Aktenzeichen 9 B 17.1241
Leitsatz
Verfahrensgang
W 5 K 15.582 2016-02-18 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Februar 2016 ist wirkungslos geworden.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Von den Kosten des für die Berufungsverfahren 9 B 17.1240 bis 9 B 17.1245 gemeinsam eingeholten Sachverständigengutachtens vom 14. August 2019 trägt der Kläger ein Sechstel.
Gründe
Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers (Schriftsatz v. 4.12.2020) und der Beklagten (Schriftsatz v. 11.12.2020) beendet und einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entspr. Anwendung). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entspr. Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, dass die Klage ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich erfolglos geblieben wäre, weil sich der hier angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 27. Juli 2015 mit Erlass des Bescheids vom 6. Juni 2018 auf andere Weise im Sinn des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat und damit das Rechtschutzinteresse für die hier erhobene Anfechtungsklage entfallen ist (vgl. BayVGH, U. v. 15.4.2021 – 9 B 17.1240 – juris Rn. 31 ff.).
Die Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen rechtfertigt sich daraus, dass dieser im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag gestellt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und das Berufungsverfahren durch eigenen Tatsachen- und Rechtsvortrag wesentlich gefördert hat (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 41 m.w.N.).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).