Verwaltungsrecht

Hilfe für junge Volljährige

Aktenzeichen  M 18 E 18.2529

Datum:
20.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 27196
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
SGB VIII § 13, § 41

 

Leitsatz

Ein begründeter Einzelfall für die Fortgewährung der Hilfe zur Erziehung über das vollendete 21. Lebensjahr hinaus liegt vor, wenn der Entwicklungsprozess des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit durch weiter Hilfemaßnahmen gefördert werden könnte. Soweit die Probleme des Antragstellers bei der Bewältigung des Alltags auf migrationstypischen Schwierigkeiten bei der Integration in fremde Lebensverhältnisse beruhen (zB Anlegen eine Kontos, Ausweisdokumente, Wohnungssuche) stellen diese kein Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung dar, das eine Hilfe für junge Volljährige erfordern würde (OVG Bremen BeckRS 2017, 138937).  (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die ihm bis 2. Juni 2018 gewährte Jugendhilfe vorläufig fortzuführen.
Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben am … geboren und somalischer Staatsangehöriger. Nachdem er im Bundesgebiet im Februar 2014 aufgegriffen wurde, ordnete das Amtsgericht Rosenheim mit Beschluss vom 5. Februar 2014 Vormundschaft an.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2014 bewilligte das Jugendamt … für den Antragsteller ab 17. April 2014 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme von Heimkosten. Ab dem 1. November 2014 übernahm der Antragsgegner die Zuständigkeit.
Ab dem 13. Oktober 2014 wurde der Antragsteller in einer teilbetreuten Wohngruppe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII untergebracht. Seit September 2014 besuchte er die … in … Die Hilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII wurde fortwährend verlängert.
Am 14. Juni 2016 wurde unter Mitwirkung u.a. des Antragstellers und eines Mitarbeiters des Antragsgegners ein Folgehilfeplan erstellt. Als Hilfsmaßnahme wurde dabei sowohl Hilfe zur Erziehung als auch Eingliederungshilfe nach § 13 Abs. 3 SGB VIII angeführt. Als voraussichtliche Dauer der Maßnahme wurde dabei „bis zum 21. Geburtstag“ angegeben. Weiter wurde u.a. festgehalten, dass der Antragsteller für den angestrebten Beruf in der IT-Branche den Realschulabschluss benötige, welchen er in einer Regelschule oder hilfsweise einer Wirtschaftsschule ablegen sollte. Ein Wechsel in den M-Zug der …-Schule komme von Seiten des Jugendamts nicht in Frage und werde auch von Seiten der Schule nicht empfohlen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Hilfeform über die Volljährigkeit hinaus geeignet und notwendig sei.
Mit Bescheid vom 16. September 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers ab und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Antragsteller vorliege. Der Bescheid ist (wohl) nicht bestandskräftig.
Nachdem die Wirtschaftsschule im August 2016 den Schulbesuch des Antragstellers abgelehnt hatte, beabsichtigte der Antragsgegner, die Hilfe für den Antragsteller einzustellen, woraufhin dieser einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht München stellte (Verfahren M 18 E 16.4415).
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 (M 18 E 16.4415) verpflichtete das Gericht den Antragsgegner, dem Antragsteller für das erste Schulhalbjahr 2016/17 Jugendhilfe durch Unterbringung in einer Wohngruppe zu leisten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller unter den Schutzbereich des § 13 Abs. 3 SGB VIII falle. Der damit bestehende Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessensausübung sei durch den Antragsgegner nicht erfüllt worden. Der Antragsgegner sei zum einen von falschen Anspruchsvoraussetzungen ausgegangen, zum anderen habe er auf die geänderten Verhältnisse seit dem Hilfeplan nicht entsprechend reagiert.
Der Antragsteller wechselte am 17. Februar 2017 in ein außenbetreutes Wohnen nach … Mit Bescheid vom 1. März 2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Hilfe für junge Volljährige längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gemäß § 41 SBG VIII in Form von Übernahme der Unterbringungskosten des außenbetreuten Wohnens.
Der Antragsteller schloss im Oktober 2017 die Mittelschule erfolgreich ab. Am 2. November 2017 begann er eine Einstiegsqualifizierung, die auf die Dauer von neun Monaten angelegt war.
Vom 14. November 2017 bis 28. Februar 2018 wurde dem Antragsteller eine eineinhalbfache Betreuung genehmigt. Hintergrund hierfür war, dass der Antragsteller sich laut den Angaben des Trägers der bewilligten Einrichtung seit August 2017 in einer psychischen Krise befunden habe und sowohl in psychiatrischer als auch in psychotherapeutische Behandlung sei. Um ihn zu strukturieren, anzuleiten, zu stabilisieren und mit ihm auf ein adäquates Maß an Selbstwirksamkeitserwartung und Eigenverantwortlichkeit hinzuarbeiten, reiche die klassische Betreuung aktuell nicht aus.
In dem Hilfeprozessbericht des Trägers vom 7. Februar 2018 wird zusammenfassend festgehalten, dass der Antragsteller die Betreuung sehr gut annehme, sich aktiv einbringe und von den Betreuungsgesprächen profitiere. Trotz seines Alters seien noch wichtige Entwicklungsschritte, vor allem hinsichtlich Lebenspraxis, Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung zu bewältigen, bei denen er auf die Unterstützung im Rahmen der Betreuung dringend angewiesen sei. Er sei gerade dabei, sich zu stabilisieren. Eine pädagogische Begleitung auch über den 21. Geburtstag hinaus sei weiterhin sinnvoll und notwendig.
Am 21. Februar 2018 fand ein weiteres Hilfeplangespräch statt. In dem zugehörigen Protokoll wird festgehalten, dass der Antragsteller weiterhin das Ziel habe im Herbst 2018 eine Ausbildung im IT-Bereich zu beginnen. Da der Antragsteller am … 21 Jahre alt werde und die Jugendhilfe ende, sei es wichtig, eine Ausbildungsstelle zu finden. Es sei ratsam, wenn er sich nicht auf seine jetzige Firma verlasse, sondern sich auch bei anderen Firmen bewerbe. Vorbereiten müsse er auch einen Umzug. Der wesentliche Hilfebedarf liege in der Vorbereitung auf ein selbständiges Leben im Anschluss an die Jugendhilfe sowie auf der Ausbildung und Wohnungssuche. Abschließend wird festgehalten, dass die Hilfeform zum 2. Juni 2018 beendet werde.
Der Antragsteller beantragte am 26. April 2018 die Gewährung einer Jugendhilfemaßnahme nach § 41 SGB VIII. Als Anlage war ein Schreiben des Trägers der Einrichtung vom 24. April 2018 beigefügt. Darin wird ausgeführt, dass der Antrag des Antragstellers ausdrücklich befürwortet werde. Der Antragsteller benötige dringend bis auf weiteres Jugendhilfe, er weise zahlreiche Defizite in vielen Bereichen auf. Die im Hilfeplangespräch vorgebrachten Argumente und Einwände seien offensichtlich in der schriftlichen Hilfeplanvereinbarung sämtlich ignoriert worden.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2018 lehnte der Antragsgegner Jugendhilfe gemäß § 41 SGB VIII über das 21. Lebensjahr hinaus ab. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid verweisen.
Am 25 Mai 2018 erhob der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht München Klage zur Niederschrift und beantragte, den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2018 aufzuheben und diesen zu verpflichten, die Jugendhilfe ab dem 2. Juni 2018 gemäß § 41 SGB VIII über das 21. Lebensjahr hinaus weiter zu gewähren (Verfahren M 18 K 18.2527).
Ergänzend beantragte er, den Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die bisher gewährte Jugendhilfe über den 2. Juni 2018 hinaus vorläufig fortzuführen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsgegner seinen Antrag abgelehnt habe, ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzuweisen und führte aus, dass der Darstellung des Einrichtungsträgers nicht gefolgt werden könne, da man der Ansicht sei, dass der Antragsteller im Zug seiner Aufenthalte in den verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen ausreichend Zeit gehabt habe, die problematischen Themen mit seinen jeweiligen Betreuern zu erarbeiten. Der Antragsteller sei durchaus wohnfähig, allerdings sei er bisher noch nie gefordert gewesen, seine lebenspraktischen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Der Antragsteller hätte ausreichend Zeit gehabt, sich um passenden Wohnraum zu bemühen, ein Verbleib in der Jugendhilfe über den 21. Geburtstag hinaus, lediglich um des Obdachs willens, sei nicht möglich. Bleibe eine Mitarbeit teilweise aus, könne die Jugendhilfe nicht als Dauerunterbringungsmöglichkeit zweckentfremdet werden.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 teilte der Träger der Einrichtung mit, dass sich der Antragsteller seit dem 25. Juni 2018 stationär im …-…-…-Klinikum befände.
Am 10. August 2018 informierte der Träger das Gericht auf Nachfrage telefonisch darüber, dass der Antragsteller wieder in der Einrichtung lebe, da er wegen Regelverstößen aus der Klinik entlassen worden sei. Die erbetene Vorlage einer schriftlichen Sachstandsmitteilung sowie entsprechender Unterlagen unterblieb bisher.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren (M 18 K 18.2527) sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen können.
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich weder aus § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII, noch – zumindest derzeit – aus § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sich für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn es aufgrund der individuellen Situation inhaltlich nicht sinnvoll ist, die Hilfe mit dem 21. Lebensjahr zu beenden. Zur Feststellung des begründeten Einzelfalls bedarf es einer am Einzelfall ausgerichteten individuellen Überprüfung und Begründung (vgl. Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, SGB VIII § 41 Rn. 3 – 19, beck-online). Der Gesetzgeber stellt hierbei erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, um dem Ausnahmecharakter der Regelung gerecht zu werden. Daher muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahmen gefördert werden könnte (OVG Münster B. v. 15.9.2017 – 12 E 303/17, BeckRS 2017, 132990, beck-online m.w.N.).
Der Antragsgegner hat vorliegend diese Voraussetzungen nicht als gegeben angesehen. Die bei dem Antragsteller vorliegenden Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung und in der eigenverantwortlichen Lebensführung seien bereits in den Jahren der Jugendhilfegewährung jeweils regelmäßig im Hilfeplanverfahren thematisiert worden. Unter Berücksichtigung der bisher erreichten Ziele in der Jugendhilfegewährung könne man in Bezug auf die noch vorhandenen Defizite in den Kompetenzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung und vor allem in der eigenverantwortlichen Lebensführung keine Fortschritte im Entwicklungsprozess erkennen, die über das 21. Lebensjahr hinaus zumindest in gesteigertem Maße gefördert werden könnten.
Diese Beurteilung durch den Antragsgegner ist nicht zu beanstanden.
Die Ansicht des Antragsgegners, dass der Antragsteller – der sich bereits über Jahre in jugendhilferechtlichen Maßnahmen befindet – über ein positives, altersentsprechendes Sozialverhalten verfüge und nunmehr mehr Eigeninitiative und Eigenverantwortung entwickeln müsse, um das Ziel der Verselbstständigung zu erreichen, erscheint nachvollziehbar. Das Gericht teilt die Ansicht, dass keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Entwicklungsprozess des Antragstellers zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahmen gefördert werden könnte.
Soweit die im Rahmen des Hilfeplangesprächs wie auch im folgenden Verfahren genannten Probleme des Antragstellers bei der Bewältigung des Alltags auf migrationstypischen Schwierigkeiten bei der Integration in fremde Lebensverhältnisse beruhen (z.B. Anlegen eine Kontos, Ausweisdokumente, Wohnungssuche) oder auf psychischen Beeinträchtigungen, können auch diese keine Anspruch auf Hilfe nach § 41 SGB VIII begründen.
Denn die migrationstypischen Schwierigkeiten stellen kein Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung dar, das eine Hilfeleistung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII erfordern würde (OVG Bremen, B.v. 13. Dezember 2017 – 1 B 136/17, juris Rn 7). Auch die psychische Beeinträchtigung des Antragstellers kann einen Anspruch nicht begründen. Zwar kann eine psychische Störung grundsätzlich geeignet sein, sowohl die Persönlichkeitsentwicklung zu behindern als auch die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung zu beeinträchtigen (OVG Bremen, B.v. 13. Dezember 2017 – 1 B 136/17, juris Rn. 6). Vorliegend scheinen die Probleme des Antragstellers bei der Bewältigung seiner Angelegenheiten jedoch primär nicht auf seinen psychischen Beeinträchtigungen, sondern vielmehr auf seinem zu hohem Erwartungshorizont zu beruhen, sodass er im Fall des Scheiterns hierauf wiederum psychisch reagiert. Dementsprechend gelang es dem Antragsteller auch trotz psychischer Beeinträchtigungen, wenn auch mit entsprechender pädagogischen Unterstützung, seine mittlere Reife zu erlangen und ganz überwiegend die Ziele aus den vorangegangenen Hilfeplangesprächen zu erreichen.
Eine andere Einschätzung ergibt sich – zumindest derzeit – auch nicht, sofern auf § 13 Abs. 3 SGB VIII als Anspruchsgrundlage abgestellt wird.
Zwar hat der Antragsteller einen Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB VIII nicht explizit geltend gemacht, allerdings wäre es Aufgabe des Antragsgegners gewesen, auch unabhängig hiervon einen möglichen Anspruch zu prüfen, insbesondere da zwischen den Leistungen nach § 41 SGB VIII und § 13 SGB VIII keine völlige Trennschärfe gegeben ist (LPK-SGB VIII/Sybille Nonninger, 7. Auflage 2018, SGB VIII, § 13 Rn. 11), dem Antragsteller auch bereits früher Hilfe nach § 13 SGB VIII gewährt wurde und auch das Gericht in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2016 den Anspruch des Antragstellers auf ordnungsgemäße Ermessensausübung auf § 13 Abs. 3 SGB VIII gestützt hatte. Dementsprechend ist auch im vorliegenden Klage- und Eilverfahren ein entsprechender Anspruch zu prüfen.
Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII liegen derzeit jedoch – im Gegensatz zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – nicht mehr vor, so dass auch die fehlende Ermessensentscheidung des Antragsgegners hierzu nunmehr unschädlich ist.
Der Antragsteller hat laut Auskunft des Trägers der Einrichtung die Einstiegsqualifizierung, wohl aus gesundheitlichen Gründen, abgebrochen. Ein Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ermessensausübung hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen nach § 13 SGB VIII kann sich daher für den Antragsteller erst wieder ergeben, sofern er eine schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme wahrnimmt bzw. sich mindestens eine hinreichend klare Perspektive aufzeigt.
Da dem Antragsteller derzeit kein Anspruch auf Gewährung von Jugendhilfe zusteht, war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei.

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