Verwaltungsrecht

Höhe der Geldbuße nach dem Bußgeldkatalog

Aktenzeichen  31a OWi 126 Js 26831/16 (2)

Datum:
28.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143265
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVO § 3 Abs. 3, § 49
StVG § 24, § 25
BKatV § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1
StPO § 465 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Betroffene wird wegen der im Bußgeldbescheid des Zweckverbands Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz vom 28.06.2016 (Az. 105501948) bezeichneten Tat zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt.
2. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 3 Abs. 3, 49 StVO; §§ 24, 25 StVG; § 4 Abs. 1 BKatV; 11.3.6. BKat

Gründe

I.
Der am … 1959 geborene Betroffene ist fest angestellter Mitarbeiter in der Spedition seiner 78-jährigen Mutter. Er ist in der Spedition als Kraftfahrer tätig und bezieht ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.317,03 €. Der Betroffene ist der einzige angestellte Fahrer der Spedition.
Der Betroffene lebt mit seiner Familie in …, wo er sich in der Regel am Wochenende aufhält, während er für seine Fahrertätigkeit jeweils zu der Spedition nach Regenstauf anreist.
Der Betroffene hat einen schwer körperbehinderten Sohn, den er am Wochenende sowie für Arztbesuche unterstützt, da die Mutter des Sohnes ganztägig berufstätig ist. Während der Woche unterstützt er seine Mutter mit Arzt- und Einkaufsfahrten.
Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bisläng nicht in Erscheinung getreten.
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen wurden nach Aktenlage getroffen.
II.
Am 30.03.2016 um 12:30 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen R-EF 6000 in 93128 Regenstauf die Regentalstraße auf Höhe der Einmündung Goldberg in Fahrtrichtung stadteinwärts mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug an dieser Stelle aufgrund Zeichens 310 50 km/h. Der Betroffene hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt seine Geschwindigkeit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anpassen können und müssen.
Der Sachverhalt steht aufgrund der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen rechtskräftig fest.
Die Tat ist rechtlich zu werten als fahrlässiges Nichteinhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei einer Geschwindigkeit von 82 km/h und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gem. §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV, 11.3.6. BKat.
III.
Der Bußgeldkatalog sieht unter der Ziffer 11.3.6. für einen derartigen Verstoß eine Geldbuße in Höhe von 160,00 € vor. Anhaltspunkte hiervon nach oben oder unten abzuweichen sah das Gericht nicht, da gewöhnliche Tatumstände und somit ein Regelfall vorlagen (§ 1 Abs. 2 BKatV). Ein Bußgeld in Höhe von 160,00 € ist demnach dem Betroffenen ohne weiteres zuzumuten.
Daneben war gem. §§ 24, 25 Abs. 1, Abs. 2 a StVG, § 4 Abs. 1 BKatV aufgrund der durch den Verstoß indizierten groben Pflichtverletzung ein einmonatiges Fahrverbot anzuordnen. Von der Verhängung eines solchen Regelfahrverbots kann im Einzelfall nur abgesehen werden, wenn entweder Tatumstände äußerer oder innerer Art oder eine erhebliche Härte eine Ausnahme von der Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen. Ein derartiger Ausnahmefall war jedoch nicht gegeben. Es war insbesondere nicht ersichtlich, dass durch das Fahrverbot der Arbeitsplatz oder die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen ernsthaft bedroht wären. Der Betroffene hat insoweit angegeben, dass er als einziger angestellter Fahrer in der Spedition seiner Mutter tätig sei und ein Fahrverbot nicht durch andere Mitarbeiter überbrückt werden könne, weil solche nicht vorhanden seien. Dem Betroffenen steht indes, wie jedem anderen Arbeitnehmer auch, ein jährlicher Urlaubsanspruch zu, welcher genutzt werden kann, um das Fahrverbot zu überbrücken. Dies gilt umso mehr als sich das Fahrverbot lediglich auf die Dauer von 1 Monat erstreckt und der Beginn des Fahrverbots auf 4 Monate hinausgeschoben werden kann, da der Betroffene in den Genuss der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG kommt. Die pauschale Behauptung des Betroffenen, ein Ersatzfahrer könne durch die Spedition nahezu unmöglich beschafft werden, ist mangels näherer Angaben nicht überprüfbar und damit auch nicht glaubhaft. Soweit der Betroffene für seinen schwer körperbehinderten Sohn Fahrten unternimmt, ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb diese nicht durch die Mutter des Betroffenen oder gegebenenfalls im Wege von Krankenfahrten, auf welche der Sohn des Betroffenen ihm Rahmen der Sozialversicherung Anspruch hat, organisiert werden können. Soweit der Betroffene Einkaufsfahrten und Arztfahrten für seine Mutter übernimmt, ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden können.
Die mit Antritt des Fahrverbots sicherlich einhergehenden Unannehmlichkeiten in der Lebensführung und in beruflicher Hinsicht sind hinzunehmen und vom Gesetzgeber auch beabsichtigt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

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