Aktenzeichen RO 1 E HV 19.10037 u. a.
Leitsatz
Tenor
I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen geführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellern 2 weitere Studienplätze des 1. Fachsemesters nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/20 für den Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt an der Universität Regensburg in einem Losverfahren vorläufig zu vergeben, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit die zu vergebenden Studienplätze nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung des Losergebnisses durch schriftliche Antragstellung bei der Universität angenommen werden, sind die jeweiligen Studienplätze unverzüglich an die nach dem Verlosungsergebnis nachfolgende Person vorläufig zu vergeben. Die im Losverfahren ausgewählten Antragsteller/innen haben bei der schriftlichen Antragstellung an Eides Statt zu versichern, dass sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Tag der gerichtlichen Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren an einer anderen Hochschule im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester eines Vollstudienplatzes weder vorläufig noch endgültig immatrikuliert waren.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
III. Die Kosten der jeweiligen Verfahren werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerseite begehrt jeweils im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Studium der Humanmedizin (Medizin Vorklinik) an der Universität Regensburg (UR), 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2019/2020 zugelassen zu werden.
Mit „Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2019/2020 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber vom 15.05.2019 (Zulassungszahlsatzung 2019/2020)“ wurden die Zulassungszahlen für den Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt gem. § 1 Abs. 1c) zum Wintersemester 2019/20 wie folgt festgesetzt:
Fachsemester
1
2
3
4
Medizin, 1. Studienabschnitt
230
0
220
0
Aus der zum 1.12.2019 erstellten amtlichen Statistik (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 17.12.2018 im Verfahren RO 1 E HV 19.10060 u.a.) ergibt sich, dass im WS 2019/2020 im 1. Studienabschnitt Humanmedizin, Staatsexamen, im 1. Fachsemester 228 Studienplätze besetzt wurden. Für den gesamten vorklinischen Studienabschnitt liegt die festgesetzte Zulassungszahl bei 450 Studenten. Eingeschrieben sind (für den gesamten 1. Studienabschnitt) 448 Studenten. Von den Studenten der Fachsemester 1 bis 4 sind insgesamt 3 Studenten beurlaubt, davon eine Mehrfachbeurlaubung im 2. Semester.
Fachsemester
1
2
3
4
Eingeschriebene Studierende
228
2
217
1
Davon beurlaubt
1
2
0
0
Davon mehrfach beurlaubt
0
1
0
0
Die Antragsteller haben die Zulassung zum 1. Fachsemester beantragt. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Universität habe ihre tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Auf die in den einzelnen Verfahren vorgelegten Antragsbegründungen wird Bezug genommen.
Die Antragsteller beantragen jeweils (sinngemäß),
den Antragsgegner zu verpflichten, sie außerhalb oder innerhalb der Kapazität, gegebenenfalls nach Maßgabe eines Losverfahrens, vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Universität Regensburg im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 zuzulassen, z.T. hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Zulassungszahlsatzung 2019/2020 vom 15.05.2019 hingewiesen (vgl. etwa Schriftsatz vom 26.08.2019 im Verfahren RO 1 E HV 19.10037) (abrufbar unter: https://www.uni-regensburg.de/rechtsgrundlagen/medien/zulas-sungszahlsatzung_2019_20.pdf). Mangels Kapazität bestehe seitens der Antragsteller kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Staatsexamen), 1. Fachsemester, im WS 2019/2020 an der Universität Regensburg. Mit den 230 Studienplätzen, die im Wege des zentralen Vergabeverfahrens durch die Stiftung für Hochschulzulassung allesamt besetzt werden würden, sei die Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der Universität Regensburg erschöpft. Weitere „verschwiegene“ Studienplätze bestünden nicht.
Unter dem 10.11.2019 wurde im Verfahren RO 1 E HV 19.10037 antragstellerseits im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen: Zum einen gehe aus den überlassenen Berechnungsunterlagen der Grund für die Deputatsminderung der W3-Stelle nicht hervor. Ebenso blieben die Dienstleistungsexporte im Unklaren. Eine solche Verpflichtung zur Dienstleistung setze eine rechtlich verbindliche Regelung voraus, sie könne sich nur aus einer Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs ergeben. Dazu nahm der Antragsgegner unter dem 18.11.2019 Stellung. In der Stellengruppe W 3 seien 2 Semesterwochenstunden (SWS) Ermäßigung für das Amt des Studiendekans, sowie 1 SWS für Studienberatung für den Studiengang Molekulare Medizin B. Sc. angesetzt. Außerdem seien Basis für die Exportberechnungen die jeweiligen Prüfungsordnungen. Diese wurden in Auszügen vorgelegt.
Unter dem 18.10.2019 wurde der Antragsgegner im Verfahren RO 1 E HV 19.10088 unter anderem um Glaubhaftmachung der geltend gemachten Deputatsminderungen gemäß § 7 LUFV gebeten. Darüber hinaus wurde um die Mitteilung der Festsetzung des jeweiligen individuellen Lehrdeputats für die Lehrpersonen in den Besoldungsgruppen A 13-15 unter Vorlage der Dienstverträge gebeten. Dies betreffend legte der Antragsgegner unter dem 04.11.2019 die Schreiben zu den Deputatsminderungen für das Amt des Studiendekans und des Studienfachberaters vor. Eine Vorlage der Dienstverträge sei unter Berufung auf die Entscheidung des BayVGH vom 14.02.2017 – 7 CE 17.10003 u.a. nicht veranlasst, weil es wegen des geltenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stelle und damit auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht ankomme.
Unter dem 05.11.2019 wurde im Verfahren RO 1 E HV 19.10069 um Erläuterung der Notwendigkeit der Anhebung des Curriculareigenanteils gebeten, da dieser seit dem WS 2018/2019 von 1,4434 auf 1,4481 gestiegen sei. Außerdem möge die Universität erläutern, wie es zu der Umstrukturierung des Lehrpersonals gekommen sei. Statt wie bisher 63 unbefristete Stellen der Besoldungsgruppe A13 bis A15 gebe es nun nur noch 54 solche Stellen. Der Antragsgegner nahm dazu unter dem 12.11.2019 wie folgt Stellung: Der Curriculareigenanteil habe im WS 2018/2019 nicht 1,4434 und im WS 2019/2020 nicht 1,4481 betragen, sondern im WS 2018/2019 ebenso wie im WS 2019/2020 1,6218. Auch die Zahl der Stellen habe sich nicht verändert, sie betrage wie im Vorjahr 39,25.
Unter dem 27.10.2019 wurde im Verfahren RO 1 E HV 19.10060 unter anderem gerügt, dass dem Schreiben der UR die für die Kapazitätsberechnung relevanten Daten, u.a. auch über Wiederbesetzungssperren, nicht enthalten seien. Der Antragsgegner nahm diesbezüglich unter dem 04.11.2019 Bezug auf die Kapazitätsberechnung und teilte ergänzend mit, dass keine kapazitätsmindernden Wiederbesetzungssperren geltend gemacht worden seien.
Unter dem 17.11.2019 und 15.12.2019 äußerte sich der Antragsteller im Verfahren RO 1 E HV 19.10060 erneut umfassend, auf dieses Schreiben wird Bezug genommen. Unter dem 02.12.2019 nahm der Antragsteller dazu Stellung und führte aus, dass der Schwundberechnung Studienzahlen der vorangegangenen fünf Semester zugrunde liegen würden. Dabei würden sowohl die Wintersemester als auch die Sommersemester herangezogen werden. Die im Schreiben vom Antragsteller auf Seite 3 dargestellte Übersicht umfasse Studierendenzahlen von sieben aufeinanderfolgenden Semestern, also drei Semester mehr als die Regelstudienzeit, die auf Seite 2 gefordert werde. Zudem wird ausgeführt, dass zur Berechnung der Kapazität alle der Lehreinheit zugeordneten Stellen anzusetzen seien. Es ändere also nichts am Ergebnis, wie viele Stellen zu welchem Lehrgebiet gehören würden. Die Pathophysiologie sei nicht der Lehreinheit Vorklinik, sondern der Lehreinheit Klinik zugeordnet. Die Deputatsermäßigungen und Lehraufträge seien in der Berechnung angegeben. Gastprofessuren seien in der Kapazitätsberechnung nicht vorgesehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auch auf die Datenerhebungssätze mit den Kapazitätsberechnungen der Universität für das Studienjahr 2019/2020 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).
II.
Das Gericht befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) (vgl. OVG NW, B.v. 2.10.2013 – 13 B 867/13 – juris Rn. 1).
1. Die Anträge sind zulässig und teilweise begründet. Die Antragsteller haben zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester des Studienganges Humanmedizin. Sie haben aber sowohl einen Anordnungsgrund – der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig – als auch einen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht, hinsichtlich der beantragten Zulassung zum Studium wegen Nichtausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten an einem Losverfahren für die Vergabe der noch vorhandenen Studienplätze teilnehmen zu dürfen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Zwar ist die Berechnung der Kapazität rechtlich nicht zu beanstanden, sodass eine Korrektur der festgesetzten Zahl der Studienplätze nicht zu erfolgen hat (vgl. unter 2.) Allerdings wurde die beanstandungsfrei ermittelte Kapazität vorliegend nicht vollständig ausgeschöpft. Für das WS 2019/2020 wären im 1. Fachsemester des Studienganges Humanmedizin 230 Studienplätze zu vergeben gewesen. Tatsächlich vergeben wurden nur 228 Studienplätze, sodass noch 2 Studienplätze zu vergeben sind (vgl. unter 3.).
2. Die Berechnung der Kapazität entspricht den rechtlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden.
Grundlage für die rechtliche Überprüfung der Aufnahmekapazität der fraglichen Lehreinheit ist das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) vom 09.05.2007 (GVBl. S. 320), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98) und die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 18.6.2007 (GVBl. S. 401) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.4.2018 (GVBl S. 277).
Gemäß Art. 3 Abs. 1 BayHZG können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Dies ist vorliegend in Gestalt der Zulassungszahlsatzung 2019/2020 vom 15.05.2018 (s.o.) geschehen. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Zulassungszahl ist dabei nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt.
Gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 HZV wird diese jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs Medizin (Staatsexamen) der Lehreinheit Vorklinische Medizin (s. § 44 Abs. 3 HZV zur Untergliederung des Studiengangs Medizin in einen vorklinischen und einen klinischen Teil) in zwei Verfahrensschritten ermittelt: Gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV erfolgt zunächst eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des §§ 43 bis 50 HZV (s. unter 2.1). Anschließend wird dieses Ergebnis gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften der §§ 51 bis 56 HZV überprüft (s. unter 2.2).
2.1. Die im ersten Verfahrensschritt vorzunehmende Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung wird gem. § 43 nach Anlage 5 unter Anwendung von Curricularnormwerten (CNW) berechnet.
2.1.1 Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 HZV bestimmt der CNW den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Dem CNW kommt dabei die Qualität einer Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt zu. Er stellt keine bloße Rechengröße dar (VGH BW, U.v. 23.11.2005 – NC 9 S 140/05 – juris Rn. 55). Der Berechnung der Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 der HZV aufgeführten CNW zugrunde zu legen, § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV. Für den Studiengang Medizin (Vorklinischer Teil) ergibt sich aus der Anlage 7 zur HZV ein CNW von 2,42.
2.1.1.1. Bei der Berechnung der Eigenleistung sowie des Imports wurde die Gruppengröße für Vorlesungen des Studiengangs Humanmedizin, Staatsexamen, (g), mit 200 festgesetzt. Dies ist – entgegen vereinzelter Vorträge der Antragstellerseite – auch nicht zu beanstanden. Sie wurde bereits in der Vergangenheit kapazitätsgünstig von 180 auf 200 Teilnehmer heraufgesetzt. Bei der Gruppengröße handelt es sich um abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelationen, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte CNW eingehalten werden kann. Da dies erreicht wird, ist eine weitere Anhebung der Gruppengröße nicht geboten, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 10.1.2019 – 7 CE 18.10053 – juris Rn. 17 – 18:
„c) Auch mit der Gruppengröße bei Vorlesungen hat sich der Senat bereits in mehreren früheren Entscheidungen befasst (z.B. BayVGH v. 27.7.2006 – 7 CE 06.10037 u.a. – n.v.) und insoweit ausgeführt, die Gruppengröße von (damals 180) werde nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass mittlerweile an der UR eine darüber hinausgehende Zahl von Erstsemestern zum Studium zugelassen werde. Bei der Gruppengröße handele es sich um abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelationen, deren Höhe so zu bestimmen sei, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert eingehalten werden könne. Der hier üblicherweise angesetzte, aus dem Beispielstudienplan der ZVS entwickelte Wert g = 180 stelle insoweit für die Gesamtheit der angebotenen Vorlesungen eine Art Mittelwert dar, den der Verordnungsgeber bei der curricularen Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegt habe und der daher im Rahmen der abstrakten Berechnung nach der Kapazitätsverordnung weiterhin Verwendung finden dürfe. Inzwischen hat die UR die in die Berechnung eingestellte Gruppengröße für Vorlesungen kapazitätsgünstig auf g = 200 angehoben. Nachdem die Gruppengrößen so bemessen sein müssen, dass im Ergebnis der normativ festgelegte Curricularnormwert von 2,42 nicht überschritten wird und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt, ist eine weitere Anhebung nicht geboten (BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 u.a. – juris Rn. 26 f. m.w.N.).
Die seitens der Antragsteller von der Universität geforderte Darlegung, wie die UR die Gruppengröße berechnet habe, ist sonach nicht erforderlich, ebensowenig wie die verlangte Vornahme von „Anpassungen der Berechnung an die geänderten Bedingungen“.“
Auch nicht zu beanstanden ist, dass für die Curricularwertberechnung von einer Gruppengröße (g) der Seminare von 20 Studierenden ausgegangen wird. Dies entspricht der Regelung in der Approbationsordnung für Ärzte (ApproÄ) v. 27.6.2002 zuletzt geändert am 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581), vgl. dort § 2 Abs. 4 Satz 5. Dem Normgeber steht zwar keine Regelungsbefugnis für eine Studienordnung der UR zu. Soweit sich aus der Approbationsordnung aber ein für den Studienablauf maßgeblicher Wert einer Gruppengröße für die Ausbildung ergibt, ist dies wegen des zu regelnden Mindeststandards für die Approbation zulässig. Die Festsetzung der Gruppengröße beruht auf Erfahrungen in der medizinischen Ausbildung, dass bis zu dieser Gruppengröße mit der erforderlichen guten Wissensvermittlung gerechnet werden kann. Dass bei Erhöhung der Zahl der Seminarteilnehmer die Wissensvermittlung erschwert wird, entspricht allgemeiner Erfahrung. Anhaltspunkte dafür, dass in der Approbationsordnung und in der auf dieser beruhenden Gruppengröße in der Ausbildung zu hohe Anforderungen gestellt und damit zu wenig Studenten ausgebildet würden, sind nicht gegeben.
Bei allgemeinen Regeln für die Ausbildung müssen Grenzwerte für die Ausbildungskapazität gebildet werden, deren Erhöhung im Einzelfall durchaus diskutiert werden könnte. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht, solange nachvollziehbare Gründe für die jeweiligen Grenzwerte vorliegen. Dies ist bei den Gruppengrößen aufgrund der Erfahrung in früheren Jahren der Fall.
2.1.1.2 Vorliegend hat die UR für den Studiengang Humanmedizin (Staatsexamen – Vorklinischer Teil), zwar zunächst einen Gesamt-CNW (mit Import aus anderen Lehreinheiten) in Höhe von 2,7132 (1,8183 (Curriculareigenanteil der Vorklinik) + 0,8949 (Curricularfremdanteil anderer Lehreinheiten)) ermittelt, der den nach Anlage 7 zu § 50 HZV festgesetzten Wert von 2,42 überschreitet. In diesem Fall ist die Hochschule verpflichtet, unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG, die Beachtung des CNW zu gewährleisten (vgl. OVG NW, B.v. 10.01.2018 – 13 C 43/17 – juris Rn. 18; OVG NW, B.v. 3.9.2013 – 13 C 52/13 – juris Rn. 14, 20). Die Hochschulen sind zwar im Rahmen des geltenden CNW in der Gestaltung von Lehre und Studium frei (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2011 – 7 CE 11.10338, 7 CE 11.10339, 7 CE 11.10340, 7 CE 11.10341, 7 CE 11.10342 u.a. – juris), sie haben diesen Rahmen bei der Gestaltung des Studiengangs allerdings auch zu beachten.
Die Praxis der UR, die für die einzelnen Lehreinheiten ermittelten Eigen- und Fremdanteile proportional um den Kürzungsfaktor 89,1936% zu mindern, um den vorgegebenen CNW von 2,42 einzuhalten ist, wie bereits in der Vergangenheit entschieden (VG Regensburg, B.v. 19.4.2018 – RO 1 E HV 17.10088 u.a. – juris Rn. 24), nicht zu beanstanden, vgl. diesbezüglich BayVGH, B.v. 11.9.2018 – 7 CE 18.10057 – juris Rn. 7 zum Wintersemester 2017/2018:
„Zutreffend und in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats geht das Verwaltungsgericht auf S. 16 f. des angefochtenen Beschlusses vom 19. April 2018 davon aus, dass die seitens der UR nunmehr vorgenommene und ausschließlich der Einhaltung des für die Vorklinik vorgegebenen Curricularnormwerts von 2,42 dienende, proportionale Kürzung der Curricularanteile („Stauchung“) rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zwar ist die UR damit von ihrer bisherigen Praxis, zur notwendigen Einhaltung des Curricularnormwerts Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen („sog. 85%-Regelung“) abgewichen. Allerdings gibt es – und darauf weist der Antragsgegner zu Recht hin – grundsätzlich keinen Anspruch auf Anwendung einer bestimmten und im Einzelfall gewünschten Berechnungsmethode (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2016 – 7 CE 16.10286 u.a. – juris m.w.N.).“
2.1.1.3 Auch der Curricularwert des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin ist nicht zu beanstanden. § 44 Abs. 1 Satz 2 HZV sieht vor, dass ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Da in dem an der UR angebotenen Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor of Science) der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden im vorklinischen Bereich Humanmedizin nachgefragt wird, ist er diesem Studiengang zuzuordnen (nicht beanstandet durch BayVGH, B.v. 19.4.2013 – 7 CE 13.10008 u.a. – juris Rn. 15). Beide Studiengänge bilden eine Lehreinheit, § 44 Abs. 1 Satz 2 HZV. Aufgrund der seit dem WS 2012/2013 bestehenden gemeinsamen Kapazitätsberechnung für die Studiengänge Humanmedizin (Staatsexamen – Vorklinischer Teil) und Molekulare Medizin (Bachelor of Science), die gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 HZV auch zulässig ist, muss folglich neben dem CNW für den Studiengang Humanmedizin (Staatsexamen) auch der Curricularwert des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin (§ 59 HZV) berücksichtigt werden. Dieser ergibt sich auf Grundlage der Prüfungsordnung vom 3.6.2013 und beträgt wie in den vergangenen Studienjahren 3,9869. Die Berechnung des Curricularwertes für die Molekulare Medizin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach überprüft und nicht beanstandet (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 – 7 CE 13.10003 – juris). Vgl. zuletzt: BayVGH, B.v. 10.1.2019 – 7 CE 18.10053 – juris Rn. 12 – 16:
2. Auch die Curricularberechnung zugunsten des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin ist nicht zu beanstanden.
a) Der Ansatz eines eigenen Curricularanteils für die Betreuung der Bachelor-Arbeit im Umfang von zwei SWS ist rechtmäßig. Nach Nr. 1.4.7 der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.6.2003) können Betreuungstätigkeiten für Diplomarbeiten, andere Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden. Dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 8 LUFV, dass Betreuungstätigkeiten für Diplom-, Bachelor- und andere Studienabschlussarbeiten sowie vergleichbare Studienarbeiten (Abschlussarbeiten) nur einmal je Studierendem unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands, insgesamt aber an Universitäten und Kunsthochschulen nur bis zu einem Umfang von zwei und an Fachhochschulen bis zu einem Umfang von drei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden können. Diesbezüglich hat der Senat bereits Folgendes ausgeführt:
„Entgegen der Annahme der Antragsteller kann auch der Ansatz eines eigenen Curricularanteils für die Betreuung von Studienabschlussarbeiten im Bachelor- und Masterstudiengang Biomedizin nicht als rechtswidrig angesehen werden. Es handelt sich insoweit um eine Tätigkeit, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 3 Abs. 8 LUFV auf die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals anzurechnen ist, so dass der dafür voraussichtlich anfallende Bedarf in den jährlichen Lehraufwand eingerechnet werden darf (B.v. 17.10.2008 – 7 CE 08.10627 u.a. – juris Rn. 24 m.w.N.).“
Dies gilt auch vorliegend und unter Berücksichtigung des Einwands der Antragsteller, diese Vorschrift eröffne ein Ermessen der Universität, das erst nach ausdrücklicher Feststellung einer überdurchschnittlichen Belastung einzelner Lehrpersonen zum Tragen komme und auch dann nur ausnahmsweise eine Anrechnung auf deren Lehrverpflichtung erlaube. Denn der Wortlaut dieser Vorschrift des Bayerischen Landesrechts gibt für eine solche Auslegung – anders als möglicherweise der des von den Antragstellern zitierten Bremischen Hochschulgesetzes – nichts her. Da der für die Betreuung der Bachelorarbeit angesetzte Curricularanteil im Übrigen den Vorgaben des § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 g LUFV entspricht, ist er nicht zu beanstanden.
b) Die Bedenken der Antragsteller hinsichtlich des in die Curricularwertberechnung des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. eingestellten Stundenumfangs teilt der Senat ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass die Anzahl der eingestellten Stunden – wie die Antragsteller selbst einräumen – dem Modulkatalog entspricht, liegt der für die Molekulare Medizin errechnete Curricularwert mit 3,9869 vergleichsweise kapazitätsgünstig etwa in der Mitte der gemäß Anlage 8 zu § 59 HZV zulässigen Bandbreite von 3,35 bis 4,5 und gilt in dieser Höhe unverändert seit dem Jahr 2013. Seither ist er vom Senat außerdem mehrmals überprüft worden und jeweils unbeanstandet geblieben (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 11.9.2018 – 7 CE 18.10057 u.a. – juris Rn. 9 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Glaubhaftmachung im Hinblick auf die tatsächlich stattfindende Lehrnachfrage entbehrlich.“
2.1.2 Im Rahmen des ersten Verfahrensschritts (s.o.) ist weiter das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden zu berechnen. Dieses ergibt sich gem. Anlage 5 zur HZV, I., aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen, einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Welche Stellen dabei zu berücksichtigen sind ergibt sich dabei aus Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayHZG, § 45 HZV. § 46 HZV regelt die zu berücksichtigende Lehrverpflichtung. Abzuziehen sind dabei gem. § 46 Abs. 2 HZV Verminderungen des Lehrdeputats gem. § 7 Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV).
Die vorliegende Berechnung des Angebots der Lehreinheit an Deputatstunden hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
2.1.2.1 Die im Rahmen der Kapazitätsberechnung angegebene Stellenzahl von 39,25 wurde anhand der Bewirtschaftungsliste überprüft. Auf die Rechtsprechung des BayVGH zu einer namentlichen Benennung des jeweiligen Stelleninhabers im Stellenplan wird hingewiesen (B.v. 21.4.2016 – 7 CE 16.10024 – juris Rn. 9):
„Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Kapazitätsberechnung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ein die Namen der jeweiligen Stelleninhaber enthaltender Stellenplan fehlt. Denn bei der (gerichtlichen) Überprüfung der Kapazitätsberechnung kommt es wegen des gel-tenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zuge-wiesenen Stellen und damit auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an. In der un-terbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung liegt daher kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel (stRspr d. Senats, z.B. B.v. 26.8.2011 – 7 CE 11.10712 u.a. m.w.N. – juris).“
Wie bereits für die Vergangenheit entschieden (vgl. etwa VG Regensburg, B.v. 19.4.2018 – RO 1 E HV 17.10088 u.a. – juris) ist das Lehrangebot auch nicht durch zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich, die dort ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen können, aufzustocken. Der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin ist der Lehreinheit vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 3 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, trifft die Universität – unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen – im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris; B.v. 14.10.2008 – 7 CE 08.10640 – juris; OVG NW, B.v. 2.3.2010 – 13 C 11/10 – juris). Etwas anderes kann – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen – allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen. Entsprechend den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.4.2011 (Az. 7 CE 11.10004 u.a. – juris Rn. 31) wird an der UR klinisches Personal bereits in mehr als ausreichendem Umfang in die Ausbildung der Vorklinik einbezogen. Vgl. zu diesem Aspekt BayVGH, B.v. 11.9.2018 – 7 CE 18.10057 – juris Rn. 8:
„Im Übrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass die medizinischen Fakultäten aus kapazitätsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet sind, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten (klinisch-theoretische Medizin und klinisch-praktische Medizin) in den zur vorklinischen Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen einzusetzen und das vorklinische Lehrpersonal insoweit zu entlasten (BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 9 m.w.N.).“
Auch der von Seiten der Antragsteller allgemein vorgebrachte Einwand, wonach auch Drittmittelbedienstete bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen seien, greift nicht durch. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Drittmittelbedienstet bei der Berechnung des Lehrangebots grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BayVGH, B.v. 29.07.2008 – 7 CE 08.10554 u.a. – juris Rn. 12).
Rein vorsorglich ist anzumerken: Selbst wenn das Lehrangebot entgegen § 2 Abs. 2 S. 3 LUFV v. 14.2.2007 (GVBl. 201), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.3.2019 (GVBl. S. 98), nicht vorrangig von Professorinnen und Professoren, sondern überwiegend von verbeamtetem Lehrpersonal der Besoldungsgruppen A13 und A14 erbracht wird, ergibt sich daraus kein Anspruch auf eine (fiktive) Erhöhung der Professorenzahl und damit auf eine Erhöhung des Lehrangebotes (BayVGH, B.v. 17.4.2012 – 7 CE 11.10766 – juris Rn. 14).
2.1.2.2 Auch hinsichtlich der angesetzten Deputatstunden ergeben sich keine Bedenken. Vorliegend sind in der Kapazitätsberechnung bei der Berechnung des Lehrdeputats der nach Stellengruppen aufgeführten Lehrpersonen die jeweils zugrunde gelegten Deputatstunden angegeben, die die in § 4 LUFV festgelegten Lehrverpflichtungen nicht unterschreiten. Auch bewegen sich die berücksichtigten Deputatermäßigungen, die das Lehrangebot von 276,5 auf 273,5 reduzieren, innerhalb des sich aus §§ 46 Abs. 2 HZV i.V.m. § 7 LUFV vorgegebenen Rahmens. In der Stellengruppe W 3 ist zum einen eine Ermäßigung für das Amt des Studiendekans um 2 SWS, sowie um 1 SWS für Studienberatung für den Studiengang Molekulare Medizin B. Sc. angesetzt. Diese Ermäßigungen wurden durch die UR auch durch Vorlage der entsprechenden Schreiben unter dem 04.11.2019 (RO 1 E HV 19.10088) glaubhaft gemacht. Aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LUFV ergibt sich die Zulässigkeit einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung von Studiendekanen an Universitäten um bis zu 25 v.H., Gleiches ergibt sich gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV für Studienfachberater. Dieser maximal mögliche Umfang der Ermäßigung wurde vorliegend nicht ausgeschöpft.
Aus alledem ergibt sich vorliegend – wie auch im Vorjahr – ein zutreffend ermitteltes Lehrangebot von 273,5.
2.1.3 Gem. § 47 Satz 1 HZV sind daneben als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 50 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag (vgl. § 42 Abs. 1 HZV) vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Gem. § 47 Satz 4 HZV sind diese Lehrauftragsstunden in Deputatstunden umzurechnen. Der Kapazitätsberechnung sind insoweit unverändert wie auch im Vorjahr 0,5 Deputatstunden zu entnehmen. Diese sind zu dem bisher berechneten Lehrangebot von 273,5 Deputatstunden hinzuzuaddieren, sodass sich zunächst eine Summe von 274,0 ergibt.
2.1.4 In einem weiteren Schritt – weiterhin im ersten Verfahrensschritt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zu verorten – ist das bereinigte Lehrangebot zu berechnen. Dies ergibt sich gem. Anlage 5 zur HZV aus der Reduzierung des unter Ziffer 2.1.2 und 2.1.3 ermittelten Angebots um die Dienstleistungen i.S.d. § 48 HZV, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheiten für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheiten entfallen. Das bereinigte Lehrangebot ergibt sich dann durch Abzug dieser Dienstleistungen vom zunächst ermittelten Lehrangebot. Gem. § 48 Abs. 2 HZV sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen ist folglich nicht nur auf die tatsächlichen Zahlen der Studienanfänger abzustellen. Auszugehen ist vom tatsächlichen Bedarf, was nach der Rechtsprechung u.a. dadurch zum Ausdruck kommt, dass die vorhandenen Zahlen nicht um einen Schwund zu reduzieren sind (BayVGH, B.v. 26.8.2014 – 7 CE 14.10162 – juris Rn. 17). Doppel- und Zweitstudierende reduzieren den Export aus der Vorklinik in die Zahnmedizin nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2009 – 7 CE 08.10683 – juris Rn. 9).
2.1.4.1 Der Dienstleistungsexport ist im streitgegenständlichen Semester gegenüber dem WS 2018/2019 von 70,5875 SWS auf 65,3025 gesunken, wobei ein Export an folgende Studiengänge in der jeweils angegebenen Höhe erfolgte:
– Sport LA Gymnasium 0,3500 – Sport LA Realschulen 0,0700 – Sport LA Grund-/Mittelschule 0,0475 – Bewegungswissenschaften BA HF 1,1950 – Zahnmedizin ST 40,040
– Biologie B. Sc. 20,900
– Biochemie B. Sc. 2,7000
Soweit seitens der Antragsteller vorgetragen wurde, dass eine Verpflichtung zu Dienstleistungen eine rechtlich verbindlich Regelung voraussetze, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen seien und gemessen daran, die in Abzug gebrachten Dienstleistungen nicht anzuerkennen seien, ist dem nicht zu folgen. Denn, wie die UR im Verfahren RO 1 E HV 19.10037 unter dem 18.11.2019 zutreffend dargelegt hat, stellen die Regelungen in den Prüfungs- und Studienordnungen der aufnehmenden Studiengänge eine entsprechende Grundlage für den Dienstleistungsexport dar. Zur Glaubhaftmachung hat die UR zusammen mit diesem Schreiben auch die betreffenden Auszüge aus den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen vorgelegt.
2.1.4.2 Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Humanmedizin Vorklinik Dienstleistungen auch für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge – darunter auch neu etablierte Bachelor-Studiengänge – erbringt, vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2017 – 7 CE 17.10011 – juris Rn. 10:
„In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass „harte“ NC-Studiengänge grundsätzlich auch für zulassungsfreie Studiengänge Dienstleistungen erbringen dürfen.“
Ebenso bereits BayVGH, B.v. 12.4.2012 – 7 CE 11.10764 – juris Rn. 15 m.w.N.:
„aa) Die UR hat bei ihrer Kapazitätsberechnung Dienstleistungsexporte in die Studiengänge Zahnmedizin, Biologie B.Sc., Biochemie B.Sc., S. L. Gymnasium, Sport Lehramt Realschule und Sport Lehramt Grund-/Hauptschule berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Zulassungszahlen hat sie insoweit kapazitätsgünstig die Berechnung des Ministeriums zugrunde gelegt, die hinsichtlich der Studienanfängerzahlen in den Studiengängen S. L. Gymnasium und Sport Lehramt Realschule geringfügig von ihrem eigenen Festsetzungsvorschlag abweicht. Der im Vergleich zum Vorjahr höhere Dienstleistungsbedarf beruht nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme der UR vom 23. Januar 2012 auf teilweise erheblich gestiegenen Studienanfängerzahlen und den hierdurch höheren Betreuungsaufwand in den nachfragenden Studiengängen, die in Umsetzung des Ministerratsbeschlusses vom 12. Juni 2007 zur Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen personell verstärkt wurden. Dass „harte“ NC-Studiengänge grundsätzlich auch für zulassungsfreie Studiengänge Dienstleistungen erbringen dürfen, hat der Senat bereits entschieden (BayVGH vom 7.6.2010 Az. 7 CE 10.10146 und vom 26.8.2011 Az 7 CE 11.10712 ; ebenso OVG Berlin-Bbg. vom 17.3.2009 Az. OVG 5 NC 89.08 und OVG Hamburg vom 26.10.2010 Az 3 Nc 40.09 ).“
2.1.4.3 Entgegen des Vortrags der Antragstellerseite ist der Dienstleistungsexport auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Curricular(norm) werte für die nachfragenden Studiengänge S. L. Gymnasium, Sport Lehramt Realschule, Sport Lehramt Grund- und Mittelschule, Bewegungswissenschaften BA HF, Biologie B.Sc. sowie Biochemie B.Sc. nicht durch Rechtsverordnung festgelegt wurden. Denn insoweit hat der BayVGH in seinem Beschluss vom 12.04.2012 – 7 CE 11.10764 – juris Rn. 19 f. ausgeführt:
cc) Schließlich ist der Dienstleistungsexport auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Curricularnormwerte für die nachfragenden Studiengänge Sport Lehramt Realschule, Sport Lehramt Grund- und Hauptschule, Biologie B.Sc. sowie Biochemie B.Sc. nicht durch Rechtsverordnung festgelegt wurden.
„Eine Pflicht, Curricularnormwerte durch übereinstimmende Rechtsverordnungen der Länder festzusetzen, besteht für Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (Art. 6 Abs. 3 Satz 6, Art. 12 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, GVBl 2009 S. 186, BayRS 2210-8-1-2-WFK). Hierzu zählen die genannten Studiengänge jedoch nicht (§ 1 HZV i.V.m. Anlage 1). Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Ausbildungsaufwand für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens nicht durch Rechtsnorm festgelegt werden muss (BayVGH vom 20.10.2009 Az. 7 CE 09.10565 , vom 22.3.2010 Az. 7 CE 10.10076 , vom 7.6.2010, a.a.O., und vom 26.8.2011 Az. 7 CE 11.10712 ).“
2.1.4.4 Schließlich ist auch die bei der Berechnung des Bedarfs der aufnehmenden Studiengänge angesetzte Gruppengröße g = 200 ist nicht zu beanstanden. Der BayVGH hat bereits mehrfach entschieden, dass es sich bei der Gruppengröße um eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation handelt (etwa: BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 – juris Rn. 26). I.Ü. hat der BayVGH mit B.v. 8.12.2014 – 7 CE 14.10212 – juris Rn. 8 ausgeführt:
„… und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt, ist eine weitere Anhebung nicht geboten“.
Abzüglich dieses Dienstleistungsexports in Höhe von 65,3025 ergibt sich somit ein bereinigtes Lehrangebot von 208,6975 (274 – 65,3025).
2.1.5 Gem. Anlage 5 zur HZV, II., ist anschließend unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus der Multiplikation des Anteils am Curricularnormwert (Curricularanteil) des Studiengangs, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 50 Abs. 4 HZV) mit dem Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote). Die Anteilquote ist gem. § 49 HZV das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Gemäß § 50 Abs. 4 HZV wird der CNW zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen), § 50 Abs. 4 Satz 1 HZV. Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind dabei aufeinander abzustimmen, § 50 Abs. 4 Satz 2 HZV.
Aus der Kapazitätsberechnung ergibt sich ein Curricularanteil für den Studiengang Medizin, Vorklinikum, von 1,6218 und eine Anteilsquote von 0,8929, sodass sich ein gewichteter Curricularanteil von 1,44810522 (gerundet 1,4481) ergibt.
2.1.6 Im letzten Schritt innerhalb des ersten Verfahrensschritts nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV ist schließlich gem. Anlage 5 zur HZV, II., die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zu berechnen. Diese berechnet sich wie folgt:
„(2*208,6975)/(1,4481+0,2278)*0,8929 und beträgt somit gerundet 222,38.
2.2. Nachdem nun das Ergebnis i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV ermittelt wurde, ist im Anschluss dieses Ergebnis in einem zweiten Verfahrensschritt gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften der §§ 51 bis 56 HZV zu überprüfen.“
Insoweit ist gem. § 53 HZV die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Semestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Wie der Kapazitätsberechnung zu entnehmen ist, wurde eine solche Schwundquote vorliegend berücksichtigt und zwar in Höhe von 0,9685.
Bei der Berechnung der Schwundquote für den Studiengang Vorklinische Medizin wurden (entsprechend der Vorgehensweise im Vorjahr) die fünf vor dem Berechnungsstichtag liegenden Semester – WS 2016/2017 – SS 2017 – WS 2017/2018 – SS 2018 – WS 2019/2020 berücksichtigt. Der Zeitraum von fünf Semestern ist ausreichend lang, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten (Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsel) abgeben zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 – 7 CE 13.10003 – juris Rn. 32; B.v. 22.6.2011 – 7 CE 11.10332 – juris Rn. 16), auch ist es entgegen der Ausführungen von Antragstellerseite nach dieser Rechtsprechung nicht erforderlich, dabei mindestens vier Wintersemester zu berücksichtigen. Beurlaubte Studenten sind in der Berechnung der Schwundquote nicht abzuziehen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 – 7 CE 13.10003 – juris Rn. 32; B.v. 17.4.2012 – 7 CE 11.10766 – juris Rn. 26).
Unter Berücksichtigung dieser Schwundquote ergibt sich eine Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Vorklinikum von gerundet 230 (222,38/0,9685 = 229,6128).
2.3 Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wird, dass im Hochschulpakt 2020 aufgestellte kapazitäre Vorgaben missachtet würden und das Gericht die festgesetzte Zahl der Studienanfänger folglich erhöhen müsse, kann diese Argumentation nicht durchgreifen. Schon mit Beschlüssen vom 4.6.2008 (7 CE 08.10094 und 7 CE 08.10101 u.a. – juris) sowie vom 23.10.2009 (7 CE 09.10567 – juris) hat der BayVGH im Hinblick auf den „Hochschulpakt 2020“ ausführlich dargelegt, dass sich daraus kein Recht auf außerkapazitären Zugang zum Hochschulstudium ableiten lässt und die zu seiner Umsetzung ergriffenen hochschulplanerischen Maßnahmen keine individuellen Ansprüche auf Schaffung von Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern vermitteln. Ebenso wenig könne – unabhängig von der fehlenden „Drittgerichtetheit“ der Pflichten aus der Bund-Länder-Vereinbarung – die Rede davon sein, dass der Freistaat Bayern seiner vertraglichen Umsetzungspflicht bisher nicht oder nur zögerlich nachgekommen wäre. Hieran hat der BayVGH festgehalten (vgl. B.v. 11.3.2010 – 7 CE 10.10075 – juris).
2.4. Ebenfalls kein Anspruch auf Zulassung weiterer Studenten ergibt sich aus der Tatsache, dass durch Zurverfügungstellung weiterer finanzieller Mittel zusätzliche Ausbildungskapazitäten durch Einstellung weiterer Lehrkräfte geschaffen werden könnten. Die zwischenzeitliche Erhöhung der Ausbildungskapazität aufgrund der wegen des doppelten Abiturjahrgangs abgeschlossenen Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der UR zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin musste deshalb nicht beibehalten werden.
3. Diese – nach vorstehenden Ausführungen rechtlich nicht zu beanstandende – berechnete Kapazität wurde vorliegend aber nicht ausgeschöpft.
Ausweislich der amtlichen Statistik sind für das 1. Fachsemester im Fach Humanmedizin, Staatsexamen 228 Studienplätze besetzt. Mangels Mehrfachbeurlaubung im 1. Fachsemester ist diese Zahl auch nicht weiter zu reduzieren. Der erstmalig beurlaubte Studierende ist nicht kapazitätsmindernd in Abzug zu bringen, weil eine erstmalige Beurlaubung das erforderliche Lehrangebot nicht mindert (BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 7 CE 17.10003 – juris; BayVGH, B.v. 21.5.2013 – 7 CE 13.10024 – juris Rn. 12). Vgl. hierzu auch: OVG Saarl, B.v. 5.4.2018 – 1 B 35/18.NC – BeckRS Rn. 19 – 20:
„Mit dieser Problematik hat der Senat sich in seinem Beschluss vom 17.5.2017 befasst und ausgeführt, dass Studierende, die nach ihrer Immatrikulation beurlaubt werden, nach wie vor Studienplätze belegen und daher kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen sind. Denn es kommt nach der Systematik der Kapazitätsberechnung grundsätzlich nicht darauf an, in welchem Umfang die zum Studium zugelassenen Studenten von dem Lehrangebot in den einzelnen Semestern tatsächlich Gebrauch machen.
Der seitens des Antragstellers zitierte Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht – nicht anders als der Senat – davon aus, dass es bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen, ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote, auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden ankommt, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind. Ein Studienplatz ist dementsprechend grundsätzlich auch dann kapazitätsdeckend vergeben (und nicht mehr „frei“), wenn sich ein Studienanfänger nach seiner Immatrikulation bereits im ersten Fachsemester beurlauben lässt. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.10.2013 hatte sich mit einer Sonderkonstellation zu befassen, die sich dadurch auszeichnete, dass Studierende bereits im Vorsemester (im ersten Fachsemester) immatrikuliert waren und sich beurlauben ließen, wobei diese Studierenden von der Universität (lediglich) aus verwaltungstechnischen Gründen (erneut) zum Bestand des (streitgegenständlichen) ersten Fachsemesters gerechnet wurden, mithin eine „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester erfolgt war. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat für diese Konstellation mit überzeugender Begründung entschieden, dass eine solche Mehrfachzählung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten nicht vereinbar sei, weil sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester „blockieren“ würden.)“
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage von Namenslisten aller eingeschriebenen Studierenden, die – soweit ggf. gefordert – außer den Erstellungsdaten auch den Studierendenstatus (Beurlaubung, Neueinschreibung, Rückmeldung usw.) sowie Matrikelnummern und evtl. Exmatrikulationen enthalten, nicht in Betracht kommt. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die diesbezüglichen Zahlenangaben der UR nicht glaubhaft wären. (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 7 CE 16.10024 m.w.N. – juris).
Da nach alledem die nach der Hochschulzulassungsverordnung korrekt ermittelte Kapazität von 230 mit 228 eingeschriebenen Studenten um zwei unterschritten wurde, sind zwei Studienplätze im Rahmen eines Losverfahrens kurzfristig zu vergeben.
4. Da alle Antragsteller an einem Losverfahren zur Vergabe der zwei freien Studienplätze zu beteiligen sind, erscheint es angemessen, die Kosten nach § 155 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.