Aktenzeichen M 16 S 16.30749
Leitsatz
Im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Aussetzung einer Abschiebung ist auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (ebenso BVerfG BeckRS 9998, 101420). (redaktioneller Leitsatz)
Der senegalesische Staat ist zum einen in der Lage und willens, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zum anderen besteht innerhalb des Senegals eine inländische Fluchtalternative. (redaktioneller Leitsatz)
Im Senegal besteht eine inländische Fluchtalternative, da man sich in einem anderen Landesteil niederlassen kann. Die Gefahr, aufgespürt zu werden, ist insbesondere deswegen gering, weil kein funktionierendes Melde- und Registrierwesen existiert. (redaktioneller Leitsatz)
Das Tatbestandsmerkmal der konkreten Gefahr gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfordert eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation, die auch landesweit droht. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Senegals. Er reiste nach eigenen Angaben erstmals am 18. September 2013 in das Bundesgebiet ein. Am 14. Oktober 2013 stellte er bei dem Bundesamt einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 13. November 2015 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe zuletzt mit seiner Mutter in D. gelebt. Nach dem Tod seines Vaters habe die Mutter einen anderen Mann geheiratet. Er habe zwei Schwestern, die noch zu Hause lebten. Senegal habe er 2007 oder 2008 verlassen. Er habe noch Onkel und Tanten in Senegal. Nach dem Schulbesuch habe er als Tischler gearbeitet, nachdem er den Beruf erlernt hätte. Das Problem sei seine Mutter gewesen. Sie habe vor seiner Geburt in dem Dorf C. gelebt. Der Vater hätte die Mutter noch vor einer Eheschließung geschwängert. Nach dortigem Brauch hätte man vorher heiraten müssen. Die Großmutter mütterlicherseits habe sehr darunter gelitten. Sie sei ein Imam gewesen. Der voreheliche Verkehr sei im Dorf verboten. Auch später hätten die Eltern nicht geheiratet. Die Leute hätten gesagt, dass das im Islam nicht möglich sei. Der Antragsteller und seine Mutter hätten sehr darunter gelitten. Er habe nicht zur Schule gehen können. Seine Mutter hätte kein Geld gehabt und auch keine Unterstützung bekommen. Bis heute würden die Leute im Dorf sagen, dass er nicht der richtige Sohn seines Vaters sei. Man habe keine Kraft, gegen dieses Gerede anzugehen. Als dann der Vater verstorben sei, habe die Mutter einen anderen Mann geheiratet. Trotzdem würde ihm zu Hause niemand helfen. Wenn er zurückkehre befürchte er, dass die Leute sagen würden, er sei kein normaler Sohn. Sie hätten gesagt, nach dem islamischen Recht müsse man ihn steinigen. Deshalb sei er geflohen.
Mit Bescheid vom 31. März 2016, zugestellt am 2. April 2016, lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf die Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2 des Bescheids) als auch den Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt (Nr. 3 des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Nr. 4 des Bescheids). Der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6 des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Nr. 7 des Bescheids).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG. Seinem Vorbringen folgend, sei keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung im Vortrag ersichtlich. Der Antragsteller habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Er habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erfüllt seien. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Senegal führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Der erwerbsfähige Antragsteller sei jung und gesund und somit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht im Stande sein würde, bei einer Rückkehr sich eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers am 8. April 2016 Klage mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen, jeweils hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen bzw. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zudem beantragten sie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
bezüglich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde auf das mündliche Vorbringen des Antragstellers verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.30748 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach – dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden – § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG – ein sogenannter sicherer Herkunftsstaat – als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Der Antragsteller stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat. Senegal ist als solcher im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG in der Anlage II zum AsylG gelistet. Der Asylantrag ist somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Vortrag des Antragstellers nicht die Anforderungen zur Erschütterung der Regelvermutung gemäß § 29a Abs. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG erfüllt.
Selbst wenn man die Angaben des Antragstellers als wahr unterstellt, kann dieser Vortrag nicht die Anerkennung als Asylberechtigter rechtfertigen oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass der senegalesische Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, d. h. der Antragsteller könnte von dort grundsätzlich Hilfe erlangen. Zum anderen könnte der Antragsteller innerhalb Senegals internen Schutz gemäß § 3e AsylG erlangen (sog. inländische Fluchtalternative).
Evtl. Bedrohungen könnte der Antragsteller entgehen, indem er sich in einem anderen Landesteil niederlässt. Dass er dort, z. B. in einer der anderen großen Städte, aufgespürt werden könnte, erscheint äußerst unwahrscheinlich, zumal es im Senegal auch kein funktionierendes Melde- und Registrierwesen gibt (vgl. VG Augsburg, B.v. 24.3.2016 – Au 7 S 16.30245 – juris Rn. 35). Dementsprechend scheidet auch die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 bereits aus diesen Gründen aus (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG).
Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen ebenfalls nicht vor.
Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen – zielstaatsbezogenen – Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht.
Für die Annahme einer derartigen drohenden konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung. Von konkreten Übergriffen auf den Antragsteller oder entsprechenden konkreten Drohungen wurde nicht berichtet. Zudem hat der Antragsteller trotz der geschilderten Probleme, die bereits im Zusammenhang mit seiner Geburt standen, über 20 Jahre lang mit seiner Familie bzw. Mutter in Senegal gelebt. Einen konkreten Anlass für seine Ausreise nannte er nicht. Aus diesem Grund könnte daher allenfalls von einer abstrakten Gefahr ausgegangen werden, die den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch nicht genügt. Im Übrigen stünde dem Antragsteller – wie dargestellt – auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 18.2.2015 – RO 6 K 14.30903 – juris Rn. 26).
Auch unter Berücksichtigung der Lebensbedingungen in Senegal liegen die Voraussetzungen zur Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Zwar ist nach der Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amts v. 21.11.2015, IV. 1. „Situation für Rückkehrer“) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die Abschiebung wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – juris), also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, U.v. 12.7.2001 a. a. O.; BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris; BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – juris). Das kann beim Antragsteller nicht angenommen werden. Dieser muss als arbeitsfähiger jüngerer Mann in der Lage sein, wie jeder andere in vergleichbarer Situation in Senegal seinen Lebensunterhalt dort, und sei es durch Hilfstätigkeiten, sicherzustellen (vgl. VG München, B.v. 19.1.2016 – M 21 S 16.30019; B.v. 12.1.2016 – M 21 S 15.31689; VG München, B.v. 2.9.2014 – M 21 S 14.30945; VG München, B.v. 9.1.2014 – M 21 S 13.31259; VG München, B.v. 29.10.2012 – M 21 S 12.30698).
Nichts anderes ergibt sich, soweit nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse ausnahmsweise in extremen Ausnahmesituationen unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK auf § 60 Abs. 5 AufenthG einzelfallbezogen zurückgegriffen wird (vgl. zu Afghanistan: BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; BayVGH, B.v. 11.12.2014 – 13a ZB 14.30400 – juris; VGH BW, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 – juris). Unabhängig von der Frage, wo genau die Grenze zu ziehen ist, ab der schlechte humanitäre Bedingungen, die nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (die Rechtsprechung verlangt hier ganz außerordentliche individuelle Umstände: VGH BW, U.v. 24.07.2013 a. a. O. Rn. 71), genügen schlicht allgemein bestehende ärmliche Verhältnisse im Herkunftsstaat für die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG als solche nicht.
Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).