Verwaltungsrecht

Inländische Fluchtalternative in Nigeria bei drohender Verfolgung durch Dritte

Aktenzeichen  Au 9 K 17.35055

Datum:
27.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1690
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3e Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1. In Nigeria existieren weder ein funktionierendes Meldesystem noch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem, sodass die Möglichkeit besteht, eventueller staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Nigeria gibt es in der Regel alle geläufigen Medikamente in Apotheken zu kaufen, insbesondere auch Bluthochdruckmedikamente. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2020 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es ist dem Kläger weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, noch liegen in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 17. Oktober 2017 ist auch hinsichtlich der Ausreiseaufforderung, der Abschiebungsandrohung und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt.
1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, § 3b AsylG liegen im Fall des Klägers nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag auf Grund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2008 – 2 BvR 2141/06 – juris Rn. 20; VG Köln, U.v. 26.2.2014 – 23 K 5187/11.A – juris Rn. 26).
Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Kläger eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen. Eine asylrechtlich-relevante Vorverfolgung im Sinne der §§ 3, 3b AsylG ist für den Kläger bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nigeria im März 2013 nicht festzustellen. Selbst wenn man dem Vorbringen des Klägers Glauben schenkt, knüpft dessen Schilderung seiner Verfolgungsfurcht sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2020 allenfalls auf einen befürchteten Racheakt des Bruders seines vormaligen Chefs einer Hühnerfarm an. Eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG) hat der Kläger bereits nicht geltend gemacht. Bei der von ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchteten Rache des Familienangehörigen seines vormaligen Chefs einer Hühnerfarm würde es sich um kriminelles Unrecht handeln, in Bezug auf welches der Kläger auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verweisen ist. Eine asylrelevante Vorverfolgung ist für den Kläger nicht festzustellen.
Überdies muss sich der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes (§ 3e AsylG) verweisen lassen.
Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria landesweit verfolgt wird, widerspricht jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Dies auch bereits aufgrund der Tatsache, dass der Kläger sein Heimatland bereits im März 2013, d.h. vor mittlerweile fast sieben Jahren, dauerhaft verlassen hat.
Dem Kläger ist es ausgehend vom Schutzzweck des Asylgesetzes möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil Nigerias aufzuhalten. So kann er sich beispielsweise in eine der zahlreichen Großstädte des Landes begeben. Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund der vom Kläger geschilderten Ereignisse – deren Wahrheitsgehalt unterstellt – eine Rückkehr in den Bundesstaat … State ausscheiden sollte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Nigeria alle Bürger das Recht haben, in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, eventueller staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria – Gesamtaktualisierung vom 12.4.2019, Nr. 19, S. 46). Weiter bleibt festzustellen, dass ein funktionierendes Meldesystem nicht vorhanden ist. Gleiches gilt für gesamtnigerianische polizeiliche Fahndungsbehörden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung in der Anonymität „unterzutauchen“. Ebenfalls existiert ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht. In der Praxis ist es äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind.
Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist für den Kläger auch zumutbar. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten Schulbildung (Besuch der Primary School) und der von ihm über die Dauer von drei Jahren ausgeübten Tätigkeit auf einer Hühnerfarm. Auch in Libyen ist es dem Kläger während seines kurzen Aufenthaltes gelungen, eine geringfügige Beschäftigung als Autowäscher zu finden.
Aufgrund der in Nigeria herrschenden Freizügigkeit ist es dem Kläger als durchaus arbeitsfähigen Mann möglich, und auch zumutbar, dass er sich in einem anderen Landesteil niederlässt, auch wenn dies eventuell mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein mag (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Lagebericht – vom 10. Dezember 2018, Stand: Oktober 2018, Ziffer II.3).
Nach allem war der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage der §§ 3 ff. AsylG abzulehnen. Dem Kläger steht kein diesbezüglicher Anspruch zur Seite.
2. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Subsidiären Schutz kann nur beanspruchen, wem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die Art der Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.v.m. § 3c Nr. 3 AsylG).
Soweit der Kläger geltend macht, wegen seiner Flucht aus Nigeria im März 2013 bei einer Rückkehr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch nichtstaatliche bzw. staatliche Akteure ausgesetzt zu sein, ist der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) zu verweisen, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG.
Der Kläger ist im Falle seiner Rückkehr auch nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt, auch nicht wegen seines christlichen Glaubens. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen, bzw. die Angriffe und Auseinandersetzung mit der Gruppierung „Boko Haram“ sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S. der Vorschrift und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 2013 -, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 -, U.v. 27. 4.2010 – 10 C 4/09 -, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 und U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – sowie B.v. 14.11.2012 – 10 B 22/12 – jeweils juris). Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die in Nigeria (noch) nicht festzustellen sind, vergleichbar. Nach den allgemein zugänglichen Erkenntnismitteln (Tagespresse, Medien) und Erkenntnissen des Gerichts kam es zwar auch im Jahr 2017 und 2018 sehr häufig zu Anschlägen der Gruppe „Boko Haram“ und sind auch die Einsätze der nigerianischen Sicherheitskräfte mit Gewaltexzessen und willkürlichen Verhaftungen verbunden. Allerdings konzentrieren sich die Anschläge von „Boko Haram“ und die daraus folgenden Auseinandersetzungen immer noch hauptsächlich auf den Norden bzw. Nordosten Nigerias, während es im Süden und Südwesten des Landes nur vereinzelt zu Anschlägen bzw. Terrorakten gekommen ist. Eine landesweite Verübung von Terrorakten durch die Organisation „Boko Haram“ findet nicht statt (vgl. dazu: AA, Lageberichte von Nigeria vom 10. Dezember 2018, 21. Januar 2018, 26. November 2016, 28. November 2014, jew. Zusammenfassung S. 5 sowie II, 1.4). In Nigeria findet kein Bürgerkrieg statt; Bürgerkriegsparteien sind nicht vorhanden.
Der Kläger ist daher in der Lage, diesen Konflikten durch Rückkehr in weniger gefährdete Gebiete im Sinne eines internen Schutzes (§ 4 Abs. 3 AsylG, § 3e AsylG) aus dem Wege zu gehen, auch wenn er nicht in den Bundesstaat … State zurückkehren wollte.
3. Auch (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erkennbar.
a) Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria – hier leben immer noch ca. 70% der Bevölkerung am Existenzminimum und sind von informellem Handel und Subsistenzwirtschaft abhängig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Lagebericht – a.a.O. Nr. I.2.) – ebenso wie die Situation hinsichtlich der verschiedenen gewalttätigen Auseinandersetzungen und Übergriffe, z.T. auch durch die Sicherheitskräfte, und die damit zusammenhängenden Gefahren (s.o. und Lagebericht a.a.O. Nr. II.2. und 3.) grundsätzlich nicht zu einer individuellen, gerade dem Kläger drohenden Gefahr führt, sondern unter die allgemeinen Gefahren zu subsumieren ist, denen die Bevölkerung oder relevante Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist und die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG durch Anordnungen gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.
Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage eines Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie zum Beispiel im Falle einer tödlichen Erkrankung in fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – BVerwGE 146, 12-31, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Im Hinblick auf die Bewertung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK gelten dabei bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – a.a.O. – juris Rn. 22, 36).
Das Gericht ist auch unter Berücksichtigung der im Verfahren dargelegten und ärztlich attestierten Krankheiten (Hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, HOCM) der Auffassung, dass es dem Kläger aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen und auf seiner beruflichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland trotz der bei ihm vorliegenden Krankheiten gelingen dürfte, für seine Existenzsicherung bei einer Rückkehr nach Nigeria zu sorgen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Kläger trotz der bei ihm attestierten Herzschwäche im NYHA-Stadium II in der Bundesrepublik Deutschland seit längerem einer Beschäftigung in Vollzeit nachgeht. So ist der Kläger bei einer Zeitarbeitsfirma als Lagerarbeiter beschäftigt. Auch weist das im Verfahren vorgelegte ärztliche Attest vom 9. Januar 2020 darauf hin, dass dem Kläger lediglich vorsorglich in Italien ein automatischer Defibrillator (ICD) eingesetzt wurde. Zur ärztlichen Kontrolle weist das im Verfahren vorgelegte Attest darauf hin, dass sich der Kläger momentan lediglich alle sechs Monate zur Kontrolle des bei ihm eingesetzten Defibrillators in ärztliche Behandlung begibt. Daneben ist der Kläger darauf angewiesen, täglich eine Tablette eines Beta-Blockers einzunehmen. Das Gericht geht davon auf, dass der Kläger durchaus arbeitsfähig ist. Jedenfalls zumindest leichte körperliche Arbeiten ist der Kläger in der Lage, auszuführen. In dem im Verfahren vorgelegten ärztlichen Attests vom 9. Januar 2020 (internistisch-kardiologische Praxis Dr., …) ist diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass der Kläger beim Treppensteigen bereits nach fünf Stockwerken erschöpft ist. Dies schließt es aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht aus, dass der Kläger eine stehende oder sitzende Tätigkeit, die keine größeren körperlichen Anstrengungen erfordert, ausüben kann. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger arbeitsfähig ist und er zumindest leichte körperliche Arbeiten ausführen kann, ist ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG zu Gunsten des Klägers nicht zu erkennen. Diesbezüglich ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass der Kläger trotz ausschließlichem Besuchs der Primary School (Grundschule) über eine überdurchschnittliche Schulbildung in Nigeria verfügt. Auch dürften beim Kläger weitere Familienangehörige in Nigeria vorhanden sein. So hat der Kläger insbesondere ausgeführt, dass wohl noch seine Mutter und seine beiden Schwestern im Heimatland vorhanden seien. Insoweit erscheint es für das Gericht nicht ausgeschlossen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria die entsprechenden Kontakte zur Unterstützung wiederherstellt.
b) Für den Kläger besteht aber auch kein nationales Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemein bestehenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen den Betroffenen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, U.v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 38).
Bei der Frage, ob einem Ausländer wegen einer Erkrankung bei einer Rückkehr in die Heimat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, ist der richtige Gefahrenmaßstab anzuwenden. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers auf Grund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung ist gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – NVwZ 2007, 712). Es muss sich dabei grundsätzlich um eine lebensbedrohliche oder vergleichbar schwerwiegende Erkrankung handeln (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).
Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 – juris Rn. 9). Dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig oder überall gewährleistet ist, ist hierbei nicht erforderlich (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG).
Bei einer Geltendmachung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes muss die Erkrankung durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG und BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris). Aus dem vorgelegten Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die von dem Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte ein fachärztliches Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2012 – 10 B 21.12 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 22.8.2014 – 5 C 14.1664 – juris Rn. 5).
Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers nicht vor.
Nach den Inhalten von allen im Verfahren vorgelegten Unterlagen und insbesondere aufgrund der vorgelegten Diagnosen und verordneten Medikamente der internistisch-kardiologischen Praxis Dr., … vom 9. Januar 2020 (Gerichtsakte Bl. 53), besteht keine Erkrankung, die die Schwelle von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erreicht und ein gesundheitlich begründetes Abschiebungsverbot rechtfertigen könnte. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die für den Kläger aufgrund von dessen Herzerkrankung durchführbaren Operationen zwischenzeitlich abgeschlossen sind. In Italien wurde dem Kläger lediglich zur Vorsorge im Jahr 2015 ein Defibrillator eingesetzt. Den im Verfahren zuletzt vorgelegten ärztlichen Attesten der behandelnden internistisch-kardiologischen Praxis ist zu entnehmen, dass der Kläger diese fachärztliche Praxis lediglich halbjährlich aufsucht, um eine entsprechende Kontrolle der ihm verordneten Medikation und der Funktion des Defibrillators durchzuführen. Die vormals viermonatige Kontrollphase sei auf eine sechsmonatige Kontrollphase ausgedehnt worden. Unter diesen im Verfahren fachärztlich attestierten Befunden lässt sich ein Abschiebungsverbot zu Gunsten des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) nicht begründen. Die dem Kläger verordneten Medikamente sind in Nigeria erhältlich. So führt insbesondere der Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria des Auswärtigen Amtes vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018 in Nr. IV.1.4 Medikamentenversorgung) aus, dass es in Nigeria in der Regel alle geläufigen Medikamente in Apotheken zu kaufen gibt, so insbesondere auch Bluthochdruckmedikamente. Dies gilt insbesondere in den größeren Städten des Landes. An dieser Stelle ist darauf zu verweisen, dass der Kläger vor seiner Ausreise zuletzt in der nigerianischen Großstadt … gelebt hat. Diese Großstadt verfügt über eine Universitätsklinik und weitere 21 Krankenhäuser. Von daher ist für das Gericht bereits nicht im Ansatz erkennbar, dass für die erforderlich werdende Überwachung der vorgetragenen Herzerkrankung des Klägers die erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet wäre. Die für den Kläger erforderlichen operativen Behandlungen sind bereits in Italien abschließend durchgeführt worden. Der Kläger befindet sich nach den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichten in einer Beobachtungs- und Kontrollphase. Ebenfalls ist nicht zu erwarten, dass ein Austausch des dem Kläger eingesetzten Defibrillators unmittelbar bevorsteht. Die gewöhnliche Lebensdauer eines derartigen Gerätes beträgt fünf bis zehn Jahre. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht auch noch kein Austausch-Termin fest. Der Einsatz des entsprechenden Gerätes ist beim Kläger im Jahr 2015 in Italien erfolgt. Ebenfalls ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die dem Kläger aktuell verordneten Medikamente (Beta-Blocker), die in Nigeria jedenfalls in Großstädten wie Lagos oder Benin City verfügbar sind, für diesen nicht finanzierbar wären. Unter Einschluss der für den Kläger erhältlichen Rückkehrhilfen, der weiteren Tatsache, dass der Kläger in Nigeria noch über weitere Familienangehörige verfügt und der Tatsache, dass das Gericht der Überzeugung ist, dass der Kläger auch in Nigeria zumindest einer leichten körperlichen Arbeit nachgehen könnte – eine solche übt er in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls in Vollzeit aus -, ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Kläger eine Finanzierung der für ihn erforderlichen Medikamente gelingen wird. Beim Austausch des Defibrillators, der dem Kläger lediglich zur Vorsorge in Italien eingesetzt wurde, handelt es sich überdies um eine planbare Operation, für die entsprechende Geldmittel angespart werden können.
Nach allem bleibt festzuhalten, dass der grundsätzliche Wunsch des Klägers nach einem Verbleib in Deutschland bzw. nach einer besseren Diagnostik und Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland zwar durchaus nachvollziehbar ist, jedoch keinen Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermittelt. Der Asylbewerber muss sich grundsätzlich auch den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht. Dies ist vom Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG deutlich zum Ausdruck gebracht worden, in dem es heißt, es sei nicht erforderlich – im Sinne der Begründung eines Abschiebungsverbots -, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sei.
Nach allem war der Antrag des Klägers auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots auf der Grundlage der §§ 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzulehnen.
Das Gericht kann den im Verfahren vorgelegten Attesten insbesondere keine lebensbedrohliche oder so schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entnehmen, die sich bei einer Rückkehr des Klägers nach Nigeria umgehend dergestalt verschlechtern würde, dass sie unbehandelt zum Tode oder schwersten gesundheitlichen Schäden des Klägers führen würde. Dem steht bereits entgegen, dass der Kläger sich nach den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in einer Kontrollphase nach durchgeführten Herz-Operationen befindet. Die dem Kläger verordneten Medikamente sind in Nigeria durchaus erhältlich. Im Übrigen ist auf die überdurchschnittliche Ausstattung des Gesundheitssektors im vormaligen Heimatort des Klägers (…) zu verweisen.
3. Die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und im Rahmen der gerichtlich gem. § 114 Satz 2 VwGO beschränkten Prüfung ordnungsgemäß ausgeübt. Die erforderliche Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer kann in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes auch in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 (§ 11 Abs. 2 AufenthG n.F.) gesehen werden (BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21.17 – juris).
4. Die Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

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