Verwaltungsrecht

Inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis

Aktenzeichen  M 11 S 16.30629

Datum:
25.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Es ist Aufgabe der Ausländerbehörde, eine Krankheit der Mutter als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis auch im Verfahren des Kindes zu berücksichtigen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der am … Juli 2015 in … geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Seine gesetzlichen Vertreter stellten am 20. Juli 2015 einen Asylantrag.
Von einer persönlichen Anhörung wurde abgesehen, da die Verfahrensakten der Mutter beigezogen wurden.
Mit Bescheid vom 09. März 2016 lehnte das Bundesamt … (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung jeweils als offensichtlich unbegründet sowie den Antrag auf subsidiären Schutz ab und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Die Mutter des Antragstellers habe keine individuellen Gefahren geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG seien nicht gegeben. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG führen würde. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei im vorliegenden Fall angemessen. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids verwiesen. Der Bescheid wurde ausweislich Blatt 44 der Behördenakte am 18. März 2016 versandt.
Am 23. März 2016 ließ der Antragsteller Asylklage (Az. M 11 K 16.30628) erheben und weiter den Antrag stellen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung bezog er sich auf die Klagebegründung der Mutter.
Die Antragsgegnerin übersandte die Behördenakten, ohne einen Antrag zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- anzuordnen, ist zulässig.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Recht-mäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
Jedoch hat die Ausländerbehörde die Krankheit der Mutter als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis auch im Verfahren des Kindes zu berücksichtigen. Es wird insoweit auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 19. April 2016 zum Verfahren der Mutter (M 5 S 16.30526) Bezug genommen.

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