Verwaltungsrecht

Insgesamt erfolglose Asylklage äthiopischer Staatsangehöriger bei gleichzeitiger Kassation des behördlichen Offensichtlichkeitsurteils

Aktenzeichen  AN 3 K 17.34111

Datum:
2.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24386
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a Abs. 2
AsylG § 3, §§ 3a – 3e, § 4 Abs. 1, § 30 Abs. 3 Nr. 2, § 34, § 38

 

Leitsatz

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäig, wenn der Asylsuchende während des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht, sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, oder wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich erachtet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2017 wird in Ziffern 1) und 2) insoweit aufgehoben, als die darin ausgesprochene Antragsablehnung als „offensichtlich unbegründet“ erfolgte.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen 4/5 der Verfahrenskosten und die Beklagte 1/5. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klagen sind nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang erfolgreich.
I.
Die Klagen sind zulässig.
1. Die Klagen wurden fristgerecht, insbesondere unter Einhaltung der Wochenfrist der §§ 74 Abs. 1 2. Halbsatz i.V.m. 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, erhoben. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG war der Bescheid an die Klägerinnen zuzustellen. Aus der in den Akten des Bundesamts befindlichen Postzustellungsurkunde ergibt sich, dass unter der Adresse …straße …, … …, eine Zustellung an die Adressatin … nicht möglich war, da diese unter der angegebenen Adresse nicht gemeldet war. Aus den Akten des Bundesamtes ergibt sich auch nicht, dass die Klägerin zu 1) über die aufgrund der Erkenntnisse aus dem VIS-Dossier vorgenommene Namensänderung informiert wurde, weshalb ihr der Zustellversuch nicht zugerechnet werden kann.
Gemäß § 8 VwZG gilt der Bescheid deshalb als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem er dem durch ordnungsgemäße Vollmacht beauftragten Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen tatsächlich zugegangen ist. Ausweislich des Eingangsstempels und der entsprechenden Erklärung des Prozessbevollmächtigten vom 13. Juli 2017 war dies der 20. Juni 2017, so dass der Klageeingang am 26. Juni 2017 innerhalb der Wochenfrist erfolgte.
2. Insbesondere besteht bezüglich der Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich – von den in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen – vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln stellt die Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 AsylG eine eigenständige nachteilige Rechtsfolge dar, die nur mit der gerichtlichen Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils – soweit es auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützt wird – abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.112006 – 1 C 10.06, juris; VG Hamburg, U.v. 2.2.2011, juris; Fuerst, Rechtsschutz gegen offensichtlich unbegründete Asylanträge, NVwZ 2012, 213, 215).
II.
Die Klagen sind jedoch nur teilweise begründet.
Die Klägerinnen haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (1.).
Der Bescheid vom 21.03.2017 ist dagegen rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, soweit die Ablehnung ihrer Asylanträge und ihrer Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG erfolgt ist (2.).
1. a. Eine Anerkennung als Asylberechtigte scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin zu 1) im gerichtlichen Verfahren, erstmals bei …, angab, über aus Saudi Arabien kommend über Frankreich und damit über einen sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, Art. 16a Abs. 2 GG.
Für die Klägerin zu 2), die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren ist, gilt dies nicht. Da der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts in Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz ist, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (BVerfG a.a.O.), kann aber inhaltlich auf die zu § 3 AsylG folgenden Ausführungen verwiesen werden.
b. Vorliegend ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG für die Klägerinnen gegeben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder we-gen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorhe-rigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz.
§ 3a Abs. 3 AsylG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss.
Ausschlussgründe, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, sind in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG geregelt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG.
Die Klägerinnen konnten nicht glaubhaft darlegen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgungshandlungen staatlicher Stellen im genannten Sinn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Zwar kann eine konkret drohende Beschneidung eine Verfolgung in diesem Sinn darstellen, da sie allein Frauen als soziale Gruppe betrifft und ihnen gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt und die sie landesweit in eine ausweglose Lage versetzt, sofern sie auf einen Familienverband angewiesen sind, der die Beschneidung durchsetzt (BVerfG, B.v. 10.7.1989 – 2 BvR 502/86 – BVerfGE 80, 315ff.; zur Beschneidung als Verfolgungshandlung: VG Aachen, U.v. 16.9.2014 – 2 K 2262/13.A -, juris Rn. 30 m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 5.12.2014 – W 3 K 14.30001-, juris Rn. 31; VG Ansbach, U.v. 27.9.2016 – AN 3 K 16.30877-, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2014, § 3a AsylG Rn.35).
Dies kann auch für den Fall gelten, dass diese Gefährdung nicht direkt von staatlichen Stellen ausgeht. Die Klägerin zu 1) macht hierzu geltend, sie befürchte diese Rechtsgutverletzung für sich und ihre Tochter, da der Adoptivvater aufgrund seiner großen Machtstellung ihrer in Äthiopien wieder habhaft werden könnte.
Das OVG Nordrhein-Westfalen führt hierzu in seinem Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 13.1139/13.A – a.a.O. aus:
„Private“ Handlungen können jedoch dann als „politische“ Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen sein, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist. Anders liegt es, wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines konkreten Staates übersteigt; jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine staatliche Ordnungsmacht einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren vermag. Vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u.a. – BVerfG 83, 216 = NVwZ 1991, 768 = juris Rn. 44, vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. – BVerfGE 80, 315 = DVBl. 1990, 102 = juris Rn. 40, 46 f., und vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a. – BVerfGE 54, 341 = NJW 1980, 2641 = juris Rn. 48.“
Trotz der Reformierung des Strafgesetzbuches 2005, wonach Genitalverstümmelung gemäß Art. 565 ab 500 Birr oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe geahndet werden kann, ist sie mit großen regionalen Unterschieden in Äthiopien weit verbreitet. Die Zahlen schwanken hier zwischen 56 und 70 Prozent landesweit, wobei wegen Kampagnen zur Abschaffung der Genitalverstümmelung von äthiopischen und internationalen Organisationen ein Rückgang an Neuverstümmelungen erkennbar ist (Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Äthiopien vom 22. März 2018, 1.8.1; in diesem Sinne auch die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen: Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Äthiopien, Stand 23. August 2018, Ziffer 14; Terre des Femmes: Äthiopien, abgerufen über das Internet www.frauenrechte.de).
Jedoch hat die Einzelrichterin erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin zu 1). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Umstände ihrer Einreise nach Deutschland, ihrer wahren Identität und auch der angeblich beim Versuch einer Beschneidung erlittenen Verletzungen.
Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befin-det, genügt bezüglich dieser Vorgänge für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene rich-terliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zwei-felhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, die auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 11; U.v. 16.4., 1.10. und 12.11.1985, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nrn. 32, 37 und 41).
Dabei ist der Beweiswert der Aussage des Asylbewerbers im Rahmen des Möglichen wohlwol-lend zu beurteilen. Er muss jedoch andererseits von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.10.1987, Buchholz 310, § 86 Abs. 3 VwGO, Nr. 37; B.v. 21.07.1989, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 113).
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder auf-grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbeson-dere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne ver-nünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, U.v. 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; B.v. 21.7.1989, Buchholz a.a.O., Nr. 113).
Unter Anwendung dieser Grundsätze weist das Vorbringen der Klägerin zu 1) nicht aufklärbare Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung zu dem in zwei Varianten geschilderten Einreiseweg in die Bundesrepublik Deutschland gab die Klägerin zu 1) an, sie habe bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Angst gehabt, dass ihre Arbeitgeberin aus Saudi-Arabien, die sich zur Zeit ihrer Einreise ins Bundesgebiet in … aufgehalten habe, Kenntnis von dem Aufenthalt der Klägerin zu 1) erhalten und sie zu sich zurückholen könnte.
Jedoch erweisen sich die Angaben zu ihrer beschriebenen Flucht aus dem Flugzeug auf einem nicht namentlich bekannten französischen Flughafen durch Hilfe einer bis daher unbekannten mexikanischen Mitpassagierin, die sie ohne Pass an den Einreisekontrollen vorbeigelotst habe und die Behauptung, dass ihr Begleiter nicht in der Lage gewesen sei, sie beim Aussteigen aus der Passagiermaschine wieder „in seinen Besitz“ zu bringen, schlicht als lebensfremd.
In diesem Zusammenhang ist auch der während des Verfahrens erfolgte VIS-Datenabgleich zu sehen. Aufgrund des diesem Datenabgleich zugrundeliegende Passes wurde der Klägerin zu 1) ein Visum für den Schengen-Raum erteilt, das sie vom 11. März 2013 bis 11. Juni 2013 zur Einreise berechtigte. In diesem Zeitraum erfolgte die Einreise der Klägerin zu 1) nach eigenen Angaben (28. März 2013). Außerdem gab die Klägerin zu 1) gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten an, diesen Pass mit nach ihrer Einlassung falschem Namen und falschem Geburtsdatum für Arbeitszwecke in Saudi Arabien benötigt zu haben. Im Verfahren selbst erklärte die Klägerin zu 1), sie habe diesen Pass nie gesehen, er sei wohl von der Freundin der Adoptivmutter in … zu Ausreisezwecken beschafft worden. Auch die Angaben zu dieser Passbeschaffung sind nicht frei von Widersprüchen. So ist nicht erklärbar, warum die Freundin der Adoptivmutter ein Smartphone für die Aufnahme eines Porträts und das Erhalten von Fingerabdrücken unter der Tür durchgeschoben haben soll, obwohl sie die Klägerin zu 1) zwei Tage danach durch Öffnen der Türe befreien konnte, wie die Klägerin zu 1) bei … angab. In ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Februar 2016 hatte die Klägerin zu 1) noch erklärt, die Freundin der Adoptivmutter habe die Ausreise erst nach der Befreiung organisiert.
Vor dem Bundesamt gab die Klägerin zu 1) an, diese Frau habe die Tür eingetreten, bei … gab sie an, diese habe die Tür mit einem Schlüssel geöffnet. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung erklärte sie auf Vorhalt, nachdem das Öffnen mit dem Schlüssel nicht gelungen sei, habe sie die Türe eingetreten.
Insgesamt stellt sich der beschriebene Sachverhalt sowohl zur Befreiung aus der Hand des Peinigers als auch zu den Umständen der Einreise als widersprüchlich und unglaubhaft dar.
Aus diesem Grund kann der Klägerin zu 1) nicht geglaubt werden, dass sie für den Fall ihrer Rückkehr erneut der Gefahr einer Beschneidung ausgesetzt wäre, die von stattlichen Stellen nicht verhindert werden könnte. Dasselbe gilt für die Klägerin zu 2). Denn es ist nicht erkennbar, warum eine FGM bei der Klägerin zu 2) gegen den Willen der Mutter durchgeführt werden sollte.
Die Klägerinnen wären – den Vortrag als wahrheitsgemäß unterstellt – außerdem nicht gezwungen, zu den Adoptiveltern der Klägerin zu 1) zurückzukehren. Soweit die Klägerin zu 1) angab, der Adoptivvater und sein Bruder seien so mächtig und reich, ist der Vortrag zu unsubstantiiert, als dass sich hieraus ein entsprechendes Interesse an der Person der Klägerinnen ergeben könnte.
c. Den Klägerinnen steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ( § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In diesem Rahmen sind gemäß § 4 Abs. 3 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden.
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, dass den Klägerinnen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht.
d. Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben.
aa. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.
bb. Ebenso wenig besteht im Falle der Klägerinnen ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für die Klägerinnen im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Es entspricht der Erkenntnislage des Gerichts, dass die Situation für zurückkehrende alleinstehende Frauen in Äthiopien dann unzumutbar und existenzbedrohend sein kann, wenn kein Familienverband vorhanden ist. So führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe in der SFH-Länderanalyse vom 13. Oktober 2009 aus, verschiedene Organisationen in Addis Abeba hätten im Jahr 2005 berichtet, dass die Mehrzahl der Frauen, die alleine in die Stadt kämen, in der Prostitution oder als Bedienstete in Haushalten landeten, wo sie verschiedenen Formen der Gewalt – auch sexueller Gewalt – ausgesetzt sein. Es sei schwierig für eine alleinstehende Frau, sowohl Unterkunft wie auch einen Arbeitsplatz zu finden. Für den Zugang zu einer Arbeitsstelle benötige man Geld, familiäre Kontakte oder Personen, die über Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. offene Arbeitsstellen informiert sein. Auch die Wohnungssuche sei ohne die Unterstützung von Bekannten schwierig. Diese Einschätzungen hatten zum Zeitpunkt 2009 noch Gültigkeit und wurden in dem update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014 vom 17. Juni 2014 nicht revidiert. Dort wird unter 5.7. ergänzt, auf dem Arbeitsmarkt hätten Frauen weniger Arbeitsmöglichkeiten und verdienten auch weniger als Männer. Dem Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lagen Äthiopien des Auswärtigen Amtes vom 22. März 2018 unter IV 1.1. ist zu entnehmen, dass für Rückkehrer keine Sozialleistungen erbracht werden.
Zwar sind die Verhältnisse für alleinstehende junge Frauen in Äthiopien besorgniserregend. Da aber die Angaben der Klägerin zu 1) insgesamt unglaubhaft sind, geht die Einzelrichterin davon aus, dass es sich nicht um eine alleinstehende junge Frau handelt, sondern dass sie in ihrer Heimat in einen Familienverband zurückkehren kann, der sie jedenfalls in der Anfangszeit unterstützen wird. Auch bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ein Abschiebungsverbot begründenden psychiatrischen Erkrankung der Klägerin zu 1), die hier in Deutschland ihre Ausbildung zur Altenpflegerin abgeschlossen hat und durch ihre Berufsausbildung sowie ihre Sprachkenntnisse in Äthiopien sicherlich ein Auskommen finden wird.
2. Das nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ausgesprochene Offensichtlichkeitsurteil kann hingegen nicht aufrechterhalten werden, da seine Voraussetzungen nicht vorliegen. Auch weitere Offensichtlichkeitstatbestände nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylG liegen nicht vor.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (BVerwG, B.v. 1.3.1979 – 1 B 24/79 – Buchholz 402.24, § 34 AuslG Nr. 1 sowie BVerfG, B.v. 12.7.1983 – 1 BvR 1470/82 – BVerfGE 65, 76; U.v. 11.12.1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 – BVerfGE 71, 276; B.v. 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – NVwZ 2007, 1046).
Das Bundesamt hat das Offensichtlichkeitsurteil allein auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG gestützt und damit begründet, dass die Klägerin zu 1) im Asylverfahren über ihre Identität getäuscht habe, nachdem im Asylverfahren über den VIS-Datenabgleich abweichende Personalien der Klägerin zu 1) und ihre Einreise in den Schengen-Raum mit einem Visum festgestellt wurden.
Zwar bestehen – wie oben dargelegt – erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu 1), die diese auch in der mündlichen Verhandlung nicht ausräumen konnte. Damit bestehen auch Zweifel an ihrer Identität. Den Nachweis der Täuschung und eine entsprechende Absicht lassen sich aber weder dem klägerischen Vorbringen noch den vorliegenden Unterlagen entnehmen. Zwar konnte oder wollte die Klägerin zu 1) keine näheren Angaben zu den abweichenden Personalien machen. Sie blieb allerdings sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren dabei, dass ihr Name … sei.
Auch kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin aufgrund der Feststellungen des in einem Strafverfahren erstellten und erst am 18. September 2018 vorgelegten Altersgutachtens zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wohl erheblich unter 18 Jahre alt (nach eigenen Angaben 16 Jahre alt) war und nicht – wie im Reisepass, der nicht vorliegt, angegeben – 1988 geboren ist. Auch sind die ärztlich dokumentierten Verletzungen der Klägerin zu 1) jedenfalls ein Hinweis, dass die Klägerin zu 1) körperlichen Übergriffen ausgesetzt war.
Auch auf § 30 Abs. 1 oder 2 AsylG lässt sich die getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung nicht stützen.
Die Unaufklärbarkeit des tatsächlichen Geschehensablaufs muss die Klägerin zu 1) – soweit ihre Angaben wie oben dargelegt widersprüchlich und unglaubhaft sind – gegen sich gelten lassen. Dies allein begründet aber noch nicht das Vorliegen eines Offensichtlichkeitstatbestandes nach § 30 AsylG.
Denn das Vorbringen der Klägerin zu 1) ist nicht auf einen Sachverhalt gestützt, der bereits aufgrund gesicherter Rechtsprechung die Voraussetzungen an eine asylbegründende politische Verfolgung oder einen subsidiären Schutz begründende ernsthafte Schadenszufügung nicht erfüllt, so dass bereits die von ihr vorgebrachten Gründe aus rechtlichen Gründen nicht ausreichen, um einen Erfolg der Klage zu rechtfertigen vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2014, § 30 AsylG Rn. 47). Dieser scheitert allein an der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.
Dem Vorbringen der Klägerin zu 1) lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie sich im Bundesgebiet nur aufhält, um einer allgemeinen Notsituation in ihrem Heimatland zu entgehen und hier ihre Lebensbedingungen zu verbessern (Hailbronner, a.a.O. Rn. 55), weshalb auch die streitgegenständliche Offensichtlichkeitsentscheidung auch nicht auf § 30 Abs. 2 AsylG gestützt werden kann.
Der Klägerin zu 2) kann eine sanktionsbewehrte Täuschungsabsicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ohnehin nicht unterstellt werden. Im Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1 und 2 kann auf die Ausführungen zur Klägerin zu 1) verwiesen werden.
4. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreisesaufforderung unter Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG liegen vor.
5. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr im Rahmen des § 11 Abs. 1und 3 AufenthG ein-geräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, bestehen nicht und wurden von den Klägerinnen nicht vorgetragen.
Die Klagen waren demnach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

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