Verwaltungsrecht

Institutionelle Förderung der Erwachsenenbildung

Aktenzeichen  M 15 K 14.5106

Datum:
28.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EbFöG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 7 Abs. 1 Nr. 1a, Art. 9 Abs. 1 S. 1, S. 2, Art. 10 Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

1 Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 S. 1 EbFöG sind nicht nur die Geschäftsstellen auf Landes- und Bezirksebene, sofern diese eigene Bildungsveranstaltungen anbieten, sondern insbesondere die Kreis- und Verbundgeschäftsstellen, unabhängig davon, ob diese weisungsabhängig gegenüber einer höheren Ebene sind oder vollkommen eigenverantwortlich tätig werden.  (Rn. 16 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 24. April 1984 handelt es sich um eine wirksam bekannt gegebene norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die den Mindestumfang im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Nr. 2e EbFöG festlegt. (Rn. 24 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Tatsache jahrelanger Subventionierung begründet allein kein schützenswertes Vertrauen und daher auch keinen Anspruch auf Weitergewährung der Zuwendungen in gleichbleibender Höhe (OVG RhPf BeckRS 9998, 30316). (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden.
Der Bescheid ging dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 8. Oktober 2014 zu. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO endete damit am Samstag, dem 8. November 2014 (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Fällt das Fristende – wie hier – auf einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 222 Abs. 2 ZPO), so dass die am Montag, den 10. November 2014, bei Gericht eingegangene Klage rechtzeitig erhoben worden ist.
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder für die Erwachsenenbildung im Jahr 2013 noch für die Erwachsenenbildung im Jahr 2014 einen Anspruch auf Zuweisung weiterer Fördermittel (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 a) EbFöG gibt der Staat Zuschüsse für Einrichtungen der Erwachsenenbildung zum Betrieb. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EbFöG werden die nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 a) EbFöG gewährten Zuschüsse zum Betrieb von Einrichtungen der Erwachsenenbildung jährlich den einzelnen staatlich anerkannten Landesorganisationen und den staatlich anerkannten Trägern auf Landesebene nach einem Schlüssel zugeteilt, der sich unter Berücksichtigung des Art. 10 Abs. 2 und 3 EbFöG aus dem Zahlenverhältnis der innerhalb der Landesorganisation im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Haushaltsjahr geleisteten Teilnehmerdoppelstunden ergibt.
1. Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EbFöG nur solche, die in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit und vorwiegend unmittelbarem Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden ausschließlich Bildungsaufgaben nach Art. 1 EbFöG erfüllen.
Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne des Gesetzes sind beim Kläger nicht nur die Geschäftsstellen auf Landes- und Bezirksebene, sofern diese eigene Bildungsveranstaltungen anbieten, sondern insbesondere die Kreis- und Verbundgeschäftsstellen. Dort werden die Bildungsangebote im ländlichen Raum konzipiert, organisiert und durchgeführt. Die Geschäftsstellen auf Bezirks- und Landesebene nehmen in diesem Zusammenhang vor allem koordinierende und unterstützende Aufgaben wahr und geben Leitlinien bzw. Richtlinien in Bezug auf Art und Durchführung der Maßnahmen vor. Auf Grundlage dieser Rahmenvorgaben werden die Bildungsprogramme auf Kreisebene erstellt. Da es in den Ortsverbänden nur eine ehrenamtliche Struktur aus Ortsvorstand und Mitgliederversammlung gibt, ist hauptverantwortlich der jeweilige hauptamtliche Geschäftsführer der Kreis- bzw. Verbundgeschäftsstelle. Er legt u.a. fest, welche Mitarbeiter in welchem Umfang die Aufgaben des Bildungswerks auf Kreisebene wahrnehmen.
Keine Rolle spielt für den Begriff der Einrichtung, dass die auf Kreisebene entwickelten Programme noch durch die Bezirksgeschäftsstelle genehmigt werden müssen, da es auf die pädagogische Arbeit vor Ort ankommt. Diese wird vorliegend in den Kreisverbänden geleistet, unabhängig davon, ob diese weisungsabhängig gegenüber einer höheren Ebene sind oder vollkommen eigenverantwortlich tätig werden.
Gegen eine Einheitseinrichtung, die auf Landesebene, d.h. beim Träger, angesiedelt ist, spricht zudem bereits der Gesetzeswortlaut. So ist in Art. 3 Abs. 1 EbFöG von Trägern der Erwachsenenbildung „mit ihren Einrichtungen“ die Rede. Nach Art. 5 Abs. 4 EbFöG betreiben die Träger der Erwachsenenbildungen außerdem „in mindestens fünf bayerischen Regierungsbezirken Einrichtungen“. Insofern ging der Gesetzgeber von einer Mehrzahl von Einrichtungen in einem Regierungsbezirk aus, was dagegen spricht, als Einrichtungen des Klägers nur die 7 Bezirksgeschäftsstellen anzusehen. Der Wille des Gesetzgebers, dass bei dem Begriff der Einrichtung auf die Ebene der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden abzustellen ist, kommt auch zum Ausdruck in Art. 6 Abs. 1 EbFöG, wonach zur örtlichen und regionalen Koordination und Kooperation der Erwachsenenbildung die Träger der Einrichtungen der Erwachsenenbildung auf der Ebene des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinden Arbeitsgemeinschaften bilden sollen. Die Einrichtungen auf Bezirksebene sollen in diese Arbeitsgemeinschaften nur einbezogen werden, wenn dies erforderlich ist.
Als Einrichtungen im Sinne des Gesetzes sind daher die Kreis- und Verbundgeschäftsstellen anzusehen.
2. In dem für die Bewilligung der Fördermittel für 2013 entscheidenden Kalenderjahr 2011 hat der Kläger insgesamt 581.284 Teilnehmerdoppelstunden gemeldet. Davon sind 503.608 Teilnehmerdoppelstunden der Förderung für das Jahr 2013 zugrunde gelegt worden.
In dem für die Bewilligung 2014 entscheidenden Kalenderjahr 2012 sind von den 491.920 gemeldeten Teilnehmerdoppelstunden nur 355.510 Teilnehmerdoppelstunden als förderfähig anerkannt worden.
Die zu viel gemeldeten Teilnehmerdoppelstunden (77.676 im Jahr 2013 und 136.410 im Jahr 2014) sind vom Beklagten zu Recht nicht berücksichtigt worden, da diese Teilnehmerdoppelstunden von Einrichtungen auf der Kreisebene stammten, die in den für die Förderung maßgeblichen Jahren 2011 und 2012 die Fördervoraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EbFöG nicht erfüllten und daher nicht förderfähig waren. Es fehlte insbesondere am Vorliegen der Voraussetzung des Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 e) EbFöG, wonach die Einrichtung einen Mindestarbeitsumfang aufweisen muss.
a. Wie der Begriff des Mindestarbeitsumfangs zu verstehen ist, wird näher ausgeführt im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 24. April 1984. Danach weist eine Einrichtung der Erwachsenenbildung den Mindestarbeitsumfang auf, wenn sie sämtliche der nachfolgenden Leistungsanforderungen erfüllt:
1. Teilnehmerdoppelstunden 10.000
2. Doppelstunden 400
3. Teilnehmer 800
4. Veranstaltungen 50
5. Kontinuität der Eb-Arbeit 24 Wochen
6. Stoffgebiete
aa. Bei dieser abstrakt-generellen Regelung der Verwaltung handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift.
Sowohl dem Betreff als auch dem Einleitungssatz des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 24. April 1984 ist eindeutig die Absicht des Beklagten zu entnehmen, mit diesem Schreiben eine Verwaltungsvorschrift zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EbFöG zu erlassen. Der Hinweis auf den einstimmigen Beschluss des Landesbeirats für Erwachsenenbildung verdeutlicht insofern nur, dass die nach Art. 24 EbFöG geforderte Anhörung des Landesbeirats bei Erlass der zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschrift erfolgt ist.
Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften enthalten innerbehördlich bindende Anweisungen über die Auslegung und Anwendung von Gesetzen, insbesondere bei unbestimmten Gesetzesbegriffen auf Tatbestandsseite, bei denen kein Beurteilungsspielraum für die Verwaltung besteht; sie geben den nachgeordneten Behörden Interpretationshilfen und gewährleisten eine einheitliche Anwendung der Gesetze (vgl. Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 2012, § 34 Rn. 37; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 24 Rn. 9). Davon zu unterscheiden sind die hier nicht einschlägigen normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, die sich auf „offene“ Tatbestände mit unbestimmten Gesetzesbegriffen beziehen, in denen den Behörden ein Beurteilungs- und Standardisierungsspielraum zusteht. Dies ist insbesondere im Sicherheits- und Technikbereich der Fall, soweit der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf eine exakte normative Festlegung verzichtet und Handlungsanweisungen mit Spielräumen für die Verwaltung erlässt (Bonk/Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 1 Rn. 194; Maurer, a.a.O., § 24 Rn. 9). Die Regelung des Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 e) EbFöG enthält mit dem Tatbestandsmerkmal „Mindestarbeitsumfang“ zwar einen unbestimmten Rechtsbegriff, aber keinen Beurteilungsspielraum. Es handelt sich auch nicht um einen komplizierten und dynamischen naturwissenschaftlich-technischen Sachverhalt, bei dem der Vorschriftengeber sich etwa externen Sachverstand zunutze machen wollte.
bb. Grundsätzlich kommt norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften als rein internen Interpretationshilfen keine rechtliche Außenwirkung zu (BFH, U.v. 23.4.2015 – V R 32/14; Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, a.a.O., § 34 Rn. 41). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, inwieweit die Verwaltungsvorschrift vom 24. April 1984 unmittelbare Außenwirkung für Dritte entfaltet. Denn der mit der unmittelbaren Außenwirkung einhergehenden, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) abgeleiteten Publikationspflicht von Verwaltungsvorschriften ist im vorliegenden Fall entsprochen worden. Danach ist es rechtstaatlich geboten, abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung so bekannt zu geben, dass die davon Betroffenen Kenntnis von deren Inhalt nehmen können (BVerfG B.v. 28.10.1975 – 2 BvR 883/73 – BVerfGE 40, 237, 252 ff.; BVerwG U.v. 25.11.2004 – 5 CN 1/03 – juris Rn. 31). Nur dann kann der Betroffene die Vorschriften auf ihre Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit überprüfen und sich des Inhalts der durch sie für ihn begründeten Rechte und Pflichten vergewissern (BVerwG U.v. 25.11.2004 a.a.O. Rn. 33).
Betroffen von der zu § 10 Abs. 2 Nr. 2 e) EbFöG erlassenen Verwaltungsvorschrift vom 24. April 1984 sind allein die staatlich anerkannten Landesorganisationen und Träger der Erwachsenenbildung, also ein eng begrenzter Adressatenkreis, der seit 1974 unverändert geblieben ist. Genau an diesen Personenkreis richtet sich das Schreiben vom 24. April 1984, das an diese am 3. Mai 1984 versandt worden ist. Darüber hinaus wurde den Betroffenen dadurch die Möglichkeit gegeben, sich rechtzeitig und umfassend zu informieren, dass die Verwaltungsvorschrift bis zum Jahr 2003 zusätzlich noch den jährlichen Hinweisen des statistischen Landesamts zur Anmeldung der berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen beilag und seit dem Jahr 2004 in dem jährlichen Anschreiben an alle Zuschussempfänger auf die unverändert geltende Verwaltungsvorschrift jeweils verwiesen wurde. Zudem waren die Regelungen dem Kläger auch deshalb von Anfang an bekannt, weil er sich als Vertreter im Landesbeirat mit ihrem Inhalt im Rahmen der Anhörung bereits sogar schon vor deren Erlass auseinander gesetzt hat.
cc. Die Förderfähigkeit der Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist auch an den in der Verwaltungsvorschrift vom 24. April 1984 aufgeführten Anforderungen zu messen.
Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften binden zwar im Innenverhältnis die Behörden, aber im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht auch die Gerichte und können von ihnen daher grundsätzlich vollinhaltlich auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung überprüft werden (BVerfG, B.v. 31.5.1988 – 1 BvR 520/83 – BVerfGE 78, 214 ff.; BVerwG, U.v. 28.5.2009 – 2 C 28/08 – juris Rn. 19). Sie sind Gegenstand und nicht Maßstab richterlicher Prüfung. Die Gerichte sind jedoch nicht gehindert, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer solchen Verwaltungsvorschrift vertreten wird, vergleichbar der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts oder einer im Schrifttum vertretenen Rechtsmeinung, aus eigener Überzeugung anzuschließen und ihrer Beurteilung zugrunde zu legen (BVerfG, B.v. 31.5.1988, a.a.O.).
Ohne Berücksichtigung der in der Verwaltungsvorschrift vom 24. April 1984 enthaltenen detaillierten Regelungen wäre eine einheitliche Anwendung des § 10 Abs. 2 Nr. 2 e) EbFöG nicht möglich. Die in der Verwaltungsvorschrift geregelten Kriterien, die an den Mindestarbeitsumfang gestellt werden, sind auch mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar. Bei der Auslegung des Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 e) EbFöG ist zunächst vom allgemeinen Sprachsinn auszugehen. Danach bedeutet das Wort „mindestens“ bezogen auf etwas zahlenmäßig Erfassbares „auf keinen Fall weniger als“ (vgl. Duden, www.duden.de/rechtschreibung/mindestens). Auch der Begriff „Umfang“ bezieht sich auf ein Ausmaß oder eine Größe (www.duden.de/rechtschreibung/umfang). Bereits diese Definitionen zeigen, dass der Begriff Mindestarbeitsumfang rein quantitativ zu bestimmen und mit Schwellenwerten auszufüllen ist. Für zusätzliche qualitative Kriterien ist dagegen kein Raum. Diese Auslegung wird auch bestätigt durch die Verwendung des Begriffs in anderen Gesetzen, welche beim Begriff des Mindestarbeitsumfangs ebenfalls Grenzwerte vorgeben (vgl. z.B. Mindeststundenzahl in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes oder § 2 Abs. 1 Satz 3 Gesetz über die Familienpflegezeit). Dem Gesetzgeber war daran gelegen, dass die staatliche Förderung auf solche Träger bzw. Einrichtungen beschränkt bleiben muss, die durch Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen den Einsatz staatlicher Mittel bildungspolitisch rechtfertigen und Gewähr für eine wirksame Verwendung dieser Mittel bieten (vgl. Begründung des Bayerischen Landtags, LT-Drs. 7/5193, zu Art. 9 des Gesetzesentwurfs [entspricht Art. 10 EbFöG]). Während die Vorschriften in Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 c) und d) EbFöG den qualitativen Standard der Einrichtung gewährleisten sollen, beruhen die Regelungen in Nr. 2 e) und f) gerade auf der Erwägung, dass eine Förderung aus staatlichen Mitteln nur gerechtfertigt erscheint, wenn der Empfänger ein Mindestmaß an Leistung im Sinne des Zuwendungszwecks erfüllt (vgl. LT-Drs. 7/5193 zu Art. 9). Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber dem Begriff des Mindestarbeitsumfangs in Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 e) EbFöG bewusst gerade kein qualitatives Element zusprechen wollte.
Das Gebot, wonach Einrichtungen in Gebieten, in denen das Bildungsangebot für Erwachsene wesentlich hinter dem Landesdurchschnitt zurückbleibt, vorrangig gefördert werden sollen, ist in Art. 10 Abs. 1 EbFöG niedergelegt und richtet sich in erster Linie an die Landesorganisationen (vgl. LT-Drs. 7/5193, unter II. 2. b). Diese sollen nach Zuteilung der Fördermittel selbst beurteilen, wie die staatlichen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften zu verteilen sind. Die Verteilung setzt allerdings förderfähige Einrichtungen voraus, so dass der Grundsatz der Vorrangförderung nicht herangezogen werden kann für die Beurteilung, ob eine Einrichtung die Fördervoraussetzungen erfüllt. Folglich steht auch diesbezüglich der Gesetzeswortlaut nicht der Verwaltungsvorschrift zu Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 e) EbFöG entgegen.
dd. Die in der Verwaltungsvorschrift festgelegten Leistungsanforderungen an Einrichtungen der Erwachsenenbildung füllen den Begriff des Mindestarbeitsumfangs auch entsprechend dem Gesetzeszweck aus. Nach dem Ziel des Gesetzes sollen im ganzen Land leistungsfähige Einrichtungen mit einem breitgefächerten Bildungsangebot zur Verfügung stehen (Art. 2 EbFöG). „Leistungsfähig“ bedeutet dabei nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Bildungseinrichtung in der Lage sein soll, Bildungsveranstaltungen differenziert und dem Wissen der Zeit entsprechend planvoll und kontinuierlich durchzuführen (vgl. LT-Drs. 7/5193 zu Art. 1). Die Festlegung auf pro Jahr mindestens erforderliche 10.000 Teilnehmerdoppelstunden und 400 Doppelstunden und 800 Teilnehmer sowie auf 50 Veranstaltungen bei 24 Wochen kontinuierlicher Erwachsenenbildungsarbeit und 3 Stoffgebieten spricht für leistungsfähige Einrichtungen in diesem Sinne. Dass diese Schwellenwerte auch praxistauglich sind, wurde gerade durch die beratende Mitwirkung des Landesbeirates, also eines sach- und fachkundigen Gremiums der Erwachsenenbildung, sichergestellt. Im Übrigen wurden die in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten Werte in den letzten Jahrzehnten nicht gerügt, sondern im Gegenteil sogar unverändert in die Ziffer 2.2.3 der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung übernommen.
Folglich bestehen keine Bedenken dagegen, die in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Regelungen bei der Auslegung des Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 e) EbFöG zu berücksichtigen.
ee. Die bei der Bewilligung der Förderung für die Jahre 2013 und 2014 nicht berücksichtigten Teilnehmerdoppelstunden stammten von den in der Anlage 2 zum Bescheid vom 6. Oktober 2014 aufgelisteten, nicht farbig markierten Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Diese haben in den der Bewilligung zugrunde zu legenden Kalenderjahren 2011 und 2012 nicht sämtliche der in Bezug auf den Mindestarbeitsumfang geforderten Leistungsanforderungen erfüllt: entweder wurde bereits nicht die geforderte Zahl von 10.000 Teilnehmerdoppelstunden erreicht oder aber der Schwellenwert von 400 Doppelstunden nicht erfüllt (vgl. Anlage 2).
ff. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die in der Anlage 2 zum Bescheid vom 6. Oktober 2014 aufgelisteten und nicht farbig markierten Geschäftsstellen deshalb der Bewilligung der Förderjahre 2013 und 2014 zugrunde zu legen sind, weil sie für eine staatlich anerkannte Landesorganisation auf Landes- oder Bezirksebene die Beratung der einzelnen Einrichtungen, die Mitarbeiterfortbildung, die Kooperation gem. Art. 6 Abs. 3 EbFöG und ähnlich zentrale Aufgaben wahrnehmen. Die entsprechende, in der Verwaltungsvorschrift vom 24. April 1984 geregelte Ausnahme greift vorliegend insofern nicht ein.
3. Es besteht auch kein Anspruch auf Zuweisung weiterer Fördermittel für die Jahre 2013 und 2014 aus dem Gesichtspunkt eines verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens des Klägers.
Die Tatsache jahrelanger Subventionierung begründet allein kein schützenswertes Vertrauen und daher auch keinen Anspruch auf Weitergewährung der Zuwendungen in gleichbleibender Höhe (OVG NRW, U.v. 5.12.1995 – 16 A 4932/94 – juris; OVG Rh-Pf, U.v. 4.9.1997 – 12 A 10610/97 – juris). Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich vorliegend um einen gesetzlichen Förderanspruch und nicht um eine – wie sonst in den überwiegenden Fällen im Subventionsrecht übliche – freiwillige Leistung handelt. Es sind auch keine Zusagen oder ausdrückliche Vereinbarungen erkennbar, aus denen der Kläger als Zuwendungsempfänger eine Verpflichtung des Beklagten zu einer entsprechenden Förderung ableiten kann. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Fortsetzung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Insofern sind auch die vorgenommenen Dispositionen des Klägers nicht schutzwürdig.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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