Aktenzeichen W 1 K 16.31812
Leitsatz
1 Bei der Gefahr einer (hier nicht glaubhaften) Verfolgung durch den IS in Afghanistan – Provinz Paktia – besteht die Möglichkeit internen Schutzes in Kabul. Denn der IS verfügt über kein hinreichendes Netzwerk, um eine gesuchte Person ausfindig zu machen. Diese Gefahr besteht zumal dann nicht, wenn die Person kein “hochrangiges Ziel” ist und die Flucht über Provinzgrenzen hinweg erfolgt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein junger und leistungsfähiger Mann kann sich auch ohne Vermögen und familiären Rückhalt in Kabul niederlassen und zumindest mit Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen erzielen. Es besteht deshalb auch kein Abschiebungsverbot wegen der schwierigen Versorgunglage (stRspr BayVGH BeckRS 2017, 121557). (Rn. 28 und 39) (redaktioneller Leitsatz)
3 Weder in Kabul noch der Provinz Paktia droht trotz der angespannten Sicherheitslage die für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erforderliche konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens allein aufgrund der Anwesenheit in diesen Gebieten. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klage, über die in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. September 2016 ist einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780 ff.) geändert worden ist (AsylG), anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.
1. Der klägerische Vortrag zu seiner Vorverfolgung im Heimatland ist nach Überzeugung des Gerichts insgesamt nicht glaubhaft. Dies ergibt sich insbesondere bereits aus einer Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten zwischen dem Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Insoweit obliegt es dem Kläger, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – juris). Vor dem Bundesamt hat der Kläger erklärt, dass der maßgebliche Vorfall, der unmittelbarer Fluchtauslöser gewesen sei, nämlich das Erscheinen der IS-Leute beim Wohnhaus der Familie des Klägers, ca. zwei Wochen nach seiner telefonischen Anzeige der IS-Leute bei der Polizei stattgefunden habe. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich dieser Vorfall etwa eine Woche nach dem Anruf ereignet habe. Hierbei handelt es sich angesichts der zentralen Bedeutung des Ereignisses für die Vorverfolgung um eine ganz wesentliche Abweichung, die aus der Sicht des Gerichts nahelegt, dass der Kläger hierbei nicht über tatsächlich Erlebtes berichtet. Im Rahmen der Bundesamtsanhörung wurde vom Kläger zudem mitgeteilt, dass er, als er 15 – 20 Motorräder zu ihrem Wohnhaus habe fahren sehen, die Polizei verständigt habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Zeitpunkt des Anrufs bei der Polizei dann jedoch insoweit eingeordnet, dass er diesen unterwegs auf der Flucht – also erst nach Verlassen des elterlichen Hauses – getätigt habe, während von einem zeitlich früheren Anruf nicht mehr die Rede war.
Zusätzlich fällt auch eine Steigerung im Sachvortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf, die das klägerische Vorbringen ebenfalls unglaubhaft erscheinen lässt, nachdem hierfür keine nachvollziehbare Begründung ersichtlich ist. Der Kläger schildert nämlich nunmehr, dass die IS-Leute die Haustür zerstört und mit Gewalt ins Haus gekommen seien. Hiervon war vor dem Bundesamt nicht die Rede, sondern vielmehr nur davon, dass sein Vater hinausgegangen sei und die IS-Leute vor der Haustür gestanden hätten. In diesem Moment sei dann bereits die Polizei gekommen und Schüsse gefallen. Zudem hat der Kläger eingangs der Schilderung seiner Fluchtgründe vor Gericht erklärt, dass diejenigen, die sich der Rekrutierung des IS entziehen würden, umgebracht würden. Auch dies hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht erwähnt. Da es sich hierbei keineswegs um nebensächliche Details handelt, die leicht vergessen werden könnten, geht das Gericht davon aus, dass die gesteigerte Schilderung von erfolgter bzw. zu erwartender Gewaltanwendung in der mündlichen Verhandlung nach der Ablehnung des klägerischen Begehrens durch das Bundesamt aus asyltaktischen Gründen erfolgt ist. Ein Zwangsrekrutierungsversuch dem Kläger persönlich gegenüber lässt sich den Aussagen in der mündlichen Verhandlung nicht entnehmen; ein solcher würde überdies ebenfalls eine markante Steigerung gegenüber dem Vorbringen beim Bundesamt darstellen, wofür keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind.
Auch im Hinblick auf den weiteren Ablauf der Flucht erscheint es ungereimt, wenn der Kläger einerseits beim Bundesamt erklärt, dass er nach einigen Stunden bei dem Schlepper aufgebrochen sei und Afghanistan verlassen habe, andererseits jedoch in der mündlichen Verhandlung angibt, dass der Aufbruch nach etwa vier bis fünf Tagen erfolgt sei. Zum Tod seines Vaters hat der Kläger beim Bundesamt erwähnt, dass er von der Türkei aus seinen Onkel angerufen habe, um sich nach der Familie zu erkundigen, und dieser ihm mitgeteilt habe, dass sein Vater an diesem Abend (wohl dem Abend des skizzierten Vorfalls im Heimatdorf) getötet worden sei. Demgegenüber hat er vor Gericht erklärt, dass er diesbezüglich mit seiner Mutter gesprochen habe und sie ihm Einzelheiten über dessen Tod nicht berichtet habe. Er vermute (nur), dass der Vater bei der Schießerei mit dem IS ums Leben gekommen sei. Diese beiden Versionen sind ersichtlich nicht miteinander in Einklang zu bringen und es steht damit auch nicht fest, dass der Vater gerade durch den IS zu Tode gekommen ist.
Schließlich war der Kläger auf Nachfrage des Gerichts, woher er wisse, dass ausgerechnet der IS in sein Heimatdorf gekommen sei, nicht in der Lage, hierauf überzeugend zu antworten. Er hat vielmehr nur ganz allgemein und ausweichend erklärt, dass diese Leute bewaffnet gewesen und auf Motorrädern gekommen seien und nur der IS solche Dinge, wie sie geschehen seien, mache. Auch auf die weitere Frage des Gerichts, wie der Kläger davon erfahren habe, dass ein Dorfbewohner die IS-Leute über seinen Anruf bei der Polizei informiert habe, hat er keine sinnvolle Erklärung abgeben können. Bereits vor dem Bundesamt hat er insoweit nur erläutert, dass er vermute, dass jemand von den Umstehenden Bescheid gegeben habe. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint der Vortrag vor dem Bundesamt, dass die IS-Leute bereits zwei Wochen lang abends immer bzw. alle ein bis zwei Tage durch das Dorf gefahren sein sollen, bevor sie dann – nach zwei Wochen Wartezeit – beim Kläger vorstellig geworden seien. Der klägerische Fluchtvortrag wirkt nach alledem auf den erkennenden Einzelrichter in keiner Weise erlebnisbasiert, sondern aus asyltaktischen Gründen konstruiert.
Ohne dass es hierauf noch ankäme, lässt sich auch der Erkenntnismittellage nichts für die vom Kläger skizzierten Umtriebe des IS in der Provinz Paktia im fraglichen Zeitraum entnehmen. Vielmehr wird die Provinz Paktia zu den Provinzen gezählt, in denen der Islamische Staat keine oder eine nur geringe Aktivität aufweist; über spezifische Aktivitäten des IS wird in den Erkenntnismitteln nichts berichtet (vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation, vom 1.11.2016, S. 24 f., 98 ff; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktivitäten des Islamischen Staates (IS) (Beginn der Aktivitäten; geografische Verbreitung; hochrangige Anführer; Kennzeichen des IS bzw. seiner Untergruppierungen; Vorgehen des Staates und anderer Organisationen gegen (ehemalige) Mitglieder dieser Gruppierungen; Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften) vom 20.1.2017).
Nach alledem hat der Kläger sein Heimatland nicht vorverfolgt verlassen und es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine derartige Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG droht. Dies gilt insbesondere auch für eine Zwangsrekrutierung durch aufständische Kräfte in Afghanistan.
2. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen bestünde jedoch für den Kläger in Afghanistan die Möglichkeit internen Schutzes nach § 3e AsylG in Kabul, wenn man – entgegen obiger Ausführungen – davon ausginge, dass der Kläger vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, indem er vom IS wegen einer Anzeige ihrer Leute bei der Polizei gesucht wurde und zur Rechenschaft gezogen werden sollte.
Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen.
Das Gericht geht – auch unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie – davon aus, dass der Kläger in der afghanischen Hauptstadt Kabul internen Schutz erlangen kann und dort keine Verfolgungsgefahr zu befürchten hat. Es sprechen nämlich stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einer Verfolgung bedroht würde, wie er sie in seinem Asylverfahren vorgetragen hat. In der Anfragebeantwortung von ACCORD hinsichtlich der „Fähigkeit der Taliban, Personen (insbesondere Dolmetscher, die für die US-Armee gearbeitet haben) in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen“ vom 15. Februar 2013 wird festgehalten, dass Angriffe auf Kollaborateure sich selbst in Städten, in geringerem Ausmaß auch in Kabul, ereignen würden. Personen, die geflüchtet seien und ihren Arbeitsplatz aufgegeben hätten, schienen jedoch in Städten nicht aktiv angegriffen worden zu sein. Personen, die geflüchtet seien und nicht mehr mit der Regierung zusammenarbeiten würden, würden für die Taliban ein Angriffsziel mit niedriger Priorität darstellen. Diese würden Informationen über Zielpersonen von Angriffen scheinbar nicht systematisch von einem Gebiet in ein anderes übermitteln. Es sei bekannt, dass die Taliban im Stadtzentrum von Kabul ein Netzwerk von Informanten unterhielten, um Botschaften und Regierungsgebäude zu beobachten. Dieses Netzwerk richte sich klar gegen hochrangige Ziele und Kollaborateure. Auch das Profil einer Person entscheide teilweise darüber, ob die Taliban jemanden, der in einen anderen Landesteil geflohen sei, aufspüren würden. Wichtige Personen seien hierbei gefährdeter zum Ziel der Taliban zu wählen. Wenn eine Person innerhalb eines Distrikts oder einer Provinz umsiedle, sei sie exponierter als bei einer Umsiedlung in eine in einem anderen Landesteil gelegene Provinz. In Kabul seien die Taliban schlechter in der Lage, Personen aufzuspüren, da dort Polizei und Sicherheitskräfte scheinbar besser ausgebildet und Personen anonymer seien. Nichtsdestotrotz könnten die Taliban in der Lage sein, jemanden in Kabul aufzuspüren. Die UNAMA schließe die Möglichkeit, dass die Taliban gegen wichtige Personen in Kabul vorgehen würden, nicht aus. Allerdings sei es unwahrscheinlich, dass die Taliban das Aufspüren von Personen von geringerer Bedeutung in Kabul zu einer Priorität machten bzw. dazu die Möglichkeit hätten.
Dies zugrunde gelegt ist das Gericht davon überzeugt, dass der IS schon nicht über die erforderlichen Netzwerke verfügt, um den Kläger in Kabul ausfindig zu machen. Denn der IS ist in Afghanistan wesentlich weniger stark verbreitet wie etwa die Taliban. Der IS soll in Afghanistan lediglich über 1.000 bis 3.000, nach anderen Angaben über bis zu 8500 Kämpfer verfügen, vor allem der Provinz Nangarhar (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan-Update vom 30.09.2016, S. 10; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation vom 1.11.2016, S. 25). Darüber hinaus geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass der IS vorliegend auch kein Interesse mehr daran hat, den Kläger ausfindig zu machen und gegen diesen vorzugehen. Dies ergibt sich bereits grundlegend daraus, dass der Kläger eindeutig kein hochrangiges Angriffsziel für den IS darstellt, da sich dessen „Opposition“ allein darauf beschränkt hat, einmalig die Zwangsrekrutierungspraktiken des IS bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Diese sind der afghanischen Polizei jedoch mit großer Sicherheit generell ohnehin bekannt und es erscheint fernliegend, dass den Polizeiangehörigen in der ganz in der Nähe des Heimatdorfes des Klägers gelegenen Polizeistation die örtlichen Umtriebe verborgen geblieben sind, sodass auch dem IS sicher bewusst ist, dass sich das (aus ihrem Blickwinkel) Fehlverhalten des Klägers allenfalls als sehr geringfügig darstellt. Darüber hinaus hat sich der Kläger in keiner Weise aktiv gegen den IS engagiert. Schließlich wechselt der Kläger seinen Wohnsitz nicht nur innerhalb seiner Heimatprovinz, sondern über Provinzgrenzen hinweg in die Millionenstadt Kabul, was seine Sicherheit weiter signifikant erhöht. Dass der Kläger dort von IS-Angehörigen gesucht worden sei, hat er weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung erwähnt. Gerade dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der IS in der Lage wäre, den Kläger ausfindig zu machen, und überdies weiterhin ein Interesse an dessen Bestrafung hätte. Nach alledem sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland in Kabul erneut von einer Verfolgung der vorgetragenen Art bedroht wäre.
Der Kläger könnte darüber hinaus sicher und legal nach Kabul reisen. Schließlich kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul niederlässt. Erforderlich ist hierfür, dass am Ort des internen Schutzes die entsprechende Person durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zweiweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Der Zumutbarkeitsmaßstab geht im Rahmen des internen Schutzes über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 6.6.2016 – 13 A 18182/15.A – juris).
Die diesbezügliche aktuelle Lage in Afghanistan und in der Hauptstadt Kabul stellen sich wie folgt dar:
Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 19. Oktober 2016 (a.a.O. S. 21 ff.) aus, dass Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt sei und trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der Regierung und kontinuierlicher Fortschritte im Jahr 2015 lediglich Rang 171 von 187 im Human Development Index belegt habe. Die afghanische Wirtschaft ringe in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um etwa 90%. So seien ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30% zurückgegangen, zumal sich die Rahmenbedingungen für Investoren in den vergangenen Jahren kaum verbessert hätten. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe durch die schwache Investitionstätigkeit geprägt. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheine kurzfristig nicht in Sicht. Rund 36% der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer naturgemäß verstärkt gelte. Dabei bestehe ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen Zentren wie z.B. Kabul und ländlichen Gebieten Afghanistans. Das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen den Jahren 2012 und 2015 werde das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4% pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkomme. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes sei die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40% gestiegen. Die internationale Gemeinschaft unterstütze die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern. Aufgrund kultureller Bedingungen seien die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familienbzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch.
Aus der Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes für Afghanistan vom 28. Juli 2017 ergibt sich insoweit nichts grundlegend Abweichendes: In fast allen Regionen werde von der Bevölkerung die Arbeitslosigkeit als das größte Problem genannt. Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen sei im ersten Halbjahr 2017 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um fast 25% gesunken. Die afghanische Regierung habe unter Beteiligung der internationalen Geberschaft sowie internationaler Organisationen mit der Schaffung einer Koordinierungseinheit zur Reintegration der Binnenflüchtlinge und Rückkehrer reagiert. Ein Großteil der internationalen Geberschaft habe zu-dem beschlossen, die Finanzmittel für humanitäre Hilfe im Rahmen eines Hilfsappells des UN-Koordinierungsbüros für humanitäre Angelegenheit OCHA aufzustocken. Trotz internationaler Hilfe übersteige der derzeitige Versorgungsbedarf allerdings das vorhandene Maß an Unterstützungsmaß-nahmen seitens der Regierung.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 30. September 2016, Seite 24 ff.) führt aus, Afghanistan bleibe weiterhin eines der ärmsten Länder weltweit. Die bereits sehr hohe Arbeitslosenrate sei seit dem Abzug der internationalen Streitkräfte Ende 2014 wegen des damit zusammenhängenden Nachfrageschwundes rasant angestiegen, das Wirtschaftswachstum betrage nur 1,5%. Die Analphabetenrate sei noch immer hoch und der Pool an Fachkräften bescheiden. Die Landwirtschaft beschäftige bis zu 80% der Bevölkerung, erziele jedoch nur etwa 25% des Bruttoinlandprodukts. Vor allem in Kabul gehöre wegen des dortigen großen Bevölkerungswachstums die Wohnraumknappheit zu den gravierendsten sozialen Problemen. Auch die Beschäftigungsmöglichkeiten hätten sich dort rapide verschlechtert. Nur 46% der afghanischen Bevölkerung verfüge über Zugang zu sauberem Trinkwasser und lediglich 7,5% zu einer adäquaten Abwasserentsorgung. Unter Verweis auf den UNHCR sähen sich Rückkehrende beim Wiederaufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert. Geschätzte 40% seien verletzlich und verfügten nur über eine unzureichende Existenzgrundlage sowie einen schlechten Zugang zu Lebensmitteln und Unterkunft. Außerdem erschwere die prekäre Sicherheitslage die Rückkehr. Gemäß UNHCR verließen viele Rückkehrende ihre Dörfer innerhalb von zwei Jahren erneut. Sie wichen dann in die Städte aus, insbesondere nach Kabul.
Trotz dieser geschilderten schwierigen Bedingungen ist von dem Kläger vernünftigerweise zu erwarten, dass er sich in Kabul niederlässt. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen befindet er sich in einer vergleichsweise guten Position. Mit diesen Erfahrungen und Kenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines ausreichendes Einkommen zu erzielen. Das entspricht auch der Auffassung des UNHCR – auf den die Schweizerische Flüchtlingshilfe hinsichtlich der Situation der Rückkehrenden Bezug nimmt –, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern – wie dem 24-jährigen Kläger – eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 9). An dieser Einschätzung des Gerichts ändert sich auch durch die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 nichts. Der UNHCR weist zwar in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich die Sicherheitslage seit April 2016 insgesamt nochmals deutlich verschlechtert habe, was damit einher gehe, dass sich der Konflikt in Afghanistan im Laufe des Jahres 2016 weiter ausgebreitet habe und die Zahl der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2016 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um weitere 4% gestiegen sei. Die Zahl der intern Vertriebenen habe im Jahr 2016 auf Rekordniveau gelegen; zudem sei auch aus den Nachbarländern Pakistan und Iran eine große Zahl von Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt, was zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt habe. Dies gelte auch für die Stadt Kabul, wo nur begrenzte Möglichkeiten der Existenzsicherung, eine extrem angespannte Wohnraumsituation sowie mangelnder Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen bestehe, sodass die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers geprüft werden müsse. Abgesehen davon, dass der UNHCR für die beschriebene Einschätzung seine eigenen Maßstäbe zugrunde legt, hält dieser auch gleichzeitig ausdrücklich an seinen Richtlinien von April 2016 fest, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt, wovon das Gericht auch bei dem hiesigen Kläger ausgeht.
Individuell ist bei dem Kläger positiv zu berücksichtigen, dass er in Afghanistan die Schule bis zur sechsten Klasse besucht hat. Er verfügt damit über einen Bildungsstand, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten klar im Vorteil ist und somit auch ein merklich breiteres Spektrum an beruflichen Tätigkeiten auszuüben in der Lage ist. Auch aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen befindet sich der Kläger in einer vergleichsweise guten Position. Darüber hinaus hat der Kläger schon tiefergehende berufliche Erfahrungen in seinem Heimatland sammeln können, indem er dort bereits während seiner Schulzeit als Maleraushilfe tätig war und vor allem nach der Schule als Autolackierer gearbeitet hat. Auf diese Tätigkeiten wird der Kläger nach seiner Rückkehr in sein Heimatland gewinnbringend zurückgreifen können. Er war vor seiner Ausreise überdies in der Lage, aus der Tätigkeit als Autolackierer seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und hat somit in Afghanistan bereits gelernt, „auf eigenen Füßen zu stehen“. Hierdurch hat der Kläger vor seiner Ausreise erfolgreich unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, Strategien für das wirtschaftliche Überleben in Afghanistan zu entwickeln und umzusetzen; es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm dies nach einer Rückkehr nach Afghanistan nicht wieder gelingen würde. Bis zu seiner Ausreise hat der Kläger zudem rund 23 Jahre lang in Afghanistan gelebt und kennt infolgedessen die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse und Gepflogenheiten seines Heimatlandes. Darüber hinaus kann der Kläger in Kabul in das soziale Netzwerk seiner Familie zurückkehren, da dort mittlerweile seine Mutter und die Geschwister bei dem Onkel mütterlicherseits leben. Darüber hinaus wohnen zwei Onkel väterlicherseits ebenfalls in Kabul. Mit dem Onkel mütterlicherseits und seiner Mutter steht der Kläger in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Bei dieser Sachlage wird der Kläger nach Überzeugung des Gerichts neben seiner eigenen Erwerbsfähigkeit im Bedarfsfalle auch auf die Unterstützung durch seine Familie zurückgreifen können, insbesondere auf seine in Kabul lebenden Onkel und dort im Bedarfsfalle auch eine Wohnmöglichkeit bekommen. Eine Unterstützung erscheint überdies realistisch, da der Onkel mütterlicherseits als selbständiger Taxifahrer arbeitet und die beiden Onkel väterlicherseits für die afghanische Regierung. Denn es ist im Kulturkreis des Klägers absolut üblich, dass in Notsituationen über derartige Kontakte Unterstützung geleistet wird und es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies vorliegend nicht geschehen würde. Darüber hinaus kann der Kläger seine finanzielle Situation zusätzlich auch dadurch verbessern, dass er Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nimmt. So können afghanische ausreisewillige Personen seit dem Jahr 2016 Leistungen aus dem REAG-Programm sowie aus dem GARP-Programm erhalten, die Reisebeihilfen im Wert von 200,00 EUR und Starthilfen im Umfang von 500,00 EUR beinhalten. Darüber hinaus besteht seit Juni 2016 das Reintegrationsprogramm ERIN. Die Hilfen aus diesem Programm umfassen z.B. Service bei Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei einer Geschäftsgründung. Die Unterstützung wird weitgehend als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen für rückgeführte Einzelpersonen beträgt dabei ca. 700,00 EUR (vgl. Auskunft des Bundesamts vom 12.8.2016 an das VG Ansbach; VG Augsburg, U.v. 18.10.2016 – AU 3 K 16.30949 – juris). Der Kläger könnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Afghanistan freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls nicht entgegenstehend für die Annahme internen Schutzes ist der Umstand, dass der Kläger längere Zeit in Europa verbracht hat. Vielmehr wirkt sich dies eher begünstigend auf seine Erwerbsperspektive in Afghanistan aus (vgl. auch OVG NRW, B.v. 20.7.2015 – 13 A 1531/15 A – juris). Eine Rückkehr nach Afghanistan scheitert nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris), der sich das Gericht anschließt, grundsätzlich auch nicht an einem langjährigen Aufenthalt in Europa oder Drittländern. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht, was vorliegend der Fall ist. Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht auch nicht der Einschätzung von Frau Friederike Stahlmann, wonach die Annahme, dass alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern könnten, durch die derzeitige humanitäre Lage inzwischen grundlegend infrage gestellt sei (vgl. Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanistan, Asylmagazin 3/2017, S. 73 ff. (77 f.). Denn nach Überzeugung des Gerichts bieten die geschilderten persönlichen Verhältnisse und Ressourcen des Klägers ausreichende und realistische Möglichkeiten dafür, zumindest für den hiesigen Kläger ein Leben in Kabul zumutbar erscheinen zu lassen.
Nach alledem kann der Kläger internen Schutz in der Hauptstadt Kabul in Anspruch nehmen, so dass auch aus diesem Grunde ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet.
II.
Der Kläger hat weiterhin auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
1. Dem Kläger droht nach Überzeugung des Gerichts weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch droht ihm ein ernsthafter Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Es fehlt insoweit bereits an einem glaubhaften Vortrag, zumindest aber besteht für den Kläger die Möglichkeit internen Schutzes in Kabul nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu § 3 AsylG wird vollumfänglich verwiesen.
2. Dem Kläger droht auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion, der Provinz Paktia, oder auch in Kabul als Ort des internen Schutzes entsprechend obiger Ausführungen. In der Südostregion, zu der die Provinz Paktia gehört, wurden im Jahre 2016 903 Zivilpersonen getötet oder verletzt und in der Zentralregion, zu der die Provinz Kabul zählt, 2.348 Zivilpersonen (vgl. UNAMA, Annual Report 2016 Afghanistan, Februar 2017, S. 11 f.). Die Anschlagswahrscheinlichkeit sowohl für die Südostregion als auch für die Zentralregion lag damit im Jahr 2016 bei deutlich unter 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/13 – juris). Im Jahr 2017 haben sich diese Zahlen (unter Verdoppelung der vorliegenden Halbjahreszahlen) sowohl in der Südostals auch in der Zentralregion erhöht. In der Südostregion wurden im ersten Halbjahr 2017 bisher 517 Zivilpersonen getötet oder verletzt, während dies in der Zentralregion bei 1.254 Zivilpersonen der Fall war (vgl. UNAMA, Midyear Report 2017, Juli 2017, S. 10). Auch damit ist derzeit jedoch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind darüber hinaus nicht erkennbar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter I. verwiesen.
Die Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2017 rechtfertigt kein hiervon abweichendes Ergebnis. In dem Bericht wird im Hinblick auf die Sicherheitslage der Zivilbevölkerung zunächst umfangreich auf Erkenntnisse von UNAMA verwiesen. Die Bevölkerung sei immer dann gefährdet, wenn sie bei Kämpfen der Konfliktparteien zwischen die Fronten gerate oder Opfer improvisierter Sprengsätze werde, die für andere Ziele gedacht seien. Weniger ausschlaggebend sei dagegen, ob die afghanischen Sicherheitskräfte oder die Taliban die Kontrolle über einen Raum ausübten. Auch in den von Taliban beherrschten Gebieten gingen diese selten unmittelbar gegen die lokale Bevölkerung vor. Im Vergleich zu den Sicherheitskräften, Vertretern der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft werde daher die unmittelbare militante Bedrohung für die afghanische Bevölkerung – selbst in den Gebieten unter Kontrolle der Taliban – als niedrig bewertet. Allerdings zeigten die letzten Jahre, dass die Taliban zivile Opfer immer wieder billigend in Kauf nähmen. Einer erhöhten Gefährdung sei zudem der Personenkreis ausgesetzt, der öffentlich gegen die Taliban Position beziehe, wie z.B. Journalisten, oder erkennbar von ihrer islamistischen Ideologie abweiche, wie z.B. Konvertiten oder Angehörige sexueller Minderheiten. Im Gegensatz hierzu richteten sich die Anschläge des sog. Islamischen Staates auch absichtlich gegen Zivilisten, insbesondere gegen die schiitische Minderheit der Hazara. Die Bedrohungslage könne letztlich nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes für Afghanistan vom 28.7.2017, S. 8 ff.).
III.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
1. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen zu den §§ 3, 4 AsylG vollinhaltlich verwiesen. Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt darüber hinaus ebenfalls keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris). Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernsthaft einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen werden kann, weist dies ebenfalls auf die Not-wendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris). Eine solche ist bei dem Kläger vorliegend nicht gegeben; besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung gebieten würden, sind nicht ersichtlich.
2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.
Dem Kläger droht auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte, der sich das erkennende Gericht anschließt, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st.Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris; B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris; B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254 – juris; BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris; B.v. 27.7.2016 – 13a ZB 16.30051 – juris; B.v. 15.6.2016 – 13a ZB 16.30083 – juris; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17 m.w.N..; B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 15.30063 – juris; OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rn. 73 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 – 1 A 144/15.A – juris; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – juris).
Auch aus den aktuellsten Erkenntnismitteln ergibt sich nichts anderes. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I. 2. verwiesen werden. Nachdem das Gericht davon ausgeht, dass für den Kläger eine interne Schutzmöglichkeit in Kabul besteht und deren Voraussetzungen über diejenigen im Rahmen des Vorliegens einer extremen Notlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausgehen, ist auch ein Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift abzulehnen.
Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO ab-zuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.