Aktenzeichen Au 2 K 17.34883
Leitsatz
1 Ein Wiederaufgreifensgesuch beim BAMF, mit dem allein die Abänderung einer bestandskräftigen Entscheidung des BAMF über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen aus § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG begehrt wird – sog. isoliertes Folgeschutzgesuch – ist kein Folgeantrag iSd § 71 Abs. 1 AsylG. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Liegt weder ein materielles (Folge-) Asylgesuch iSd § 13 AsylG noch ein isoliertes Folgeschutzgesuch vor, ist grundsätzlich die Ausländerbehörde und nicht das BAMF zuständig für die Entscheidung über nationale Abschiebungsverbote. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2017 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Es konnte vorliegend gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
Die Klage hat Erfolg, soweit es die begehrte Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts betrifft. Im Übrigen war die Klage jedoch abzuweisen.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Soweit es die Unzulässigkeitsentscheidung unter Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids betrifft, ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft. Denn bei Anwendbarkeit des § 71 AsylG und gerichtlicher Bejahung der Wiederaufgreifensvoraussetzungen aus § 71 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG entgegen einer insoweit ablehnenden Entscheidung des Bundesamts im jeweiligen Bescheid besteht keine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum „Durchentscheiden“; mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts ist insoweit vielmehr allein die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 17; a.A. noch BVerwG, U.v. 10.2.1998 – 9 C 28.97 – juris).
b) Die Klage ist zudem fristgemäß innerhalb der Wochenfrist aus § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 4 AsylG und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erhoben worden.
2. Die Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet. Im Übrigen ist sie hingegen unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 29. September 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Soweit es die unter Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Ablehnung eines erneuten Asylantrags des Klägers als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG) betrifft, so ist diese rechtswidrig.
Grund hierfür ist bereits, dass der Kläger vorliegend keinen Folgeantrag i.S.v. § 71 AsylG gestellt hat.
Ein Folgeantrag i.S.v. § 71 Abs. 1 AsylG ist jeder Asylantrag i.S.v. § 13 AsylG nach einem abgeschlossenen Asylverfahren. Hierzu zählen (isolierte) Wiederaufgreifensgesuche beim Bundesamt auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG – sog. isolierte Folgeschutzgesuche – nicht (vgl. NdsOVG, B.v. 26.2.2018 – 13 ME 438/17 – juris Rn. 20; OVG RhPf, B.v. 20.7.2017 – 7 B 11085/17 – juris Rn. 7; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 71 Rn. 5 und 97). Nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 AsylG liegt wiederum ein Asylantrag insbesondere dann vor, wenn sich aus dem Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er Schutz vor den in § 3 AsylG bezeichneten Bedrohungen sucht. Die inhaltlichen Anforderungen an einen Asylantrag sind dabei zum Schutz des Ausländers gering und im Zweifel ist von einer entsprechenden Asylantragstellung auszugehen. Bei unklaren oder mehrdeutigen Formulierungen gilt auch hier die Auslegungsregel des § 133 BGB entsprechend, wonach der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften ist. Asylantrag in diesem Zusammenhang ist auch der Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylG (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U.v. 23.1.2014 – AN 11 K 13.31105 – juris Rn. 32).
Hiervon ausgehend war § 71 AsylG für den Antrag im anwaltlichen Schreiben vom 18. März 2014 (Blatt 5 der Verwaltungsakte) nicht einschlägig.
Als verwaltungsverfahrensrechtliche Willenserklärung war der gestellte Antrag gemäß §§ 133, 157 BGB (analog) auszulegen. Dabei muss sich die Auslegung auf den auszulegenden Antrag in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist entsprechend den Geboten von Treu und Glauben zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass er denjenigen Antrag bzw. Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen. Dies gilt im Grundsatz auch für anwaltliche Anträge und Rechtsbehelfe, soweit diese auslegungsfähig und bedürftig sind. Nur die Umdeutung nicht auslegungsfähiger, weil eindeutiger Erklärungen von Rechtsanwälten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.1.2010 – 8 C 38.09 – juris Rn. 30).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze gilt vorliegend, dass das anwaltliche Schreiben vom 18. März 2014 (Blatt 5 der Verwaltungsakte) ausdrücklich auf die isolierte Gewährung von „Abschiebeschutz gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalia“ gerichtet war. Der anwaltliche Antrag war eindeutig und daher bereits in formeller Hinsicht keiner abweichenden Auslegung (auch) als erneutem Asylantrag i.S.v. § 13 AsylG i.V.m. § 71 AsylG zugänglich.
Unabhängig davon sprach in materieller Hinsicht auch die Begründung im anwaltlichen Schreiben vom 18. März 2014 nicht für einen Folgeantrag i.S.v. § 71 AsylG. Insoweit hatte die anwaltliche Vertreterin des Klägers auf ein Verfahren eines anderen somalischen Staatsangehörigen mit Schutzgewährung bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat verwiesen, der mit Bescheid des Bundesamts vom 4. Februar 2014 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Somalias zuerkannt erhalten hatte. Auch insoweit ist somit keine Bezugnahme auf Gründe gegeben, die materiell einen erneuten Asylantrag i.S.v. § 13 f. AsylG darstellen würden.
Soweit ein Asylbescheid – wie hier – aufgrund fehlenden (Folge-)Antrags ergeht, so ist dieser zwar nicht nichtig, jedoch rechtswidrig (vgl. BayVGH, U.v. 10.9.1991 – 19 BZ 90.30695 – juris Rn. 26).
Klarzustellen ist noch, dass das Bundesamt im Bescheid vom 11. September 2012 keine bestandskräftige Entscheidung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias getroffen hatte; dies entsprach der damaligen Rechtslage (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG; vgl. VG Augsburg, U.v. 27.2.2013 – Au 7 K 12.30299). Es handelte sich bei dem anwaltlichen Antrag vom 18. März 2014 somit nicht etwa um ein sog. isoliertes Folgeschutzgesuch, das vom Vorliegen der Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abhängig wäre, sondern richtigerweise um einen (isolierten) Erstantrag (vgl. NdsOVG, U.v. 3.5.2018 – 13 LB 223/17 – juris Rn. 33 f.).
b) Soweit mit Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids zugleich der (isolierte) Erstantrag des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias als unzulässig abgelehnt wird, so ist auch diese Entscheidung rechtswidrig.
Zwar steht dem Kläger gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf Somalia aufgrund seiner ungarischen Flüchtlingsanerkennung zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen hinsichtlich Somalias fehlt dem Kläger daher das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.6.2014 – 10 C 7.13 – juris 29/32 f.; BayVGH, B.v. 12.4.2016 – 20 B 15.30047 – juris Rn. 13). Hierauf hat das Bundesamt in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids (Blatt 43 der Verwaltungsakte) zutreffend hingewiesen.
Jedoch war das Bundesamt für die Entscheidung über den isolierten Erstantrag des Klägers auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias nicht zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt (Erstverfahren). Für das Folgeantragsverfahren regelt § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG und § 71 AsylG, dass in Entscheidungen über unzulässige Asylfolgeanträge durch das Bundesamt festzustellen ist, ob die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet im Übrigen die Ausländerbehörde über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, jedoch nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamts.
Hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten gilt, dass die Zuständigkeit des Bundesamts nach § 24 Abs. 2 AsylG und § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG an das Asylverfahren gekoppelt ist (vgl. § 24 Abs. 2 AsylG: „nach Stellung eines Asylantrags“). Das Bundesamt ist somit – unabhängig davon, ob ein förmlicher Asylantrag i.S.v. § 14 AsylG gestellt wurde – stets zuständig, soweit materiell ein (Folge-)Asylgesuch i.S.v. § 13 AsylG vorliegt. Denn ein Antragsteller ist mit einem materiellen Asylbegehren i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylG hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen und hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11.08 – juris Rn. 34 m.w.N.). Zusätzlich ist das Bundesamt für sog. isolierte Folgeschutzgesuche zuständig, bei denen es um den isolierten Antrag auf Abänderung einer bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamts über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen aus § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG geht; hier gilt trotz Fehlens eines anhängigen (Folge-)Asylantrags mit Blick auf die Bindungswirkung aus § 42 Satz 1 AsylG eine Zuständigkeit des Bundesamts, soweit es die mögliche Abänderung seiner ursprünglichen Entscheidung nach § 51 VwVfG betrifft (VGH BW, B.v. 12.12.2001 – A 14 S 2306/99 – juris; VG Göttingen, U.v. 14.3.2013 – 2 A 87/11 – juris Rn. 31). Für sonstige isolierte Anträge auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz ohne anhängigen (Folge-)Asylantrag oder vorherige Entscheidung des Bundesamts ist hingegen gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich die Ausländerbehörde zuständig. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein Asylverfahren vorausgegangen ist, dies jedoch nicht (auch) zu einer Versagung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG geführt hat (NdsOVG, U.v. 3.5.2018 – 13 LB 223/17 – juris Rn. 33 f.; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 10.1.2014 – 10 C 13.2376 – juris Rn. 5 f.; VG Augsburg, U.v. 28.6.2013 – Au 6 K 13.30050 – juris Rn. 17/23).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war vorliegend das Bundesamt nicht für den streitgegenständlichen Antrag des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias zuständig. Wie bereits dargelegt war vorliegend kein Asylfolgeantrag i.S.v. § 71 AsylG gegeben. Zudem lag auch mangels vorheriger bestandskräftiger Entscheidung des Bundesamts zu § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG kein sog. isoliertes Folgeschutzgesuch vor. Somit jedoch verblieb es bei der Zuständigkeit der Ausländerbehörde gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG. Dies hatte das Bundesamt im Grundsatz offenbar selbst auch erkannt (siehe die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids, Blatt 42 der Verwaltungsakte: „Nachdem es im Vorverfahren keine Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Somalia gegeben hat, kommt eine isolierte Prüfung wie beantragt vorliegend nicht in Betracht.“). Sodann wäre es jedoch Sache des Bundesamts gewesen, den Antrag an die zuständige Ausländerbehörde weiterzuleiten und nicht die Stellung eines Folgeantrags i.S.v. § 71 AsylG zu fingieren.
c) Soweit in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids festgestellt wird, dass ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ungarns nicht besteht, so ist auch diese Entscheidung rechtswidrig.
Zwar gilt grundsätzlich, dass im Falle gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1-4 AsylG unzulässiger Asylanträge i.R.v. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG als Zielstaat der Staat der Abschiebungsanordnung – hier: Ungarn – in den Blick zu nehmen ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9.16 – juris Rn. 9). Jedoch war das Bundesamt auch insoweit nicht zuständig. Wie ausgeführt war insbesondere eine Zuständigkeit nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG mangels Asylfolgeantrags i.S.v. § 71 AsylG nicht gegeben; es verblieb vielmehr auch insoweit bei der Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach § 72 Abs. 2 AufenthG.
d) Mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen des Bundesamts unter Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids – und die mangels Folgeantrags fehlende Anwendbarkeit von § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 AsylG – war auch die hiermit in Zusammenhang stehende Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Ungarn (Frist: 1 Woche) unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig.
e) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass vorliegend Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ungarns bestehen.
Denn die Beklagte ist insoweit mangels Zuständigkeit bereits nicht passivlegitimiert.
Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten. Der Kläger hat vorliegend – wie ausgeführt – allein einen Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG gestellt, keinen (Folge-)Asylantrag. Passivlegitimiert wäre demnach vorliegend die Stadt Augsburg, weil für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich die Ausländerbehörde zuständig ist. Dies gilt – wie ausgeführt – auch für die inmitten stehende (isolierte) Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wobei die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamts entscheidet (§ 72 Abs. 2 AufenthG; vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 28.6.2013 – Au 6 K 13.30050 – juris Rn. 15).
Mit Blick auf einen etwaigen erneuten Antrag des Klägers bei der zuständigen Ausländerbehörde auf Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ungarns wird darauf hingewiesen, dass ein solches Abschiebungsverbot für Personen mit dortiger Schutzgewährung in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts – soweit ersichtlich – bislang nur bei besonders schutzbedürftigen Personen bejaht worden ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 6.3.2018 – Au 8 K 17.35672 – juris: Familie mit 6 minderjährigen Kindern; U.v. 7.2.2018 – Au 5 K 18.30042 – alleinstehende 51-jährige Frau; vgl. in diesem Sinne auch: OVG Saarl, B.v. 12.3.2018 – 2 A 69/18 – juris: alleinstehende 23-jährige Frau; VG Berlin, B.v. 17.7.2017 – 23 L 507.17 A – juris: Familie mit 3 minderjährigen Kindern; VG München, U.v. 17.2.2017 – M 17 K 16.34416 – juris: Familie mit 3 minderjährigen Kindern). Ob für sämtliche Personen mit dortiger Schutzgewährung die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ungarns vorliegen, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bislang nicht geklärt (in diese Richtung aber wohl VG Düsseldorf, U.v. 31.1.2018 – 12 K 15782/17.A – juris: 27-jähriger Mann).
f) Nach alledem war der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts insgesamt aufgrund von Rechtswidrigkeit aufzuheben; im Übrigen war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.