Verwaltungsrecht

Juristischer Vorbereitungsdienst, Freiheitliche demokratische Grundordnung, Verwaltungsgerichte, Rechtsreferendare, Ausbildungsverhältnis, Entscheidungserheblicher Zeitpunkt, Ausbildungsbeginn, Ausbildungsabschnitte, Juristische Ausbildung, Praktische Ausbildung, Ausbildungsziel, Ausbildungsgang, Ausbildungszeit, Ausbildungsstätte, Ausbildungszwecken, Ausbildungsstand, Ende der Ausbildung, Verfassungsfeindliche Betätigung, Verfassungsfeindliche Vereinigungen, Verfassungsfeindliche Bestrebungen

Aktenzeichen  W 1 K 20.449

Datum:
10.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42311
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
JAPO § 46 Abs. 6 Nr. 2
GG Art. 12
SiGjurVD Art. 1, 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu I. und II. mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, im Hinblick auf den Hilfsantrag zu III. zwar zulässig, jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ihm zum 1. April 2020 ein Anspruch auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaats Bayern – weder im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses noch im Rahmen eines atypischen Ausbildungsverhältnisses – zustand, da ihm die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wegen Ungeeignetheit durch die Beklagte rechtmäßigerweise gemäß § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO versagt werden durfte. Der Bescheid des Beklagten vom 20. März 2020 erwies sich daher als rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
Der Hauptantrag (I.) auf Verpflichtung zur Aufnahme in den am 1. April 2020 beginnenden juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen, hilfsweise eines atypischen, Ausbildungsverhältnisses hat sich durch Zeitablauf erledigt, Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG, sodass der gleichwohl explizit aufrechterhaltene Klageantrag aufgrund mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist (vgl. etwa Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor § 40 Rn. 16; § 113 Rn. 64, 66). Durch Verstreichen des Ausbildungsbeginns zu dem beantragten Einstellungstermin am 1. April 2020 wurde der Regelungswirkung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes die Grundlage entzogen. Vorliegend steht allein eine Einstellung zum 1. April 2020 in Streit. Insoweit hat der Kläger im Schriftsatz vom 2. November 2020 selbst konzediert, dass mit dem gestellten Antrag lediglich singulär eine Einstellung für den vom Antrag betroffenen Einstellungstermin erreicht werden könne, was auch mit den Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 20. März 2020 korrespondiert. Denn der dortige Bescheidstenor nimmt ausdrücklich auf den klägerischen Antrag vom 15. Januar 2020 Bezug, der sich wiederum ausschließlich auf den Einstellungstermin 1. April 2020 bezieht (vgl. Bl. 3 der Behördenakte). Überdies wird auf Seite 34 des Bescheides ausgeführt, dass die Versagung lediglich den aktuellen Einstellungstermin betreffe. Auch im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 18. März 2020, Seite 8, hat der Kläger die Eilbedürftigkeit seines einstweiligen Rechtsschutzantrages gerade damit begründet, dass der Antrag ausschließlich für die Aufnahme zum 1. April 2020 gelte. Das juristische Referendariat in Bayern folgt jedoch während seiner 2-jährigen Dauer einem ganz spezifischen Aufbau und Ablauf, der bereits aus Gleichbehandlungsgründen nicht beliebig abänderbar ist. Auch werden faktisch nicht alle erforderlichen zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitte zu jeder Zeit angeboten (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 2 JAPO, https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandes-gerichte/ …referendariat.phphttps://www.justiz.bayern.de/media/ images/ behoerden-und-gerichte/oberlandesgerichte/ …referendariat/ broschuere_zum_vorbereitungsdienst.pdf), sodass derjenige, der den Ausbildungsbeginn – zumindest in zeitlich relevantem Umfang – „verpasst“, nicht mehr (rückwirkend) zu diesem Zeitpunkt eingestellt werden kann. Auch die Zweite Juristische Staatsprüfung ist zu einem festgelegten Zeitpunkt nach Einstellung in den 2-jährigen Vorbereitungsdienst und Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte abzulegen, §§ 48, 61 Abs. 1 JAPO. Die Änderung der Sachlage, die durch den seit mehr als sieben Monaten verstrichenen Einstellungstermin eingetreten ist, führt damit jedenfalls im vorliegenden Fall zur Erledigung des geltend gemachten Anspruchs. Die klägerischen Ausführungen in diesem Zusammenhang vermögen nicht zu überzeugen und führen daher zu keiner abweichenden Einschätzung.
Auch der Hilfsantrag zu II., den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2020 dazu zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbeschieden, hat sich in gleicher Weise wie der Hauptantrag zu I. erledigt. Auch dieser Antrag bezieht sich nämlich – bereits durch die Bezugnahme auf den Bescheid vom 20. März 2020 – ausschließlich auf eine Einstellung zum 1. April 2020, sodass der Antrag entsprechend vorstehender Ausführungen mangels Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls unzulässig ist.
Der weitere Hilfsantrag zu III., mit dem der Kläger begehrt festzustellen, dass ihm zum 1. April 2020 ein Anspruch auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaats Bayern zustand, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Für dieses Begehren besteht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog auch ein berechtigtes Interesse in Form einer Wiederholungsgefahr, die darin besteht, dass der Beklagte erneut einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt des erledigten Verwaltungsaktes erlässt (vgl. Eyermann, a. a. O., § 113 Rn. 86a). Dies ergibt sich vorliegend daraus, dass der Beklagte bereits wieder eine gleichartige Ablehnung betreffend den nachfolgenden Einstellungstermin am 1. Oktober 2020 erlassen hat und der Kläger in der mündlichen Verhandlung überdies glaubhaft erklärt hat, dass er auch künftig beabsichtige, erneut einen Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst im OLG-Bezirk … zu stellen. Ob ein Feststellungsinteresse auch unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses besteht, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage (III.) ist jedoch nicht begründet, da ein Einstellungsanspruch in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. April 2020 nicht bestand, weder im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach § 46 Abs. 2 Satz 1 JAPO noch im Rahmen eines atypischen Ausbildungsverhältnisses. Der die Einstellung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. März 2020 war vielmehr rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
Streitentscheidend ist vorliegend die unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, dem Verstreichen des Einstellungstermins am 1. April 2020, vorliegende Sach- und Rechtslage, sodass die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnte Niederlegung seiner Ämter in der Partei „Der III. Weg“ für das hiesige Verfahren nicht von Relevanz ist.
Nach § 117 Abs. 5 VwGO (analog) verweist das Gericht zunächst auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides vom 20. März 2020, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. März 2020 (W 1 E 20.460), den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2020 (3 C 20.729) sowie den weiteren Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2020 (3 C 20.1295) und macht sich die dortigen Ausführungen für die hiesige Entscheidung jeweils zu eigen.
Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:
Nach § 46 Abs. 1 JAPO wird derjenige, der die Erste Juristische Prüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat, auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Dieser Anspruch wird sodann nach den Abs. 5 und 6 der genannten Vorschrift beschränkt. Nach der hier allein in Betracht kommenden Norm des § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO kann die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn a) Tatsachen in der Person der Bewerber die Gefahr einer erheblichen Störung des Dienstbetriebs begründen, b) Tatsachen in der Person der Bewerber die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme der Bewerber wichtige öffentliche Belange erheblich beeinträchtigt werden, c) sie an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer erheblich gefährden oder die ordnungsgemäße Ausbildung erheblich beeinträchtigen würde.
Zunächst ist festzustellen, dass die Regelung des § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO, auf die der Beklagte die Ablehnung des Antrags stützt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Die erfolgreiche Absolvierung des juristischen Vorbereitungsdienstes ist nicht nur Voraussetzung für den Eintritt in den öffentlichen Dienst, sondern auch für den Zugang zu anderen juristischen Berufen (vgl. § 1 Satz 1 JAPO, § 4 Satz 1 BRAO i.V.m. § 5 Abs. 1 DRiG). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt ist (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris; B.v. 05.10.1977 – 2 BvL 10/75 – juris; BVerwG, B.v. 13.02.1979 – 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, S. 2, m.w.N.) Dieser Zugang kann aber zur Gewährleistung zwingender Gründe des Gemeinwohls, zu denen auch die Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zählt, von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in der Person des Bewerbers begründet liegen (vgl. BVerwG, B.v. 13.02.1979 – 2 B 38.78 -, Buchholz, 238.5 § 5 DRIG Nr. 1, Satz 2, m.w.N.; BVerfG, B.v. 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 -, juris im Hinblick auf die Berufung der Referendare in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf; BVerfG, B.v. 05.10.1977 – 2 BvL 10/75 -, juris, im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis). Vor diesem Hintergrund ist die von § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO vorgesehene grundsätzliche Möglichkeit, einem Bewerber die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst wegen seiner Ungeeignetheit zu versagen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch: VG Minden im Hinblick auf den Begriff der Unwürdigkeit in § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW, B.v. 12.06.2015 – 4 L 441/15 – juris).
Der Beklagte hat vorliegend zu Recht angenommen, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (1.4.2020) Tatsachen vorlagen, die den Kläger für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen ließen. Es kann hier offenbleiben, ob es sich bei dem Begriff der Ungeeignetheit um einen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt oder aber die hier inmitten stehende charakterliche Eignung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahingehend unterliegt, ob die Verwaltung den rechtlichen Rahmen verkannt, bei der Beurteilung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, U.v. 27.11.2002 – 5 LB 114/02 – juris), da sich die Annahme des Beklagten, dass der Kläger für den Vorbereitungsdienst ungeeignet war, auch dann als rechtmäßig erweist, wenn von einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ausgegangen wird. Die ablehnende Entscheidung vom 20. März 2020 hält der vollinhaltlichen Überprüfung durch die Kammer stand.
§ 47 JAPO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG stellen die Juristenausbildung in Bayern unter das Leitbild des den Grundsätzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichteten Juristen, auch wenn diese Verpflichtung im Rahmen des Zugangs zum juristischen Vorbereitungsdienst als allgemeiner Ausbildungsstätte außerhalb eines Beamtenverhältnisses einer Modifizierung und verfassungskonformen Auslegung im Lichte des Art. 12 GG bedarf (vgl. hierzu im Einzelnen unten; BVerwG, U.v. 09.06.1981 – 2 C 24/80 – juris). Dieses Leitbild beansprucht jedoch Allgemeingültigkeit für die Vorbereitung auf alle juristischen Berufe (§ 1 Satz 1 JAPO), unabhängig davon, welche Tätigkeit der vollausgebildete Jurist später ausübt und welche Schranken hierfür sodann gelten. Wer dieses Leitbild für sich oder für andere nicht gelten lässt, sondern es in seinen auf die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats bezogenen Teilen bekämpft, die als oberste Grundwerte des freiheitlich demokratischen Verfassungsstaates unabdingbare Bestandteile der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland sind, wird den Anforderungen der Bayerischen Juristenausbildungsordnung nicht gerecht. Denn Art. 12 GG lässt die Befugnis des Gesetzgebers unberührt, die juristische Ausbildung an einem Leitbild auszurichten, das den Juristen innerhalb und außerhalb des Staatsdienstes bei aller Anerkennung verschiedener politischer Ziele den Grundwerten der Verfassung verpflichtet (vgl. BVerfG, B.v. 05.10.1977 – 2 BvL 10/75 – juris). Soweit Rechtsreferendare speziell mit richterlichen Aufgaben betraut werden, haben sie die Werte, die das Grundgesetz der Justiz zuschreibt, zu verkörpern. Der Umstand, dass sie sich in Ausbildung befinden und nach deren Abschluss womöglich Tätigkeiten ausüben, für welche die dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht greifen, führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen sind Rechtsreferendare für Rechtssuchende oder -unterworfene nicht bei jeder Tätigkeit als solche zu erkennen. Zum anderen haben die angesprochenen Personen ein Anrecht darauf, dass die justiziellen Grundbedingungen auch dann gelten, wenn der Staat Aufgaben zu Ausbildungszwecken überträgt (vgl. BVerfG, U.v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17 – juris, zur Einhaltung verfassungsrechtlicher Neutralitätsvorgaben).
Im Hinblick darauf, dass der juristische Vorbereitungsdienst in Bayern nicht als Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestaltet ist (vgl. Art. 1 SiGjurVD), setzt der Begriff der Geeignetheit in § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO – im Lichte des Art. 12 GG – zwar nicht voraus, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, er werde jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch auch eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst außerhalb des Beamtenverhältnisses, einschließlich einer vorübergehenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst zum Zwecke der Berufsausbildung, nicht völlig unbeschränkt jedermann zugänglich. Es verbietet sich daher jedenfalls, Bewerber, die darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, in die praktische Ausbildung zu übernehmen. Die in diesen Konstitutionsprinzipien unserer Verfassung enthaltenen Wertentscheidungen schließen es aus, dass der Staat seine Hand dazu leiht, diejenigen auszubilden, die auf die Zerstörung der Verfassungsordnung ausgehen. Dies erfährt auch keine Einschränkung durch das Grundrecht des Art. 12 GG. Vielmehr ist dieses individuelle Grundrecht eingebettet in die geltende Verfassungsordnung; es wird seinerseits begrenzt durch die Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, B.v. 05.10.1977 – 2 BvL 10/75 – juris).
Dem steht die vom Bevollmächtigten des Klägers in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (2 BvL 13/73 – juris) bereits deshalb nicht entgegen, da die zuvor zitierte Entscheidung aus dem Jahre 1977 in Kenntnis der zeitlich früheren Entscheidung ergangen ist und offensichtlich eine spezifische Weiterentwicklung und Präzisierung beinhaltet. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverfassungsgericht darlegt, dass es keines Eingehens und der Bezugnahme auf die Extremistenentscheidung vom 22. Mai 1975 bedarf und die Feststellung genügt, dass auch eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst zum Zwecke der Berufsausbildung nicht völlig unbeschränkt jedermann zugänglich ist (so auch: BayVGH, B.v. 30.04.2020 (3 CE 20.729)). Überdies wird auch im Beschluss vom 22. Mai 1975 grundsätzlich festgehalten, dass, wie immer der Vorbereitungsdienst für Anwärter auf einen Beruf außerhalb des Staatsdienstes ausgestaltet wird, in jedem Fall unberührt bleibt, dass der in den Vorbereitungsdienst übernommene Referendar fristlos aus diesem Vorbereitungsdienst entfernt werden kann, wenn er sich verfassungsfeindlich betätigt. Eine solche Betätigung schließt nach Auffassung der Kammer auch bereits die Einstellung eines solchen Bewerbers aus. Überdies ist in der genannten Entscheidung verfassungsrechtlich allein die gesetzgeberische Unterlassung einer Ergänzung der Regelung, die nur den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis kannte, beanstandet worden (a.a.O., Rn. 113 f.), was vorliegend im Freistaat Bayern nicht der Fall ist. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen in einem andersartig ausgestalteten Vorbereitungsdienst die Ablehnung einer Einstellung erfolgen darf, enthält der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 keine Ausführungen.
Eine Tatsache, die den Kläger für den juristischen Vorbereitungsdienst als ungeeignet im Sinne der o.g. Auslegung erscheinen lässt, liegt zentral darin, dass der Kläger seit 2013 bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (1.4.2020) nicht nur einfaches Mitglied der Partei „Der III. Weg“ war, sondern als … … … … … … … … … eine herausgehobene Funktion innerhalb dieser Partei eingenommen und sich damit auch selbst in besonderem Maße für die Partei und deren Ziele aktiv eingesetzt hat.
Die freiheitliche demokratische Grundordnung lässt sich als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfG, U.v. 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 – juris).
Dabei kommt es – in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 1 VereinsG – nicht darauf an, dass eine Partei oder Vereinigung bzw. ihre Mitglieder ihre gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele gerade durch die Anwendung von Gewalt oder durch sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen sucht. Wesentlich ist vielmehr, dass sich die Tätigkeit der Vereinigung kämpferisch-aggressiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung wendet, d.h. diese Ordnung fortlaufend untergraben will (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.1980 – 1 A 3/80 – juris). Denn ein „Ausgehen“ darauf, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, setzt nicht notwendigerweise ein gewaltsames Vorgehen voraus. Vielmehr verbietet sich die Übernahme eines Bewerbers in den juristischen Vorbereitungsdienst, der diesem die verantwortungsvolle Aufgabe der (eigenverantwortlichen) Pflege der Rechtsordnung bereits während der Ausbildung überträgt (vgl. § 44 JAPO), auch dann, wenn der Bewerber die grundlegenden Prinzipien unserer verfassungsmäßigen Ordnung gewaltfrei, aber doch kämpferisch-aggressiv zu beseitigen sucht (vgl. BVerfG, U.v. 17.3.2017 – 2 BvB 1/13 – juris zu einem Verfahren nach Art. 21 Abs. 4, Abs. 2 GG; VG Minden, B.v. 12.6.2015 – 4 L 441/15 – juris; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BeamtStG, § 7 Rn. 117).
Das Engagement des Klägers für die Partei „Der III. Weg“ muss auch nicht deshalb unbeachtet bleiben, da es sich bei dieser nicht um eine vom Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 4, Abs. 2 GG verbotene Partei handelt. Denn die Entscheidungsfreiheit des Beklagten, bei der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst die Einhaltung bestimmter subjektiver Mindestvoraussetzungen zu regeln und einzufordern, wird durch Art. 21 GG nicht eingeschränkt. Vielmehr kann auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt ist oder nicht, ein Stück des Verhaltens sein, das für die hier geforderte Beurteilung der Geeignetheit des Bewerbers erheblich sein kann. Es wäre geradezu willkürlich, dieses Element der Beurteilung seiner Persönlichkeit auszublenden, nur weil – aus welchen Gründen auch immer – eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit einer Partei nicht getroffen wurde (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris). Art. 21 Abs. 2 GG einerseits und § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO als Ausprägung des Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 andererseits regeln bei Identität des geschützten Rechtsguts – freie demokratische Grundordnung – zwei wesensverschiedene Bereiche der Verfassung. Außerdem unterscheidet sich das in Art. 21 Abs. 2 GG vorgesehene Parteiverbot in seinen Voraussetzungen von denjenigen in § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1975 – II C 68/73; BayVGH, B.v. 8.10.2020 – 3C 20.1295). Vor diesem Hintergrund kann darüber hinaus auch die Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Freiheiten verbotsrelevant sein, denn die „streitbare Demokratie“ will gerade den Missbrauch eben jener grundrechtlich geschützten Freiheiten zur Abschaffung der Freiheit verhindern. Es kann daher auch die – unbenommene – Betätigung grundrechtlicher Freiheiten, etwa die Teilnahme an Versammlungen der Prüfung nach Art. 8 GG oder das Äußern einer Meinung nach Art. 5 GG, zum Anknüpfungspunkt gemacht werden (vgl. BVerfG, U.v. 17.3.2017 – 2 BvB 1/13 – juris zu einem Verfahren nach Art. 21 Abs. 4, Abs. 2 GG). Entscheidend ist vielmehr allein, ob sich ein Verhalten als ein „darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“, darstellt.
Darüber hinaus geht der Klägerbevollmächtigte fehl, wenn er die Auffassung vertritt, dass das Merkmal des „darauf ausgehens“ wie in Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG auszulegen sei und daher – wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über ein NPD-Verbot (vgl. U.v. 17.3.2017 – 2 BvB 1/13 – juris) – zumindest die Möglichkeit des Erreichens verfassungswidriger Ziele gegeben sein müsse. Es müssten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die verfassungsfeindliche Betätigung des Bewerbers bzw. der durch ihn repräsentierten Partei infolge seiner Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum Erfolg führe oder er im Rahmen dieser Betätigung die Grenzen des politischen Meinungskampfes überschreite. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation der Einstellung eines Bewerbers in den juristischen Vorbereitungsdienst verbietet sich jedoch, da es sich insoweit um ein Spezifikum des Parteiverbotsverfahrens als Organisationsverbot handelt. Im hiesigen Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen, dass – verfassungsrechtlich zulässig – jeder einzelne Bewerber, der darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, vom juristischen Vorbereitungsdienst ferngehalten werden soll. Vor dem Hintergrund des oben skizzierten Leitbildes in der Juristenausbildung soll der Staat gerade nicht gezwungen sein, auch nur einzelne Personen – unabhängig von ihrer Wirkmacht – auszubilden und ihnen wie oben dargestellt Aufgaben der eigenverantwortlichen Pflege der Rechtsordnung zu übertragen, die sich in der genannten Weise gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2020 (2 BvR 1333/17) die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu den Grundbedingungen des Staates gezählt (a.a.O. – juris-Rn 92) und ausgeführt, dass Rechtsreferendare bei der Ausübung richterlicher Tätigkeit, bei der Wahrnehmung staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes und bei der Übernahme justizähnlicher Funktionen während der Verwaltungsstation die Werte, die das Grundgesetz der Justiz zuschreibt, zu verkörpern haben (a.a.O. – juris-Rn 104). In den Referendardienst kann daher nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, diese Werte auch tatsächlich zu verkörpern, was beim Kläger nicht der Fall ist (so auch: BayVGH, B.v. 30.4.2020 – 3 CE 20.729).
Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte insbesondere unter Bezugnahme auf die Verfassungsschutzberichte des Freistaats Bayern aus den Jahren 2017 und 2018, des Bundes für 2018 sowie Mitteilungen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz über den Kläger umfangreich und überzeugend dargelegt, dass es sich bei der Partei „Der III. Weg“ – wie auch bei der NPD und dem „Freien Netz Süd“ – um eine Organisation handelt, die darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen, dass dies in kämpferisch aggressiver Weise geschieht und der Kläger dieses Ziel maßgeblich selbst aktiv unterstützt. Aus dem Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ergibt sich, dass die ideologischen Aussagen der Partei „Der III. Weg“ vom historischen Nationalsozialismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit geprägt seien. In ihrem 10-Punkte-Programm propagiere die Partei u.a. die Schaffung eines „deutschen Sozialismus“ sowie die „Entwicklung und Erhaltung der biologischen Substanz des Volkes“. Die fundamental ablehnende Haltung der Partei gegenüber dem demokratischen Rechtsstaat komme in ihrer politischen Agitation deutlich zum Ausdruck, insbesondere bei der mit einer aggressiven Rhetorik vorgetragenen Instrumentalisierung der Themen Asyl und Zuwanderung. Dem Verfassungsschutzbericht des Freistaats Bayern für 2018, …, lässt sich entnehmen, dass die Partei „Der III. Weg“ einen stark neonazistisch geprägten Rechtsextremismus vertrete. Die ideologischen Ziele der Partei ergäben sich aus ihrer Satzung sowie aus einem 10-Punkte-Programm, das auf Elemente des 25-Punkte-Programms der NSDAP zurückgreife. Beide Programme basierten auf einem biologischen Volksbegriff. Die NSDAP habe festgeschrieben, dass nur der „ein Volksgenosse“ sein könne, der „deutschen Blutes“ sei. Die Partei fordere „die Erhaltung und Entwicklung der biologischen Substanz des Volkes“ sowie die Beibehaltung der nationalen Identität des deutschen Volkes, die es vor „Überfremdung“ zu schützen gelte. Das gleiche ergibt sich auch aus Erkenntnissen der Bayerischen Informationsstelle gegen Extremismus (https://www.verfassungsschutz.bayern.de/ rechtsextremismus/index.html). Überdies lässt sich dem 10-Punkte-Programm der Partei beispielhaft entnehmen, dass die Todesstrafe für bestimmte Verbrechen wieder eingeführt werden soll, was jenseits eines Verstoßes gegen Art. 102 GG auch der Menschenwürde als elementarem Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung diametral zuwiderläuft. Die geforderte Verstaatlichung sämtlicher Schlüsselindustrien, Betriebe der allgemeinen Daseinsfürsorge, Banken, Versicherungen sowie aller Großbetriebe steht Art. 12 GG und 14 GG und damit dem grundlegenden Recht auf freie Entfaltung des Einzelnen entgegen. Zentrales Element der Partei „Der III. Weg“ stellt überdies die Fremdenfeindlichkeit dar (vgl. nur beispielhaft: https://der-dritte-weg.info/2020/02/asylsucher-ziehen-fordernd-durch-schweinfurt-video/), mit der die Gleichberechtigung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG als grundlegendes Menschenrecht negiert wird.
Die Partei „Der III. Weg“ geht auch in kämpferisch aggressiver Weise darauf aus, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen. So ergibt sich etwa aus einem Beitrag auf deren Internetseite zu ihren ideologischen Thesen: „Wir haben verlernt uns zu verteidigen, uns selbst zu behaupten, wir gaben unser Recht der Selbstbehauptung in die Hände des Staates, dass dieser unser Recht wahre und für uns Recht spricht. Was ist jedoch, wenn der Staat mit seiner Polizeigewalt gegen die Interessen seines eigenen Volkes handeln würde? Wir haben es verlernt, gegen diese Widerstände zu streiten, der Deutsche zieht lieber seinen Kopf ein und versucht möglichst nicht anzuecken. Wir sind zu einem Volk von Duckmäusern geworden. Sich selbst und seine Angehörigen zu verteidigen, stellt nach unserer Ansicht ein Grundrecht dar, welches biologisch verankert ist, das notfalls auch mit Gewalt eingefordert werden muss“ (https://der-dritte-weg.info/2020/02/ideologische-thesen-gegen-weltanschauliche-grundpfeiler-teil-4/). Hieraus erschließt sich in klarer Weise eine aggressiv kämpferische Grundhaltung zur Verfolgung der Parteiziele, die auch die Anwendung von Gewalt miteinschließt. Die aggressiv kämpferische Haltung wird darüber hinaus in der häufig aggressiven Wortwahl in der Berichterstattung auf der Internetseite der Partei sowie der Diffamierung politisch Andersdenkender offenbar, indem diese etwa als „linksradikale Überfremdungsbefürworter“ (vgl. https://der-dritte-weg.info/2020/02/asylsucher-ziehen-fordernd-durch-schweinfurt-video/) oder „Gutmenschenvereine“ (vgl. https://der-dritte-weg.info/2020/03/schuesse-in-markt-schwaben/) bezeichnet und damit herabgewürdigt werden. Die Verfolgung der Ziele in aggressiv kämpferischer Weise ergibt sich schließlich auch aus dem Erscheinungsbild der Parteimitglieder bei Kundgebungen und Versammlungen, wo diese häufig in uniformer Kleidung und militärisch anmutend auftreten.
Das skizzierte Verhalten kann dem Kläger auch als eigenes Verhalten zugerechnet werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei diesem nicht nur um ein einfaches Mitglied der Partei, sondern den … handelte, wobei letzterer auch immer wieder eigene Aktionen durchführte (vgl. …). Bereits aus diesen Funktionen innerhalb des Parteigefüges heraus folgt, dass sich der Kläger selbst in besonderem Maße für die Partei eingesetzt hat, sich mit ihren Zielen identifiziert sowie diese aktiv mitgestaltet hat (vgl. hierzu: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BeamtStG, § 7 Rn. 121 m.w.N.; BVerwG, U.v. 12.3.1986 – 1 D 103/84 – juris). Für vorstehende Annahme spricht aufgrund allgemeiner Erfahrung eine tatsächliche Vermutung und es ist nichts Stichhaltiges dafür vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine davon abweichende Einschätzung gerechtfertigt wäre. Unabhängig davon lässt sich den nicht in Zweifel zu ziehenden überzeugenden Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23. März 2020 entnehmen, dass der Kläger selbst öffentlich vielfach als Redner bei Kundgebungen der Partei „Der III. Weg“ aufgetreten ist. Von Habitus, Gestik und Tonfall her sei der Kläger bei seinen Reden auch kämpferisch, in Teilen aggressiv anmutend aufgetreten, was dort durch Beispiele belegt wurde. Zuletzt habe er als Versammlungsleiter und Redner bei einer Demonstration der Partei am … … … in … teilgenommen. In dem Schreiben des Verfassungsschutzes wurde überdies eine Vielzahl von Veranstaltungen aus den vergangenen Jahren bis in die jüngste Zeit hinein benannt, bei denen der Kläger als Anmelder und Leiter aufgetreten ist. Überdies hat der Kläger am 17. Mai 2019 stellvertretend für die Partei „Der III. Weg“ einen Eilantrag zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben mit dem Ziel, im Rahmen des Wahlkampfs zur Europawahl durch die Stadt S. abgehängte Wahlplakate wieder aufzuhängen (W 9 E 19.592). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht Würzburg festgestellt, dass eines der Plakate mit der Aufschrift „Multikulti tötet!“ den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Die Formulierung lasse nur den Schluss zu, dass Ausländer pauschal als gefährliche Straftäter angesehen würden, die unter Berücksichtigung der auf dem Plakat ebenfalls abgebildeten blutverschmierten Hand nicht vor Gewalttaten gegenüber der Bevölkerung zurückschreckten. Die so verstandene Äußerung verstoße gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da sie eine böswillige Verächtlichmachung der in Deutschland lebenden Ausländer als einen Teil der Bevölkerung darstelle. Dieser Bevölkerungsgruppe würden pauschal sozial unerträgliche Verhaltensweisen und Eigenschaften zugeschrieben, sodass ein Angriff auf die Menschenwürde gegeben sei. Das Plakat sei zudem geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Es sei geeignet, bestehende Vorbehalte weiter zu schüren. Auch bestünden keine Zweifel daran, dass die Partei willentlich die Bevölkerungsgruppe der in Deutschland lebenden Ausländer auf diese Weise verächtlich machen und hierdurch potenziell den öffnenden Frieden gefährden wolle. Die erkennende Kammer schließt sich dieser Einschätzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg im oben genannten Verfahren vom 20. Mai 2019 vollumfänglich an. Dem steht auch nicht entgegen, dass der genannte Plakatinhalt von Staatsanwaltschaften sowie dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als nicht strafrechtlich relevant angesehen wurde, da deren Einschätzung die erkennende Kammer nicht zu binden vermag, zumal überdies auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der darin enthaltenen Aussage ein strafbares Verhalten nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB gesehen hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2019 – 10 CE 19.1032 – juris; BayVGH, B.v. 8.10.2020 – 3C 20.1295).
Nach alledem ist die vom Beklagten gezogene Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um eine Person handelt, die aufgrund ihres persönlichen Verhaltens darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen, nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Abweichung zu dem Urteil des EGMR vom 26. September 1993 – 7/1994/454/535 – (vgl. NJW 1996, 375) nicht gegeben, wonach die Entlassung eines Beamten allein wegen der Mitgliedschaft und dem Innehaben von Parteiämtern in einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei als nicht gerechtfertigt angesehen wurde, sondern lediglich wegen eigener verfassungsfeindlicher Aktivitäten (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.4.2020 – 3 CE 20.729 sowie B.v. 8.10.2020 – 3C 20.1295).
Den zugrundegelegten Feststellungen hat der Kläger keine durchgreifenden Einwendungen entgegengesetzt (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.04.2020 – 3 CE 20.729 sowie B.v. 8.10.2020 – 3C 20.1295). Soweit er hat erklären lassen, dass ihm die Wahrnehmung der Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit auf Basis tendenziöser Berichte politischer Gegner als negativ hinsichtlich seiner Eignung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ausgelegt werden solle, macht er solche Einwendungen gerade nicht geltend. Er kann damit auch nicht die überzeugenden Inhalte der den Feststellungen des Beklagten zugrundeliegenden Verfassungsschutzberichte und Mitteilungen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz über den Kläger infrage stellen. Es ist insoweit nichts dafür ersichtlich, dass das Eignungsurteil über den Kläger insoweit auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage beruhen würde. Vielmehr hat dieser im Schreiben vom 12. März 2020 darlegen lassen, dass die dargestellten Tätigkeiten des Klägers sowie die zu seiner Person zitierten Berichte im Kern nicht bestritten würden. Wenn der Kläger im Hauptsacheverfahren nunmehr versucht, einzelne ihm vorgehaltene Begrifflichkeiten zu relativieren, da diese aus dem Kontext gerissen worden seien, so ist er zum einen hierfür einen überzeugenden Nachweis schuldig geblieben, zum anderen hat er damit keineswegs sämtliche ihm im Bericht des Verfassungsschutzes vom 23. März 2020 vorgehaltenen aggressiv-kämpferischen Redebeiträge – sowie sonstigen Aktivitäten, die darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen und die sich die Kammer zu eigen gemacht hat – infrage gestellt, wie etwa die Bezeichnung der Alliierten als „Kriegstreiber“, die „im Vernichtungswahn einen Massenmord“ begangen hätten (so bei Reden …). Selbst wenn man überdies unterstellt, dass die vom Kläger bei einer Rede im … in … verwendeten Begriffe „antideutsche Gutmenschen“ und „Lügenhetze“ in Reaktion auf die damaligen konkreten Umstände bei der Veranstaltung verwendet worden sein sollten, so stellt dies das dem Kläger vorgeworfene „darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“, keineswegs infrage. Denn der Kläger macht damit gerade wiederum deutlich, dass er sich zur Durchsetzung seiner verfassungsfeindlichen Ziele einer entsprechend aggressiv-kämpferischen Wortwahl bedient. Der Hinweis des Klägers, dass seine Teilnahme am politischen Willensbildungsprozess selbstverständlich nicht darauf ausgerichtet sei, den demokratischen Rechtsstaat zu beseitigen und er seine Verfassungstreue im Aufnahmeantrag vom … formblattmäßig bestätigt hat, sind vor dem Hintergrund obiger Darlegungen sowie derjenigen im streitgegenständlichen Bescheid lediglich als zielgerichtete und verfahrenstaktische Lippenbekenntnisse einzuschätzen, da die festgestellten Tatsachen dem diametral zuwiderlaufen.
Erschwerend kommt im Falle des Klägers überdies hinzu, dass dieser bereits vor dem zuvor skizzierten herausgehobenen Engagement für die Partei „Der III. Weg“, welches bereits für sich allein für die Feststellung der Ungeeignetheit ausreichend gewesen wäre, langjährig von 2009-2013 dem neonazistischen Netzwerk „Freies Netz Süd“ angehört hat, in welchem er als Kameradschaftsführer der „…“, die dem „Freien Netz Süd“ zuzurechnen war, ebenfalls eine herausgehobene Funktion innehatte (vgl. insoweit eigene Angaben des Klägers in Anlage 2 zu seinem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst sowie Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.3.2020). Das „Freie Netz Süd“ wurde durch Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 23. Juli 2014 bestandskräftig verboten – der Kläger war hierbei einer der Adressaten der Verbotsverfügung, da er der Kernstruktur der Organisation angehörte -, da es die verfassungswidrigen Bestrebungen der seit 2004 gemäß Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 zu 1 VereinsG bestandskräftig verbotenen „Fränkischen Aktionsfront“ personell, ideologisch, in seinen Zielen und mit seinen Aktionen an deren Stelle fortsetzte und damit im Sinne des Vereinsgesetzes eine Ersatzorganisation gemäß § 8 VereinsG darstellte. Auch das „Freie Netz Süd“ war nach innen von einer klaren Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus geprägt und verfolgte seine Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise (https://www.stmi. bayern.de/med/pressemitteilungen/pressearchiv/2014/248a/index.php). Entsprechend dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 stammen zahlreiche Mitglieder, Fördermitglieder und Sympathisanten der Partei „Der III. Weg“, die im Jahre 2013 gegründet wurde, aus dem Umfeld des 2014 verbotenen neonazistischen Netzwerks „Freies Netz Süd“. Schließlich war der Kläger von ca. 2005-2012 Mitglied der Partei NPD, hierbei zumindest zeitweise auch in der Funktion als Kreis- und Bezirksvorsitzender tätig und fungierte mehrfach als Anmelder und Leiter von Veranstaltungen der Partei (vgl. eigene Angaben des Klägers in Anlage 2 zu seinem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.3.2020). Bereits aus den vorgenannten Funktionen ergibt sich, dass der Kläger auch in dieser Partei nicht lediglich ein „Mitläufer“ war, sondern sich mit den Inhalten und Zielen der Partei maßgeblich identifiziert und diese unterstützt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 2017, auch wenn seinerzeit kein Verbot der Partei ausgesprochen wurde, überzeugend dargelegt, dass die NPD nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung anstrebe. Ihre Ziele und das Verhalten ihrer Anhänger verstießen gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips. Überdies liege eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus vor (BVerfG, U.v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 – juris).
Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger seit geraumer Zeit und kontinuierlich Mitglied verfassungsfeindlicher Organisationen war und hierbei jeweils in herausgehobener Funktion darauf ausgegangen ist, die freiheitlich demokratische Grundordnung in kämpferisch aggressiver Weise zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen. Aufgrund dieser sich darstellenden Konstanz seiner Aktivitäten spricht auch nichts dafür, die länger zurückliegenden politischen Tätigkeiten bei der vorzunehmenden Eignungsbetrachtung außen vor zu lassen, wenn auch eine Betätigung in einer Zeit, in der der Kläger noch keiner „Treuepflicht“ unterlag, mit der gebotenen Zurückhaltung zu werten ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.1980 – 2 C 38/79 – juris; U.v. 9.6.1983 – 2C 45/80 – juris). Denn hier stellen all die vorgenannten Engagements jeweils einen sich nahtlos einfügenden Baustein in eine lückenlose Kette von gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zielenden Aktivitäten in entsprechenden Parteien und Organisationen dar. Es ist überdies nicht erkennbar, dass es sich – speziell bei den zeitlich weiter zurückliegenden Mitgliedschaften und Tätigkeiten – etwa um ein typisches Verhalten eines jungen Menschen gehandelt hätte, welches häufig Emotionen in Verbindung mit engagiertem Protest entspringt und Teil von Milieu- und Gruppenreaktionen ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Derartiges wurde hier auch nicht vorgetragen.
Ohne dass es auch hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, runden schließlich auch die vom Kläger begangenen Straftaten das Bild einer für den juristischen Vorbereitungsdienst charakterlich ungeeigneten Person ab. Denn zumindest die Verurteilungen wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Zeigen des Hitlergrußes, Ausruf: „Prost, Heil Hitler“ und „Sieg Heil“), die Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (Widerstand gegen Polizeibeamte bei einer Kontrolle anlässlich einer Feierlichkeit von rechtsextremen Personen) sowie der Verstoß gegen das Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit einer Veranstaltung unter dem Motto „…“ mit entsprechendem Teilnehmerkreis aus dem rechtsextremen Spektrum stehen in klarem inhaltlichen Zusammenhang mit den oben beschriebenen Tätigkeiten des Klägers für die genannten Organisationen aus dem Bereich rechtsextremistischer Parteien und Vereinigungen. Für ein Verwertungsverbot im Hinblick auf die zuvor bezeichneten Straftaten nach § 51 Abs. 1 BZRG ist insbesondere vor dem Hintergrund des § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG nichts ersichtlich. Danach ist bei Eintragung mehrerer Verurteilungen im Bundeszentralregister – wie hier – die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Wenn der Klägerbevollmächtigte das skizzierte strafrechtlich relevante Verhalten als spontanes Fehlverhalten, zurückzuführen auf Nachlässigkeit oder übermäßigen Alkoholkonsum, zu verharmlosen versucht, so geht dies bei Beachtung obiger Darstellungen sowie derer aus dem angegriffenen Bescheid vom 20. März 2020 erkennbar an der Sache vorbei. Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger seit 2013 nicht mehr straffällig geworden ist, da sich der Bescheid des Beklagten – wie der Klägerbevollmächtigte richtigerweise festgestellt hat – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise maßgeblich und zentral auf die anhaltenden verfassungsfeindlichen Betätigungen des Klägers stützt, welche bereits als solche ausreichen, die Nichteignung des Klägers für den juristischen Vorbereitungsdienst zu belegen. Die nach vorstehenden Darlegungen festgestellte mangelnde Eignung des Klägers ist auch nicht wegen des spezifischen Charakters des juristischen Vorbereitungsdienstes zu relativieren oder gar infrage zu stellen. Denn Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es nach § 44 JAPO, die Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspflege und der Verwaltung vertraut zu machen und dadurch in die Verwirklichung des Rechts einzuführen. Am Ende der Ausbildung sollen die Rechtsreferendare in der Lage sein, in der Rechtspraxis, soweit erforderlich nach einer Einarbeitung, eigenverantwortlich tätig zu sein und den vielseitigen und wechselnden Anforderungen der Gesellschaft gerecht zu werden. Die Rechtsreferendare sollen, so weit wie möglich, eigenverantwortlich tätig sein. Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der ihnen zu übertragenden Aufgaben. Die in § 44 Abs. 2 Satz 1 JAPO hervorgehobene eigenverantwortliche Tätigkeit der Rechtsreferendare hat hierbei besonderen Ausbildungswert. Sie ist eine entscheidende Voraussetzung, das Ausbildungsziel des § 44 Abs. 1 JAPO zu erreichen. Deshalb sollen den Rechtsreferendaren im Rahmen der Stationsausbildung, soweit der Ausbildungsstand und die geltenden Bestimmungen es zulassen, Aufgaben zur eigenständigen und eigenverantwortlichen Erledigung zugeteilt werden (vgl. Ziffer 1.1.3 der Rechtsreferendarsausbildungsbekanntmachung vom 28.4.2005). Nach § 48 Abs. 2 JAPO werden die Rechtsreferendare u.a. bei der Ziviljustiz, der Strafjustiz, der öffentlichen Verwaltung sowie in einer Rechtsanwaltskanzlei ausgebildet. Daraus ergibt sich, dass der Kläger als Rechtsreferendar u.a. richterliche, staatsanwaltschaftliche und anwaltliche Aufgaben wahrzunehmen hat. Die Juristenausbildung ist eine Ausbildung zu Berufen, deren wesentlicher Inhalt die Verwirklichung des Rechts ist. Schon während des Vorbereitungsdienstes hat der Referendar diesbezügliche Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen, etwa durch die (teilweise) Leitung einer mündlichen Verhandlung eines Zivilgerichts, die Vertretung der Staatsanwaltschaft im Sitzungsdienst, mithin hoheitliche Aufgaben, sowie die Vertretung des ausbildenden Rechtsanwalts in mündlichen Verhandlungen. Aus diesem Grunde müssen Rechtsreferendare hierfür auch von Beginn des Vorbereitungsdienstes an in charakterlicher Hinsicht geeignet sein. Gerade der praktischen Ausbildung kommt eine entscheidende Bedeutung zu, sodass es fehlgeht, wenn der Klägerbevollmächtigte den Vorbereitungsdienst im Ergebnis auf eine schulähnliche Ausbildung in Arbeitsgemeinschaften reduzieren will. Überdies besteht bei Rechtsreferendaren, die darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen, generell die konkrete Gefahr, dass sie die dem Ausbildungsziel dienende notwendige Einbeziehung in den Gerichts- und Behördenbetrieb nutzen, um die in diesem Zusammenhang aus Akten, Besprechungen und Beratungen erlangten und zum Teil höchst sensiblen Daten und Informationen für ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu nutzen (vgl. VGH Mannheim, U.v. 24.5.1977 – IV 811/77). Aus diesem Grunde bedarf es auch bereits vor Beginn des juristischen Vorbereitungsdienstes der Eignungsprüfung dahingehend, dass der Bewerber nicht darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf verweist, dass der Wortlaut des § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO nahelege, dass in Bezug auf die Person des Bewerbers eine konkrete Gefahr einer (erheblichen) Störung gewichtiger Belange vorliegen müsse und dies, insbesondere in Form des „darauf ausgehens einer Beseitigung bzw. Beeinträchtigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung“, im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht vorstellbar sei, so kann der genannten Schlussfolgerung, dass eine konkrete Gefahr für wichtige öffentliche Belange im Vorbereitungsdienst nicht denkbar sei, vor dem Hintergrund der Ausführungen im vorstehenden Absatz gerade nicht gefolgt werden. Vielmehr sind zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt in der Gesamtschau vorstehender Darlegungen die Voraussetzungen von § 46 Abs. 6 Nr. 2 b) JAPO als gegeben anzusehen, wonach eine Ungeeignetheit dann vorliegt, wenn Tatsachen in der Person der Bewerber die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme der Bewerber wichtige öffentliche Belange erheblich beeinträchtigt werden. Angesichts dessen, dass der Kläger nach den Feststellungen der Kammer – tatsachenbasiert – darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen, besteht gerade die konkrete Gefahr, dass die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, in welcher der Kläger auch bereits im Vorbereitungsdienst eigenverantwortlich tätig wird, als äußerst hochrangiger öffentlicher Belang erheblich beeinträchtigt würde. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch wenig lebensnah, sondern verfahrenstaktisch konstruiert, dass bei einer Person wie dem Kläger, der darauf ausgeht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, die Gefahr der Verfolgung dieses Ziels ausgerechnet im beruflichen Kontext als Rechtsreferendar nicht gegeben sein soll; die Annahme einer derartigen Trennung ist indes abwegig. Vielmehr prägt das dem Kläger vorgeworfene „darauf ausgehen“ seine Gesamtpersönlichkeit, die nicht in ein privates verfassungsfeindliches Verhalten und ein dazu konträres verfassungskonformes Verhalten im beruflichen Kontext aufgespalten werden kann. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen der in Nr. 2 der genannten Vorschrift ausdrücklich genannten Regelbeispiele kommt es jedoch letztlich nicht entscheidungserheblich an, da die vom Normgeber aufgelisteten Beispiele nicht als abschließend anzusehen sind („insbesondere“) und der Tatbestand der Ungeeignetheit für den Vorbereitungsdienst daher auch jenseits dessen erfüllt sein kann, gerade eben durch einen Bewerber wie den Kläger, der darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen. Auch von der Bedeutung und Schwere her ist diese Konstellation mit den gesetzlich genannten Regelbeispielen vollumfänglich vergleichbar. Denn die JAPO steht unausgesprochen innerhalb des umfassenden Normenkomplexes des öffentlichen Dienstrechts und kann nur im Kontext mit dem übergeordneten Verfassungsrecht gelesen und verstanden werden (vgl. BVerfG, B.v. 5.10.1977 – 2 BvL 10/75 – juris; BayVGH, B.v. 8.10.2020 – 3C 20.1295).
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus den von der Klägerseite zitierten Entscheidungen zur sog. funktionsgebundenen Treuepflicht (vgl. BAG, U.v. 12.5.2011 – 2 AZR 479/09 – juris; BVerwG, U.v. 19.1.1989 – 7 C 89/87 – juris). Denn entsprechend obiger Ausführungen ist festzustellen, dass die hier inmitten stehende Funktion eines Rechtsreferendars im juristischen Vorbereitungsdienst zumindest erfordert, dass dieser nicht darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen. Denn wie zuvor dargelegt ist der Kläger auch bereits während des juristischen Vorbereitungsdienstes eigenverantwortlich in der Rechtspflege tätig, bei deren Funktionsfähigkeit es sich um ein hochrangiges Verfassungsgut handelt, das es zu schützen gilt (vgl. etwa BVerfG, U.v. 14.1.2020 – 2 BvR 1333/17 – juris Rn. 92). Im Ergebnis ergibt sich aus den genannten Entscheidungen demzufolge gerade keine Einschränkung gegenüber dem hier angelegten Maßstab entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 5. Oktober 1977. Nur am Rande sei erwähnt, dass das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung vom 12. Mai 2011, bei der eine personenbedingte Kündigung streitgegenständlich war, auch dargelegt hat, dass es bei einer Einstellung – anders als im Kündigungsschutzprozess – genüge, dass allgemeine Zweifel an der Verfassungstreue begründet seien. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen kann der liberale Maßstab der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf die vorliegende Streitigkeit übertragen werden. Denn dieser fußt allein auf dem Extremistenbeschluss (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris, ohne den hier maßgeblichen nachgehenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1977 (vgl. B.v. 5.10.1977 – 2 BvL 10/75 – juris) zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 – 3 CE 20.729).
Soweit der Kläger einwendet, dass sich auch eine derzeit verfassungsfeindlich agierende Partei in eine verfassungskonforme Richtung entwickeln könne, was durch die Verweigerung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst behindert werde, so ist dieser Aspekt in § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO – angesichts der tatsachenbasiert festgestellten Ungeeignetheit für den Vorbereitungsdienst – bereits nicht entscheidungsrelevant (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.10.2020 – 3C 40.1195). Darüber hinaus erscheint es weder nachvollziehbar noch notwendig, dass eine solche Entwicklung juristischen Sachverstands bedürfen soll, noch dazu zwingend durch einen der Partei angehörigen Volljuristen. Schließlich ist auch seit der Parteigründung im Jahre 2013 keine Entwicklung hin zu einer verfassungskonformen Ausrichtung erkennbar, und zwar weder beim Kläger persönlich, der sich bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu keiner Zeit erkennbar von der Partei und den von ihr vertretenen verfassungsfeindlichen Zielen distanziert hat, noch bei der Partei selbst.
Die ablehnende Entscheidung ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch ermessensgerecht getroffen worden. Der Beklagte hat das ihm nach § 46 Abs. 6 JAPO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte den hohen Stellenwert des Grundrechts auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte nach Art. 12 GG mit in seine Abwägung einbezogen. Die Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst erweist sich darüber hinaus auch als verhältnismäßig. Der in der Ablehnung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst liegende Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Klägers ist geeignet, um das überragend wichtige Gemeinschaftsgut einer funktionierenden Rechtspflege zu schützen. Der Eingriff ist darüber hinaus auch erforderlich; mildere Maßnahmen, die zur Erreichung des Zieles in gleicher Weise wirksam wären, sind nicht erkennbar. Insbesondere kommt die klägerseitig ins Feld geführte Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass der Kläger im Vorbereitungsdienst nicht darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, nicht in Betracht, da zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt feststeht, dass der Kläger gerade auf dieses Ziel ausgeht, sodass die Voraussetzungen eines solchen Vorbehaltes bereits eingetreten sind. Überdies wäre es dem Beklagten und den mit der Ausbildung beauftragten Personen weder zumutbar noch möglich, die Einhaltung dieses Vorbehalts im Alltag der Ausbildung stets unter Kontrolle zu halten. Wenn der Kläger im Hinblick auf eine Zulassung unter Vorbehalt als milderem Mittel die Auffassung vertritt, dass bezüglich einer Gefahr durch den Kläger infolge einer Aufnahme in den Vorbereitungsdienst eine tatsachenbasierte Zukunftsprognose anzustellen sei und die Kammer im Eilverfahren hingegen lediglich das zurückliegende Verhalten bewertet habe, so ist zum einen zu konstatieren, dass die nach der Norm geforderte Tatsachenbasierung für die Eignungsprognose in aller Regel auf bereits vorliegende Sachverhalte in der Vergangenheit bzw. der Gegenwart abstellen muss. Wenn das Gericht – wie geschehen – jedoch festgestellt hat, dass der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen und überdies keine objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung ersichtlich sind, bleibt ersichtlich kein Raum für eine positive Eignungsprognose. Die Annahme einer „Kehrtwende“ des Klägers bei Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erscheint vielmehr fernliegend, zumal der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 23. März 2020 noch erklärt hat, der Kläger „könne seine politische Überzeugung nicht wie ein benutztes Hemd ablegen“. Überdies ist es nicht Sache des Beklagten, dem Kläger im Einzelnen Möglichkeiten zur Verhaltensänderung aufzuzeigen, sondern vielmehr Sache des Klägers, eine solche an den Tag zu legen. Schließlich ist die Nichtzulassung auch verhältnismäßig im engeren Sinne, zumal die Ablehnung zunächst nur für den Einstellungstermin April 2020 Wirkung entfaltet und sich entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten daraus aktuell kein dauerhaftes Berufsverbot ergibt. Im Falle einer – tatsachenbasiert – nachhaltigen und stabilen Verhaltensänderung erscheint ein späterer Einstieg des Klägers in den juristischen Vorbereitungsdienst noch möglich.
Die Ablehnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst verstößt entgegen der Auffassung des Klägers schließlich auch nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, dass der Beklagte Funktionsträgern von als verfassungsfeindlich geltenden Parteien nicht ausnahmslos die Einstellung in den Vorbereitungsdienst versage, sondern nur selektiv, etwa nicht Bewerbern aus der Bayernpartei. Ohne dass die Frage abschließend geklärt werden müsste, ob die Bayernpartei darauf ausgeht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung in aktiv kämpferischer Weise zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, ist dieser Einwand bereits deshalb nicht begründet, da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gewährt (vgl. BVerwG, U.v. 14.2.1990 – 6 C 54/88 – juris; BayVGH, B.v. 10.12.2013 – 3 ZB 09.531 – juris; BayVGH, B.v. 8.10.2020 – 3 C 20.1295). Der vom Kläger darüber hinaus angeführte Einzelfall der Zulassung eines Mitglieds der Organisation DIE LINKE.SDS sowie der Linksjugend (vgl. VG München, B.v. 9.3.2018 – M 5 E 18.807 – juris) vermag eine Ungleichbehandlung ebenfalls nicht zu begründen, da dem dortigen Antragsteller lediglich – und dies auch nur vorübergehend – eine Hospitation im Unterricht im Rahmen einer Kulanzregelung ermöglicht worden war. Nach Ablehnung der weiteren Hospitation durch die Verwaltung verpflichtete das Verwaltungsgericht München den Beklagten zur Zulassung der vorläufigen weiteren Hospitation bis zum Schuljahresende, da vermieden werden sollte, den Antragsteller aus der dort bereits begonnenen Ausbildung „herauszureißen“ und seine bislang abgeleistete Ausbildung zu entwerten. Eine Vergleichbarkeit mit dem hier zu entscheidenden Fall ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.10.2020 – 3 C 20.1295). Für eine entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten, Bewerbern aus dem linksextremistischen Spektrum den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst im Gegensatz zu solchen aus dem rechtsextremistischen Spektrum zu ermöglichen, sind keinerlei objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte ersichtlich.
Schließlich war auch die hilfsweise geltend gemachte Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. April 2020 im Rahmen eines atypischen Ausbildungsverhältnisses unbegründet. Denn zum einen ist ein Vorbereitungsdienst in dieser Form durch den bayerischen Gesetzgeber nicht eingerichtet worden, was eine derartige Einstellung bereits ausschließt; Art. 1 SiGjurVD sieht für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes allein ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vor, wobei diese Vorschrift als abschließende Regelung zu betrachten ist. Dem Beklagten steht bei der diesbezüglichen Regelung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, zumal der bayerische Gesetzgeber hier auch nicht alle Bewerber für juristische Berufe auf ein Beamtenverhältnis (auf Widerruf) verpflichtet hat (vgl. hierzu: BVerfG, U.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris). Zum anderen ist festzustellen, dass von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung besteht, eine Zulassung zu einem „atypischen“ Vorbereitungsdienst schrankenlos zu gewährleisten, was sich unausgesprochen aus zwingenden Verfassungsrecht ergibt (vgl. BVerfG, B.v. 5.10.1977 – 2 BvL 10/75 – juris). Denn auch insoweit gilt, dass angesichts der überragenden Bedeutung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und dem oben skizzierten Ziel der Juristenausbildung eine verfassungsrechtlich zulässige Zugangsschranke dort errichtet werden kann, wo ein Bewerber darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Auch hier gilt die grundlegende Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 5. Oktober 1977 (2 BvL 10/75 – juris), dass Art. 12 GG die Befugnis des Gesetzgebers unberührt lässt, die juristische Ausbildung an einem Leitbild auszurichten, das den Juristen innerhalb – und außerhalb – des Staatsdienstes bei aller Anerkennung verschiedener politischer Ziele den Grundwerten der Verfassung verpflichtet. Da der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt darauf ausging, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen bzw. zu beseitigen, stand ihm aus vorgenannten Gründen zum 1. April 2020 auch kein Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines atypischen Ausbildungsverhältnisses zu.
Nach alledem hatte der Kläger wegen persönlicher Ungeeignetheit i.S.d. § 46 Abs. 6 Nr. 2 JAPO zum 1. April 2020 keinen Anspruch auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst, sodass er auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Feststellung hat und der Fortsetzungsfeststellungsklage der Erfolg versagt bleibt. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob ein solcher Anspruch gerade auf die begehrte Einstellung beim Landgericht …, hilfsweise S., bestanden hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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