Verwaltungsrecht

Kabul hinsichtlich allgemeiner Sicherheitslage als innerstaatliche Fluchtalternative geeignet

Aktenzeichen  M 2 K 17.31112

Datum:
15.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 14324
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AslyG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3e Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 2
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Nach der Erkenntnislage beschränken sich gezielte Verfolgungsmaßnahmen der Taliban auf prominente Personen wie Parlamentsmitglieder, Regierungsmitglieder und höherrangige Angehörige der Streit- und Sicherheitskräfte (Offiziere), während nicht prominente Personen und ihre Familienangehörigen bis auf spezifische persönliche Feindschaften und Rivalitäten unbehelligt bleiben. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei außergewöhnlichen Ereignissen – wie der Tötung eines nahen Familienangehörigen – ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese dem Betroffenen in ganz besonderer Weise in Erinnerung bleiben und er diese, – um den Erfordernissen eines substantiierten Vortrags zur Überzeugung des Gerichts zu genügen -, detailliert und lebensnah schildern kann, auch wenn er sie nur vom Hörensagen kennt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
4. Dass ein Mitglied der staatlichen afghanischen Sicherheitskräfte in dieser Eigenschaft als Repräsentant des afghanischen Staates von den Taliban als Gegner angesehen und bekämpft wird, liegt in der Natur des Bürgerkriegs, kann aber allein nicht dazu führen, ihm zu einer Flüchtlingseigenschaft iSd § 3 Abs. 1 AsylG zu verhelfen (vgl. VG München BeckRS 2017, 115976). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
5. Grundsätzlich ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 3e Abs. 1 AsylG geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. u.a. BayVGH BeckRS 2017, 136946).  (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
6. Auch im Falle eines langjährigen Aufenthalts im Ausland steht für einen leistungsfähigen, erwachsenen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der über keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke verfügt, im allgemeinen, d.h. wenn nicht besondere, individuell erschwerdende Umstände wie erhebliche Erkrankungen hinzu kommen, insbesondere in Kabul trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage keine Gefahrenlage zu erwarten, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung iSv Art. 3 EMRK führen würde (vgl. VGH BW BeckRS 2017, 141174). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen unbegründet.
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der hilfsweise begehrten Zuerkennung subsidiären Schutzes inne. Gleiches gilt für die weiter hilfsweise angestrebte Feststellung, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans besteht. Vielmehr erweist sich der streitbefangene Bescheid des Bundesamts vom 11. Januar 2017 als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 3 ff. AsylG.
Sowohl der Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt in seiner Anhörung vom 21. Oktober 2016 als auch derjenige in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 15. Mai 2018 sind nicht geeignet, seine Verfolgung oder Bedrohung durch einen ernsthaften Schaden in Afghanistan gemäß §§ 3 ff. AsylG ausreichend zu belegen.
Es ist Sache des Ausländers, die Gründe seiner Verfolgung und Bedrohung n schlüssiger Form vorzutragen (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG). Dabei hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmige Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei dessen Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in das Herkunftsland zurückzukehren. Der Kläger hat vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass er Afghanistan aus begründeter Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung verlassen hat. Die Äußerungen des Klägers zu den angeblich für seine Flucht im Februar 2015 maßgeblichen Geschehnissen – Drohanrufe und Drohbrief der Taliban und Tötung des Vaters durch diese – sind äußerst vage, pauschal und arm an Details. Sie erwecken für das Gericht den Eindruck eines asyltaktisch konstruierten bzw. erfundenen Vortrags zur Erlangung internationalen Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland.
Es ist zum einen unglaubhaft, dass der Vater des Klägers sowie der Kläger während seines freiwilligen Militärdienstes bei der afghanischen Nationalarmee – mangels anderer Angaben des Klägers und ausweislich auch der vorgelegten Fotos offenkundig als einfacher Infanteriesoldat im Mannschaftsdienstrang – von unbekannten Taliban Drohanrufe erhalten haben sollen. Der Kläger konnte zunächst schon keine nachvollziehbaren Angaben dazu machen, woher die Taliban Kenntnis der Telefonnummern des Klägers und seines Vaters gehabt haben. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er lediglich unspezifiziert erklären, er gehe davon aus, dass Dorfbewohner, die auch mit den Taliban sympathisierten, diese weitergegeben haben könnten. Eine nachvollziehbare Erklärung aber, warum gerade er als einfacher Soldat und sein Vater von den Taliban bedroht worden seien, hat der Kläger nicht angeben können. Dem Kläger ist zwar zuzubilligen, dass er naturgemäß Informationsquellen und -stand der Taliban zu seinen (Kontakt-)Daten (insbesondere Telefonnummer) nicht konkret kennen muss. Eine gezielte Verfolgung des Klägers durch die Taliban ist insoweit allerdings schon deshalb nicht plausibel, da sich nach der Erkenntnislage gezielte Verfolgungsmaßnahmen der Taliban auf prominente Personen wie Parlamentsmitglieder, Regierungsmitglieder und höherrangige Angehörige der Streit- und Sicherheitskräfte (Offiziere) beschränken, während nicht prominente Personen und ihre Familienangehörigen bis auf spezifische persönliche Feindschaften und Rivalitäten unbehelligt bleiben (vgl. EASO, Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 28 f. und 63 f., im Internet frei abrufbar). Eine solche spezifische persönliche Feindschaft oder Rivalität hat der Kläger aber weder mit Blick auf sich noch seine Familie auch nur im Ansatz vorgebracht.
Der Kläger konnte zudem auch keinen konkreten Zeitpunkt in Jahre 2014 für die (angebliche) Tötung seines Vaters benennen. Nach der Lebenserfahrung ist bei außergewöhnlichen Ereignissen – wie der Tötung eines nahen Familienangehörigen – indes davon auszugehen, dass diese dem Betroffenen in ganz besonderer Weise in Erinnerung bleiben und er diese detailliert und lebensnah schildern kann, auch wenn er sie, wie der Kläger hier vorträgt, nur vom Hörensagen kennt. Der Vortrag, „er wisse das Datum nicht, es müsse 2014 gewesen sein, Oktober oder November, alles sei in den letzten fünf Monaten passiert, die ich noch bei der Arbeit war“ genügt den Erfordernissen eines substantiierten Vortrags zur Überzeugung des Gerichts nicht. Insbesondere hätte es aus Sicht des Gerichts nahegelegen, dass der Kläger die näheren Umstände der Verfolgung und Tötung seines Vaters durch Erschießen, wie er sie von seiner Mutter telefonisch erfahren haben will, bereits von sich aus gegenüber dem Bundesamt im Detail angegeben hätte. Dies war indes gerade nicht der Fall. Vor Gericht ist er hierauf nicht mehr zu sprechen gekommen. Auch hat der Kläger keinerlei Beleg für die angebliche Tötung seines Vaters, sei es durch aussagekräftige Fotos oder sonstige Dokumente, vorgelegt, sodass schon die Tötung selbst lediglich eine unbelegte Behauptung Klägers darstellt. Auch hat er nicht abgegeben, dass er hierzu aufgrund einer spezifischen Beweisnot nicht in der Lage wäre.
Des Weiteren konnte der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt auch nicht ansatzweise erklären, wieso er dort einen Drohbrief der Taliban als Original übergeben hat, auf dem sich ein deutschsprachiger Stempel „Kopie“ befand. Vielmehr legt dies zur Überzeugung des Gerichts allein den Schluss nahe, dass es sich hierbei um eine (auch) vom Kläger verwendete Kopiervorlage eines „Muster-Drohbriefs der Taliban“ handelt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er sich dazu nicht erklärt, obwohl sich ihm eine entsprechende Notwendigkeit hätte aufdrängen müssen. Von Seiten des Gerichts war eine weitere Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hierzu mit Blick auf die offenkundigen Unklarheiten, die sich insoweit bereits aus der Niederschrift der Anhörung vor dem Bundesamt nachdrücklich ergeben, aufgrund der Mitwirkungslast des Klägers (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 21) entbehrlich.
Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger als in nach eigenen Angaben in Dschalalabad eingesetzter (einfacher) Soldat auf Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, der maßgeblich unter Bezugnahme auf den im Internet frei abrufbaren US-Bericht „Enhancing security and stability in Afghanistan“ erfolgte, nicht in der Lage war, seine Zugehörigkeit zum (angeblichen) „202. Selab Corps Schützenbatallion“ dem Gericht konkret zu erläutern. Nach der dem vorgenannten US-Bericht zu entnehmenden Organisationsstruktur der afghanischen Nationalarmee ist für den geographischen Bereich der Provinz Nangarhar, in dem der Kläger als Soldat eingesetzt gewesen sein will, nämlich das 201. Corps der afghanischen Nationalarmee zuständig, während ein 202. Corps dort nicht angeführt wird. Auf eine entsprechend konkrete Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger keinerlei substantiierte Antwort geben, sondern erschöpfte sich dabei – der konkreten Frage des Gerichts gänzlich ausweichend – in Allgemeinplätzen zur Gefährlichkeit der Situation in Afghanistan, insbesondere in seiner Heimatsprovinz.
Den im vorgenannten Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellten beiden Beweisanträgen war nicht nachzukommen. Es konnte nämlich zum einen als wahr unterstellt werden, dass der Kläger als (einfacher) Soldat der afghanischen Nationalarmee zugehörte (Antrag zu 2). Dies hat das erkennende Gericht der vorliegenden Entscheidung uneingeschränkt zu Grunde gelegt. Auch der mit dem Antrag zu 1 zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger beim afghanischen Militär im „202. Selab Corps Schützenbataillon“ in der Provinz Baghlan eingesetzt war, begehrten Einholung einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes war nicht zu entsprechen. Es handelt sich dabei um einen Ausforschungsbeweisantrag, der nicht auf einen hinreichend konkreten Sachverhalt bezogen ist und mit dessen Hilfe erst festgestellt werden soll, ob überhaupt entscheidungserheblichen Tatsachen vorliegen oder geeignete Beweismittel vorhanden sind. Mit diesem Antrag wurde nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde, als die, die bereits mit dem vorgenannten US-Bericht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Die von der Klägerbevollmächtigten in ihrer Stellungnahme zu diesem Beweisantrag geäußerte Gegenauffassung, der Beweisantrag zu 1 könne sehr wohl zusätzliche substantiierte Ergebnisse hierzu erzielen, verkennt, dass der Untersuchungsgrundsatz im Asylverfahren begrenzt ist und es zunächst allein Sache des Klägers ist, genaue Einzelheiten des Sachverhalts zu schildern. Unterlässt der Asylbewerber die Darlegung von Gründen für eine drohende politische Verfolgung bzw. erhebliche Bedrohung oder sind seine Angaben unstimmig und widersprüchlich, braucht das Gericht wegen der damit einhergehenden Verletzung der klägerischen Mitwirkungslast keine weitere Sachverhaltsermittlung zu veranlassen (vgl. z.B. Geiger in Eyermann, aaO § 86 Rn. 21). Für die Anwendung von § 86 Abs. 2 VwGO folgt daraus, dass es Sache des Klägers gewesen wäre, mit dem Beweisantrag zu 1 substantiiert tatsächlich dazu vorzutragen, wie es vor dem Hintergrund seines bisheriges Vorbringen zu seiner militärischen Verwendung nach seiner Kenntnis im Einzelnen um die Organisationsstruktur der afghanischen Nationalarmee in der Provinz Nangarhar, in der er nach eigenen Angaben eingesetzt war, bestellt gewesen ist. Hieran fehlt es aber vollständig, sodass der Beweisantrag zu 1 mit der gegebenen Begründung als Beweisermittlungsantrag abzulehnen war. Zudem irrt die Klägerbevollmächtigten auch, wenn sie im Rahmen dieses Beweisantrags von einem Einsatz des Klägers in Baghlan ausgeht, da der Kläger nach eigenen Angaben nicht dort, sondern vielmehr in Dschalalabad in der Provinz Nangarhar im 202. Corps als Soldat eingesetzt gewesen sein will.
Es erscheint nach alledem erheblich lebensfremd, dass sich die Umstände der Bedrohung des Klägers und seines Vaters einschließlich dessen Tötung, wie sie vom Kläger angegeben wurden, tatsächlich so ereignet haben können. Der Kläger zeigt mit seinem Vortrag lediglich ein grobes Handlungsgerüst auf, ohne damit einen detaillierten und kohärenten Geschehensablauf zu schildern. Nach Auffassung des Gerichts war der Kläger vielmehr als einfacher Soldat im Einsatz in Afghanistan und hat sich sodann nach Ende seiner Dienstzeit aus ungeklärten Motiven zu einem Verlassen seines Landes entschlossen; eine Vorverfolgung des Klägers oder relevanten Bedrohung in seiner Heimat sind somit nicht ersichtlich Bei einer Gesamtschau des klägerischen Vortrags erweist sich dieser folglich als unglaubhaft. Es drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Kläger im Wesentlichen nicht ein von ihm selbst erlebtes, sondern ein erfundenes Geschehen schildert. Das Fehlen detaillierter und für das Gericht auch nachvollziehbarer Angaben zu den konkreten Umständen der maßgeblich von ihm geschilderten Bedrohungssituation durch die Taliban sowie auch die Widersprüche sowohl im Rahmen des beim Bundesamt vorgelegten (angeblichen) Drohbriefs mit dem Stempel „Kopie“ als auch die ungeklärten Umstände der Truppenverwendung des Klägers als (einfacher) Soldat bei der afghanischen Nationalarmee belegen dies.
2. Unabhängig vom Vorstehenden ist hinsichtlich der im Hauptantrag begehrten Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zudem auch festzustellen, dass sich der Kläger nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet. Damit fehlt es an den Voraussetzungen nach § 3b AsylG. Zwar mögen die radikalislamistischen Taliban einen Teil des afghanischen Staatsgebiets beherrschen und im Bürgerkriegskampf mit der afghanischen Armee und den Sicherheitskräften der afghanischen Regierung eine andere (islamistische) Ordnung des Staates insgesamt anstreben. Um dieses Ziel zu erreichen, werden von ihren Kämpfern die Einheiten und Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte, insbesondere die Armee mit militärischen und terroristischen Kampfmitteln angegriffen. Dem liegt jedoch nicht zugrunde, dass die Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte eine von der Auffassung der Taliban abweichende Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG vertreten. Vielmehr geht es im Bürgerkrieg darum, das staatliche Sicherheitsgefüge als solches zu erschüttern und in Frage zu stellen. Allerdings bestand die dienstliche Aufgabe des Klägers als Soldat gerade darin, diesem Ziel entgegenzutreten und die Bevölkerung vor Aktionen der Taliban zu schützen. Dass er in dieser Eigenschaft als Repräsentant des afghanischen Staates von den Taliban als Gegner angesehen und auch bekämpft wird, liegt in der (bedauerlichen) Natur des Bürgerkriegs, kann aber nach Auffassung des Gerichts nicht dazu führen, ihm zu einer Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen (vgl. VG München, U. v. 22. Juni 2017 – M 17 K 17.31284 – juris Rn. 22).
3. Selbst bei einer Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags wäre gemäß § 3e Abs. 1 AsylG davon auszugehen, dass ihm jedenfalls Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Damit scheidet eine internationale Schutzgewährung – unabhängig vom vorstehend Erörterten und selbstständig die Entscheidung tragend – auch aus diesem Grunde aus. Schließlich besteht für den Kläger auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls in Kabul keiner Verfolgungshandlung (§ 3 ff. AsylG) oder Bedrohung durch einen ernsthaften Schaden (§ 4 AsylG) ausgesetzt wäre und dabei für ihn Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative auch geeignet und zumutbar ist, sodass erwartet werden kann, dass er sich dort vernünftigerweise niederlässt (§ 3e AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG). Auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen zur Überzeugung des Gerichts beim Kläger nicht vor.
Grundsätzlich ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 13a ZB 17.30314 – Rn. 6 ff.; BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris Rn. 6). Auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, der Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes und weiteren Quellen ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Kabul trotz gezielter Angriffe auf ausländische und afghanische Einrichtungen (dazu BT-Drs. 19/1120, S. 6.; UNHCR, International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 12.3.2018, S. 4) im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten derart wesentlich verschlechtert hätte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19.10.2016, S. 4 mit Verweis auf UNAMA-Daten, S. 17 f.; Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung vom 28.7.2017, S. 6 mit Verweis auf UNAMA-Daten). Die Hauptgefährdung der afghanischen Zivilbevölkerung geht demnach landesweit von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, die sich der Kontrolle der Zentralregierung entziehen und häufig ihre Macht missbrauchen. Der Kläger als ehemaliger (einfacher) Soldat ist im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in seiner Gefährdungslage als Zivilist anzusehen, da er weder vorgetragen hat, wieder als Soldat eingesetzt werden zu wollen, noch ersichtlich ist, dass er hierzu – mangels Wehrpflicht in Afghanistan – in irgendeiner Weise gezwungen würde. Sein persönliches Risikoprofil unterscheidet sich somit nicht von dem einer Vielzahl anderer junger afghanischer Männer. Im Einzelnen::
Nach den vorliegenden Erkenntnissen wurden neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure vermehrt Anschläge auf afghanische Sicherheitskräfte verübt, die mit gestiegenen Opferzahlen insbesondere unter Armeeangehörigen verbunden sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19.10.2016, S. 17). Die im Vergleich zum Jahr 2016 etwas gesunkene (Rückgang um 9% gegenüber dem Vorjahr) Gesamtzahl ziviler Opfer von 3.438 toten und 7.015 verletzten Zivilisten landesweit resultiert vor allem aus weniger Opfer fordernden Kampfhandlungen, während Selbstmordattentate und Anschläge etwa 22% der zivilen Opfer verursachten und um 17% auf 2.295 Opfer stiegen (UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, S. 1 f.; Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung vom 28.7.2017, S. 8 mit Verweis auf UNAMA-Daten; UNHCR, International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 12.3.2018, S. 5). In der Provinz Kabul seien 88% der 1.831 zivilen Opfer auf solche Attentate regierungsfeindlicher Kräfte zurückzuführen (vgl. UNAMA aaO. S. 4). Auffallend sei die Zunahme von Anschlägen auf religiöse Ziele insbesondere der Schiiten durch Terroristen des IS (vgl. UNHCR, International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 12.3.2018, S. 7). UNAMA würdigt indes die Anstrengungen der Regierungskräfte, zivile Opfer bei Kampfhandlungen zu vermeiden (vgl. UNAMA a.a.O. S. 3). Erstrangiges Ziel der Aufständischen seien ausländische Streitkräfte und die als deren Verbündete angesehenen afghanischen Sicherheitskräfte und Regierungsmitglieder sowie Regierungsbedienstete (Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung vom 28.7.2017, S. 6 ff.); für sie fluktuiere die Bedrohungslage regional ebenso wie für der Unterstützung für diese verdächtige Zivilisten. Für afghanische Zivilisten gehe eine Bedrohung für Leib und Leben in ländlichen Gebieten insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und in städtischen Gebieten vor allem von Selbstmordanschlägen und Angriffen sowie gezielten Tötungen und Entführungen aus. Systematisch staatlich organisierte Gewalt gegen die eigene Bevölkerung aber finde nicht statt. Für Kabul teilt UNAMA in ihrem Jahresbericht für 2017 um 4% im Vergleich zum Jahr 2016 auf 1.831 zivile Opfer, darunter 479 getötete und 1.325 verletzte Zivilsten gestiegene Opferzahlen mit (vgl. UNAMA aaO. S. 4, 67). So bestätigte auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19.6.2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 2), dass die Provinz Kabul im Jahr 2016 unter allen afghanischen Provinzen die meisten zivilen Toten und Verletzten zu verzeichnen gehabt habe. Nächst hohe Opferzahlen werden aus den Provinzen Helmand, Nangarhar, Kandahar, Faryab und Uruzgan gemeldet (vgl. UNAMA aaO. S. 4). Das Selbstmordattentat vom 31. Mai 2017 in Kabul sei der folgenschwerste Angriff nach den Aufzeichnungen der UNAMA seit dem Jahr 2011 (S. 28 f.; ähnlich SFH aaO., S. 3 f.). Diese Datenlage zeigt also einerseits etwa gleichbleibende gesamte Opferzahlen, allerdings einen Anstieg der zivilen Opferzahlen und eine relative Verschlechterung der Sicherheitslage in Stadt und Provinz Kabul durch die Zunahme gezielter Anschläge (vgl. UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016; AI, Auskunft vom 8.1.2018 an das VG Leipzig, S. 4 f., 8). Allerdings hat die Zunahme von Anschlägen nach Überzeugung des Gerichts nicht zu einer solchen Verschlechterung der Sicherheitslage in der Zentralregion und in Stadt und Provinz Kabul geführt, dass vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden könnte, dass sich ein Rückkehrer dort niederlässt. Die allgemeine Gefährdungslage dort erreicht keine Intensität, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nach den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an einen solchen Konflikt (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris Rn. 6 ff.) angenommen werden könnte. Ausgehend von einer Opferzahl von rund 10.500 zivilen Opfern im Jahr 2017 und einer Bevölkerungszahl in Afghanistan von mindestens 27 Mio. Menschen ist das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, landesweit noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, aaO Rn. 7: Wahrscheinlichkeit weit unter 1:800). Es besteht nach dem soeben Erörterten auch keine zu einem nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führende Gefahrenlage (vgl. BayVGH, aaO juris Rn. 6). Dies gilt auch für die Stadt Kabul mit einer von UNAMA mitgeteilten Opferzahl im Jahr 2017 von 1.831 zivile Opfern bei einer Einwohnerzahl in der Stadt Kabul von geschätzt 4,5 Mio. Menschen (UNAMA a.a.O. S. 4, 67; vgl. auch Auswärtiges Amt, Länderinformationen Afghanistan, Schätzung 2011, www.ausaertiges-amt.de, Abruf vom 7.6.2017). Soweit Organisationen wie UNHCR und Pro Asyl sowie Presseberichte auf die Zunahme von Anschlägen in Kabul verweisen, folgen sie eigenen Maßstäben, nicht jenen der o.g. Rechtsprechung. Dass die Opferzahlen – bei anderer Zählweise – höher liegen können, wie teils eingewandt wird (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, 82), ändert nichts an dieser Bewertung, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt und auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen. UNAMA wurde auf Grund der Resolution Nr. 1401/2002 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingerichtet und das Mandat bis dato verlängert, zuletzt mit Resolution Nr. 2344/2017. UNAMA ist landesweit vertreten und unterhält Verbindungsbüros in Pakistan und im Iran; die Mission hat mehr als 1.500 Beschäftigte, darunter etwa 1.150 afghanische Beschäftigte. Dass die Methodik der UNAMA überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften (vgl. zu diesem Maßstab z.B. BVerwG, U.v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 – juris Rn. 4), ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil liegen für Afghanistan mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, sodass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb anderen Erkenntnismitteln, insbesondere solchen der SFH und von AI, belastbarere Eingangsdaten hätten, ist nicht ersichtlich, sodass die Daten von UNAMA aus Sicht des erkennenden Gerichts uneingeschränkt weiterhin zu Grunde gelegt werden können.
Auch der Ende Mai 2017 gegen die Deutsche Botschaft in Kabul gerichtete Selbstmordanschlag (Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung vom 28.7.2017, S. 1 f.) führt zu keiner abweichenden Bewertung. Ausländische Institutionen und ihre afghanischen Helfer sind wie bisher Ziel gezielter Anschläge (Auswärtiges Amt aaO S. 6 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update vom 14.9.2017, S. 22 ff.; AI, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 5.2.2018, S. 4; UNHCR, International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 12.3.2018, S. 12); ihre Bedrohungslage ist mit jener der Zivilbevölkerung (Auswärtiges Amt aaO S. 8 ff.) aber nicht ohne Weiteres vergleichbar. Trotz der dabei hohen Opferzahl sind die von der Rechtsprechung an die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Schaden an Leib oder Leben gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Auf zahlenmäßige Relationen kann auch nicht deswegen verzichtet werden, weil keine gesicherte Einwohnerzahl vorläge und bereits deswegen auf die bloße Quantität von Anschlägen in Kabul abzustellen wäre (so aber das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht, U.v. 13.10.2017 – D-5800/2016 – UA S. 21, 24). Im Gegenteil hat dieselbe Opferzahl in einer dünnbesiedelten Region andere Auswirkungen auf die Sicherheitslage als in einer dichtbesiedelten Metropole wie Kabul. Die o.g. Daten zu Grunde gelegt erreicht die allgemeine Gefährdungslage in Kabul keine Intensität, dass Stadt und Provinz Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative nicht mehr geeignet wären (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris Rn. 6 ff.).
Zudem ist eine landesweite gezielte Verfolgung des Klägers vorliegend auch nicht plausibel. Dies deshalb, weil er sich in keiner Weise als Soldat oder in sonstiger Weise so exponiert hat, dass ihn die Taliban gezielt bei einer Rückkehr suchen und töten sollten; ein Untertauchen in der Millionenstadt Kabul ohne Meldewesen ist ihm zur Überzeugung des Gerichts ohne Weiteres möglich. Das Verfolgungsinteresse hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, 82, 88). Gerade in Kabul leben mindestens 3 Mio., nach informellen Schätzungen aber 7 Mio. Menschen, wobei fast alle Volksgruppen vertreten sind, insbesondere Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Baluchen, Sikh und Hindu, ohne dass eine Volksgruppe unter ihnen deutlich vorherrscht. Auch wenn die Angehörigen der Volksgruppen zu einer Ansiedlung bei ihren Familien oder im Kreis ihrer Volksgruppe neigen, haben sich doch auch Volksgruppenübergreifende Nachbarschaften gebildet (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators etc., August 2017, S. 17). Dass Taliban gerade in größeren Städten Netzwerke unterhalten, ist bekannt. Schätzungen reichen von 500 bis 1.500 Spionen in Kabul. Allerdings richtet sich ihr Interesse wegen ihrer personell begrenzten Möglichkeiten dort auf prominente Personen wie Parlamentsmitglieder, Regierungsmitglieder und höherrangige Angehörige der Streitkräfte; nicht prominente Personen und ihre Familienangehörigen bleiben bis auf spezifische persönliche Feindschaften und Rivalitäten unbehelligt (EASO, Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, S. 63 f.). Beobachter für EASO schätzten die Zahl derer, die von den Taliban in größeren Städten Afghanistans gezielt gesucht und verfolgt würden, auf wenige Dutzend Personen, höchstens 100 Personen (EASO, aaO S. 64). Alle übrigen nicht prominenten Personen und deren Familien, die auch keine persönlichen Feindschaften mit Taliban-Mitgliedern pflegten, würden die Taliban grundsätzlich bei einem Umzug in die Stadt nicht aufzuspüren versuchen. Dass Taliban u.a. landesweit im Jahr 2017 gezielt 530 Zivilisten getötet und 339 Zivilisten verletzt haben sollen (vgl. AI, Auskunft vom 8.1.2018 an das VG Leipzig, S. 6), widerspricht der Annahme einer individuell und regional unterschiedlichen Bedrohungslage nicht. Der Kläger hält sich seit Jahren nicht mehr in Afghanistan auf. Es ist nicht erkennbar, warum die Taliban gerade an der Suche oder Rekrutierung des Klägers, der einfacher Infanteriesoldat war, ein besonderes Interesse haben sollten, sodass sie ihn auch in Kabul suchen sollten.
Dem Kläger ist Kabul auch wirtschaftlich zumutbar. Ihm droht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Kabul. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in Kabul sicherstellen kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 – 13a ZB 14.30410 – juris Rn. 5). Auch wenn hierfür mehr zu fordern ist als ein kümmerliches Einkommen zur Finanzierung eines Lebens am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 20), ist doch vernünftigerweise zu erwarten, dass der Kläger sich in Kabul aufhält und seinen Lebensunterhalt dort sicherstellt. Es ist zu erwarten, dass der Kläger als gesunder Mann auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiäre bzw. sonstige Kontakte seinen Lebensunterhalt in Kabul sicherstellen kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 13a ZB 17.31611 – Rn. 6 m.w.N.; VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 470 ff.). Er ist volljährig und arbeitsfähig; mit den Verhältnissen in Afghanistan ist er vertraut und hat dort lange Zeit gelebt. Dabei ist maßgeblich nicht einmal ein Vertrautsein erforderlich, sondern es genügt für einen Rückkehrer, wenn er den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht (BayVGH, B.v. 13.12.2016 – 13a ZB 16.30116 – Rn. 4; B.v. 29.6.2017 – 13a ZB 17.30597 – Rn. 6), was beim in Afghanistan geborenen, aufgewachsenen und Paschtu sprechenden Kläger der Fall ist. Der Kläger verfügt über ausreichende Lebens- und Arbeitserfahrung (Soldat), die er als erwachsender Mann in Afghanistan gewonnen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch über die nötigen Fähigkeiten verfügt, seinen Lebensunterhalt auch unter schwierigen Umständen zumindest „durch seiner Hände Arbeit“ sicherzustellen und allein zurechtzukommen. Im Übrigen sind unter Berücksichtigung der Auskunftslage insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer Position, die durchaus auch spezifisch positive Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet (vgl. BayVGH, U.v. 13.5.2013 – 13a B 12.30052 – juris Rn. 12; VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 479, 484, 493). Das Gericht folgt insoweit insbesondere auch der aufgrund umfänglicher aktueller Beurteilungen der Erkenntnislage gewonnenen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach auch im Falle eines langjährigen Aufenthalts im Ausland für einen leistungsfähigen, erwachsenen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der über keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke verfügt, im allgemeinen, d.h. wenn nicht besondere, individuell erschwerdende Umstände wie insbesondere erhebliche Erkrankungen – die beim Kläger nicht vorgetragen und ersichtlich sind – hinzu kommen, insbesondere in Kabul trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage keine Gefahrenlage zu erwarten steht, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde (vgl. VGH BW, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144.17 – juris).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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