Verwaltungsrecht

Kein Abschiebungsschutz wegen Alkoholabhängigkeit – Senegal

Aktenzeichen  M 11 S 16.31115

Datum:
22.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29a, § 36
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Bei einer Alkoholabhängigkeit einschließlich deren Folgewirkungen ist nicht ersichtlich, warum dieser Zustand sich durch die Abschiebung verschlechtern würde, unabhängig von der Frage, ob die Erkrankung im Senegal behandelt werden kann. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Mandingo (Bl. 5 der Bundesamtsakte, gemeint sein dürfte Mandinka) und geboren am … November 1987. Er habe (vgl. die Angaben des Antragstellers in der Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 13. August 2014, Bl. 20 – 24 der Bundesamtsakten) sein Heimatland im Februar 2011 verlassen und sei über Mali, den Niger, Libyen, Italien und die Schweiz im Juli 2014 nach Deutschland eingereist.
Am 13. August 2014 stellte er einen Asylantrag.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – Außenstelle … – am 26. Januar 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe im Senegal bis zu seiner Ausreise in …, einem Dorf an der Grenze zu Gambia gewohnt. Der Grund, warum er den Senegal verlassen habe, seien persönliche Schwierigkeiten, die dadurch entstanden seien, dass er nach dem Tod seines Vaters vor ca. zehn Jahren Alkoholiker geworden sei. Er habe alle seine Freunde verloren und sei nicht mehr respektiert worden. Er habe sich deshalb nach Gambia begeben, wo er aber auch keine Zuflucht gefunden habe. Schließlich habe er einen Autobesitzer getroffen, der ihn mitgenommen habe und mit dem er nach Mali gefahren sei. Von dort sei er dann weiter auf der oben wiedergegebenen Fluchtroute. Bei der Anhörung hat der Antragsteller ein Schreiben des …Klinikums … vorgelegt, von dem eine Kopie zu den Akten genommen wurde (Bl. 45 – 47 der Bundesamtsakten).
Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde abgelehnt (Nr. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Andernfalls werde er in den Senegal abgeschoben (Nr. 5).
Im Übrigen wird auf den Bescheid und seine Begründung Bezug genommen.
Der Bescheid wurde mit Begleitschreiben vom 11. Mai 2016 an den Antragsteller übersandt. Laut der in der vorgelegten Behördenakte befindlichen Kopie der Postzustellungsurkunde (Bl. 89f. der Bundesamtsakte) wurde der Bescheid am 13. Mai 2016 zugestellt.
Der Antragsteller erhob mit einem Schreiben, datierend vom 19. Mai 2016, beim Gericht eingegangen am 18. Mai 2016 Klage (M 11 K 16.31113) mit dem Antrag, den Bescheid „vom 11. Mai 2015“ aufzuheben.
Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Begründung von Klage und Antrag würden „binnen der Monatsfrist“ nachgereicht.
Das Bundesamt legte in der Folge die Akten vor, äußerte sich in der Sache jedoch nicht.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2016, bei Gericht eingegangen per Telefax am 17. Juni 2016, bat der Antragsteller um „Verlängerung der Frist zur Klagebegründung um zwei Wochen, somit zum 30.06.2016“. Zur Begründung gab der Antragsteller an, dass er erst in den folgenden Tagen Arzttermine habe vereinbaren können, welche die offensichtliche Unbegründetheit seines Asylantrags widerlegen würden. Bislang ging nichts Weiteres vom Antragsteller ein.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Vertretung an, äußerte sich in der Sache jedoch nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten – auch im Klageverfahren – und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Asylgesetz – AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390), das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 394) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) geänderten Fassungen zur Anwendung.
Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 75 AsylG sowie § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG), insbesondere ist die Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten. Es schadet nicht, dass der Antragsteller in seinem Klageantrag den streitgegenständlichen Bescheid falsch bezeichnet hat (11.05.2016 statt richtig 09.05.2016), ebenso wenig schadet es, dass der Antragsteller im Klageantrag lediglich die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids beantragt, und nicht auch, was an sich erforderlich wäre, auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn als Asylbewerber bzw. Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen bzw. festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot insbesondere nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Denn bezüglich sämtlicher Gesichtspunkte kann jedenfalls der hiesige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ohne weiteres zweckentsprechend ausgelegt werden bzw. insofern genügt letztlich auch der Aufhebungsantrag.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht Stand halten wird (BVerfG, U. v.14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (194) = NVwZ 1996, 678 = juris Rn. 99). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht – gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel – auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 43, 56 f. – jeweils m. w. N.). Zu berücksichtigen ist hinsichtlich des Asylantrags und des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ob Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen können. Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat aufgeführt.
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 9. Mai 2016. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Dem Antragsteller droht offensichtlich weder im Hinblick auf die allgemeine Situation im Senegal noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 2016 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
1. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen, kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann, weil er nach eigenem Vortrag über Italien und die Schweiz eingereist und daher über sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist. Dafür spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller in Italien einen Asylantrag gestellt hat oder nicht.
2. Auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) kommt ganz offensichtlich nicht in Betracht.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller überhaupt nichts vorgetragen hat, was hierfür einen Grund darstellen könnte. Der Antragsteller hat angegeben, dass er wegen persönlicher Schwierigkeiten aufgrund seines Alkoholismus ausgereist sei. Dieser Vortrag kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz begründen.
3. Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden ebenfalls eindeutig und offensichtlich aus. Der subsidiäre Schutz gemäß § 4 AsylG scheidet schon deswegen aus, weil der Antragsteller nichts vorgetragen hat, was insoweit zu berücksichtigen sein könnte. Auch ein sog. nationales Abschiebungsverbot auf der Grundlage der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der vom Antragsteller geltend gemachten Alkoholerkrankung liegt nicht vor. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 2016, dort insbesondere ab Seite 7 und speziell auf Seite 9 letzter Absatz bis S. 11 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend noch das Folgende ausgeführt:
Die vom Antragsteller geltend gemachte Alkoholerkrankung begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Dabei wird zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, wovon auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeht, was jedoch die vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Schreiben (… Klinik … vom 06.06.2015, Bl. 48 der Bundesamtsakten sowie …-Klinikum … vom 12.06.2015, Bl. 45-47 der Bundesamtsakten; das Schreiben des …Klinikums … vom 05.11.2015, Bl. 49 der Bundesamtsakten, befasst sich dagegen mit einem Granulom, vgl. dazu sogleich unten) inhaltlich nicht ausreichend belegen.
Die – unterstellte – Alkoholabhängigkeit begründet jedoch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert würden, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung im Bundesgebiet gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG.
Es fehlt bereits an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert würde, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Alkoholabhängigkeit des Antragstellers einschließlich deren Folgewirkungen durch die Abschiebung verschlechtert würde. Unabhängig davon wurde nicht einmal vorgetragen, dass im Senegal keine Behandelbarkeit besteht. Insbesondere vor dem Hintergrund der Maßgabe der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist das auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich der im Schreiben des …-Klinikums … vom 12.06.2015 angesprochenen „reaktiven depressiven Störung“, unabhängig davon, dass der Antragsteller durchgehend nur auf seine Alkoholerkrankung abgehoben hat und ebenfalls unabhängig davon, dass dieses Schreiben, genau wie die anderen auch, bereits den Mangel aufweist, dass es vor dem Hintergrund des hiesigen, am 18. Mai 2016 bei Gericht eingegangenen Antrags, nicht aktuell ist.
Schließlich folgt aus dem Schreiben des …-Klinikums … vom 05.11.2015, in dem ein Granulom am Hals diagnostiziert wird, ebenfalls kein anderes Ergebnis. Es ist wiederum nicht ersichtlich, dass insofern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen könnten.
Vor diesem Hintergrund ist die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
4. Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ist – gemessen an dem Vorstehenden – gerechtfertigt gemäß § 29a AsylG und gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylG. Vom Antragsteller sind, wie oben ausführlich ausgeführt, keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet.
5. Auch die übrigen Verfügungen im streitgegenständlichen Bescheid (Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 sowie § 11 Abs. 1 AufenthG) sind nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob für diesen Antrag insofern ein Rechtsschutzbedürfnis besteht bzw. ob hierfür die statthafte Antragsart gewählt ist.
Nach alledem ist der gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen