Verwaltungsrecht

Kein Abschiebungsverbot für ein Kleinkind nach Nigeria

Aktenzeichen  M 9 S 17.46829

Datum:
2.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 218
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 14, § 14a Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 36 Abs. 4, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 3, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1
AufenthG § 58 Abs. 1a, § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Der Maßstab des § 36 Abs. 4 AsylG ist in Fällen der Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 AsylG nicht anwendbar. § 38 Abs. 2 AsylG enthält keine § 36 Abs. 4 AsylG entsprechende Regelung. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die Rücknahme des Asylantrags bestehen – anders als für die Antragstellung – keine besonderen Formvorschriften. Die Rücknahme kann auch zur Niederschrift der Ausländerbehörde erklärt werden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3 Durch § 43 Abs. 3 S. 1 AsylG ist sichergestellt, dass die Abschiebung eines Kleinkindes allein ohne seine Eltern nicht in Rede steht. Es entspricht der Praxis des Bundesamtes und der Ausländerbehörden, dass Eltern und minderjährige Kinder nur zusammen abgeschoben werden. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der angedrohten Abschiebung nach Nigeria, nachdem sein Asylverfahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wegen Rücknahme seines Asylantrags eingestellt wurde.
Für den am 9. Juni 2016 in Deutschland geborenen Antragsteller, nach den Angaben der Mutter sowie des geltend gemachten Vaters nigerianischer Staatsangehöriger, wurde die Asylantragstellung unter dem 14. November 2016 (vgl. Seite 1 des streitgegenständlichen Bescheids, Bl. 121 der Bundesamtsakte) gemäß § 14a Abs. 2 AsylG fingiert, nachdem das Bundesamt von der Geburt Kenntnis erhalten hatte (vgl. Bl. 74, 84 und 105 der Bundesamtsakte); die Eltern hatten bereits am 18. April 2016 jeweils einen Asylantrag gestellt. Die Asylanträge der Eltern werden unter unterschiedlichen Aktenzeichen geführt, weil keine Ehe vorliegt (vgl. Bl. 84 der Bundesamtsakten; vgl. auch die Angaben der Eltern in den diversen Anhörungen, z.B. Bl. 57 der Bundesamtsakten: laut dem geltend gemachten Vater gar nicht verheiratet, auch nicht traditionell (Bl. 77 der Bundesamtsakten) bzw. Bl. 72 der Bundesamtsakten: laut der Mutter dagegen zumindest traditionell, obwohl das Kennenlernen erst in Italien stattgefunden habe).
Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein (Nr. 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass der Asylantrag des Antragstellers durch seine gesetzliche Vertreterin, die Mutter, am 24. Januar 2017 zurückgenommen worden sei. In Anbetracht der Rücknahme des Asylantrags sei gemäß § 32 Satz 1 AsylG festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien weder ausreichend vorgetragen worden noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Der Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen wurde, wonach innerhalb von zwei Wochen Klage erhoben werden könne und in der auch auf die Erforderlichkeit eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hingewiesen wird, wurde am 27. Juli 2017 als Einschreiben zur Post gegeben.
Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. August 2017, beim Gericht eingegangen am 4. August 2017, Klage erheben (Az.: M 9 K 17.46828) und beantragen, den Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass bei „der Klägerin“ [sic!] Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Außerdem wurde beantragt,
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wird vorgebracht, dass im Bescheid fälschlicherweise behauptet werde, dass die Asylanträge der Eltern des Antragstellers unanfechtbar abgelehnt worden seien. Diese Behauptung sei falsch und stifte nur Verwirrung. Die Bevollmächtigte habe gegen die Ablehnungsbescheide der Eltern form- und fristgerecht Klage erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid sei somit schnellstmöglich aufzuheben. Eine weitere Begründung wurde angekündigt, ist aber bis heute nicht eingetroffen.
Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren, in den Verfahren der Eltern (Az. M 21 K 17.44246 und M 21 K 17.44266) und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 2 AsylG) gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts vom 25. Juli 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht innerhalb der Antragsfrist gestellt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bezieht sich auf eine Klage, die fristgemäß innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zweiwochenfrist erhoben wurde. Die auf eine Woche verkürzte Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG gilt im vorliegenden Fall nicht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht innerhalb einer Woche zu stellen, da es für die Einstellung des Verfahrens an einer § 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG und § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG entsprechenden Regelung fehlt (vgl. z.B. VG Minden, B.v. 26.7.2016 – 10 L 1078/16.A – juris Rn. 11).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG (hier Fall des § 38 Abs. 2 AsylG – Ausreisefrist eine Woche im Falle der Rücknahme des Asylantrags) folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Ist die Klage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung offensichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Antragsteller kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.
Der Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, nach dem die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, ist vorliegend nicht anwendbar. Denn § 36 AsylG gilt ausweislich seiner amtlichen Überschrift nur bei Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und bei offensichtlicher Unbegründetheit, nicht jedoch im Fall der vorliegenden Einstellung nach § 32 AsylG. § 38 Abs. 2 AsylG hingegen enthält keine § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entsprechende Regelung.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben überwiegt vorliegend das behördliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers.
Nach summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid des Bundesamts vom 25. Juli 2017 als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat das Asylverfahren des Antragstellers zu Recht gemäß § 32 Satz 1 AsylG eingestellt und kein Abschiebungsverbot festgestellt.
Nach § 32 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 AsylG in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.
Die Einstellung des Verfahrens ist zu Recht erfolgt; der Asylantrag des Antragstellers wurde wirksam zurückgenommen.
Für die Antragsrücknahme bestehen anders als für die Antragstellung (§ 14 AsylG) keine Formvorschriften. Die überwiegend vertretene Auffassung geht jedoch davon aus, dass die Rücknahmeerklärung in der gleichen Form wie ein Antrag im Sinne des § 14 AsylG zu erfolgen hat, die Rücknahme also schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen müsse. Die Rücknahme kann daher insbesondere zur Niederschrift beim Bundesamt erklärt werden. Sie kann aber auch – wie im vorliegenden Fall – zur Niederschrift bei der Ausländerbehörde (hier die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Oberbayern) erklärt werden, wobei diese dann verpflichtet ist, die Erklärung unverzüglich an das Bundesamt weiterzuleiten (Heusch in: Kluth/Heusch, Beck`scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 13. Edition 2017, § 32 AsylG Rn. 14; Hailbronner, AuslR, Stand Dez. 2016, § 32 AsylG Rn. 13 f.), was hier passiert ist. Wird die Rücknahme zur Niederschrift erklärt, ohne dass der Asylbewerber seinerseits für einen Sprachmittler gesorgt hätte, so ist ein solcher in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 AsylG von Amts wegen hinzuzuziehen (Hailbronner, AuslR, § 32 AsylG Rn. 15), was ebenfalls geschehen ist.
Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Zweifel an einer wirksamen Rücknahme des Asylantrags des Antragstellers. Die Rücknahme zur Niederschrift ist in den Behördenakten dokumentiert (Bl. 103 bzw. 116 der Bundesamtsakte). Sie ist von zwei Antragstellern unterschrieben; es bestehen keine Zweifel, dass es sich dabei um die vertretungsberechtigte Mutter des Antragstellers und dessen Vater handelt. Der Umstand, dass der Asylantrag datumsmäßig nicht richtig bezeichnet ist – der Asylantrag des Antragstellers datiert nicht vom 24. Januar 2017, vielmehr ist an diesem Tag die Rücknahme erklärt worden – schadet nicht, da aus dem Text der Rücknahmeerklärung unzweideutig der Wille hervorgeht, den Asylantrag des Antragstellers zurückzunehmen. Ebenfalls enthält das Dokument die Unterschriften des Dolmetschers und des aufnehmenden Beamten.
Auch die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 2 des Bescheids), ist nicht zu beanstanden.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist eben so wenig gegeben wie die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Für den Antragsteller wurde weder im Verwaltungsnoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nur irgendetwas in Bezug auf das Vorliegen einer ihn betreffenden erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit vorgetragen noch ist eine solche Gefahr – bezogen auf die allgemeinen Verhältnisse in Nigeria – sonst ersichtlich (zu letzterem vgl. z.B. VG Augsburg, U.v. 13.5.2016 – Au 7 K 16.30094 – juris Rn. 70f. m.w.N.; VG München, U.v. 11.9.2017 – M 21 K 16.35184 – juris Rn. 15).
Der Umstand, dass es sich beim Antragsteller um ein Kleinkind handelt, führt als solcher im hiesigen Fall ebenfalls und zwar aus mehreren unabhängig voneinander Geltung beanspruchenden Rechtsgründen nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr im o.g. Sinn.
Das käme hier – mangels entsprechendem anderweitigem Vortrag – überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Rückkehr des Antragstellers allein, d.h. ohne seine Eltern nach Nigeria im Raum stehen würde, was jedoch nicht der Fall ist. Selbst bei einem unbegleiteten minderjährigen Ausländer wäre im rechtlichen Zusammenhang dieses Verfahrens, in dem es lediglich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ankommt, kein Abschiebungsverbot aus diesem Grund gegeben. Denn insofern wäre auf der hier nicht relevanten Ebene des ausländerbehördlichen Vollzugs ein wirksamer Schutz durch § 58 Abs. 1a AufenthG sichergestellt. Im hiesigen Fall – der Antragsteller ist ja nicht unbegleitet – ist er auf das hier nicht zu prüfende inlandsbezogene Vollstreckungshindernis der familiären Gemeinschaft, Art. 6 Abs. 1 GG, das auf der Ebene des ausländerbehördlichen Vollzugs zu berücksichtigen wäre, zu verweisen. Zudem ist schließlich bereits durch § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG (hierzu im hiesigen Zusammenhang z.B. VG Würzburg, B.v. 28.4.2016 – W 6 S. 16.30429 – juris Rn. 14 m.w.N.) sichergestellt, dass eine Abschiebung des Antragstellers allein ohne seine Eltern nach Nigeria nicht einmal im Raum steht; daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorschrift formal „nur“ ein entsprechendes Ermessen eröffnet, da sowohl in der Praxis des Bundesamts, das im streitgegenständlichen Bescheid selbst (dort Seite 2, letzter Absatz) darauf hinweist, dass minderjährige Kinder nicht getrennt von ihren Eltern abgeschoben werden, als auch, wie dem Gericht aus diversen Verfahren bekannt ist, in der ausländerbehördlichen Praxis strikt daran festgehalten wird, Eltern und minderjährige Kinder nur gemeinsam abzuschieben, wenn sie sich gemeinsam im Bundesgebiet aufhalten. Deshalb ist bei Familienangehörigen, die bereits im Bundesgebiet zusammenleben, für den Fall einer Ausreise oder Abschiebung in das Heimatland grundsätzlich von einer gemeinsamen Rückkehr auszugehen (vgl. VG München, U.v. 11.9.2017 – M 21 K 16.35184 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Zuletzt ändert auch das Vorbringen der Bevollmächtigten des Antragstellers nichts an der Unbegründetheit des Antrags. Der einzige Vortrag, der gemacht wurde, nämlich dass im Bescheid fälschlicherweise behauptet werde, dass die Asylanträge der Eltern des Antragstellers unanfechtbar abgelehnt worden seien, ist von vorneherein nicht geeignet, in rechtlicher Hinsicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Denn für den Angriff auf die Abschiebungsandrohung kommt es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf an, ob der Umstand des Verfahrensstandes der Eltern in der Sachverhaltsdarstellung des streitgegenständlichen Bescheids richtig ist oder nicht. Bei einem gebundenen Verwaltungsakt wie hier kann auch die Zugrundelegung eines Sachverhalts, bei dem eine Einzelheit nicht stimmt, nicht zur Aufhebung führen, wenn der Verwaltungsakt materiell-rechtlich zutrifft, was hier nach summarischer Prüfung der Fall ist (siehe ausführlich oben), weswegen auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Dass die tatsächlich falsche Darstellung – die Asylanträge der Eltern sind abgelehnt, aber nicht unanfechtbar – stört, ist nachvollziehbar, berechtigt aber als bloßes Motiv nicht zur Anfechtung des materiell rechtmäßigen Verwaltungsaktes.
Auch die Befristung in Nr. 4 des Bescheids ist nicht zu beanstanden.
Nach alledem wird der Antrag abgelehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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