Aktenzeichen M 11 K 16.32530
Leitsatz
Allein das Vorliegen einer Bürgerkriegssituation ist nicht ausreichend, um Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG zu begründen, wenn nicht ersichtlich ist, warum gerade für den Kläger die individuelle Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung droht. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
1. Soweit die Klage sich ursprünglich auch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und mithin gegen Nr. 1 sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes und mithin Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids gerichtet hat, ist hierüber nicht mehr zu entscheiden, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung insoweit die Klagerücknahme erklärt hat. Diesbezüglich ist somit die Rechtshängigkeit entfallen, § 92 VwGO.
2. Soweit über die zulässige Klage noch zu entscheiden war, ist sie unbegründet, da kein Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Insbesondere hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht ersichtlich, dass im Falle des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht. Auch scheidet die Verletzung sonstiger Konventionsrechte aus, da nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger in Somalia einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt ist. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass das Gericht immer noch vom Vorliegen einer bürgerkriegsähnlichen Situation in Süd- und Zentralsomalia ausgeht. Anhand von § 4 Abs. 1 AsylG ist ersichtlich, dass die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung von einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konflikts zu trennen ist. Allein aufgrund des Bestehens einer Bürgerkriegssituation ist nicht ersichtlich, warum gerade der Kläger individuell der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt sein soll. Das für § 60 Abs. 5 AufenthG notwenige Maß der Individualisierung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ist vorliegend nicht gegeben. Das Bundesamt führt zutreffend aus, dass individuelle gefahrerhöhende Umstände nicht vorgetragen worden sind.
Im Übrigen folgt das Gericht hinsichtlich der Begründung des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht daher gemäß § 77 Abs. 2 AsylG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.