Aktenzeichen M 5 K 16.30998
Leitsatz
Die Stellungnahme eines Psychologen bzw. einer Psychologin ist keine durch einen Facharzt oder eine Fachärztin ausgestellte Bescheinigung iSv § 60a Abs. 2c AufenthG. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert bereits daran, dass der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg eingereist ist. Auch im Übrigen ist ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, aus dem Vortrag der Klagepartei nicht erkennbar. Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 28. April 2016 verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Ein Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG ist nicht ansatzweise vorgetragen.
Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut über den Konflikt mit seinem nicht-leiblichen Bruder berichtet hat und darüber, dass dieser ihn geschlagen sowie mit einem Messer bedroht habe, ergibt sich nichts anderes. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der der Kläger nicht an staatliche Schutzakteure hätte wenden können. Auch ein Leben an einem anderen Ort im Senegal wäre möglich gewesen. Er hat selbst vorgetragen, mehrere Jahre in Mboundoum Baras gelebt und gearbeitet zu haben. Kontakt zu seinem nicht-leiblichen Bruder habe er keinen gehabt, sodass hier keine Bedrohung mehr bestand. Aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Kläger schließlich aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation das Land verlassen hat.
Auch die Ablehnung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte schriftsätzlich vorgetragen, er leide an einer Erkrankung. Dieser Vortrag wurde in der mündlichen Verhandlung weder wiederholt noch zwischenzeitlich entsprechend den rechtlichen Anforderungen näher dargelegt. Es wurde keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Nach § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG ist eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Bei der von der Klägerseite vorgelegten Stellungnahme der behandelnden Psychologin handelt es sich bereits nicht um eine durch einen Facharzt bzw. eine Fachärztin ausgestellte Bescheinigung. Im Übrigen sind auch keinerlei Angaben zu einer möglichen Diagnose enthalten. Daher verbleibt es bei der Vermutung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
Zur weiteren Begründung wird auf den bereits zitierten Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG) sowie auf den Beschluss im Eilverfahren (M 5 S 16.31002), soweit dort nicht auf Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eingegangen ist. Denn im Hauptsacheverfahren sind keine anderweitigen Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.