Verwaltungsrecht

Kein Abschiebungsverbot wegen des Verdachts auf eine PTBS

Aktenzeichen  W 2 K 18.30856

Datum:
13.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 33426
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Entspringt die geltend gemachte Bedrohung einer interfamiliären Situation, so knüpft sie nicht an ein flüchtlingsschutzrechtlich relevantes Kennzeichen iSv § 3 AsylG an. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Auch eine alleinstehende gesunde junge Frau kann sich im großstädtischen Raum der Elfenbeinküste als interner Fluchtalternative niederlassen und auf existenzsicherndem Niveau ihren Lebensunterhalt erwirtschaften. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zielstaat der Abschiebung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung der Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren Schäden oder existenzbedrohenden Zuständen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
4 Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes der PTBS muss ein fachärztliches Attest gewissen Mindestanforderungen genügen und Aufschluss über die Art und Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf geben. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt werden konnte, ist unbegründet.
Der Bundesamtsbescheid vom 23. April 2018 ist im für das Verfahren maßgeblichen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
1.1 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat die Klägerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann ihr Vortrag in tatsächlicher Hinsicht dahinstehen. Denn selbst bei Wahrunterstellung knüpft die geltend gemachte Bedrohung durch ihren Onkel nicht an ein flüchtlingsschutzrechtlich relevantes Kennzeichen im Sinne von § 3 AsylG an, sondern entspringt einer innerfamiliären Situation, die keinen Bezug zu einem generalisierenden Anknüpfungsmerkmal (Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) hat.
Ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling besteht mithin nicht.
1.2 Sie hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG.
Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Weder die Vollstreckung noch Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht.
Auch im Hinblick auf eine eventuell drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bedingt durch die vorgetragene Bedrohung durch den Onkel kommt die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht – ohne dass es dabei auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als kürzer dargestellten Zeitraum zwischen Vergewaltigung und Ausreise (Kausalzusammenhang) ankäme.
Denn schon nach eigenem Vortrag hat die Klägerin weder versucht, Schutz bei den ivorischen Sicherheitsbehörden zu suchen, noch ist sie auf eine inländische Fluchtalternative ausgewichen. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellen würde, dass ein gemäߧ 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorrangiger Schutz durch Polizei und Justiz in der Elfenbeinküste bei „Familienangelegenheiten“ bzw. häuslicher Gewalt nicht gewährleistet wäre, hätte ihr mit den zahlreich vorhandenen Ballungszentren sowohl innerhalb Abidjans als auch in anderen Regionen des Landes jedenfalls interne Fluchtalternativen offen gestanden.
Gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m § 3e AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Da die Klägerin ihre beiden Kinder in der Obhut der Großmutter zurückgelassen hat, sind diese bei der Zumutbarkeit der internen Fluchtalternative nicht zu berücksichtigen. Als jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Flucht grundsätzlich gesunde, junge, arbeitsfähige Frau verfügte die im Kleingewerbe tätige Klägerin über hinreichend eigene praktische Erfahrungen im Wirtschafts- und Erwerbsleben, so dass sie trotz mangelnder Schulbildung fähig war, ihren Lebensunterhalt jedenfalls auf einem existenzsichernden Niveau selbstständig zu erwirtschaften. Die kanadischen Immigrationsbehörden gehen zwar davon aus, dass es für allein lebende Frauen unter 30 Jahre etwas komplizierter ist, alleine zu leben, differenzieren dabei jedoch zwischen dem Leben in Großstädten wie Abidjan oder Bouaké und dem ländlichen Raum. Im Wesentlichen sei dies eine Frage der finanziellen und ökonomischen Verhältnisse (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Côte d’Ivoire: Situation of educated women living alone, whether single or divorced, particularly in Abidjan and Bouké; whether they can find work and housing, support services available to them (2014-April 2016) [CIV105508.FE], 2.5.2016). So hätte die Klägerin das für die Flucht aufgewandte Geld – unabhängig von der in konkreten Höhe, zu der sie in der mündlichen Verhandlung differierende Angaben gemacht hat – für einen Neuanfang innerhalb des eigenen Landes nutzen können. Sie hätte zudem zusätzlich auf weitere Unterstützungsleistung durch andere Familienmitglieder – jenseits des Onkels – zurückgreifen können. Alleine die Tatsache, dass sie – wie vorgetragen – in einem anderen Stadtteil Abidjans niemanden kenne und dort keine Verwandten habe, führt – angesichts der tatsächlich bestehenden Möglichkeit, sich als alleinstehende junge Frau jedenfalls im großstädtischen Raum der Elfenbeinküste niederzulassen – nicht zur Verneinung einer internen Fluchtalternative.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheidet mithin aus.
1.3 Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 -, juris Rn. 11).
Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05, U.v. 28.6.2011 – 8319/07). Solche Umstände liegen in der Person der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer vorgetragenen psychischen Probleme nicht vor. Für die weiteren Einzelheiten zu § 60 Abs. 5 AufenthG wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im Bundesamtsbescheid vom 23. April 2018 Bezug genommen.
Ergänzend wird ausgeführt, dass die vorgetragenen psychischen Probleme der Klägerin – soweit sie als „Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung“ im ärztlichen Attest vom 29. August 2018 diagnostiziert sind, nicht zu außergewöhnlichen Umständen in der Person der Klägerin führen, die sie von der allgemeinen Bevölkerung in der Elfenbeinküste so erheblich abhebt und ihre Lebenssituation in der Elfenbeinküste im Vergleich zur allgemeinen Lage so gravierend beeinträchtigen würde, dass es die Qualität einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würde. Dabei berücksichtigt das Gericht auch die durch die Befragung der als Beistand berufenen Flüchtlingshelferin gewonnen Informationen, die in der mündliche Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin schon kurz nach dem ersten Kontakt um ärztliche Hilfe gebeten habe und der Arzttermin vom 29. August 2018 auch auf Anraten des behandelnden Frauenarztes der Klägerin zustande kam.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – BVerwGE 99, 324). Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96 – BVerwGE 105, 383; U.v. 27.4.1998 – 9 C 13/97 – NVwZ 1998, 973 und U.v. 21.9.1999 – 9 C 8/99 – NVwZ 2000, 206). Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96 – a.a.O. und U.v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen (vgl. OVG Münster, B.v. 20.9.2006 – 13 A 1740/05.A – InfAuslR 2006, 487). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs führen die psychischen Probleme der Klägerin zu keinem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Klägerin – bedingt durch die Erlebnisse auf der Flucht – sicherlich tatsächlich psychisch belastet ist. Diese psychische Belastung erreicht mit dem allgemeinärztlich diagnostizierten „Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung“ jedoch keinen Schweregrad, der unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Lebensverhältnisse in der Elfenbeinküste zu einem Abschiebungsverbot in der Person der Klägerin führen kann. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes der PTBS sowie seiner vielfältigen Symptome muss ein fachärztliches Attest/psychotherapeutische Stellungnahme gewissen Mindestanforderungen genügen. Aus diesem Attest oder dieser Stellungnahme muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt/Therapeut seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher/therapeutischer Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest oder die Stellungnahme Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 – BVerwGE 129, 251 und B.v. 26.7.2012 – 10 B 21/12 – juris). Genügen vorgelegte ärztliche oder psychologische Stellungnahmen den dargelegten Anforderungen nicht, sind sie nicht geeignet, eine gerichtliche Beweiserhebung zu veranlassen und erst recht nicht, das Bestehen der Erkrankung sowie daraus resultierende Folgen zu belegen (vgl. VGH Mannheim, U.v. 18.11.2014 – A 3 S 264/14, n.v.). Das von der Klägerin vorgelegte hausärztliche Attest vom 29. August 2018 genügt mithin weder diesen strengen Anforderungen, noch bietet es mangels hinreichender Angaben zu Anamnese, Diagnose, Methodik, Quantität und Qualität der Exploration Anlass für eine weitere Amtsermittlung. Auch auf der Grundlage des unmittelbaren Eindrucks in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass bei der Klägerin keine psychische Beeinträchtigung im für die Zuerkennung eines Abschiebeverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG notwendigen Schweregrad vorliegt.
1.4 Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.5 Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen