Verwaltungsrecht

Kein Abschiebungsverbot wegen Hepatitis B Infektion im Senegal

Aktenzeichen  M 11 S 16.32638

Datum:
12.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 26a, § 29a, § 36
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Für einen Asylsuchenden, der wegen einer bei ihm festgestellten Hepatitis B Infektion nicht in ärztlicher Behandlung ist und auch keine akuten Beschwerden hat, besteht im Hinblick auf den Senegal kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist (vgl. Bl. 47ff. der Bundesamtsakten) senegalesischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Wolof und geboren am … April 1980. Er habe (vgl. die entsprechenden Angaben des Antragstellers, wiedergegeben in der Niederschrift über die Anhörung gemäß § 25 AsylG, insbesondere Bl. 37f. der Bundesamtsakten) sein Heimatland am 23. April 2011 verlassen und sei u. a. über die Türkei, Griechenland und Ungarn im September oder Oktober 2013 nach Deutschland eingereist.
Am 11. November 2013 stellte er einen Asylantrag.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – Außenstelle … – am 3. Dezember 2015 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe im Senegal in der Region Dakar im Bezirk … im Wohnviertel … 1 gelebt und einen Laden gehabt, mit dem er genug verdient habe. Er stamme aus „einer der angesehensten religiösen Familien in seiner Heimatgegend“. Sein Vater sei Koranlehrer, er sei muslimisch erzogen worden. Ab 2010 habe der Antragsteller begonnen, sich für den katholischen Glauben zu interessieren und darin „Fuß zu fassen“. Zwei katholische Freunde, Abdul und Ibrahim, hätten ihm den katholischen Glauben näher gebracht; gemeinsam hätten Sie sonntags im Fernsehen religiöse Sendungen angeschaut und anschließend darüber gesprochen. Einmal hätten seine Freunde Bücher mitgebracht, die sie gemeinsam im Zimmer des Antragstellers angesehen hätten. Dabei seien sie vom Vater des Antragstellers überrascht worden. Bis dahin habe der Antragsteller seine Zuwendung zum katholischen Glauben vor dem Vater verheimlichen können. Der Vater sei nun empört gewesen und habe die Aktivitäten des Antragstellers nicht akzeptiert. Der Vater habe den Antragsteller in der Folgezeit ständig bedroht: Wenn sich der Antragsteller dem katholischen Glauben zuwenden würde, würde der Vater ihn töten. In einer Nacht sei der Vater in das Zimmer des Antragstellers eingedrungen und habe den Antragsteller mit einer Machete verletzt. Die Bedrohungen durch den Vater hätten danach nicht aufgehört, weshalb der Antragsteller schließlich sein Elternhaus verlassen habe. Außerdem habe dem Antragsteller im Senegal ein Arzt gesagt, dass er krank sei, die genaue Diagnose habe ihm der Arzt aber nicht genannt. Der Antragsteller habe lediglich festgestellt, dass niemand mehr etwas mit ihm zu tun haben wollte. Wegen dieser beiden Gründe habe der Antragsteller sein Heimatland verlassen. Auf Frage, ob er getauft sei, verneinte der Antragsteller. Auf Frage, in welcher Kirchengemeinde der Antragsteller in Deutschland eingebunden sei, wo er aktiv sei, gab der Antragsteller an, er habe ein Buch in Wolof und er kenne „jemanden“, der sich mit ihm über „dieses Buch“ intensiv austausche; zu einer Kirchengemeinde in Deutschland gehöre er nicht. Auf die Frage, warum er sich bisher keiner katholischen Kirchengemeinde in Deutschland angeschlossen habe, gab der Antragsteller an, er habe das nicht getan, weil er krank sei und das bisher nicht habe machen können, er mache sich darüber aber viele Gedanken. Auf die Frage, ob der Antragsteller wegen seiner Hepatitis B Infektion in ärztlicher Behandlung sei, verneinte der Antragsteller und sagte, er „wüsste gar nicht, wie er das machen solle“. Auf die Frage, ob er wegen seiner Erkrankung akute gesundheitliche Probleme habe, gab der Antragsteller an, er „sei nicht mehr so stark wie früher“. Auf entsprechende Frage gab der Antragsteller an, in den Senegal könne er nicht zurückkehren, sonst würde er von seiner Familie im Senegal wegen seines Übertritts zum katholischen Glauben umgebracht. Auf die Frage, warum er meine, dass seine Familie so hart mit ihm umgehen würde, obwohl er sich nach seinen bisherigen Schilderungen nur für den katholischen Glauben interessiert habe, aber den Übertritt noch nicht vollzogen habe, gab der Antragsteller nur an, sein Vater sei Koran-Lehrer, dieser könne nicht mit der Vorstellung leben, dass sein Sohn zum katholischen Glauben übergetreten sei und er würde ihn deshalb umbringen. Bei der Anhörung legte der Antragsteller einen Befundbericht des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 18. November 2013 (Bl. 43f. der Bundesamtsakten) vor, nachdem der Antragsteller eine Hepatitis B Infektion habe. Am Ende der Anhörung wurde dem Antragsteller für die Vorlage eines aktuellen, fachärztlichen Attestes zur Geltendmachung gesundheitlicher Probleme eine Frist bis 5. Januar 2016 gesetzt wurde.
Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen.
Der Antragsteller ließ mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Januar 2016 ein Ärztliches Attest des Zentrums für Innere Medizin und Allgemeinmedizin (MVZ) … vom 8. Januar 2016 (Bl. 77ff. der Bundesamtsakten, auf Bl. 81 ist ein im Vergleich zum Schreiben auf Bl. 77 gleichlautendes Schreiben mit anderem Datum, nämlich vom 29. Dezember 2015 enthalten) vorlegen, das dem Antragsteller eine chronische Hepatitis B bescheinigt.
Mit Bescheid vom 24. August 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde – ebenfalls als offensichtlich unbegründet – abgelehnt (Nr. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Andernfalls werde er in den Senegal abgeschoben (Nr. 5).
Im Übrigen wird auf den Bescheid und seine Begründung Bezug genommen.
Der Bescheid wurde mit Begleitschreiben vom 24. August 2016 an die Bevollmächtigte des Antragstellers übersandt. Einen Zustellungsnachweis enthält die von der Antragsgegnerin vorgelegte Akte nicht, allerdings einen Aktenvermerk (Bl. 105 der Bundesamtsakten), nach dem der Bescheid am 29. August 2016 zur Post gegeben wurde.
Der Antragsteller erhob mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. August 2016, bei Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag Klage (M 11 K 16.32636)G.
Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Eine Klage- bzw. Antragsbegründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Ein solcher ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingegangen.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 1. September 2016 im Wege der Vorab-Übersendung gemäß § 36 Abs. 2 AsylG die Akten vor, äußerte sich in der Sache jedoch nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten – auch im Klageverfahren – und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Asylgesetz – AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 390), das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern sowie zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl I, S. 394) und das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl I, S. 1939) geänderten Fassungen zur Anwendung.
Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 75 AsylG sowie § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG), insbesondere ist die Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht Stand halten wird (BVerfG, U.v.14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (194) = NVwZ 1996, 678 = juris Rn. 99). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Die Androhung der Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat daher die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Maßgeblich ist dabei, ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als tragfähig und rechtmäßig erweist. Darüber hinaus hat das Gericht – gemessen am Maßstab der ernstlichen Zweifel – auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. zum Ganzen: Marx, Kommentar zum AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 43, 56 f. – jeweils m. w. N.). Zu berücksichtigen ist hinsichtlich des Asylantrags und des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ob Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen können. Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat aufgeführt.
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 24. August 2016. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Dem Antragsteller droht offensichtlich weder im Hinblick auf die allgemeine Situation im Senegal noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 24. August 2016 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
1. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen, kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 AsylG schon deshalb offensichtlich nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann, weil er nach eigenem Vortrag u. a. über Ungarn eingereist und daher über sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a Abs. 2 AsylG nach Deutschland gelangt ist.
2. Auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) kommt ganz offensichtlich und aus mehreren voneinander unabhängig Geltung beanspruchenden Gründen nicht in Betracht.
Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch seine Familie, insbesondere durch seinen Vater deswegen, weil er zum Christentum konvertieren wolle bzw. den Übertritt bereits vollzogen habe – was nun zutrifft, wird aus dem insoweit widersprüchlichen Vortrag des Antragstellers nicht klar -, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in diesem Fall – insofern liegt eine behauptete Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure vor – ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht und damit interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG). Es steht außer Frage, dass der Antragsteller nach einer Rückkehr in den Senegal in einen anderen Landesteil ziehen könnte, wo er von seiner Familie, insbesondere von seinem Vater mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausfindig gemacht werden kann. Wenn die Voraussetzungen von § 3e AsylG vorliegen – was hier eindeutig ist -, ist eine Flüchtlingsanerkennung nicht möglich.
Unabhängig davon ist schon nicht dargetan, dass es hinsichtlich der behaupteten Verfolgung wegen der Religion, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, durch die Familie, insbesondere den Vater, als nichtstaatliche Akteure, § 3c Abs. 1 Nr. 3 AsylG, an schutzbereiten Akteuren i. S.v. § 3d Abs. 1, 2 AsylG, fehlt. Im Senegal wird nach dem Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: 08/2015) vom 21. November 2015 niemand an der Ausübung seiner Religion gehindert, weder von staatlicher noch von nichtstaatlicher Seite (vgl. S. 9 des Berichts unter Nr. 1.4 Religionsfreiheit). An der Möglichkeit, gegen die behauptete Bedrohung durch die Familie, insbesondere den Vater grundsätzlich staatlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können, bestehen keine Zweifel. Der Antragsteller selbst hat in der Anhörung auch nicht etwa vorgetragen, dass er keine staatliche Hilfe in Anspruch habe nehmen können. Die Inanspruchnahme der Strafverfolgungsbehörden, die es, wie aus dem Lagebericht folgt, auch im Senegal gibt, ist dem Antragsteller sowohl möglich als auch zumutbar. Falls er sich dafür entscheidet, sich nicht an die Polizei zu wenden, ändert das nichts daran, dass mangels Fehlens schutzbereiter Akteure i. S. v. § 3d AsylG die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen.
Wiederum unabhängig davon ist der Vortrag des Antragstellers zu der behaupteten Verfolgung nicht glaubhaft. Der Vortrag ist inkonsistent und widersprüchlich. Aus dem Vortrag des Antragstellers geht nicht hervor, ob er mit der Konversion zum Christentum liebäugelt oder ob er diese schon vollzogen hat. Die Angaben des Antragstellers insofern befinden sich zueinander in einem Widerspruch, der unter Berücksichtigung des Vortrags im Verfahren nicht aufgelöst werden kann. Während der Antragsteller zunächst vorbringt, er habe sich für den katholischen Glauben interessiert und in diese Richtung „Aktivitäten“ entwickelt (Bl. 38 der Bundesamtsakten) und auch nirgends in seinem Vortrag die Rede von einer erfolgten Konversion ist, spricht der Antragsteller später unvermittelt von einem „Übertritt“ (Bl. 39 unten), ohne hierfür Konkretes zu benennen und ohne den in seinen Angaben aufgetretenen Widerspruch, auf den er in der Anhörung auch hingewiesen wurde (Bl. 39 der Bundesamtsakten, letzte Frage auf dieser Seite), in irgendeiner Form zu erklären. Dabei handelt es sich hierbei um eine für das behauptete Verfolgungsvorbringen des Antragstellers zentrale Frage. Denn es macht hinsichtlich der Intensität der behaupteten Bedrohungen einen erheblichen Unterschied, ob er bereits konvertiert ist oder nur entsprechende Absichten hat. Auch ansonsten fehlt es an nachprüfbaren Umständen, die für die vom Antragsteller behauptete Hinwendung zum katholischen Glauben sprächen. Weder ist er getauft, was ohnehin für den Übertritt Voraussetzung wäre und was weitere Zweifel hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers weckt, da dieser ja im Verlauf der Anhörung plötzlich behauptet, im Gegensatz zum bisherigen Vorbringen bereits übergetreten zu sein, noch hat er in Deutschland Anschluss an eine katholische Kirchengemeinde noch macht er irgendetwas Nachvollziehbares geltend, das darauf hindeuten würde, dass er seinen neu entdeckten Glauben zum Katholizismus in irgendeiner Weise nach außen erkennbar ausleben würde. Schließlich wirft auch das unmittelbare Vorbringen zur behaupteten Verfolgung durch den Vater Fragen auf, die unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers nicht nachvollziehbar beantwortet werden können. So ist z. B. insbesondere nichts dazu ausgeführt, warum der Vater, der den Antragsteller und dessen Freunde im Zimmer des Antragstellers nach dessen Behauptung überrascht habe, zu diesem Zeitpunkt die Hinwendung des Antragstellers zum katholischen Glauben erkannt haben soll. Der Antragsteller hat zwar in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass er mit seinen beiden Freunden zu diesem Zeitpunkt „ein Buch“ angesehen habe; er hat allerdings weder angegeben, um was für ein Buch es sich dabei gehandelt habe noch inwiefern dieser Vorgang überhaupt im Zusammenhang mit der vom Antragsteller behaupteten Hinwendung zum Christentum stehe. Dieses für das behauptete Verfolgungsschicksal zentrale Vorbringen ist vielmehr vollkommen ungereimt und in keiner Weise nachvollziehbar. Es ist nicht Sache weder des Bundesamts noch des Gerichts, aus einem Vorbringen, das keinen ausreichenden Hinweis auf eine berechtigte Furcht vor Verfolgung enthält, durch Spekulationen oder eigenes Hinzufügen von denkbaren Umständen ein hinreichend plausibles Verfolgungsvorbringen zu machen; es ist vielmehr Sache des Antragstellers, durch entsprechende sinnvolle und nachvollziehbare Angaben eine mögliche drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Dieser Maßgabe genügen die Angaben des Antragstellers nicht.
3. Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden ebenfalls eindeutig und offensichtlich aus. Der subsidiäre Schutz gemäß § 4 AsylG scheidet schon deswegen aus, weil der Antragsteller nichts vorgetragen hat, was insoweit zu berücksichtigen sein könnte. Auch ein sog. nationales Abschiebungsverbot liegt nicht vor. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 24. August 2016, dort ab Seite 4 Mitte und insbesondere auf S. 7 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend noch Folgendes ausgeführt:
Die vom Antragsteller geltend gemachte Hepatitis B Infektion begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert würden, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung im Bundesgebiet gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG.
Es fehlt bereits an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert würde, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Hepatitis B Infektion des Antragstellers einschließlich deren Folgewirkungen durch die Abschiebung verschlechtert würde. Aus dem ärztlichen Attest des Zentrums für Innere Medizin und Allgemeinmedizin (MVZ) … (Bl. 77ff. der Bundesamtsakten) ergibt sich, dass sich bei der durchgeführten Oberbauchsonographie und bei der Leberwertbestimmung keine Auffälligkeiten gezeigt haben. Auch alle anderen Untersuchungswerte sind unauffällig (Bl. 78 der Bundesamtsakten). Auch nach seinen Angaben in der Anhörung befindet sich der Antragsteller wegen der bei ihm festgestellten Hepatitis B Infektion nicht in ärztlicher Behandlung und hat auch keine akuten Beschwerden. Unter solchen Umständen wie den hier vorliegenden begründet eine Hepatitis B Infektion kein Abschiebungsverbot (so auch für einen vergleichbaren, nach dem mitgeteilten Sachverhalt eher schwereren Fall OVG Koblenz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 -, juris Rn. 57). Unabhängig davon wurde nicht einmal vorgetragen, dass im Senegal keine Behandelbarkeit besteht. Insbesondere vor dem Hintergrund der Maßgabe der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist das auch nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund ist die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
4. Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ist – gemessen an dem Vorstehenden – gerechtfertigt gemäß § 29a AsylG und gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylG. Vom Antragsteller sind, wie oben ausführlich ausgeführt, keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet.
5. Auch die übrigen Verfügungen im streitgegenständlichen Bescheid (Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 sowie § 11 Abs. 1 AufenthG) sind nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob für diesen Antrag insofern ein Rechtsschutzbedürfnis besteht bzw. ob hierfür die statthafte Antragsart gewählt ist.
Nach alledem ist der gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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