Aktenzeichen M 5 K 15.5754
LlbG Art. 54
Leitsatz
Das Verfahren der Beurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien der Bayerischen Polizei ist nicht fehlerhaft, wenn bereits auf Sprengelebene ein Punktewert für das Beurteilungsergebnis entwickelt wird, solange die letztlich maßgebliche Festlegung erst auf der Präsidiumsebene erfolgt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom 10. August 2015 für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die angefochtene Beurteilung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO analog, da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt).
1. Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 – II C 146.62 – BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 – II C 8/78 – BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherren vorbehaltenden Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 – 2 A 6/98 – ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a. a. O.).
Zugrunde zu legen sind die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG), die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 18.11.2010 – VV-BeamtR, FMBl. S. 264, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung – materielle Beurteilungsrichtlinien), sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG – i. V. m. Art. 62 LlbG für die Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 (Beurteilungsrichtlinien der Bayerischen Polizei, AllMBl S. 129). Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 31.5.2015) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 – 2 C 7/99 – NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 – 1 WB 181/88 – BVerwGE 86, 240).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene dienstliche Beurteilung vom 10. August 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Zeugen – an deren Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht – haben in der mündlichen Verhandlung das formale Vorgehen wie auch die maßgeblichen Erwägungen für die Bewertung des Klägers im Vergleich mit den Beamten derselben Besoldungsgruppe (A 12) dargestellt. Danach ist gegen die Beurteilung rechtlich nichts zu erinnern.
Es wurde dargestellt, dass auch im vorliegenden Fall die Beurteilung wie bei der Bayerischen Polizei üblich „von unten nach oben“ entwickelt wurde. So wurde zunächst eine Reihung auf Dienststellenebene gebildet, danach auf Sprengelebene und zuletzt auf Präsidiumsebene (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – RiA 2014, 277, juris Rn. 55).
Das Gericht sieht hierbei keinen Verfahrensfehler in dem Umstand, dass bereits auf Sprengelebene unter Anwendung der Beurteilungsquote ein Punktewert für das Beurteilungsergebnis entwickelt wurde. Denn der Zeuge Polizeipräsident K. hat dargestellt, dass bei der Gesamtbeurteilungskonferenz am 26. Juni 2015 alle Sprengellisten miteinander verzahnt wurden. Maßgeblich für das Beurteilungsergebnis war damit die in dieser Besprechung entwickelte Leistungsreihung, bei der der Kläger Platz 23 von 205 Beamten der Besoldungsgruppe A 12 erhielt. Die auf dieses Reihungsergebnis angelegte Quotenvorgabe ergab für den Kläger 14 Punkte. Der ausschlaggebenden Bedeutung dieser Beurteilungskonferenz steht nicht entgegen, dass auf Sprengelebene bereits Punktewerte vergeben wurden. Auch wenn dadurch das Beurteilungsergebnis bereits relativ stark vorbereitet wird, ist das nur ein Vorschlag. Das folgt zum einen daraus, dass eine Besprechung auf Präsidiumsebene durchgeführt wird, bei der die einzelnen Sprengelvorschläge miteinander verzahnt werden. Eine solche Konferenz in einem entsprechenden Rahmen bedingt als solche, dass die abschließenden Beurteilungsergebnisse in diesem Kreis und nicht bereits vorher festgelegt werden. Stünden die Ergebnisse bereits vorher fest, könnte eine Verzahnung der Listen auch im Bürowege und ohne Besprechung erfolgen. Zum anderen hat der Zeuge Polizeipräsident K. ausdrücklich angegeben, dass in der Präsidiumskonferenz überprüft wird, ob nach der Verzahnung der Sprengelergebnisse zu einer Präsidiumsreihung noch Verschiebungen vorgenommen werden sollen, dann wird nochmals die Quote angelegt. Damit ist sichergestellt, dass das Beurteilungsergebnis erst auf Präsidiumsebene maßgeblich festgelegt wird. Ebenso wird auch darauf geachtet, dass die Quote nicht starr – ohne evtl. erforderliche geringfügige Abweichungen – angewendet wird (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 7.5.2014, a. a. O., Rn. 51, 56).
Es erfolgte auch keine unzulässige Bindung des Beurteilers an das Ergebnis der Sprengel (BayVGH, U.v. 7.5.2014, a. a. O., Rn. 56; vgl. auch OVGRhPf, U.v. 13.5.2014 – 2 A 10637/13 – NVwZ-RR, 813, juris Rn. 27 ff.). Auch wenn der Polizeipräsident bei den Sprengelbesprechungen anwesend war und dort die Beurteilungsergebnisse relativ detailliert vorbesprochen wurden, blieb – wie von ihm geschildert – doch sicher gestellt, dass die letztlich maßgebliche Festlegung erst auf Präsidiumsebene getroffen wurde. Bis zu dieser Beurteilungskonferenz im Präsidium waren die Beurteilungen zwar schon vorbereitend vorgezeichnet, vom Ergebnis her aber grundsätzlich noch offen. Der Zeuge Kriminaloberrat H. hat schließlich angegeben, dass auf Sprengelebene kein exakter Reihungsplatz, sondern nur ein Punktewert (wie oben dargestellt als Vorschlag) vergeben wurde. So konnte sich eine Reihung auf Sprengelebene auch nicht auf das Ergebnis der Gesamtreihung auf Präsidiumsebene auswirken (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2014, a. a. O., Rn. 57).
Der Zeuge H. hat weiter dargelegt, dass der Kläger mit seinen Leistungen in einem sehr guten Bereich lag. Insbesondere das Führungsverhalten sei sehr gut gewesen. Dennoch sah er noch eine Möglichkeit zur Weiterentwicklung hinsichtlich der Unterbreitung von Vorschlägen, was in der Dienststelle besser gemacht werden und wie sich die Inspektion zukünftig strukturieren könnte. Damit ist das Beurteilungsergebnis auch plausibilisiert.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.