Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Ausübung einer Beschäftigung

Aktenzeichen  M 9 K 18.2284

Datum:
30.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 54401
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 61 Abs. 2, § 83b
VwGO §  67 Abs. 4 S. 4 u. 7, § 102 Abs. 2, § 113, § 114

 

Leitsatz

Die Entscheidung über die Ausübung einer Beschäftigung erfolgt nach Ermessen, das nach § 114 VwGO durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und die nach wie vor ungeklärte Identität des Klägers abgelehnt hat. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 
Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

Über die Klage konnte trotz Fehlens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da dies dem Kläger in der ordnungsgemäß in der JVA zugestellten Ladung vom 13. Dezember 2018 mitgeteilt worden war § 102 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat sich zum Klageverfahren nicht mehr geäußert. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass am Termin kein Behördenvertreter teilnimmt.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Landratsamtes vom Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113, 114 VwGO).
Der Antrag auf Ausübung einer Beschäftigung wurde zu Recht nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt (§ 61 Abs. 2 AsylG). Die Entscheidung über die Ausübung einer Beschäftigung erfolgt nach Ermessen, das nach § 114 VwGO durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und die nach wie vor ungeklärte Identität des Klägers abgelehnt hat.
Der Kläger ist mittlerweile in Untersuchungshaft.
Die (weitere) Tazkira, die er beim Landratsamt abgegeben hat, bestätigt die von ihm in Deutschland in den hiesigen Verfahren angegebene Identität nicht.
Der Kläger hat sich im Klageverfahren nicht mehr geäußert. Es ist davon auszugehen, dass er auf absehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen einer Beschäftigung nicht nachgehen kann.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Gründe des Bescheides vom 27. April 2018 Bezug genommen.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.
Der im Tenor niedergelegte Beschluss über die Streitwertfestsetzung vom 30. Januar 2019 wird aufgehoben, da es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz handelt, die gerichtskostenfrei ist (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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