Aktenzeichen M 7 K 15.2356
SpkO SpkO § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2
Leitsatz
1 Für eine Klage auf Eröffnung eines Kontos für einen Dritten besteht keine Klagebefugnis. Eine Prozessstandschaft ist im Verwaltungsprozess grundsätzlich nicht vorgesehen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Da die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betriebene Sparkasse eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnimmt, ist für die Klage auf Eröffnung eines Girokontos der Verwaltungsrechtsweg gegeben, auch wenn das Benutzungsverhältnis zivilrechtliche ausgestaltet ist. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Anspruch auf ein Girokonto auf Guthabenbasis besteht nur für natürliche Personen im Geschäftsbezirk der Sparkasse, nicht für im Ausland wohnhafte Personen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Nachdem der Rechtsstreit, soweit er die Aufhebung der Kündigung des Girokontos des vormaligen Klägers zu 1) betraf, an das zuständige Zivilgericht verwiesen worden ist, ist der vormalige Kläger zu 1) als Beteiligter aus dem Klageverfahren ausgeschieden. Gegenstand der Klage ist damit nurmehr die Einrichtung eines Girokontos für den Kläger und die ebenfalls von ihm begehrte Eröffnung eines Kontos für die Erben des vormaligen Klägers zu 1) bei der Beklagten.
Die Klage ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Soweit der Kläger die Eröffnung eines Kontos für Dritte, nämlich die Erben des vormaligen Klägers zu 1), begehrt, ist die Klage wegen Fehlens der gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis unzulässig. Eine Prozessstandschaft ist im Verwaltungsprozess grundsätzlich nicht vorgesehen. Abgesehen davon, dass der Kläger mit Schreiben vom 28. November 2015 nicht ausdrücklich Klage im Namen der Erben erhoben hat, wäre eine solche Klage auch unzulässig, weil er keine zur Klageerhebung legitimierende Vollmacht vorgelegt hat. Nach § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
Im Übrigen bestehen auch Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage des Klägers, soweit diese die Eröffnung eines Girokontos für ihn selbst betrifft, weil die Unterschrift und die angegebene Anschrift im Ausland nicht lesbar bzw. überprüfbar sind und letztlich ungeklärt ist, von wem die Klage herrührt.
Jedenfalls ist die Klage unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist allerdings der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung der Daseinsvorsorge zu gewähren ist, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, selbst wenn die Nutzung der Einrichtung privatrechtlich geregelt ist oder der öffentliche Träger die Einrichtung durch eine juristische Person des Privatrechts betreiben lässt (BVerwG, B. v. 21. Juli 1989 – 7 B 184/88 – juris Rn. 7 u. B. v. 29. Mai 1990 – 7 B 30/90 – juris Rn. 4). Eine anderweitige gesetzliche Zuweisung der Streitigkeit, wie sie im Entwurf des Zahlungskontengesetzes (ZKG) vom 28. Oktober 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 vom 28. August 2014, S. 214) enthalten ist (vgl. § 50 f. ZKG), besteht nicht. Die der obergerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegende sog. Zwei-Stufentheorie gilt für Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge jeder Art (BVerwG, B. v. 29. Mai 1990 – 7 B 30/90 – juris Rn. 4), also auch für Sparkassen (vgl. auch OVG Hamburg, B. v. 18. April 2002 – 1 So 35/02 – juris Rn. 4 u. B. v. 16. September 2002 – 1 Bs 243/02 – juris 3. Ls; OVG BE-BB, B. v. 28. Mai 2012 – 3 S 42.12 – juris Rn. 4 u. B. v. 20. Februar 2014 – 3 N 109.12 – juris; OVG SH, B. v. 26. Januar 2010 – 2 MB 28/09 – juris; OVG Nds., B. v. 15. Juni 2010 – 10 ME 77/10 – juris). Bei der Beklagte handelt es sich um eine in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 3 SpKG) betriebene öffentliche Einrichtung, da sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nämlich kommunale Aufgaben der Daseinsvorsorge bzw. der örtlichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 11 Abs. 2 BV (vgl. BayVerfGH, E. v. 23. September 1985 – Vf. 8-VII-82 – juris Rn. 74, 73, 71), und als solche gewidmet ist (vgl. Satzung der Stadtsparkasse München vom 24. November 2010). Diesbezüglich genügt sogar konkludentes Handeln, aus dem der Wille der Gemeinde hervorgeht, die Einrichtung der Allgemeinheit zur Benützung zur Verfügung zu stellen (BayVGH, U. v. 23. März 1988 – 4 B 86.02336 – NVwZ-RR 1988, 71 m. w. N.).
Jedoch kann der Kläger weder für sich noch für die ebenfalls in Paraguay ansässigen Erben des vormaligen Klägers zu 1) die Eröffnung eines Girokontos beanspruchen, weil ein Kontrahierungszwang für eine im Ausland wohnhafte Person wegen des geltenden Regionalprinzips (vgl. BayVerfGH, a. a. O., Rn. 78) grundsätzlich nicht besteht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger oder die Erben des vormaligen Klägers zu 1) eine sonstige Bindung zum Geschäftsbezirk der Beklagten haben. Nach der auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 SpkG erlassenen Sparkassenordnung (§ 2 Abs. 3 SpKO) soll sich die Sparkasse nur in ihrem Geschäftsbezirk betätigen. Anders als im Passivgeschäft, wo die Sparkasse gem. § 5 Abs. 1 SpkO (Spar-)Einlagen von jedermann entgegennimmt, führt sie gem. § 5 Abs. 2 und 3 SpkO auf Antrag Girokonten auf Guthabenbasis nur für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsbezirk, sofern ihr das im Einzelfall zuzumuten ist. Geschäftsbezirk der Sparkasse ist nach § 2 Abs. 1 SpkO das Gebiet ihres Trägers, bei Zweckverbandssparkassen der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands.
Da die Beklagte sich in ihrer Praxis bei der Eröffnung von Girokonten auch an das Regionalprinzip hält, kommt auch ein Anspruch nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gem. Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Betracht (vgl. BGH, U. v. 11. März 2009 – XI ZR 403/01 – juris Rn. 16 zur unmittelbaren Grundrechtsbindung).
Im Übrigen ist auch nach dem Entwurf des Zahlungskontengesetzes, auf das sich der Kläger beruft, ein Anspruch auf Eröffnung eines sog. Basiskontos nur für Personen vorgesehen, die sich gewöhnlich in der Europäischen Union aufhalten (§ 31 ZKG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.