Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs

Aktenzeichen  M 12 K 17.217, M 12 S 17.218

Datum:
6.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 18 Abs. 2, Abs. 3, § 28 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 2
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 166
ZPO ZPO § 114

 

Leitsatz

1. Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Partner höchstens ein Jahr und zwei Monate im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte nicht erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen Tunesien und der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 18 Abs. 3 Alt. 1 AufenthG, die die Beschäftigung bei einem Sicherheitsdienst ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorsieht, besteht nicht, sodass eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung nach nicht erteilt werden darf. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird für dieses Verfahren und für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 17.217) abgelehnt.

Gründe

I.
Der am … 1989 geborene Antragsteller ist tunesischer Staatsangehöriger. Er ist bei der Firma … Sicherheitsdienste GmbH beschäftigt.
Der Antragsteller reiste erstmals am 20. Februar 2012 ins Bundesgebiet ein.
Nach mehreren Ein- und Ausreisen zog er am *. November 2014 letztmals ins Bundesgebiet.
Am … Dezember 2014 heiratete der Antragsteller in … eine deutsche Staatsangehörige (Bl. 51 der Behördenakte).
Der Antragsteller beantragte am … Dezember 2014 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs (Bl. 46 ff. der Behördenakte). Diese wurde ihm am selben Tag, befristet bis 18. Dezember 2015, erteilt.
Am … November 2015 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (Bl. 112 ff. der Behördenakte). In diesem Zusammenhang unterschrieben der Antragsteller und dessen damalige Ehefrau auch eine Erklärung, dass sie zusammen wohnten, einen gemeinsamen Hausstand führten und in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lebten (Bl. 109 der Behördenakte).
Am 29. Dezember 2015 wurde die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bis 29. September 2016 verlängert.
Am 11. März 2016 trennten sich der Antragsteller und seine Ehefrau endgültig.
Am … September 2016 beantragte der Antragsteller die erneute Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (Bl. 138 ff. der Behördenakte).
Mit Schreiben vom 20. September 2016 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller sowie seine Ehefrau auf, mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft geendet habe und ob die Lebensgemeinschaft bis zu diesem Zeitpunkt seit dem … Dezember 2014 durchgehend geführt worden sei (Bl. 148 f. der Behördenakte).
Mit Schreiben vom … November 2016 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nach Rücksprache mit diesem mit, dass eine Trennung von der Ehefrau im Oktober 2015 erfolgt sei (Bl. 155 der Behördenakte).
Mit Schreiben vom 15. November 2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten ausländerrechtlichen Maßnahme an (Bl. 156 f. der Behördenakte).
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2016, eingegangen beim Prozessbevollmächtigten am selben Tag (siehe Bl. 184 d. Behördenakte), hat diese den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers vom … September 2016 abgelehnt, den Antragsteller aufgefordert, bis zum 15. Januar 2017 das Bundesgebiet zu verlassen, und die Abschiebung nach Tunesien angedroht (Bl. 166 ff. der Behördenakte). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts entfallen seien. Weiter seien auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe nicht mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Zu den Hauptmerkmalen einer ehelichen Lebensgemeinschaft gehöre die häusliche Gemeinschaft. Diese habe laut eigenen Angaben des Antragstellers lediglich vom … Dezember 2014 bis Oktober 2015 und somit nicht mindestens 3 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Es liege auch keine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG vor. Weiter lägen auch nicht die Voraussetzungen eines anderweitigen Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis vor. Bei der vom Antragsteller ausgeübten Beschäftigung handele es sich nicht um eine Beschäftigung, für die Angehörigen bestimmter Personengruppen eine Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung erteilt werden könne (§ 39 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 34 BeschV). Zudem bestehe aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für den Familiennachzug auch keine Berechtigung für eine Beschäftigung. Zudem liege ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor, da der Antragsteller und seine Ehefrau am … November 2015 angegeben hätten, noch in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom … Januar 2017, eingegangen bei Gericht am 16. Januar 2017, erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az.: M 12 K 17.217) und beantragte, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 15. Dezember 2016 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zu verlängern.
Gleichzeitig hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Weiter hat er beantragt,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu gewähren.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass der Bevollmächtigte im Auftrag des Antragstellers der Antragsgegnerin mitgeteilt habe, dass eine Trennung von seiner Ehefrau im Oktober 2015 erfolgt sei. Es sei damals zu Spannungen und Streitigkeiten gekommen, aber noch nicht zu einem Zerwürfnis. Deshalb habe die Ehefrau des Antragstellers ihn am … November 2015 zur Antragsgegnerin begleitet und beide hätten wahrheitsgemäß unterzeichnet, in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Tatsächlich sei es erst zum Jahreswechsel 2015/2016 zu einem Zerwürfnis der Parteien gekommen, beide hätte noch bis Anfang 2016 in einem gemeinsamen Pensionszimmer gelebt und im März 2016 sei der Antragsteller dort ausgezogen. Der Antragsteller habe geglaubt, er werde nach der ersten Trennung der Parteien befragt, weshalb er als Trennungszeitpunkt Oktober 2015 genannt habe.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 hat die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, selbst wenn der vom Bevollmächtigten vorgebrachte Sachverhalt angenommen werde, der Antragsteller weder bei der Trennung zum Jahreswechsel 2015/2016 noch bei der Trennung im März 2016 die erforderlichen drei Jahre Ehebestandszeit hinter sich gebracht habe, sondern lediglich 12 bis 15 Monate.
Mit Schriftsatz vom … März 2017 führte der Bevollmächtigte aus, der Antragsteller sei als Sicherheitskraft tätig. Er werde nach seiner Scheidung eine deutsche Staatsangehörige heiraten, mit der er seit Monaten in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Antrag gegen die Aufforderung zur Ausreise (Nr. 2 des Bescheids) und Androhung der Abschiebung (Nr. 4 des Bescheides) ist zulässig, da die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ist, da Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben.
2. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids abzuwägen hat. Entscheidendes Indiz für eine Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig.
Dem Antragsteller steht kein Aufenthaltsrecht nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 AufenthG zu.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dies setzt indes gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG voraus, dass zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Trotz des formellen Weiterbestehens einer Ehe ist die eheliche Lebensgemeinschaft beendet, wenn sich die Eheleute endgültig getrennt haben; die tatsächliche Trennung besteht in der Regel in der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2007 – 24 CS 07.2053 – juris). Der Antragsteller lebt laut eigener Aussage seit dem 11. März 2016 mit seiner Ehegattin nicht mehr in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen.
Dem Antragsteller steht kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG zu. Dies würde gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzen, dass die Ehe mit seiner deutschen Ehefrau zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller heiratete am … Dezember 2014 und erhielt am 19. Dezember 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Die eheliche Lebensgemeinschaft endete spätestens am 11. März 2016. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Partner hat daher höchstens ein Jahr und zwei Monat im Bundesgebiet bestanden.
Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft kann nicht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden. Nach § 31 Abs. 2 AufenthG ist von der Voraussetzung eines dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff (VG München, U.v. 21.2.2013 – M 12 K 12.4701 – juris Rn. 33). Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Der Härtebegriff des § 31 Abs. 2 AufenthG umfasst indes nur ehebedingte Nachteile, also Beeinträchtigungen, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11/08 – juris). Gesichtspunkte, die für eine besondere Härte sprechen, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 18 Abs. 2 AufenthG kommt nicht in Betracht.
Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur zulässig ist. Für Beschäftigungen, die – wie die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit bei einem Sicherheitsdienst – keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, gilt nach § 18 Abs. 3 AufenthG, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Beide Alternativen sind im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Eine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen Tunesien und der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 18 Abs. 3 Alt. 1 AufenthG, die die Beschäftigung des Antragstellers ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorsieht, besteht nicht. Die Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit ist auch nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zulässig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat von der in § 42 AufenthG vorgesehenen Verordnungsermächtigung mit Erlass der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV) Gebrauch gemacht. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit fällt jedoch unter keine der in der Beschäftigungsverordnung aufgeführten Beschäftigungen, bei denen die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erteilen kann bzw. ihre Zustimmung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erforderlich ist (vgl. 2 ff. BeschV).
Die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist beruht auf §§ 59, 58 AufenthG und ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 30.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sowohl für das Eilverfahren als auch für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 17.217) keinen Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da weder der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO haben. Der Antragsteller hat nach überschlägiger Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auf vorstehende Erwägungen wird insofern Bezug genommen. Der streitgegenständliche Bescheid ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war daher sowohl für das Eilverfahren (M 12 S. 17.218) als auch für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 17.217) abzulehnen.
Die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ergeht gebührenfrei. Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

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