Aktenzeichen W 1 K 19.567
LlbG Art. 16, Art. 59 Abs. 2 S. 2
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2, § 114 S. 2
Leitsatz
1. Bei dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip, Beförderungsentscheidungen und Dienstpostenbesetzungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen, kommt dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt; die wesentlichen Abwägungserwägungen sind schriftlich niederzulegen, um so die Auswahlentscheidung transparent zu machen, ein Nachschieben von Gründen steht hier dem gerichtlichen Rechtsschutz entgegen. (24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die vorliegend der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungen sind materiell rechtswidrig, da ihnen eine Gewichtung zugrunde liegt, die in unzulässiger Weise auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abstellt und damit dem Grundsatz der Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen widerspricht (so schon VG Würzburg, BeckRS 2018, 35873, vgl. auch BVerwG BeckRS 2018, 6185). Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG BeckRS 2015, 42244) ist allgemein anerkannt, dass der Beurteiler eine Beuteilung nicht ausschließlich aufgrund eigener Anschauung zu erstellen hat, sondern sich dabei sachkundiger Auskunftspersonen bedienen kann; diese kann auch demselben Statusamt wie der zu Beurteilende angehören, wenn der Beurteiler diesem potentiellen Konkurrenzverhältnis im Rahmen der eigenen Überzeugungsbildung hinreichend Rechnung trägt. (Rn. 32 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Grundsätze zur Voreingenommenheit von Beurteilern im Beurteilungsverfahren sind auch auf diejenigen Beamten anzuwenden, die Beurteilungsbeiträge abgeben (stRspr BVerwG BeckRS 1998, 30012456). (Rn. 42 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
5. Auch wenn das subjektive Recht des unterlegenen Beamten aus Art. 33 Abs. 2 GG wegen der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden materiell rechtswidrigen Beurteilung verletzt ist, kann er keine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, nicht offen sind; eine rein theoretische, grundsätzlich immer gegebene Chance für den Unterlegenen, sodann tatsächlich ausgewählt zu werden, genügt insoweit nicht. (Rn. 55 – 57) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese trägt der Beigeladene selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Neuverbescheidung über seine Stellenbewerbung vom 23. Januar 2019 auf den ausgeschriebenen Dienstposten eines Einzugsstellenprüfers (Betriebsprüfdienst) hat, § 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein derartiger Rechtsanspruch folgt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG, da trotz festgestellter Rechtsfehler im Hinblick auf die dienstlichen Beurteilungen des Klägers und des Beigeladenen (vgl. 2.) die Auswahl des Klägers in einem erneuten Auswahlverfahren auf Basis fehlerfrei erstellter dienstlicher Beurteilungen aufgrund des erheblichen Leistungsvorsprungs des Beigeladenen nicht offen, sondern vielmehr allenfalls theoretischer Natur ist (vgl. 9.).
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV (vgl. § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 19.02.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 20).
1. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Pflicht des Dienstherrn, die wesentlichen Abwägungserwägungen schriftlich niederzulegen und so seine Auswahlentscheidung transparent zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 09.05.2014 – 3 CE 14.286 – juris Rn. 21). Nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – ZBR 2008, 169 – juris Rn. 20 bis 22). Durch die Möglichkeit des Nachschiebens der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren wäre dagegen der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert (BVerfG, B.v. 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 – ZBR 2008, 169 – juris, BayVGH, B.v. 19.02.2015 – 3 CE 15.130 – juris Rn. 22).
Dieser formalen Anforderung ist die Beklagte durch den Besetzungsvermerk vom 8. April 2019 und die darin in Bezug genommene Anlage 2, welche eine Übersicht insbesondere über die erzielten Bewertungen in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen enthält, in ausreichender Weise nachgekommen. Durch den Schriftsatz vom 7. Mai 2019 (im Verfahren W 1 E 19.489) sowie im Rahmen der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 5. Juni 2019 wurden die Auswahlerwägungen nochmals näher präzisiert und konkretisiert, ohne dass hierbei Gründe nachgeschoben wurden (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris; BVerwG, B.v. 14.12.2018 – 1 WB 45/17 – juris; B.v. 24.4.2012 – 1 WB 40/11 – juris). In den genannten Dokumenten kommt klar zum Ausdruck, dass die Auswahlentscheidung – ausschließlich leistungsbezogen – anhand der in der letzten dienstlichen Beurteilung erzielten Gesamtpunktzahl (erforderlichenfalls unter Rückgriff auf die Binnendifferenzierung dieser Beurteilung – Art. 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LlbG – sowie die vorhergehende dienstliche Beurteilung) getroffen wurde. Zusätzlich wurden sodann auf einer zweiten Stufe unter den Bewerbern, die sich anhand des Leistungsvergleichs in der aktuellen dienstlichen Beurteilung am leistungsstärksten erwiesen haben (ab einem Gesamtprädikat von 11 Punkten), Auswahlgespräche geführt, deren Ergebnisse ebenfalls dokumentiert wurden (Anlage 3 zum Auswahlvermerk).
Soweit der Kläger unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2007 (2 BvR 206/07) moniert, dass die Konkurrentenmitteilung vom 15. April 2019 keine Begründungs- bzw. Ermessenserwägungen enthalte und ein vollständig fehlendes Ermessen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht nachholbar sei, so wird verkannt, dass die zitierte Entscheidung nicht zentral die Begründung der Konkurrentenmitteilung zum Gegenstand hat (diese wird lediglich dahingehend angesprochen, dass der Dienstherr verpflichtet sei, den Mitbewerbern durch eine Mitteilung Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu geben, was – wie ausgeführt – vorliegend mit Schreiben vom 15.04.2019 erfolgt ist), sondern die schriftliche Fixierung der Auswahlerwägungen, wie sie hier im Vermerk vom 8. April 2019 samt Anlagen unzweifelhaft ihren Niederschlag gefunden hat. Hierzu sind sodann – wie nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig (vgl. insoweit BVerfG a.a.O. Rn. 23) – nachträglich Erläuterungen im gerichtlichen Eilverfahren sowie im vorliegenden Hauptsacheverfahren vorgenommen, jedoch keine Gründe nachgeschoben oder ausgewechselt worden, die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht vorgelegen haben. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren wurden im Rechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht die Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren erstmals schriftlich fixiert und nicht wie erforderlich bereits während des behördlichen Auswahlverfahrens.
2. In materieller Hinsicht liegen dem Leistungsvergleich vorliegend in rechtswidriger Weise erstellte dienstliche Beurteilungen sowohl des Klägers wie auch des Beigeladenen zugrunde. Insoweit hat die Kammer im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der dienstlichen Beurteilung des Klägers aus der Beurteilungsrunde 2015 entschieden (vgl. im Einzelnen: VG Würzburg, U.v. 13.11.2018 – W 1 K 18.321 – juris), dass sich diese Beurteilung als rechtswidrig erweist, da der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung eine Gewichtung zugrunde liegt, die in unzulässiger Weise auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abstellt und damit dem Grundsatz der Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen widerspricht, da das Gesamturteil ansonsten seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2018 – 2 A 10/17 – juris; BayVGH, B.v. 29.10.2018 – 6 CE 18.1868; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.7.2018 – OVG 10 N 35.16 – juris). Des Weiteren sind die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe entgegen Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG nicht in den ergänzenden Bemerkungen dargelegt worden. Die Begründung des Gesamturteils muss jedoch bereits in der dienstlichen Beurteilung selbst erfolgen; es genügt demgegenüber nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – juris; U.v. 21.12.2016 – 2 VR 1/16 – juris; U.v. 1.3.2018 – 2 A 10/17 – juris; U.v. 21.12.2016 – 2 VR 1/16 – juris).
Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die dienstlichen Beurteilungen der Beurteilungsrunde 2018 anhand gegenüber der Beurteilungsrunde 2015 geänderter Verfahrensgrundsätze erstellt worden wären (vgl. etwa Schreiben der Geschäftsführung vom 10.10.2017 Ziffer 8.3; Anlage 1 zum Schreiben der Geschäftsführung vom 10.10.2017, Ziffer 10; Formulierung der ergänzenden Bemerkungen in den dienstlichen Beurteilungen). Die Beklagte hat vielmehr mit Schriftsatz vom 5. Juni 2019 konzediert, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. November 2018 zur dienstlichen Beurteilung des Klägers mit Stichtag 1. März 2015 nach dem maßgeblichen Stichtag für die Beurteilungsrunde 2018 ergangen ist, sodass die (beklagtenseitig angefochtene und noch nicht rechtskräftige) Rechtsauffassung des Gerichts für die aktuelle Beurteilungsrunde noch nicht habe berücksichtigt werden können. Darüber hinaus sind die tragenden Einzelmerkmale, denen die Beklagte für die Bildung des Gesamturteils besondere Bedeutung beimisst, vorliegend beim Kläger andere (Quantität, Qualität, Fachkenntnisse) als beim Beigeladenen (Qualität, Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Führungserfolg, Fachkenntnisse, zielorientiertes Verhandlungsgeschick). Schließlich weisen die dienstlichen Beurteilungen von Kläger und Beigeladenem jeweils kein einheitliches Beurteilungsbild in den Einzelbewertungen auf, sodass bei diesen beiden Beurteilungen eine Begründung für das Gesamturteil nicht ausnahmsweise entbehrlich erscheint, da sich die vergebene Gesamtbewertung nicht – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – juris; U.v. 21.12.2016 – 2 VR 1/16; U.v. 1.3.2018 – 2 A 10/17 – jeweils juris).
3. Darüber hinaus greifen die im Hauptsacheverfahren gegenüber dem Eilverfahren W 1 E 19.489 neu vorgetragenen Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit seiner der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung zum Stichtag 1. März 2018 nicht durch. Über die in Ziffer 2 bereits festgestellten Rechtsfehler hinaus weist die maßgebliche dienstliche Beurteilung des Klägers – wie auch des Beigeladenen – vielmehr keine weiteren rechtlichen Mängel auf.
Zunächst ist festzustellen, dass der Beurteiler Herr Wi … die dienstliche Tätigkeit des Klägers im Beurteilungszeitraum zwar unstreitig nicht aus eigener Anschauung kennt, sich jedoch vorliegend durch den eingeholten Beurteilungsbeitrag in Form der Dokumentation der Beurteilungserstellung auf eine ausreichende und tragfähige Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Klägers stützen konnte. Insbesondere wurde der Beurteilungszeitraum von dem Beurteilungsbeitrag vollständig, d. h. auch den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2018 betreffend, und in rechtmäßiger Weise erfasst und hierfür auch alle erforderlichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft.
Fehlerfreie Beurteilungsbeiträge müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nachfolgende inhaltliche Anforderungen erfüllen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 A 10/13 – juris): „Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – BVerwGE 138, 102 Rn. 47 und vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 – NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 11). Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 – Buchholz 11 Art. 87a GG Nr. 6 Rn. 35). Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 – BVerwGE 107, 360 ).“
Herr We. hat am 13. Februar 2018 einen diesen Anforderungen entsprechenden Beurteilungsbeitrag im Rahmen der Dokumentation der Beurteilungserstellung abgegeben. Dies gilt nicht nur für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015, in welchem Herr We. selbst noch Teamleiter und damit unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers war, sondern auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 bis zum 28. Februar 2018, während dem Frau R. die neue unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war. Zwar hat Herr We. im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung geäußert, dass er sich die Arbeiten des Klägers in letzterem Zeitraum nicht mehr selbst angeschaut habe, er hat sich jedoch nach Überzeugung der Kammer die für die ordnungsgemäße Erstellung seines Beurteilungsbeitrages erforderlichen relevanten Informationen bei der unmittelbaren Vorgesetzten Frau R. eingeholt. Der Kläger hat insoweit glaubhaft und nachvollziehbar vor Gericht dargelegt, dass er sich bereits im Rahmen der ursprünglichen Erstellung des Beurteilungsbeitrags für den Kläger durch Frau R. im Dezember 2017, welcher dann in der Folge durch die Beförderung des Klägers hinfällig geworden sei, mit dieser über die Eignung, Leistung und Befähigung des Klägers ausführlich und gründlich besprochen habe. Frau R. habe ihrerseits als unmittelbare Vorgesetzte teilweise die Entscheidungen des Klägers abzeichnen müssen und habe auch ansonsten unmittelbaren Zugang auf elektronischem Wege zu den Arbeiten des Klägers gehabt. Nachdem der Kläger dann befördert worden und die Erstellung eines Beurteilungsbeitrags auf ihn übergegangen sei, habe erneut ein Treffen mit Frau R. stattgefunden, bei dem Herr We. sich informiert und hieraufhin die einzelnen Prädikate festgelegt habe. Der ursprünglich erstellte Beurteilungsbeitrag von Frau R. sei nur insoweit abgeändert worden, als dieser erste auf 10 Punkte lautende Entwurf aufgrund der Beförderung des Klägers auf 9 Punkte reduziert worden sei. Bei der Erstellung seines Beurteilungsbeitrags habe er sich – nach den Besprechungen mit Frau R. – von seiner eigenen Überzeugungsbildung leiten lassen.
Diese überzeugenden Angaben des Herrn We. hat die Zeugin Frau R. in der mündlichen Verhandlung vollauf bestätigt, indem auch sie erklärt hat, dass ihr vor der Beförderung des Klägers erstellter Beurteilungsbeitrag mit einem Gesamturteil von 10 Punkten mit Herrn We. besprochen worden sei, der zur gleichen Gesamtbewertung gekommen sei. Nach der Beförderung des Klägers sei sie von Herrn We. nochmals befragt worden, ob sie eine Absenkung im Gesamturteil um einen Punkt für richtig erachte, was sie bestätigt habe und nach einer Beförderung auch üblich sei; vielmehr kämen in dieser Konstellation nach ihrer eigenen Erfahrung auch Absenkungen um zwei oder mehr Punkte in Betracht.
Herr We. hat sich daher bei Frau R. als sachkundiger Auskunftsperson umfänglich informiert, um sich ein eigenes Bild von Eignung, Leistung und Befähigung des Klägers zu machen, welches ihn sodann befähigte, den – auch in der Tiefe tragfähigen – Beurteilungsbeitrag vom 13. Februar 2018 abzugeben, der es wiederum Herrn Wi … ermöglichte, auf dieser Basis die dienstliche Beurteilung zu erstellen.
Die Tatsache, dass Frau R. für den Zeitraum, während dem sie unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war, keinen förmlichen Beurteilungsbeitrag abgegeben hat und Herr We. sich andererseits bei Frau R. zu Eignung, Leistung und Befähigung des Klägers kundig gemacht und diese Erkenntnisse zur Erstellung seines Beurteilungsbeitrages verwertet hat, steht auch mit Ziffern 11.1 und 11.5 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) in Einklang, die bei der Beklagten gemäß Schreiben der Geschäftsführung vom 10. Oktober 2017 gelten. Grundsätzlich soll nach Ziffer 11.1 die Behördenleitung die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten der oder des zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen. Nach Ziffer 11.5 entfällt jedoch die nach Ziffer 11.1 und 11.4 vorgesehene Beteiligung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten, wenn die oder der unmittelbare Vorgesetzte und die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe angehören. In diesen Fällen ist die oder der nächsthöhere Vorgesetzte zu beteiligen, sofern sie oder er nicht bereits für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Vorliegend lag die Konstellation nach Ziffer 11.5 vor, da zum insoweit maßgeblichen Beurteilungsstichtag – 1. März 2018 – die unmittelbare Vorgesetzte Frau R. und der Kläger derselben Besoldungsgruppe A 11 angehörten, nachdem der Kläger am 1. Februar 2018 in diese Besoldungsgruppe befördert worden war. Insofern wurde sodann folgerichtig Herr We. als zuständiger stellvertretender Fachbereichsleiter und damit nächsthöherer Vorgesetzter förmlich beteiligt und mit der Erstellung eines Beurteilungsbeitrages beauftragt.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang moniert, dass entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 01.03.2018 – 2 A 10/17 – juris) durch die Nichtbeteiligung von Frau R. nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft worden seien, so vermag er damit nicht durchzudringen. Denn vorliegend hat sich im Rahmen der Befragung der Zeugen We. und R. vielmehr gerade ergeben, dass die Erkenntnisse der Frau R. zu den dienstlichen Leistungen des Klägers dem Beurteilungsbeitrag des Herrn We. zugrunde gelegt wurden und in diesen eingeflossen sind (vgl. oben). Damit wird auch den Vorgaben im zuvor genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Genüge getan, wonach es unschädlich ist, wenn als Auskunftsperson dienende Beamte demselben Statusamt wie der zu Beurteilende angehört. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der zur Entscheidung berufene Amtsträger bei der Ermittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs bestimmte mögliche Auskunftspersonen von vornherein nicht heranziehen dürfe. Vielmehr müsse die Ermittlung des Sachverhalts umfassend angelegt sein und dürfe zugängliche und greifbare Erkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer derartigen Konstellation fordert, dass der Beurteiler sich bewusst sein müsse, dass die Angaben von einem Konkurrenten stammten und er diese vor diesem Hintergrund würdigen müsse, so sind auch diesbezüglich vorliegend keine Rechtsfehler ersichtlich. Denn Herr We. hatte aufgrund der zeitlich unmittelbar zuvor erfolgten Beförderung des Klägers und dem Übergang der Zuständigkeit zur Erstellung eines Beurteilungsbeitrags auf ihn selbst, der im Rahmen des Beurteilungsverfahren bei der Beklagten gerade aufgrund eines (potentiellen) Konkurrenzverhältnis erfolgt, letzteres bei Abgabe seines Beurteilungsbeitrages klar vor Augen und hat in der mündlichen Verhandlung überdies erklärt, dass er sich bei der Erstellung seines Beurteilungsbeitrags – nach den Besprechungen mit Frau R. – von seiner eigenen Überzeugungsbildung habe leiten lassen, woraus für die erkennende Kammer ersichtlich wird, dass er die Angaben der Frau R. nicht ungeprüft übernommen, sondern dem (potentiellen) Konkurrenzverhältnis im Rahmen der eigenen Überzeugungsbildung hinreichend Rechnung getragen hat.
Andererseits bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers darüber hinaus nicht der Beteiligung der Frau R. im Beurteilungsverfahren dergestalt, dass sie einen förmlichen Beurteilungsbeitrag hätte erstellen müssen. Dies schließt nämlich – wie zuvor geschildert – Ziffer 11.5 VV-BeamtR gerade aus. Nach dieser Bestimmung bezieht sich der Ausschluss der Beteiligung auf die Abgabe eines (förmlichen) Beurteilungsbeitrages sowie die Abgabe einer Stellungnahme als unmittelbarer Vorgesetzter im Beurteilungsbogen (vgl. auch Schreiben der Geschäftsführung vom 10.10.2017, S. 7), nicht jedoch generell auf die Heranziehung als Auskunftsperson (vgl. oben). Andernfalls würde eine dienstliche Beurteilung als entscheidendem Auswahlinstrument u.U. auch völlig unmöglich. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger vorgetragen hat, dass sich in der konkret vorliegenden Konstellation zwischen Frau R. und ihm keine Konkurrenzsituation ergeben könne. Denn für die förmliche Nichtbeteiligung kommt es nach Ziffer 11.5 VV-BeamtR ausschließlich darauf an, dass die beiden Beamten zum Beurteilungsstichtag derselben Besoldungsgruppe angehören (vgl. auch Schreiben der Geschäftsführung vom 10.10.2017, S. 7). Hiergegen ist auch nichts zu erinnern, da die Beklagte in sachgerechter und rechtlich zulässiger Weise davon ausgehen darf, dass die Konstellation des Innehabens desselben Statusamts in einer großen Vielzahl von Fällen mit einer – zumindest potentiellen – Konkurrenzsituation verbunden sein wird, sodass eine diesbezüglich einheitliche und pauschalierende Regelung, die den Zweck eines fairen Beurteilungsverfahrens verfolgt, zulässig ist. Mit der Regelung sollen erkennbar nicht nur aktuelle, sondern auch sich ggf. künftig ergebene Konkurrenzsituationen ausgeschlossen werden, sodass es auf das tatsächliche Bestehen einer solchen nicht entscheidungserheblich ankommt. Aus diesem Grunde gehen die vom Kläger diesbezüglich vorgebrachten Argumente ins Leere.
Schließlich steht der Rechtmäßigkeit des Beurteilungsbeitrags in Form der Dokumentation der Beurteilungserstellung auch nicht entgegen, dass auf diesem Dokument zunächst der Leiter der Hauptabteilung (am 08.01.2018), sodann der Fachbereichsleiter (am 08.02.2018) und zeitlich zuletzt der stellvertretende Fachbereichsleiter Herr We. als Verfasser bzw. Mitwirkende abgezeichnet haben. Insbesondere hat die erkennende Kammer im Hinblick auf die genannten Daten nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Beurteilungsbeitrag entgegen Ziffern 11.1 und 11.5 VV-BeamtR nicht durch Herrn We., sondern durch Herrn R. als höherem Vorgesetzten (ohne die insoweit nötige eigene Sachkenntnis von den dienstlichen Leistungen des Klägers) erstellt worden ist bzw. Herr We. – unter Verletzung des Grundsatzes der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit – durch ins einzelne gehende Vorgaben seines Vorgesetzten R. bei der Erstellung des Beurteilungsbeitrages gebunden war. Die Kammer stützt sich diesbezüglich auf die auch insoweit glaubhafte Zeugenaussage des Herrn We., wonach er den Entwurf erstellt und diesen nach der Beförderung des Klägers abgezeichnet habe. Er habe hierbei keinen Weisungen von Vorgesetzten unterlegen, wie dieser Entwurf inhaltlich auszusehen habe. Wer auf dieser Dokumentation zu welchem Zeitpunkt unterschrieben habe, könne er angesichts des Zeitablaufs nicht mehr sagen. Gegen eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Herrn We. spricht – zumindest mittelbar – auch, dass das von Herrn We. in seinem Beurteilungsbeitrag festgehaltene Gesamturteil von 9 Punkten nach einer Vorbeurteilung mit 10 Punkten in der Beurteilungsrunde 2015 und einer Beförderung im Beurteilungszeitraum, zumal erst kurz vor dessen Ablauf, systemkonform und üblich erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 08.01.2018 – 3 CE 17.2188; OVG NRW, B.v. 13.06.2017 – 1 B 260/17; VGH Baden-Württemberg, U.v. 23.03.2004 – 4 S 1165/03 – jeweils juris), zumal weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich ist, dass der Kläger seine Leistungen im Beurteilungszeitraum weiter gesteigert hätte. Auch die unmittelbare Vorgesetzte Frau R. hat ein Gesamturteil von 9 Punkten für leistungsgerecht erachtet.
Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, dass sämtliche Punktwerte in der Dokumentation der Beurteilungserstellung bereits in Maschinenschrift aufgedruckt gewesen seien, so spricht auch dies nicht für eine bindende Vorgabe gegenüber Herrn We., zumal die gleiche Form auch beim Beigeladenen Anwendung gefunden hat. Dies dürfte vielmehr dem Umstand geschuldet sein, dass es sich um einen per EDV ausfüllbaren Vordruck handelt. Die Abzeichnung eines Mitarbeiters der Personalstelle auf dem Dokument ist ebenfalls in gleicher Weise auch beim Beigeladenen erfolgt und lässt bei objektiver Betrachtung nicht den Rückschluss einer von dort erfolgten inhaltlichen Vorgabe zu, vielmehr dürfte damit bei realistischer lebensnaher Betrachtung zum Ausdruck gebracht worden sein, dass der Beurteilungsbeitrag nach Erstellung eingesehen wurde.
4. Des Weiteren steht der Rechtmäßigkeit des Beurteilungsbeitrages des Herrn We. auch nicht dessen Voreingenommenheit bei der Erstellung desselben entgegen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten hinsichtlich einer Voreingenommenheit folgende Grundsätze (vgl. BVerwG, U.v. 23.04.1998 – 2 C 16/97 – juris):
„Bei bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen läßt sich im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG sinnvollerweise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler voreingenommen war, dadurch die Beurteilung beeinflußt und deshalb rechtsfehlerhaft sein kann. § 21 VwVfG, nach dem im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind (vgl. Urteil vom 12. März 1987 – BVerwG 2 C 36.86 – m.w.N.). Der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers unterscheidet sich von dem der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, daß seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem jeweils streitigen Beurteilungszeitraum eine derartige Feststellung stützen (…) Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dabei hat das Tatsachengericht die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozeß grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit (…) Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlaßter Spannungen bereits Anlaß geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder mißglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung.“
Die vorstehend für den Beurteiler skizzierten Grundsätze sind im Grundsatz in gleicher Weise – aufgrund der Funktion eines Beurteilungsbeitrages als Erkenntnisquelle innerhalb der Gesamtbeurteilung – auch auf diejenigen Beamtinnen und Beamten anzuwenden, die Beurteilungsbeiträge abgeben (vgl. BayVGH, B.v. 08.01.2018 – 3 CE 17.2188 – juris), wobei sich die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung im Fortgang nur dann ergibt, wenn der Beurteiler die Feststellungen und Bewertungen eines befangenen oder voreingenommen Vorgesetzten ungeprüft der Beurteilung zugrunde legt, statt sich mit der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit der Beurteilungsbeitrag zutrifft (BayVGH, a.a.O.).
Aus der Vernehmung der Zeugin Frau K. in der mündlichen Verhandlung steht für die Kammer fest, dass Herr We. dem Kläger und dessen Vater (wegen dessen Berufs als Rentenberater) im Jahre 2009 Fehlverhalten vorgeworfen hat. Er habe hinsichtlich des Klägers die Ansicht vertreten, dass es nicht tragbar sei, dass Beschäftigte der Rentenversicherung gegen diese klagten; dies sei eine Sauerei. Anlässlich des Wechsels des Klägers in den Prüfdienst im Jahre 2012 habe er erneut zum Ausdruck gebracht, dass er es für untragbar halte, dass ein Mitarbeiter, der gegen das Haus klage, in seine Abteilung komme. Im Jahre 2013 habe Herr We. dann anlässlich eines dienstlichen Umzuges die Anweisung an seine Mitarbeiter gegeben, mit dem Kläger nicht zu reden. Sie selbst habe sich hieran nicht gehalten, was das Verhältnis zwischen ihr und Herrn We. jedoch nicht beeinflusst habe; ihr sei diesbezüglich nichts vorgeworfen worden. In der Folgezeit habe sie mitbekommen, dass Herr We. auch weiterhin in Pausen Äußerungen getätigt habe, die darauf hätten schließen lassen, dass das Verhältnis zwischen dem Kläger und Herrn We. weiterhin angespannt gewesen sei. Herr We. hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung die Angaben der Zeugin K. im Wesentlichen eingeräumt, auch wenn er sich an den Inhalt der damaligen Aussagen und Gespräche aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr genau erinnern könne. Darüber hinaus hat Herr We. jedoch auch glaubhaft versichert, dass er sich, nachdem er seinerzeit die Zuständigkeit für das Team Innendienst übernommen habe, ganz bewusst um Objektivität hinsichtlich des Klägers bemüht und diesen anfangs auch als guten Mitarbeiter geschätzt habe. Auch später habe er ihn als guten Mitarbeiter gesehen, allerdings nicht mehr geschätzt, nachdem er in mehreren Rechtsbehelfsverfahren Stellungnahmen habe abgeben müssen. Die streitgegenständliche Beurteilung sei aus seiner Sicht eine Beurteilung für einen guten Mitarbeiter.
Unter Berücksichtigung oben genannter Grundsätze höchstrichterlicher Rechtsprechung und des vorstehend dargelegten feststehenden Sachverhaltes erweist sich Herr We. bei objektiver Betrachtung als nicht voreingenommen gegenüber dem Kläger.
Zum einen sind die nach Beweiserhebung feststehenden Aussagen des Herrn We. als solche noch nicht geeignet, diesen als voreingenommen gegenüber dem Kläger erscheinen zu lassen. Aussagen über den Vater des Klägers im Hinblick auf dessen Beruf als Rentenberater betreffen allein diesen und nicht – auch nicht mittelbar – die Person des Klägers; ein Zusammenhang dergestalt, dass damit auch der Kläger als „Mitglied seiner Sippe“ negativ bewertet worden sei, lässt sich dem objektiven Sinngehalt einer solchen Kritik nicht entnehmen, zumal Herr We. als Zeuge nachvollziehbar dargelegt hat, dass diese Gespräche nichts mit dem Sohn, dem Kläger, zu tun gehabt hätten. Soweit Herr We. darüber hinaus beamtenrechtliche Klagen des Klägers gegen den Dienstherrn für untragbar gehalten und geäußert hat, den Kläger daher nicht in seiner Abteilung haben zu wollen, sowie die Mitarbeiter angewiesen hat, nicht mit dem Kläger zu reden, schließt sich die Kammer der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung an, wonach durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen bzw. durch einzelne unangemessene Formulierungen grundsätzlich nicht die Erwartung infrage gestellt wird, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflicht zu einer sachlichen und gerechten Beurteilung erfüllen. Diese Annahme ist auch in Bezug auf die vorstehend skizzierten Aussagen gerechtfertigt, da es sich hierbei noch um eben solche gelegentlichen bzw. einzelne unangemessene Aussagen gehandelt hat, die nicht Ausdruck einer dauerhaften negativen Einstellung gegenüber der dienstlichen Tätigkeit des Klägers waren, die die Fähigkeit zur unvoreingenommenen Erstellung eines Beurteilungsbeitrages beeinträchtigt hätte. Insbesondere hat der Zeuge We. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, dass er sich, nachdem er für den Kläger zuständig geworden sei, ganz bewusst um Objektivität bemüht und ihn stets als guten Mitarbeiter gesehen (wenngleich auch später nicht mehr geschätzt) habe.
Zum anderen ergibt sich die Unvoreingenommenheit des Herrn We. im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum und insbesondere bei Erstellung seines Beurteilungsbeitrages daraus, dass entsprechend o.g. höchstrichterlicher Rechtsprechung Vorgänge aus der Zeit vor dem streitigen Beurteilungszeitraum die Feststellung einer Voreingenommenheit nur in besonders gelagerten Einzelfällen stützen können. Ein derartiger Einzelfall ist vorliegend nicht erkennbar. Die Herrn We. durch den Kläger konkret vorgeworfenen Aussagen stammen sämtlich aus dem Jahre 2013 oder früher und somit nicht aus dem Beurteilungszeitraum. Dafür, dass die bis zum Jahre 2013 getätigten Aussagen sich auch im streitgegenständlichen Zeitraum ausnahmsweise noch auf den Beurteilungsbeitrag des Herrn We. vom 13. Februar 2018 negativ ausgewirkt haben, ist bei objektiver Betrachtung kein Anhaltspunkt ersichtlich. Denn selbst der Kläger hat keine objektiv greifbaren und nachvollziehbaren Aspekte benannt, die eine dienstliche Benachteiligung im Beurteilungszeitraum noch nahelegen könnten. Dass nach Angaben des Klägers zwischen ihm und Herrn We. nur schriftlicher Kontakt bestanden habe und dieser das Dienstzimmer des Klägers nie betreten habe, vermag hierfür jedenfalls nicht auszureichen. Vielmehr spricht die Tatsache, dass Herr We. und der Kläger sich bis zum November 2018 geduzt haben, stark für einen normalen dienstlichen Umgang, auch wenn der Kläger vor Gericht hierzu ausgesagt hat, dass es in der Abteilung üblich sei, dass jeder mit jedem per du sei. Nach Überzeugung der Kammer hätte jedoch im Falle des Bestehens eines fortdauernden tiefgreifenden Zerwürfnisses Herr We. dem Kläger das vertrauliche „du“ bereits im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum entzogen, wie er es dann auch im November 2018 im Nachgang zu einem Gerichtstermin (und damit außerhalb des Beurteilungszeitraums) getan hat. Soweit Frau K. erklärt hat, dass Herr We. auch in der Folgezeit Äußerungen getätigt habe, die auf das Fortbestehen dienstlicher Spannungen hätten schließen lassen, so vermögen derartige Aussagen die Annahme einer Voreingenommenheit bereits grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, da hierfür weder eine kritische Einschätzung des dienstlichen Verhaltens durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen ausreichen (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Gestützt wird die Einschätzung, dass Herr We. nicht voreingenommen war, auch durch dessen glaubhaften Vortrag als Zeugen, wonach er sich – wie bereits oben erwähnt – nach Übernahme der Zuständigkeit für das Team Innendienst ganz bewusst um Objektivität im Hinblick auf den Kläger bemüht habe und in ihm stets einen guten Mitarbeiter gesehen habe, was sich auch in der nunmehr streitigen Beurteilung widerspiegele. Soweit Herr We. zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Kläger nach verschiedentlichen beamtenrechtlichen Verfahren, in die er einbezogen gewesen sei, nicht mehr geschätzt, in ihm gleichwohl jedoch weiterhin einen guten Mitarbeiter gesehen habe, so kommt darin zum Ausdruck, dass Herr We. eine Trennung zwischen der Bewertung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers und seiner persönlichen Wertschätzung für diesen vorgenommen hat und nach Überzeugung der Kammer somit stets willens und in der Lage war, die dienstlichen Leistungen des Klägers sachlich und gerecht zu bewerten.
Unabhängig von vorstehenden Ausführungen geht der Kläger offensichtlich auch selbst nicht ernsthaft von einer fortbestehenden Voreingenommenheit des Herrn We. aus, nachdem ihm dessen Aussagen seine Person betreffend bereits 2013/2014 zur Kenntnis gelangt waren, er diese Erkenntnisse jedoch nicht zum Anlass genommen hat, sie im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die dienstliche Beurteilung mit Stichtag 1. März 2015 geltend zu machen oder aber anderweitig gegenüber weiteren Vorgesetzten mit der Bitte um Abhilfe vorzutragen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang geäußert hat, dass sich zuvor niemand bereit erklärt habe, dies offiziell auszusagen und er erst eine Bestätigung mehrerer Personen habe erreichen wollen, so erscheint dies – nicht zuletzt angesichts der erheblichen Vielzahl erhobener Anwürfe gegen dienstliche Beurteilungen in den der Kammer bekannten Gerichtsverfahren – vorgeschoben und wenig glaubhaft.
Soweit der Kläger schließlich im Zusammenhang mit einer Voreingenommenheit vorgetragen hat, dass Herr We. ihm in unmittelbarem Nachgang zur mündlichen Verhandlung im Verfahren W 1 K 18.321 am 14. November 2018 das „du“ entzogen und ihn nicht zu seiner Verabschiedungsfeier am 15. Februar 2019 eingeladen bzw. wieder ausgeladen habe, so sind diese Vorgänge bereits deshalb nicht von rechtlicher Relevanz, da sie sich – auf Basis neu eingetretener Ereignisse – zeitlich nach Ablauf des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums sowie der Erstellung des Beurteilungsbeitrages zugetragen haben, und damit nicht geeignet sind, eine Voreingenommenheit im maßgeblichen Zeitraum zu begründen.
5. Soweit der Kläger im Einwendungsverfahren gegen seine dienstliche Beurteilung darauf verwiesen hat, dass eine Bewertung seiner Leistungen mit 10 Punkten im Gesamturteil angemessen sei, so ist in der stattdessen in der Beurteilung erfolgten Bewertung mit 9 Punkten kein rechtserheblicher Beurteilungsfehler zu erkennen. Auf die Selbsteinschätzung des Klägers kommt es vielmehr nicht an. Entscheidend für die Festlegung der Leistungen eines Beamten ist vielmehr der Quervergleich mit anderen Beamten, die sich im gleichen Statusamt befinden. Ein derart wertender Vergleich ist Aufgabe des Beurteilers, nicht des zu beurteilenden Beamten. Weder der Beamte noch das Verwaltungsgericht können diese Bewertung als Akt wertender Erkenntnis ersetzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 03.02.2012 – 2 A 11273/11.OVG – juris). Angesichts der Beförderung im Beurteilungszeitraum und der daraus resultierenden Folge, dass sich der Kläger nun im Leistungsvergleich mit Beamten der neuen Besoldungsgruppe A 11 messen lassen muss, in der höhere Anforderungen an die Beamten gestellt werden und in der sich überwiegend bereits im Beförderungsamt erfahrene und leistungsstärkere Beamte befinden, führt dies – zumindest solange die Leistungen im Beurteilungszeitraum nicht gesteigert wurden – was weder geltend gemacht wurde noch anderweitig ersichtlich ist – regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als zuvor im niedriger eingestuften Amt (vgl. BayVGH, B.v. 08.01.2018 – 3 CE 17.2188; OVG NRW, B.v. 13.06.2017 – 1 B 260/17; VGH Baden-Württemberg, U.v. 23.03.2004 – 4 S 1165/03 – jeweils juris).
6. Soweit der Kläger überdies gegen seine dienstliche Beurteilung eingewandt hat, dass die vergebene Verwendungseignung in rechtswidriger Weise unabänderlich und starr an den Gesamtpunktwert geknüpft sei, wie sich aus der Stellungnahme des Herrn R. vom 13. August 2018 zu den klägerischen Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung ergebe, so ist dieser Einwand für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Relevanz, da es im Rahmen des hier vorzunehmenden Leistungsvergleichs lediglich auf den Vergleich der Gesamturteile und ggf. ergänzend der wesentlichen Beurteilungskriterien nach Art. 16 Abs. 2 LlbG im Rahmen der Binnendifferenzierung ankommt. Überdies kommt in der benannten Stellungnahme bei objektiver Betrachtung nicht zum Ausdruck, dass die Entwurfsverfasser insoweit von starren Beurteilungsvorgaben ausgegangen und sich hieran zwingend gebunden gefühlt haben. Vielmehr ergibt sich daraus bei sachgerechter Betrachtung, dass die Entwurfsverfasser vorliegend keinen Grund gesehen haben, von den Orientierungswerten der Geschäftsführung, bezüglich derer Abweichungsmöglichkeiten bestehen (vgl. Schreiben der Geschäftsführung vom 10.10.2017, S. 10 sowie Anlage 14 hierzu), abzuweichen.
7. Soweit der Kläger weiter moniert, dass Herr R. – wiederum in seiner Stellungnahme vom 13. August 2018 zu den Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung – im Hinblick auf das Beurteilungsmerkmal Serviceorientierung erklärt habe, dass dieses nicht griffig sei, und hieraus den Schluss gezogen hat, dass damit zum Ausdruck komme, dass den Entwurfsverfassern nicht bekannt gewesen sei, was Inhalt dieses Beurteilungsmerkmals gewesen sei, so kann dieser Interpretation des Klägers bei objektiver Betrachtung nicht gefolgt werden. Vielmehr waren den Entwurfsverfasser – wie allen Beurteilungsverantwortlichen – die inhaltlichen Erläuterungen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen in Anlage 11 zum Schreiben vom 10. Oktober 2017 übersandt worden und sind ihnen damit bei lebensnaher Betrachtung auch hinreichend bekannt gewesen.
8. Schließlich hat der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung vorgebracht, dass die in der Stellenausschreibung genannten bindenden Voraussetzungen „Kenntnisse im Bereich Betriebsprüfdienst und der spezifischen IT-Anwendungen“ nicht beachtet worden seien. Obwohl der Kläger anders als seine Mitbewerber diese Kenntnisse besitze, sei er gleichwohl nicht zu den Bewerbungsgesprächen eingeladen worden. Dieser Vortrag vermag nicht durchzugreifen, denn bei dem vom Kläger zitierten Punkt des Anforderungsprofils handelt es sich erkennbar nicht um ein konstitutives Anforderungsmerkmal, wie sich eindeutig aus der Formulierung in der Stellenausschreibung ergibt, wonach die genannten Kenntnisse „von Vorteil“ seien. Daraus folgt, dass – wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellt – das Vorhandensein derartiger Kenntnisse beim Kläger im Gegensatz zum Beigeladenen letzteren nicht aus der Bewerberauswahl ausschließt. Vielmehr kommt es für die Auswahlentscheidung maßgeblich auf den Leistungsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilung an, die ein umfassendes Bild von Eignung, Leistung und Befähigung vermittelt und nach der der Beigeladene vorliegend eindeutig einen erheblichen Leistungsvorsprung aufweist, sodass der Kläger auch nicht zu den erst auf einer zweiten Auswahlstufe durchgeführten Bewerbungsgesprächen eingeladen werden musste. Den als vorteilhaft bezeichneten Kenntnissen kann vielmehr erst dann besondere Bedeutung zukommen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind, was vorliegend gerade nicht der Fall war (vgl. OVG NRW, B.v. 11.12.2018 – 6 B 1386/18 – juris).
9. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt (vgl. oben 2.), folgt daraus, dass der unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris). Umgekehrt reicht eine nur theoretische Chance des erfolglosen Bewerbers, die grundsätzlich immer gegeben sein kann, nicht aus. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.2.2019 – OVG 10 S 59.18 – juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht vorliegend im Falle der fehlerfreien Erstellung der dienstlichen Beurteilungen und Wiederholung des Auswahlverfahrens nach Überzeugung der Kammer lediglich eine theoretische Chance für den Kläger, sodann tatsächlich ausgewählt zu werden. Für die Annahme, dass die Aussichten, in einem weiteren Verfahren ausgewählt zu werden, offen sind, ist vorliegend nichts objektiv Greifbares ersichtlich. Es ist hier vielmehr insbesondere der erhebliche Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Kläger von 2 Punkten im Gesamturteil der maßgeblichen dienstlichen Beurteilung 2018 in Betracht zu ziehen (Kläger: 9 Punkte, Beigeladener: 11 Punkte). Darüber hinaus ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beigeladene diese Punktzahl in einem höheren Statusamt (A 12) als der Kläger (A 11) erzielt hat. Diesbezüglich ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, anerkannt, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, weshalb davon auszugehen ist, dass bei gleicher Notenstufe die Beurteilung eines Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige eines für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – juris). Dass die Beklagte mit vorstehender Begründung (über die Ausführungen unter 2. hinaus) erneut gegen den Grundsatz der Statusamtsbezogenheit der Beurteilung verstoßen hätte, erschließt sich entgegen dem Klägervorbringen nicht, da die Beklagte mit den im Schriftsatz vom 7. Mai 2019 (in W 1 E 19.489) sowie im Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen gesteigerten Anforderungen und dem größeren Maß an Verantwortung allein das Statusamt in den Blick genommen hat.
Hat der Beigeladene demzufolge einen erheblichen Leistungsvorspruch, so handelt es sich demgegenüber bei dem Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG lediglich um einen zwar zu beachtenden, jedoch lediglich formalen Begründungsmangel, dessen Behebung nach Überzeugung der Kammer den zuvor skizzierten erheblichen Leistungsvorsprung nicht wettzumachen vermag. Dasselbe gilt auch für den weiteren Beurteilungsfehler, dass bei der Bildung des Gesamturteils eine Gewichtung zugrunde gelegt wurde, die in unzulässiger Weise – in Form jeweils abweichender tragender Merkmale – auf die Anforderungen des Dienstpostens abstellt anstatt auf das Statusamt. Denn der Beigeladene hat im Bereich der Einzelmerkmale, die – mangels anderer Anhaltspunkte – korrekt statusamtsbezogen bewertet wurden (vgl. insoweit VG Würzburg, U.v. 13.11.2018 – W 1 K 18.321 – juris, Rn. 27), in einem höheren Statusamt ein erheblich besseres Beurteilungsniveau erreicht (2 × 4 Punkte besser, 4 x 3 Punkte besser, 5 × 2 Punkte besser und 2 x 1 Punkt besser). Ein Leistungsunterschied von solchem Gewicht lässt sich auch nicht dadurch aufholen, dass die tragenden Merkmale bei der Bildung des Gesamturteils – neben zwei bei Kläger und Beigeladenem einheitlich verwendeten tragenden Merkmalen (Qualität und Fachkenntnisse) – bei lediglich einzelnen Merkmalen fehlerhaft dienstpostenbezogen voneinander abweichen (beim Kläger zusätzlich zu den vorstehend benannten beiden Merkmalen: Quantität; beim Beigeladenen zusätzlich: Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten, Führungserfolg und zielorientiertes Verhandlungsgeschick). Gleich welche Merkmale die Beklagte jedoch einheitlich statusamtsbezogen als prägend ansehen würde, ist der Kläger angesichts des Bewertungsniveaus aller seiner Einzelmerkmale augenscheinlich nicht in der Lage, den Beurteilungsrückstand aufholen; vielmehr stehen seiner Auswahl entsprechend vorstehender Ausführungen unüberwindbare Hindernisse entgegen.
Eine andere Einschätzung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Kläger nicht zu den Bewerbungsgesprächen am 28. Februar 2019 eingeladen wurde. Denn insoweit hat die Beklagte nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass diese Gespräche nur mit denjenigen Bewerbern geführt worden seien, welche unter Berücksichtigung des Gesamtprädikats der letzten dienstlichen Beurteilung nach Leistungsgesichtspunkten in die nähere Auswahlentscheidung einbezogen worden sind. In nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte hierbei die Grenze bei einem Gesamtprädikat in der Beurteilung 2018 von 11 Punkten gezogen. Es handelte sich hier um ein 2-stufiges Auswahlverfahren, in dessen zweite Stufe der Kläger – nach einem mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang stehenden leistungsbezogenen und einheitlich angewendeten Kriterium – nicht mehr einbezogen wurde.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.