Aktenzeichen W 1 E 17.32820
Leitsatz
1. § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG erfasst nur Fälle von bereits bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbern und regelt nicht die Beschäftigungserlaubnis, sondern die Duldung. Aus § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG ergibt sich kein Rechtsanspruch auf eine qualifizierte Berufsausbildung bereits während eines Asylverfahrens (vgl. VG München BeckRS 2016, 54226, bestätigt durch BayVGH BeckRS 2017, 102425). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 S. 1 AsylG berücksichtigt werden. Eine ablehnende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde kann auch auf die Ermessenserwägung einer mangelnden Bleibeperspektive gestützt werden. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der am … 1991 geborene Antragsteller begehrt eine vorläufige Erlaubnis für eine Berufsausbildung zum Maler und Lackierer.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. Juli 2016 einen Asylantrag. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 25. Januar 2017 abgelehnt. Über die hiergegen erhobene Klage (W1K 17. 30569) wurde noch nicht entschieden.
Am 7. März 2017 stellte der Antragsteller bei der Regierung von Unterfranken (Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken) einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Berufsausbildung zum Maler und Lackierer bei dem Malermeister V* … Nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 16. März 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag mit Bescheid vom 16. Juni 2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erteilung der begehrten Erlaubnis gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG im Ermessen der Ausländerbehörde stehe. In die Ermessensentscheidung sei als wesentlicher Gesichtspunkt die mangelnde Bleibeperspektive zulasten des Antragstellers eingeflossen, welche auf dem ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 25. Januar 2017 basiere. Hierbei handele es sich um eine zulässige Ermessenserwägung, der auch die Regelungen zur Ausbildungsduldung nach § 60a AufenthG nicht entgegenstünden. Im Falle einer bestandskräftigen Ablehnung sei für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise eine Rückführungsmaßnahme auch nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Im Übrigen sei in die Abwägung zulasten des Antragstellers auch dessen nicht abschließend geklärte Identität einzubeziehen gewesen. Demgegenüber lägen keine überwiegenden privaten Interessen des Antragstellers vor, so dass die Abwägung zulasten des Antragstellers ausfalle.
Unter dem 17. Juli 2017 ließ der Antragsteller Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die Erlaubnis für eine Berufsausbildung zum Maler und Lackierer unter Abänderung des Bescheides vom 16. Juni 2017 zu erteilen (W 1 K 17.32819). Gleichzeitig ließ der Antragsteller im vorliegenden Verfahren beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig und widerruflich ab 1. September 2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Erlaubnis für eine Berufsausbildung zum Maler und Lackierer bei Malermeister V* … … … … … … … zu erteilen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Dringlichkeit aus dem bevorstehenden Ausbildungsbeginn am 1. September 2017 ergebe. Es könne dem Antragsteller nicht zugemutet werden, ein ganzes Ausbildungsjahr zu verlieren. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache sei nicht gegeben. Die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu treffende Ermessensentscheidung sei in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gegeben seien, durch ein Regelermessen zugunsten des Ausländers gebunden, um den Anspruch des Ausländers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht leerlaufen zu lassen. Auf verschiedene ministerielle Schreiben und Anwendungshinweise wurde Bezug genommen. Die von der Antragsgegnerin angewendeten Ermessenskriterien einer geringen Bleibeperspektive und eines fehlenden abschließenden Identitätsnachweis seien nicht geeignet, vom Regelermessen abzuweichen. Denn die Ausbildungsduldung setze gerade keine Bleibeperspektive voraus. Umgekehrt resultiere aus der „Junge-Männer-Rechtsprechung“ des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein generelles Ausbildungsverbot für afghanische Männer. Schließlich sei die vom Antragsteller vorgelegte Tazkira samt Übersetzung geeignet, seine Identität nachzuweisen, solange keine konkreten Fälschungsmerkmale festzustellen seien.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Argumentation aus dem angegriffenen Bescheid wiederholt; ein Ermessensfehler liege nicht vor, insbesondere beruhe die Entscheidung nicht auf sachfremden, sondern auf aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken, wobei die privaten Belange und die öffentlichen Interessen fehlerfrei abgewogen worden seien. Im Übrigen sei Zweck des Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland die Durchführung eines Asylverfahrens und nicht die Aufnahme einer Berufsausbildung. Sollte diese gleichwohl im Vordergrund stehen, so stehe es dem Antragsteller frei, in sein Heimatland auszureisen und mit einem Visum zum Zwecke der Ausbildung wieder einzureisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten im Verfahren W 1 K 17.32819 und W 1 K 17.30569 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der Antrag ist dann begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet sowie das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Zur Begründung wird zunächst auf die Begründung des Bescheides des Antragsgegners vom 16. Juni 2017 verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG analog. Darüber hinaus ist ergänzend Folgendes auszuführen:
Zwar ist vorliegend ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit der Entscheidung gegeben, nachdem die inmitten stehende Berufsausbildung bereits zum 1. September 2017 beginnen soll. Jedoch scheitert der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung am Fehlen eines Anordnungsanspruchs.
Der Antragteller hat nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Eilverfahren keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 2 AufenthG) nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG) dazu berechtigt. Dies gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur dann nicht, wenn dem Ausländer aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Derartige Ausnahmeregelungen bestehen für Personen mit Duldung (§ 60a AufenthG) in § 32 BeschV und für Inhaber einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) in § 61 AsylG.
Für Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG ist § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Danach ist die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis jedoch keine gebundene Entscheidung, sondern steht im Ermessen der Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Neuregelungen des am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes, die an der Rechtsstellung von Asylbewerbern, die sich noch im Asylverfahren befinden, in Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis nichts geändert haben. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführte Norm des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist vorliegend nicht einschlägig, da sie nur Fälle von bereits bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbern erfasst und darüber hinaus nicht die Beschäftigungserlaubnis, sondern die Duldung regelt. Im Falle des Antragstellers liegen jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nicht vor, da er aufgrund der sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergebenden Aufenthaltsgestattung nicht abgeschoben werden kann. Aus § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ergibt sich kein Rechtsanspruch auf eine qualifizierte Berufsausbildung bereits während eines Asylverfahrens (vgl. VG München, B.v. 26.10.2016 – M 4 E 16.4408, bestätigt durch BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 10 CE 16.2342 – jeweils in juris). Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anhalt für die Annahme eines vom Antragstellerbevollmächtigten ins Feld geführten Regelermessens zugunsten der Erteilung einer Erlaubnis. Der Anspruch auf eine Ausbildungsduldung besteht vielmehr nicht für Personen, welche sich wie der Antragsteller im laufenden Asylverfahren befinden, sondern (allenfalls) für solche Personen, die bereits vollziehbar ausreisepflichtig sind, sodass auch der Anspruch auf Duldungserteilung nicht generell leerläuft, wie der Antragsteller behauptet. Auch findet sich in der gesetzlichen Formulierung des § 61 Abs. 2 AsylG kein Hinweis auf das behauptete Regelermessen; es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber – wenn er ein solches gewollt hätte – neben der Änderung des § 60a AufenthG auch eine Änderung des § 61 AsylG vorgenommen hätte.
Darüber hinaus besteht nach summarischer Prüfung auch kein Anspruch des Antragstellers auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über den von ihm bei der Behörde gestellten Antrag auf Erlaubniserteilung nach § 61 Abs. 2 AsylG entsprechend dem Hilfsantrag des Antragstellers im Hauptsacheverfahren (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist nach summarischer Prüfung vielmehr nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Die Ermessensentscheidung hat rechtsfehlerfrei die privaten Belange des Antragstellers an einer Aufnahme der Ausbildung und die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Beschäftigungserlaubnis abgewogen. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu den für ihn sprechenden Belangen auch zuvor angehört. Insbesondere beruht die Versagung der Erlaubnis nicht auf sachfremden, sondern auf aufenthalts- und asylrechtlichen Erwägungen (vgl. Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand 2015, Rn. 24; BeckOK AuslR/ Neundorf, AsylG § 61 Rn. 17; Hailbronner, Ausländerrecht, 90. Lfg. Mai 2015, § 61 AsylVfG Rn. 17). Einwanderungspolitische Ziele dürfen zulässigerweise bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG berücksichtigt werden (BeckOK AuslR/ Neundorf, AsylG § 61 Rn. 17; Grünewald in: Vormeier, GK-AsylVfG, § 61, Stand 1.2005, Rn. 25 m.w.N. aus der Rspr.).
Anders als der Antragstellerbevollmächtigte meint, kann die ablehnende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde auch auf die Ermessenserwägung einer mangelnden Bleibeperspektive, einem insoweit gesetzeskonformen aufenthalts- und asylrechtlichen Belang, gestützt werden, um Fehlanreize zu vermeiden. Dem steht auch hier nicht die Vorschrift des § 60a AufenthG entgegen, da diese – wie bereits ausgeführt – im vorliegend zu beurteilenden Verfahrensstadium eines laufenden Asylverfahrens nicht zu berücksichtigen ist (so auch VG München, B.v. 26.10.2016 – M 4 E 16.4408; bestätigt durch BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 10 CE 16.2342; beide juris). Zwar liegt der Einschätzung einer mangelnden Bleibeperspektive vorliegend eine individuelle Betrachtung der Situation des Antragstellers zu Grunde, nachdem das Bundesamt das Asylbegehren des Antragstellers mit Bescheid vom 25. Januar 2017 bereits negativ verbeschieden hat und sich der Antragsgegner auf diese Entscheidung stützt. Allerdings kann diese Einschätzung im gerichtlichen Verfahren letztlich wohl nicht alleine auf diese behördliche Entscheidung gestützt werden angesichts der gerichtsbekannten mindestens in Einzelfällen anzutreffenden mangelnden Qualität der Bundesamtsentscheidungen für afghanische Asylbewerber. Im vorliegenden Verfahren jedoch erscheint die negative asylrechtliche Entscheidung nach überschlägiger Prüfung des Gerichts nachvollziehbar und rechtmäßig, nachdem der Antragsteller keine substantiierte und nachvollziehbare Schilderung einer Verfolgung seiner eigenen Person dargelegt hat und auch die Verfolgung seines Vaters nur auf Behauptungen anderer Leute beruht. Zudem wäre wohl die Möglichkeit internen Schutzes für den Antragsteller gegeben, § 3e AsylG. Schließlich unterliegen nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des erkennenden Einzelrichters alleinstehende junge arbeitsfähige Männer aus Afghanistan derzeit grundsätzlich auch keinem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris). Zudem erscheint eine Abschiebung des Antragstellers aus Deutschland nach summarischer Prüfung auch nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen, wie der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht festgestellt hat, wobei jedoch im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls noch zu klären sein wird, wie sich die tatsächliche Abschiebungssituation nach Afghanistan zum dann entscheidungserheblichen Zeitpunkt darstellt.
Soweit der Antragsgegner darüber hinaus auf den Belang der nicht abschließend festgestellten Identität verwiesen hat, so erscheint dieser zwar grundsätzlich im Rahmen der hiesigen Entscheidung berücksichtigungsfähig. Allerdings ist zweifelhaft, ob dieser Aspekt dann in die Ermessensentscheidung eingestellt werden kann, wenn ein Antragsteller – wie vorliegend – eine Tazkira vorgelegt hat, für deren fehlende Echtheit oder unrichtigen Inhalt im Einzelfall keine Anhaltspunkte bestehen. Denn es handelt sich bei der Tazkira um das Ausweisdokument, mit welchem die Identität in Afghanistan üblicherweise nachgewiesen wird. Vorliegend hat der Antragsgegner diesen Belang jedoch ersichtlich nur ergänzend und nicht entscheidungserheblich neben der mangelnden Bleibeperspektive in seine Entscheidung eingestellt, sodass sich hieraus ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung, welche vorliegend im Übrigen wohl auch allein auf die mangelnde Bleibeperspektive gestützt werden könnte, nicht ergibt.
Die Frage, ob dem Erlass einer einstweiligen Anordnung im vom Antragsteller beantragten Sinne zusätzlich auch noch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht, bedarf angesichts vorstehender Ausführungen keiner Klärung im hiesigen Verfahren mehr.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 83b AsylG handelt (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2015 – 10 CE 15.2038 – juris).