Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf höheres Trennungsübernachtungsgeld

Aktenzeichen  M 17 K 15.2928

Datum:
18.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BUKG BUKG § 12 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 4
TGV TGV § 1 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 2 Nr. 1, § 2, § 3 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 4

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein höheres Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von 580,- EUR/Monat ab dem Monat Dezember 2014 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid vom 13. Januar 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 12. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach für die Bewilligung von Trennungsübernachtungsgeld gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz – BUKG) i.d.Bek. vom 11. Dezember 1990 (BGBl I S. 2682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474) i. V. m. §§ 1 und 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV) i.d.Bek. vom 29. Juni 1999 (BGBl I S. 1533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2163) vorliegen. Als Soldat auf Zeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 TGV gehört der Kläger zum Kreis der grundsätzlich trennungsgeldberechtigten Personen. Er ist entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV aus dienstlichen Gründen nach … versetzt worden. Ihm ist keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so dass sich seine Ansprüche nicht nach § 2 TGV richten. Er führt einen doppelten Haushalt, weil er seine Wohnung am bisherigen Wohnort (… … in …) gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV beibehalten hat. Weil er sich dort an den Wochenenden aufhält, hat der Kläger dort seinen Wohnort im trennungsgeldrechtlichen Sinne. Ferner findet – wie es § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV fordert – eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht statt und ist im Hinblick auf die Entfernung (135 km einfach) auch nicht zumutbar. Demzufolge besteht dem Grunde nach ein Rechtsanspruch auf Trennungsgeld, der nicht nur das Trennungstagegeld, sondern auch das Trennungsübernachtungsgeld umfasst.
2. Die hier zu beurteilende Frage, in welcher Höhe dem Kläger das Trennungsübernachtungsgeld zusteht, ist nach § 3 Abs. 4 TGV zu bestimmen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrags oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV bezogene angemessene Unterkunft erstattet. Nach Satz 2 der Vorschrift gehören zu den Unterkunftskosten auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Die Gewährung von Trennungsgeld knüpft damit an dienstrechtliche Personalmaßnahmen an, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind und aus diesem Grund eine getrennte Haushaltsführung am neuen Dienstort und am bisherigen Wohnort erforderlich machen. Der gesetzliche Zweck des Trennungsgeldes besteht darin, den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten. Hierbei handelt es sich um die Gesamtheit der Aufwendungen, die notwendig sind, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen (st. Rspr. BVerwG, vgl. zuletzt U.v. 6.11.2012 – 5 A 2.12 – NVwZ-RR 2013, 271 – juris Rn. 10).
Dem Kläger steht ab … Dezember 2014 ein Trennungsübernachtungsgeld gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV nur in Höhe von 375,- EUR/Monat zu. Dies entspricht dem Mietspiegel zum Zeitpunkt der Versetzung des Klägers nach …. Soweit die Beklagte die Höhe des ortsüblichen Mietpreises in regelmäßigen Zeitabständen anhand der Wohnungsmarktlage ermittelt und ihren Verwaltungsvorschriften typisierend als relativen Höchstbetrag festlegt, begegnet diese Verfahrensweise grundsätzlich keinen Bedenken (BVerwG, U.v. 6.11.2012 – 5 A 2.12 – juris). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine fehlerhafte Ermittlung der ortsüblichen Miete stattgefunden habe oder sonstige vom Regelfall abweichende besondere Umstände vorlägen, die die Festsetzung eines höheren Mietpreises rechtfertigen würden.
2.1. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für seinen Antrag auf Bewilligung von Trennungsübernachtungsgeld ab dem … Dezember 2014 der zu diesem Zeitpunkt gültige Mietspiegel (580,- EUR/Monat) als Höchstbetrag heranzuziehen sei. Denn als notwendig können nur die Kosten angesehen werden, die zwangsläufig aufgrund der Versetzung entstehen. Muss eine zweite Wohnung angemietet werden, sind nur diejenigen Kosten notwendig, die unabweisbar sind (VG Schleswig, U.v. 30.11.2015 – 12 A 154/14 – UA S. 7). Um am Dienstort weiterhin wohnen zu können, war es für den Kläger gerade nicht erforderlich, die Wohnung zu wechseln. Der Umzug in die … … in … erfolgte aufgrund des freien Willensentschlusses des Klägers, ohne dass diesem ein zwingendes, schon gar nicht dienstliches Bedürfnis zugrunde lag. Der Wohnungswechsel erfolgte vielmehr nach den eigenen Angaben des Klägers (Bl. 9 d. BA) aufgrund privater Differenzen mit seinem ehemaligen Mitbewohner und anderen persönlichen Gründen unabhängig von der dienstlichen Maßnahme der Beklagten. Die grundsätzliche Notwendigkeit einer Anknüpfung der Ursache an die dienstliche Personalmaßnahme folgt aber bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV („wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2“). Dem entspricht auch der oben genannte Zweck des Trennungsgeldes, (nur) den dienstlich veranlassten Mehraufwand zu erstatten.
2.2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Nr. 314 der Zentralen Dienstvorschrift A-2212/1 (siehe Meyer/Fricke, Umzugskostenrecht im öffentlichen Dienst, Stand Juli 2015, Bd. 2, TGV Sonderteil S. 8) bzw. der gleichlautenden Nr. 3.4.4. der Durchführungsbestimmungen zur TGV (abgedruckt unter Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfe, Erlasssammlung Stand September 2015 Bd. 1 Nr. II A 1), da Gründe dafür, dass dem Kläger ein weiterer Verbleib in der gemeinsamen Wohngemeinschaft (… … in …) unzumutbar gewesen wäre, weder substantiiert vorgetragen wurden noch solche ersichtlich sind. Private Differenzen genügen den Anforderungen an eine Unzumutbarkeit jedenfalls nicht.
Es bestehen keine Bedenken, für die Beurteilung der Frage, ob die aufgrund eines Mietvertrags zu zahlenden Kosten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV notwendig sind, diese norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften heranzuziehen. Zwar binden diese Regelungen das Gericht mangels normativer Wirkung nicht, da die Befugnis zur letztverbindlichen Auslegung des objektiven Rechts – anders als die Befugnis zur Ermessensausübung – nicht der Verwaltung überantwortet ist, sondern durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten obliegt (BVerwG, U.v. 10.12.1969 – 8 C 104.69 – BVerwGE 34, 278, 282; vgl. ferner BVerwG, U.v. 22.06.1989 – 5 C 42.88 – BVerwGE 82, 163, 169; BVerwG, U.v. 22.10.1989 – 5 C 33.88 – juris Rn. 18).
Gleichwohl wird der Begriff der Notwendigkeit durch diese Dienstvorschriften in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt. Soweit darin konkretisiert wird, dass bei einem Wechsel der Unterkunft eine höhere Mietbelastung nur dann berücksichtigungsfähig ist, wenn dem Antragsteller eine weitere Nutzung der bisherigen Unterkunft nicht zuzumuten war, ist dies vom Wortlaut des § 3 Abs. 4 TGV gedeckt („notwendige Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen angemessenen Unterkunft“) und trägt nicht nur dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Rechnung, sondern stimmt auch mit dem Sinn und Zweck des Trennungsgeldes überein, indem nur bei Überschreiten der Grenze der Zumutbarkeit auch nicht ausschließlich dienstlich veranlasster Mehraufwand unter engen Voraussetzungen erstattet werden kann.
Im Hinblick auf die kausale Verknüpfung („wegen“) des Trennungsübernachtungsgeldes mit der dienstlichen Maßnahme (§ 3 Abs. 4 Satz 1 TGV) ist es nicht zu beanstanden, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen eines Wohnungswechsels aus privaten Gründen einen strengen Maßstab anzulegen. Schließlich stammen die Umstände, die den Kläger zu einem Umzug veranlasst haben, ausschließlich aus seiner privaten Sphäre. Hinzu kommt in diesem Fall, dass der Kläger bei Bezug des Zimmers in der Wohngemeinschaft aus freien Stücken das Risiko eingegangen ist, dass es zu Unstimmigkeiten innerhalb der Wohngemeinschaft kommt. Die Verwirklichung dieses persönlich getroffenen Risikos kann allerdings nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände auf den Dienstherrn abgewälzt werden.
Gemessen daran, lassen sich aus dem klägerischen Vortrag keinerlei Umstände von solcher Tragweite entnehmen, die eine weitere Nutzung der bisherigen Wohnung für den Kläger als unzumutbar erscheinen ließen. Seine Einlassungen hierzu bleiben abstrakt und wenig substantiiert. Der allgemeine Hinweis auf „private Differenzen und andere persönliche Gründe“ (Bl. 9 d. BA) ist vage und wenig plausibel. Die Ausführungen dahingehend, dass der Kläger Patienten zu behandeln habe und dabei in jeder Hinsicht für seine Gesunderhaltung sorgen müsse, erweisen sich ohne nähere Erläuterungen als unschlüssig. Einen detaillierteren Vortrag hierzu blieb die Klagepartei sowohl in ihren schriftlichen Ausführungen als auch in der mündlichen Verhandlung schuldig. Ärztliche Stellungnahmen und Atteste, die jedenfalls eine akute gesundheitliche Beeinträchtigung nahelegen könnten, hat der Kläger nicht vorgelegt.
Zwar ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass persönliche Differenzen in einer Wohngemeinschaft zu nicht unerheblichen Belastungen bei Mitbewohnern führen können. Jedoch ist in diesem Fall auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der gemeinsamen Wohnung in der … … in … um eine 79 m2 große 3-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad und WC handelte, die ausreichend Rückzugsmöglichkeiten geboten haben dürfte. Zumal sich die gemeinsame Aufenthaltsdauer in der Wohnung aufgrund der täglichen Dienstzeiten und der wohl regelmäßigen Wochenendheimfahrten auf nur wenige Stunden werktags beschränkt gewesen sein dürfte. Bei persönlichen Differenzen in einer Wohngemeinschaft müssten besondere Umstände hinzutreten, die ein weiteres Zusammenleben schlechthin als unerträglich erscheinen ließen. Dafür liegen indes keine Anhaltspunkte vor.
Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, die Situation sei für den Kläger ähnlich unzumutbar gewesen wie für einen geschiedenen Ehepartner, so kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, da weder die emotionale Bindung noch das enge und persönliche Nähe- und Vertrauensverhältnis zwischen Mitbewohnern und Ehepartnern als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft vergleichbar sind.
3. Einen Anspruch auf ein höheres Trennungsübernachtungsgeld kann der Kläger auch nicht aus einer vermeintlichen mündlichen Zusage der Beklagten ableiten. Selbst wenn die Abrechnungsstelle … eine derartige Zusicherung tatsächlich vorgenommen hätte, könnte sich der Kläger darauf nicht berufen, da gemäß § 38 VwVfG eine Zusicherung nur bei Einhaltung der Schriftform wirksam ist.
4. Soweit die Beklagte bei Soldaten, die zum jetzigen Zeitpunkt nach … versetzt werden, im Gegensatz zum Kläger den aktuellen Mietpreisspiegel der Trennungsgeldberechnung zugrunde legt, verstößt sie nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es zwar, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Differenzierungen, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind, sind dagegen zulässig (vgl. BVerfG, B.v. 21.11.2001 – 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95 – BVerfGE 104, 126, 144 f.; BayVerfGH, Entscheidung v. 8.10.2012 – Vf. 14-VII-07 – juris Rn. 31; BVerfG, B.v. 21.11.2001 – 1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95 – BVerfGE 104, 126, 144 f.; BayVGH, B.v. 26.5.2011 – 14 BV 09.3028 – juris Rn. 20; st. Rspr). Das Merkmal, an das der Gesetzgeber in § 3 TGV den Zeitpunkt des maßgeblichen Mietspiegels knüpft – hier den Zeitpunkt der dienstlichen Maßnahme – genügt den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Benachteiligung ist schon nicht erkennbar. Zwar erfolgt auch bei Beamten, die vor der Mietspiegelanhebung versetzt wurden, kein „automatischer Anstieg“ des Trennungsgeldes. Sobald sich aber die Mietspiegelanhebung auf den konkreten individuellen Mietvertrag unmittelbar auswirkt – wie durch eine rechtmäßige Mieterhöhung -, steigt auch das Trennungsgeld derjenigen Soldaten an, die vor der Mietspiegelanhebung versetzt wurden (vgl. VG Koblenz, U.v. 9.01.2014 – 1 K 657/13 KO; OVG RhPf, B.v. 19.12.2014 – 10 A 10121/14 OVG).
Im Übrigen wäre eine Benachteiligung auch hinreichend gerechtfertigt, da durch die Anpassung der notwendigen und somit erstattungsfähigen Kosten für eine Unterkunft die unterschiedliche Entwicklung der Wohnungsmarktlage an einem einzelnen Dienstort berücksichtigt wird. Legitimer Zweck ist, die mit den unterschiedlichen Entwicklungen einhergehenden finanziellen Belastungen für die Betroffenen auszugleichen. Für die jeweils unterschiedliche Festsetzung des Trennungsübernachtungsgeldes zu bestimmten Zeitpunkten besteht damit ein sachlicher Grund.
Eine von der Klagepartei lediglich vermutete Ungleichbehandlung im Verhältnis zu dem ehemaligen Mitbewohner des Klägers wurde von der Beklagten bestritten. Im Übrigen lässt sich daraus kein Anspruch des Klägers auf ein höheres Trennungsgeld ableiten (BVerwG, U.v. 06.11.2012 – 5 A 2.12 – juris).
5. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 2.460,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nrn. 40.2 und 10.7 des Streitwertkatalogs).

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