Aktenzeichen Au 2 K 17.206
BeamtVG § 57
SKPersStruktAnpG § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2
SVG § 55c
BPolG § 5
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
SG § 45, § 96
Leitsatz
1 Ob ein behördliches Handeln als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung zugleich eine erneute Sachentscheidung getroffen hat, die die gerichtliche Prüfung über das Begehren in der Sache erneut eröffnet. Dies ist durch Auslegung des Bescheids gemäß §§ 133, 157 BGB analog zu ermitteln. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Enthält die sog. wiederholende Verfügung die negative Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG, ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gem. § 51 VwVfG gegeben sind, während der Zweitbescheid neben der positiven (Inzident-) Entscheidung über das Wiederaufgreifen zugleich eine erneute Sachentscheidung enthält und bei Bestätigung oder nicht antragsgemäßer Änderung des Erstbescheids die gerichtliche Prüfung über das Begehren in der Sache eröffnet. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wird ein Soldat nach § 2 Abs. 1 S. 2 SkPersStruktAnpG vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, ist § 55c Abs. 1 S. 3 SVG nicht – auch nicht analog – anwendbar. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn. 42 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Das Begehren des Klägers ist gemäß § 88 VwGO entsprechend dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel dahingehend auszulegen, dass dieses auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2016 betreffend die Kürzung der Versorgungsbezüge umfasst. Anderenfalls könnte er die von ihm begehrte Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge nicht erreichen. Denn auch wenn der Bescheid vom 22. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2017 aufgehoben würde, verbliebe immer noch der bestandskräftige Kürzungsbescheid vom 12. August 2016 als Rechtsgrundlage für die Kürzung der Versorgungsbezüge. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen bestandskräftigen Dauerverwaltungsakt, der für die Zukunft verbindlich regelt, dass eine Kürzung nach § 55c Abs. 1 SVG vorgenommen wird. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 Satz 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG München, U.v. 28.2.2014 – M 21 K 12.2290 – juris; VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 19).
Die in dieser Auslegung streitgegenständliche Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem am 12. Dezember 2016 bei der Beklagten eingegangenem Antrag des Klägers auf Aussetzung der Kürzung und Neuberechnung der Versorgungsbezüge um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG handelt. Der Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 abgelehnt. Zwar ist insoweit streitig, ob – nach Durchführung des Vorverfahrens – sogleich Klage auf Verpflichtung der Behörde auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts, gegen den sich der Antrag auf Wiederaufgreifen des behördlichen Verfahrens richtet, erhoben werden kann oder zunächst nur auf die Verpflichtung der Behörde zur Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 51 Rn. 53). Für die Zulässigkeit einer Klage unmittelbar auf die erstrebte Sachentscheidung spricht hier jedenfalls der Aspekt der Prozessökonomie, da es sich bei der Kürzungsregelung des § 55c Abs. 1 SVG um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 51 Rn. 54; VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 23 f.).
Die damit zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm ab dem Zeitpunkt des Antrags auf Neuberechnung – bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze – Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG zu gewähren. Der Ablehnungsbescheid der Generalzolldirektion vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 16. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich vorliegend darauf, zu klären, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG gegeben sind. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid der Generalzolldirektion vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2017 wurde keine den Verwaltungsrechtsweg erneut umfassend eröffnende Sachentscheidung in Form eines Zweitbescheids erlassen, sondern lediglich die beantragte Neuberechnung des Ruhegehalts ohne Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG abgelehnt. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG lässt – wie eine sog. wiederholende Verfügung – die Bestandskraft des vorangehenden Bescheids der Beklagten vom 12. August 2016 über die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG unberührt.
Unter einer sog. wiederholenden Verfügung ist die bloße Wiederholung einer unanfechtbaren Entscheidung oder Maßnahme oder der informatorische Hinweis auf eine solche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, ohne dass eine erneute Sachentscheidung ergeht. Ob ein behördliches Handeln (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung – ggf. neben einer (konkludenten) positiven Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG – zugleich eine erneute Sachentscheidung getroffen hat, die die gerichtliche Prüfung über das Begehren in der Sache erneut eröffnet. Dies ist durch Auslegung des Bescheids gemäß § 133 und § 157 BGB analog zu ermitteln. Hierbei ist u.a. von Bedeutung, ob die behördliche Verlautbarung lediglich Bezug auf eine bereits früher ergangene bestandskräftige Entscheidung nimmt, oder aber mit (sachablehnendem) Tenor, kurzgefasster Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung:alle Elemente einer neuen eigenständigen Regelung enthält (vgl. hierzu z.B. BVerwG, B.v. 28.9.2016 – 1 WB 43.15 – juris Rn. 18; B.v. 12.8.2014 – 1 WB 53.13 – juris Rn. 30; U.v. 11.12.2008 – 7 C 3.08 – juris Rn. 13 f.).
Allerdings ist auch die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Die Regelung dieses Verwaltungsakts ist aber im Gegensatz zu derjenigen eines Zweitbescheids nicht materiell-rechtlicher, sondern rein verwaltungsverfahrensrechtlicher Natur. Hinsichtlich ihrer verwaltungsverfahrensgestaltenden Wirkung gilt, dass die sog. wiederholende Verfügung als negative Entscheidung über das Wiederaufgreifen die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG gegeben sind, während der Zweitbescheid neben der positiven (Inzident-)Entscheidung über das Wiederaufgreifen zugleich eine erneute Sachentscheidung enthält und bei Bestätigung oder nicht antragsgemäßer Änderung des Erstbescheids die gerichtliche Prüfung über das Begehren in der Sache eröffnet (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2001 – 9 B 86.01 – juris Rn. 4; B.v. 10.8.1995 – 7 B 296.95 – juris Rn. 3; VG Mainz, U.v. 31.5.2016 – 1 K 21/15.MZ – juris Rn. 37).
Unter Anwendung obiger Grundsätze stellt der Bescheid der Generalzolldirektion vom 22. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2017 eine wiederholende Verfügung dar, mit der das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG abgelehnt worden ist. Bereits im Tenor des Bescheids vom 22. Dezember 2016 wird deutlich, dass der Antrag des Klägers auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge ohne Kürzung abgelehnt wird; eine erneute Festsetzung der Versorgungsbezüge wurde nicht vorgenommen. Auch die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:spricht nicht für einen Zweitbescheid, da diese lediglich – wie ausgeführt – dem Charakter der Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG als anfechtbarer Verwaltungsakt Rechnung trägt. Zwar wird in der Begründung des Bescheids nicht ausdrücklich auf die Bestandskraft des Bescheids vom 12. August 2016 und die seitdem unveränderte Sach- und Rechtslage Bezug genommen. Allerdings ist die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachargument des Klägers (Anwendbarkeit von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG n.F.) im Lichte des Entscheidungstenors so zu verstehen, dass behördlich insoweit kein hinreichender rechtlicher Grund gesehen wurde, in das begehrte Verfahren zur Neuberechnung der Versorgungsbezüge einzutreten. Auch aus dem Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2017 ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wurde im Sachverhalt des Widerspruchsbescheids ausdrücklich auf die Bestandskraft des Bescheids vom 12. August 2016 hingewiesen und unter Darlegung der behördlichen Rechtsposition zu § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG festgestellt, dass im Bescheid vom 22. Dezember 2016 zu Recht eine Ablehnung der beantragten Neuberechnung der Versorgungsbezüge erfolgt sei.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (sog. Wiederaufgreifen im engeren Sinne; vgl. VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 29). Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (Nr. 1) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, (Nr. 2) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder (Nr. 3) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind.
Ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinn von § 51 Abs. 1 VwVfG liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Insbesondere ist der Vortrag einer Verfassungswidrigkeit der Nichtanwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf Soldaten, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand getreten sind, nicht geeignet, eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinn von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu begründen.
Ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens folgt auch nicht aus § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 bzw. § 49 VwVfG; eine entsprechende Reduzierung des behördlichen Ermessens ist nicht erkennbar (vgl. VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 30). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde – auch wenn die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen erneut Aufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche, Sachentscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Diese Möglichkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 bzw. § 49 VwVfG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen (BVerwG, U.v. 7.9.1999 – 1 C 6.99; U.v. 21.3.2000 – 9 C 41.99 – BVerwGE 111, 77/82; U.v. 22.10.2009 – 1 C 15.08 – BVerwGE 135, 121). Hinsichtlich dieser behördlichen Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerfG, B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07 – NVwZ 2008, 418/419; BVerwG, U.v. 21.3.2000 – 9 C 41.99 – BVerwGE 111, 77/82). Eine Rechtswidrigkeit des Ursprungsverwaltungsakts – für sich betrachtet – reduziert das Ermessen der Behörde, das Verfahren im weiteren Sinne wieder aufzugreifen, jedoch nicht auf Null. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit hingegen nur, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheids schlechthin unerträglich wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Befugnis das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.2017 – 6 C 43.16 – juris Rn. 9; U.v. 13.12.2011 – 5 C 9.11 – juris Rn. 29; U.v. 20.3.2008 – 1 C 33.07 – juris Rn. 13).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war vorliegend jedenfalls keine Ermessensreduktion dahingehend gegeben, das Verwaltungsverfahren durch Neuberechnung der Versorgungsbezüge des Klägers ohne Kürzung nach § 55c SVG wiederaufzugreifen, da eine Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheids der Generalzolldirektion vom 12. August 2016 nicht als schlechthin unerträglich anzusehen ist. Vielmehr war der Bescheid vom 12. August 2016 in der Sache rechtmäßig, da die Behörde im Fall des Klägers zutreffend § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nicht zur Anwendung gebracht hat (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 – Au 2 K 17.897 – juris Rn. 27; VG Schleswig, U.v. 1.11.2017 – 12 A 66/17 – juris Rn. 20; VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 31).
Sind durch Entscheidung des Familiengerichts (1.) Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder (2.) Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) übertragen oder begründet worden, werden gemäß § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge der ausgleichsverpflichteten Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder Abs. 3 SVG berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird nach § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG die Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes – BPolBG) erreichen, ausgesetzt. § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ist nach § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden.
Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich gemäß § 55c Abs. 2 Satz 1 SVG aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind (§ 55c Abs. 2 Satz 2 SVG). Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag gemäß § 55c Abs. 2 Satz 3 SVG in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers im bestandskräftigen Bescheid vom 12. August 2016 rechtlich nicht zu beanstanden. Berechnungsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte im Fall des Klägers zutreffend gemäß § 55c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SVG die Versorgungsbezüge mit Blick auf die durch Versorgungsausgleich der geschiedenen Ehefrau übertragenen Anrechte gekürzt. § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ist im Fall des Klägers tatbestandlich nicht einschlägig, da er nicht wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze aus § 45 Abs. 2 Nr. 5 SG i.V.m. § 96 Abs. 2 Nr. 6 SG – in den Ruhestand versetzt worden ist. Vielmehr war der am * 1966 geborene Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2016 erst 50 Jahre alt. Rechtsgrundlage für den Eintritt in den (vorzeitigen) Ruhestand war beim Kläger § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG. Hiernach konnten bis zum 31. Dezember 2017 bis zu 2.170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn (1.) dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist (2.) eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist, (3.) sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und (4.) die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, galt § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SKPersStruktAnpG auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen konnte (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzung der Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens einer gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze im Sinn von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nicht. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit dem SKPersStruktAnpG eine Herabsetzung der besonderen Altersgrenzen nach dem SG beabsichtigt hat.
Auch eine analoge Anwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund anderer Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, kommt nicht in Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Ruhestandsversetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor dem Gebrauch machen von dieser Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 – Au 2 K 17.897 – juris Rn. 32; VG Schleswig, U.v. 1.11.2017 – 12 A 66/17 – juris Rn. 23; VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 48). Damit scheidet entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung sowohl § 5 BPolBG, als auch § 45 Abs. 2 SG als zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Dauer einer Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers aus.
§ 55c SVG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art. 6 Abs. 1 GG) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des zum Ausgleich verpflichteten Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 – 1 BvL 17/77 u.a. – BVerfGE 53, 257; B.v. 9.11.1995 – 2 BvR 1762/92 – DÖV 1996, 247; BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 C 48.13 – NVwZ-RR 2016, 467; VG Schleswig, U.v. 1.11.2017 – 12 A 66/17 – juris Rn. 23; VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 – Au 2 K 17.897 – juris Rn. 34, VG Schleswig, U.v. 1.11.2017 – 12 A 66/17 – juris Rn. 25 ff.; VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 34; VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 – juris Rn. 16 f.).
Das Bundesverfassungsgericht hat dabei unter ausdrücklicher Billigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass der sachliche Grund für die durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand darin bestehe, dass der Dienstherr durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden solle, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen, wozu es jedoch ohne die Kürzung kommen könne, da die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft entstehen, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten seien. Zum Ausgleich dieser Belastung diene im Innenverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 BeamtVG (vgl. VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 – juris Rn. 18). Diese Rechtsprechung kann auch auf die in § 55c SVG getroffene Regelung übertragen werden.
Die unterlassene Anwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf den Kläger stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, B.v. 21.6.2006 – 2 BvL 2/99 – BVerfGE 116, 164/180; U.v. 17.12.2014 – 2 BvL 21/12 – BVerfGE 138, 136/180). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG, B.v. 8.6.2004 – 2 BvL 5/00 – BVerfGE 110, 412/431; B.v. 21.6.2006 – 2 BvL 2/99 – BVerfGE 116, 164/180; B.v. 17.4.2008 – 2 BvL 4/05 – BVerfGE 121, 108/119; B.v. 21.7.2010 – 2 BvR 611/07 – BVerfGE 126, 400/416; U.v. 17.12.2014 – 2 BvL 21/12 – BVerfGE 138, 136/180; B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – NVwZ 2017, 1111). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 2 BvR 905/00 – BVerfGE 110, 274/291; B.v. 11.1.2005 – 2 BvR 167/02 – BVerfGE 112, 164/174; B.v. 21.6.2006 – 2 BvL 2/99 – BVerfGE 116, 164/180; B.v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07 – BVerfGE 129, 49/69; B.v. 7.2.2012 – 1 BvL 14/07 – BVerfGE 130, 240/254; U.v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 – BVerfGE 138, 136/180). Grundsätzlich ist der Gesetzgeber frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Es ist dabei nicht Sache der Gerichte zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfG, B.v. 13.6.1979 – 1 BvL 97/78 – BVerfGE 51, 295/300; B.v. 7.7.1982 – 2 BvL 14/78 u.a. – BVerfGE 61, 43/62; U.v. 6.10.1983 – 2 BvL 22/80 – BVerfGE 65, 141/148; B.v. 15.10.1985 – 2 BvL 4/83 – BVerfGE 71, 39/52; B.v. 30.9.1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256/329; B.v. 4.4.2001 – 2 BvL 7/98 – BVerfGE 103, 310/320; U.v. 6.3.2007 – 2 BvR 556/04 – BVerfGE 117, 330/353; B.v. 18.6.2008 – 2 BvL 6/07 – BVerfGE 121, 241/261; U.v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 – BVerfGE 130, 263/294; B.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12 – BVerfGE 139, 64/112; B.v. 10.11.2015 – 1 BvR 2056/12 – BVerfGE 140, 240/279; B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – ZBR 2017, 305).
Knüpft eine Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, sondern an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen (vgl. BVerfG, B.v. 26.1.1993 – 1 BvL 38/92 u.a. – BVerfGE 88, 87/96; B.v. 7.7.2009 – 1 BvR 1164/07 – BVerfGE 124, 199/220; B.v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07 – BVerfGE 129, 49/69; B.v. 7.2.2012 – 1 BvL 14/07 – BVerfGE 130, 240/254; U.v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 – BVerfGE 138, 136/180); dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen die Anwendung der eine Ungleichbehandlung auslösenden Regelung durch das Ergreifen einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfG, B.v. 11.1.2005 – 2 BvR 167/02 – BVerfGE 112, 164/174; U.v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 – BVerfGE 138, 136/180; BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – NVwZ 2017, 1111). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich allerdings nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfG, U.v. 6.3.2002 – 2 BvL 17/99 – BVerfGE 105, 73/111; B.v. 4.12.2002 – 2 BvR 400/98 – BVerfGE 107, 27/45; B.v. 16.3.2005 – 2 BvL 7/00 – BVerfGE 112, 268/279; B.v. 21.7.2010 – 1 BvR 611/07 u.a. – BVerfGE 126, 400/416; B.v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07 – BVerfGE 129, 49/69; U.v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 – BVerfGE 138, 136/180). Zudem belässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber gerade im Besoldungs- und Versorgungsrecht ohnehin eine weite Regelungs- und Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2003 – 2 BvL 3/00 – BVerfGE 107, 218/244; B.v. 19.6.2012 – 2 BvR 1397/09 – BVerfGE 131, 239/257; B.v. 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12 – BVerfGE 139, 64/112; B.v. 10.11.2015 – 1 BvR 2056/12 – BVerfGE 140, 240/278; B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris Rn. 97).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Es fehlt insoweit bereits am Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass für Soldaten, die aufgrund Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, die durch Art. 10 Nr. 8 BwAttraktStG eingeführte Sonderregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG gilt und hiernach die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreichen, ausgesetzt wird. Bei dieser Rechtsänderung handelt es sich um eine zulässige Regelung, auf die sich der Kläger aber nicht berufen kann. Dem steht Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen, da der Kläger zur Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind, während § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG die Gruppe der Soldaten betrifft, die einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze (vgl. § 44 f. SG, § 96 SG) kraft Gesetzes in den Ruhestand versetzt werden. Dass der Kläger freiwillig in den Ruhestand getreten ist, folgt bereits aus § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG. Die genannte Vorschrift verlangt ausdrücklich die Zustimmung des betreffenden Soldaten mit seiner Versetzung in den Ruhestand. Unverhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit für die Betroffenen nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 – Au 2 K 17.897 – juris Rn. 41; VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 58; VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 – juris Rn. 20; s. auch Deutscher Bundestag, B.v. 22.9.2016 – Pet 1-18-14-51-022525 – Ablehnung einer Petition zur versorgungsausgleichsbezogenen Gleichstellung von Berufssoldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand getreten sind, mit Berufssoldaten, die durch das SKPersStruktAnpG begünstigt werden – abrufbar unter https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2015/_06/_21/Petition_59498.abschlussbegruendungpdf.pdf). Damit war auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht veranlasst.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a, § 124 VwGO).