Aktenzeichen W 8 K 17.372
BayVwVfG Art. 25 Abs. 1
AGO § 4 Abs. 2 S. 2, S. 3
Leitsatz
1 Nach bestandskräftiger Ablehnung eines Antrags fehlt für eine Klage auf behördliche Beratung insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 13 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach Erledigung fehlt auch ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren der Aushändigung von Antragsformularen. (Rn. 19 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei der Entgegennahme eines Antrags handelt es sich um eine unselbständige, nicht selbständig vollstreckbare Verfahrenshandlung, die gemäß § 44a S. 1 VwGO nur im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Sachentscheidung verfolgt werden kann. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4 Aus Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG und § 4 Abs. 2 S. 2 und 3 AGOergibt sich keine umfassende Beratungspflicht im Sinne einer umfassenden Rechtsberatung. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die Klage bleibt erfolglos, weil sie schon unzulässig ist.
1. a) Hinsichtlich des klägerischen Antrags, dass das Amt eine erforderliche Beratung zu leisten habe, ist bereits fraglich, ob insoweit eine (Leistungs-)Klage grundsätzlich statthaft ist oder § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, den Rechtsschutz auf die Endentscheidung beschränkt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage, § 25 Rn. 23 m.w.N.). Dies kann hier jedoch dahinstehen.
Denn vorliegend ist jedenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben, da sich das Klagebegehren insoweit schon vor Klageerhebung erledigt hat. Der Kläger hat – wenn auch für das Unternehmen E. bzw. für A. – die Mehrfachanträge 2015 und 2016, für die er die Beratung einfordert, schon gestellt, was vom Kläger auch nicht bestritten wird. Der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2016 bezüglich des Mehrfachantrags 2015 ist aber bereits bestandskräftig, so dass die begehrte Beratung überholt wäre. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Würzburg erhobene Klage wurde bedingt gestellt für den Fall, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird, der Prozesskostenhilfeantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juli 2016 rechtskräftig abgelehnt (Az. W 3 K 16.513).
Der Bescheid zum Mehrfachantrag 2016 konnte dem Adressaten A. nicht zugestellt werden, da dieser unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Nachdem der Adressat bzw. der Kläger, der den Mehrfachantrag für A. gestellt hatte und mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes rechnen musste, aber nicht dafür gesorgt hat, dass eine Zustellung möglich ist, muss er sich so behandeln lassen, als sei der Verwaltungsakt ordnungsgemäß bekanntgegeben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage, § 41 Rn. 19). Damit ist auch insoweit Bestandskraft eingetreten. Unabhängig hiervon wären Änderungen des Antrags, die sich gegebenenfalls aus der Durchführung der begehrten Beratung ergeben könnten, inzwischen unzulässig, da hier die Fristüberschreitung bei der Einreichung des Antrags mehr als 25 Kalendertage betragen würde, Art. 13 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 i. V. m. Art. 72 VO (EU) 1306/2013 i. V. m. § 7 InVeKoSV (Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems). Die begehrte Beratungsleistung hinsichtlich des Mehrfachantrags 2016 könnte somit ihren Zweck nicht mehr erfüllen.
Im Übrigen ist die Abgabefrist für die Mehrfachanträge 2015 und 2016 jeweils schon abgelaufen, und zwar für den Mehrfachantrag 2015 am 15. Mai 2015 und für den Mehrfachantrag am 17. Mai 2016 (vgl. § 7 Abs. 1 InVeKoSV, Art. 12 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014). Die begehrte Beratung würde also auch insofern ins Leere gehen, da für die Jahre 2015 und 2016 kein (neuer) Mehrfachantrag mehr gestellt werden könnte.
Auch die Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO liegen wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO offensichtlich nicht vor. Im Übrigen ist fraglich, welches Rechtsverhältnis mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden sollte.
Die Klage ist insoweit unzulässig.
b) Hinsichtlich des weiteren Begehrens, dass alle erforderlichen Anträge vollständig auszuhändigen seien, fehlt ebenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Klage auch diesbezüglich unzulässig ist.
Denn insoweit ist schon vor Klageerhebung Erledigung eingetreten. Der Kläger hat unstrittig tatsächlich Anträge für E. bzw. A. gestellt und dies mit den entsprechenden Formularen für die Mehrfachanträge 2015 und 2016. Die beim Mehrfachantrag 2016 fehlende Anlage 1 (Flächen- und Nutzungsnachweis, FNN, mit Betriebsdatenblatt) und die Anlage 2 (Viehverzeichnis), die laut Vermerk des Klägers auf dem Mehrfachantrag 2016 nicht ausgehändigt bzw. laut Vermerk eines Mitarbeiters des AELF Karlstadt vom Kläger nicht entgegengenommen wurden (vgl. Bl. 5 der Behördenakte 2016), wurden jedenfalls mit Schreiben des AELF Karlstadt vom 18. Mai 2016 an den im Mehrfachantrag 2016 genannten Antragsteller gesendet. Da dieser unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden konnte, wurde das Anschreiben samt Anlagen mit Schreiben des AELF Karlstadt vom 25. Mai 2016 an den Kläger gesendet.
Im Übrigen ist der Kläger darauf zu verweisen, dass er sein Begehren auf einem anderen Weg schneller und leichter hätte durchsetzen können, indem er die Anträge auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter der Rubrik „Förderwegweiser Mehrfachantrag“ abgerufen hätte. Der Antrag stand dort ebenso wie weitere Unterlagen (z.B. das Merkblatt zum Mehrfachantrag, Flächenzu- und -abgänge etc.) als PDF-Version zum Herunterladen zur Verfügung (vgl. die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter der Rubrik „Förderwegweiser Mehrfachantrag 2018“, wobei hier zu beachten ist, dass der Mehrfachantrag 2018 erstmals ausschließlich elektronisch über das Serviceportal iBALIS gestellt werden kann, weshalb der Mehrfachantrag selbst nicht mehr heruntergeladen werden kann).
Auf die Frage, ob eine Klage auf Aushändigung von Anträgen mit Blick auf § 44a VwGO überhaupt statthaft ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.
c) Dem Begehren, das Amt habe die Anträge anzunehmen, steht bereits § 44a Satz 1 VwGO entgegen. Bei der Entgegennahme eines Antrags handelt es sich um eine unselbständige, nicht selbständig vollstreckbare Verfahrenshandlung. Vielmehr muss insoweit der Anspruch auf Sachentscheidung verfolgt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 44a Rn. 5). Die Klage ist folglich auch insoweit unzulässig.
2. Im Übrigen wäre die Klage auf die Erbringung einer erforderlichen Beratungsleistung auch unbegründet.
Gemäß Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Nach Abs. 2 erörtert die Behörde, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
Hieraus ergibt sich jedoch keine umfassende Beratungspflicht, wie sie der Kläger begehrt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage, § 25 Rn. 15a), insbesondere geht die Verpflichtung der Behörde nicht so weit, quasi in Form einer umfassenden Rechtsberatung zu beraten, ob es besser sei und zu höheren Zahlungsansprüchen führe, wenn zwecks Antragstellung eine Kooperation oder Ähnliches gegründet wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AGO (Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern), wonach den Bürgern soweit wie möglich Rat und Hilfe zu gewähren ist und sie bei der Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu unterstützen und über Zuständigkeiten, notwendige Unterlagen oder Möglichkeiten zur Gestaltung und Beschleunigung des Verfahrens zu informieren sind.
Zudem ist der Kläger seinen eigenen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. So wurden trotz der Aufforderungen durch das AELF Karlstadt erforderliche Unterlagen, insbesondere zum Betriebsinhaber, nicht vorgelegt (vgl. das Schreiben des AELF Karlstadt an den Kläger vom 25. Mai 2016 und das dem Kläger bekannte Schreiben des AELF Karlstadt an das Unternehmen E. vom 24. August 2015, vgl. Bl. 22 der Behördenakte 2015). Ohne diese kann aber die Behörde ihrer Beratungsaufgabe nicht nachkommen. Eine zielführende Beratung durch die Behörde kann somit vom Kläger nicht erwartet werden und stellt ein treuwidriges Verhalten dar.
Auf die Frage der Erfolgsaussichten der Anträge auf Förderung kommt es hier nicht an, da sie nicht Gegenstand des klägerischen Begehrens ist.
Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg.
3. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.