Aktenzeichen M 9 K 16.1135
Leitsatz
Liegen die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, die zum Zwecke der Führung der Ehe im Bundesgebiet erteilt wurde, vor, bedarf es für die Erteilung eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts eines bestimmten Antrags, da eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG immer nur für einen bestimmten Zweck erteilt wird. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die hier erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Februar 2016, mit dem die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis verkürzt wurde, ist bereits unzulässig. Der Kläger hat keinen Antrag auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Beklagten gestellt. Seine Aufenthaltserlaubnis ist, ohne dass es auf den Bescheid vom 2. Februar 2016 und die darin vorgenommene Verkürzung der Geltungsdauer ankommt, regulär am 18. November 2016 abgelaufen. Der Kläger hat zwar ein Antragsformular in der mündlichen Verhandlung dabei gehabt und dieses offenbar von der Beklagten bei einer Vorsprache erhalten. Er hat dies jedoch zu keiner Zeit ausgefüllt als Antrag abgegeben. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe seinen Verlängerungsantrag nicht entgegen genommen, ist dies nach dieser Sachlage nicht glaubhaft. Zum einen war der Kläger durch eine Bevollmächtigte vertreten. Zum anderen hat er das Antragsformular erst am Ende der mündlichen Verhandlung bei Gericht unterschrieben.
Ungeachtet dessen wäre die Klage auch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat. Der Kläger und seine Ehefrau haben sich auf Dauer getrennt; der Trennungszeitraum war nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Klägers und seiner Ehefrau vermutlich im Laufe des Oktober 2015 (Bl. 536 f. Behördenakte). Damit liegen die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, die zum Zwecke der Führung einer Ehe im Bundesgebiet erteilt wurde, vor, § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Für die Erteilung eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts fehlt bereits die Voraussetzung eines bestimmten Antrags. Da eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG immer nur für einen bestimmten Zweck erteilt wird, handelt es sich bei den unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen um eigenständige Regelungsgegenstände (BVerwG, U.v. 9.5.2009 – 1 C 11.08). Deshalb ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde nötig, wenn anstelle eines Aufenthaltsrechts nach § 28 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG begehrt wird. Auf den Umstand, dass für den Kläger als türkischen Staatsangehörigen eine zweijährige Ehebestandsdauer bei der Bemessung der Ehebestandszeit ausreichend sein kann, sofern er trotz fehlender Arbeit freizügigkeitsberechtigt nach Art. 6 ARB 1/80 ist, kommt es deshalb nicht an.
Unerheblich ist auch, dass der Kläger nach Angaben seiner Bevollmächtigten mittlerweile bereits siebzehn Monate arbeitet. Die Bestätigung seines Arbeitgebers stammt vom 7. Februar 2016. Davor hat der Kläger in der Zeit vom 10. August 2015 bis 10. Dezember 2015 gearbeitet und davor bis zum 30. September 2015 Leistungen nach dem SGB II erhalten. Die Aufenthaltserlaubnis ist spätestens am 18. November 2016 und damit vor Ablauf der Jahresfrist einer ordnungsgemäßen Beschäftigung, Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80, abgelaufen.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.