Aktenzeichen B 5 E 16.857
VwGO VwGO § 123
GG GG Art. 143b Abs. 3
PostPersRG PostPersRG § 8, § 9 Abs. 4
Leitsatz
1. Die vorläufige Versetzung in den Ruhestand kann mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung nicht erreicht werden, da die Zurruhesetzung als Gegenstück der Ämterstabilität nicht mehr korrigierbar ist (ebenso BVerwG BeckRS 2008, 30093). (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Zurruhesetzung scheidet aus, wenn eine amtsangemessene Beschäftigung möglich ist; dabei gelten nach § 8 PostPersRG gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei den Aktiengesellschaften ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen; eine gleichwertige Tätigkeit gilt dabei als amtsangemessene Beschäftigung (ebenso BVerwG BeckRS 2015, 46694). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 9.557,31 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … geborene Antragsteller steht als … im Dienste der Antragsgegnerin. Mit seinem Antrag begehrt er, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in den Ruhestand versetzt zu werden.
Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9vz bei der Niederlassung Brief … der Deutschen Post AG eingewiesen. Für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 wurde er unter Wegfall der Besoldung beurlaubt, um bei der Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin DPVKOM (Kommunikationsgewerkschaft DPV Bayern e.V.) tätig zu sein.
Unter dem 12. April 2016 beantragte der Antragsteller die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEDBPStruktG).
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Zielgruppe 1 bis 3 mittels einer Stichtagsregelung ermittelt werde. Zum Stichtag des 29. Februar 2016 sei der Antragsteller nicht bei der Deutschen Post AG, sondern bei der DPVKOM beschäftigt gewesen. Nach der Rückkehr aus der Beurlaubung (am 1. April 2016) sei dem Antragsteller kein Regelarbeitsposten übertragen worden, er sei in den personalwirtschaftlichen Überhang gefallen. Die Zielgruppe 2 a setze aber einen Regelarbeitsposten voraus. Dem Bescheid war ein Regelungsbogen beigefügt, indem Zielgruppen für die Vorruhestandsregelung eröffnet wurden.
Unter Zielgruppe 1 ist ausgeführt:
– „Beamtinnen und Beamte, die am 29.02.2016 mit Genehmigung der Zentralen Gebietsbetreuung Personal (ZGP) in OPEN mit der Soll-Einsatz OZ
– 17 ungelöster Sozialplan wegen Wegfall Personalposten
– 19 Überhangkräfte ohne Sozialplan oder
– 70 Einsatz auf personengebundenen Ahp gebucht waren oder
– der Geschäftsbereich Vertrieb, denen zum 29.02.2016 kein Regelarbeitsposten übertragen war und die nicht mit Aufgaben des Vertriebs im Sinne des TV 64 beschäftigt werden können und nicht temporär im Wege … Abordnung oder Zuweisung vermittelt, im Produktiveinsatz beschäftigt oder zur Einsparung von Sachkosten eingesetzt sind.“
Unter Zielgruppe 2 ist aufgeführt:
a) „Beamtinnen und Beamte auf Regelarbeitsposten, deren Arbeitsposten durch die in Kürze beabsichtigte Neusetzung der Overheadbereiche bei den NL BRIEF, der NL IP und der SNL PeP bzw. der SNL Fuhrparkmanagement wegfallen oder die bei der NL BRIEF K* … im Sachgebiet 1950 E-Postbrief-Recherche von weiterem Aufgabenvolumenrückgang betroffen sind.
b) Beamtinnen und Beamte auf Regelarbeitsposten, deren Arbeitsplatz bei ihrer Zurruhesetzung durch einen Beschäftigten aus dem Personalüberhang besetzt wird.“
Nach Nr. 5 des Regelungsbogens stellen die ZGP und die Abteilung 1 R 2 der Zentrale nach Prüfung fest, dass eine Verwendungsmöglichkeit für den Beamten nicht besteht und keine betrieblichen/betriebswirtschaftlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Arbeitskollegen, die im gleichen Arbeitsumfeld tätig gewesen seien, zum 1. November 2016 in den Ruhestand versetzt worden seien. Der Gleichheitsgrundsatz werde verletzt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1. November 2016 ließ der Kläger bei der Deutschen Post AG-NL … beantragen, den Antragsteller vorläufig in den Ruhestand zu versetzen, da die gesetzliche Regelung zum 31. Dezember 2016 auslaufe. Eine Rückgängigmachung der Versetzung sei nach dem Hauptsacheverfahren möglich, da der Antragsteller über keine Planstelle verfüge und im Falle der Versetzung in den Ruhestand keine höheren Bezüge erhalten würde als zum gegenwärtigen Zeitpunkt.
Da hierauf keine Reaktion erfolgte ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16. November 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am 18. November 2016, Antrag nach § 123 VwGO stellen und beantragen,
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bis spätestens 31. Dezember 2016 vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gemäß § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der persönlichen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost in den (Vor-) Ruhestand zu versetzen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Vorruhestandsregelung mittlerweile auch auf ihre Tochterunternehmen ausgeweitet habe. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass nach Ablauf des Gesetzes zum 31. Dezember 2016 eine Versetzung in den Ruhestand nicht mehr möglich sei. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile und wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes sei eine Verpflichtung der Antragsgegnerin auch schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu treffen. Soweit das Gericht eine vorläufige Versetzung nicht für möglich halte, werde eine „volle Verpflichtung“ hilfsweise beantragt.
Rechtsnachteile entstünden der Antragsgegnerin nicht, da der Antragsteller keinen Regelarbeitsposten besetze und damit „innerbetrieblich“ ohne Beschäftigung sei. Es entstünde kein innerbetrieblicher Nachteil, betriebswirtschaftliche Einwendungen seien nicht zu erwarten. Der Antragsteller sei im Wege des Sonderurlaubs für gewerkschaftliche Tätigkeit beurlaubt worden. Aus diesem Grund habe er zum Stichtag 29. Februar 2016 keinen Regelarbeitsposten inne gehabt. Aufgrund der befristeten Beurlaubung bis zum 30. März 2016 sei bekannt gewesen, dass der Antragsteller zurückkehre. Er könne deswegen nicht anders behandelt werden, als die anderen Beamten der Zielgruppe 1, die keinen Regelarbeitsposten beinhalten. Es bestünde eine Regelungslücke für diejenigen, die weder einen Regelarbeitsposten hätten noch deren Abordnung oder Beurlaubung ohne Stichtagsregelung ende. Es sei schon nicht nachvollziehbar, dass die Antragsteller mit Regelarbeitsposten besser stünden als diejenigen ohne Regelarbeitsposten. Es liege somit entweder eine Regelungslücke vor oder der Antragsteller sei in Zielgruppe 1 einzuordnen. Da der Antragsteller in Zielgruppe 1 einzuordnen sei, habe er aufgrund der Priorisierung der Gruppe 1 (laut Nummer 6 des Regelungsbogens) auch einen Anspruch auf Versetzung in den Vorruhestand und nicht nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Auch die Gruppe 3 werde vollständig in den Ruhestand versetzt. Eine anderweitige Behandlung des Klägers verletze das Diskriminierungsverbot. Die genehmigte Beurlaubung für Gewerkschaftstätigkeit könne nicht dazu führen, dass der Antragsteller vollständig aus dem Raster falle. Die Regelung sei so auszulegen, dass auch zum Stichtag beurlaubte Beamte als zum Stichtag beschäftigt gelten.
Mit Schreiben vom 28. November 2016 ließ die Antragsgegnerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger seit dem 2. Mai 2016 im Briefzentrum … eingesetzt sei, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Würzburg nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 ließ die Antragsgegnerin mitteilen, dass … zum Zuständigkeitsbereich der Niederlassung Brief …gehöre. Der Antragsteller sei (seit Rückkehr aus seiner Krankheit: 1. April 2016 bis 1. Mai 2016) in die Aufgaben eines Regelarbeitspostens im Briefzentrum … eingearbeitet worden. Der bisherige Inhaber dieses Arbeitspostens sei mit Ablauf des 30. September 2016 in den Ruhestand versetzt worden. Seit dem 1. Oktober 2016 nehme der Antragsteller eigenverantwortlich die Aufgaben dieses Regelarbeitspostens war. Die förmliche Übertragung des Arbeitspostens sei beabsichtigt. Der Antragsteller sei vom 25. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 krankgeschrieben.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 verwies das Verwaltungsgericht Würzburg den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Bayreuth.
Mit weiterem Schreiben vom 7. Dezember 2016 ließ die Antragsgegnerin durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, dass eine vorläufige Versetzung in den Ruhestand nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden könne und auch nicht als vorläufige Maßnahme erfolgen könne. Ein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bestehe aber auch aufgrund des weiten Ermessensspielraums der Antragsgegnerin nicht. Die Stichtagsregelung habe keinen Bezug zu einer Diskriminierung des Antragstellers, da Hintergrund sei, dass nicht von einzelnen Personen nachträglich Voraussetzungen geschaffen werden, um eine Zurruhesetzung zu ermöglichen. Es sei sachgerecht, Beamte durch organisatorische Maßnahmen in einem Bereich mit Personalüberhang umzubuchen. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG folge daraus nicht. Für die Zielgruppe 2 sei kein Stichtag bestimmt, da Angehörige dieser Zielgruppe bereits auf Regelarbeitsposten eingesetzt seien. Nach Beendigung der Beurlaubung sei der Antragsteller zunächst dem Personalüberhang zugeordnet gewesen, schnell habe man aber einen Regelarbeitsdienstposten gefunden. Selbstverständlich werde der Antragsteller noch auf eine Planstelle geführt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG). Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, wie vom Antragsteller beantragt, käme vorliegend nicht in Betracht, da dies nur bei einer schwerwiegenden Grundrechtsverletzung des Antragstellers zulässig wäre. Dies sei hier nicht der Fall, da dem Antragsteller nur eine Vergünstigung vorenthalten werde, die im Ermessen des Dienstherren stehe.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten ausführen, dass sich die Antragsgegnerin durch die Organisationsverfügung selbst gebunden habe. Der Antragsteller habe ab dem 1. April 2016 Dienst bei der Deutschen Post versehen, ohne dass ihm ein Regelarbeitsposten zugewiesen worden sei. Ab dem 2. Mai 2016 sei er mit der Tätigkeit des Betriebslenkers (Aufsicht) betraut gewesen. Nach einer vierwöchigen Einarbeitungszeit habe er als Überhangkraft der Personalabteilung … in der Kräftegruppe der Aufsicht mitgearbeitet. Ein Regelarbeitsplatz sei ihm nur bis zum 1. Oktober 2016 mündlich in Aussicht gestellt worden. Zwar werde ein Kollege aus der Kräftegruppe (Überhang) in den Ruhestand versetzt. Dem Antragsteller sei aber dennoch kein fester Regelarbeitsposten zugewiesen worden. Er habe auch keine Kenntnis, ob er Inhaber einer Planstelle sei. Hätte der Antragsteller zum 1. Oktober 2016 einen Regelarbeitsposten inne gehabt, so wäre er in der Zielgruppe 2 zu berücksichtigen gewesen. Der Bescheid wäre dann offensichtlich rechtsfehlerhaft. Da ein Personalüberhang in diesem Bereich gegeben sei, wäre der Antrag schon aus diesem Grund begründet.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig. Der Inhalt einer einstweiligen Anordnung kann nur auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet werden, der auch im Rahmen einer Verpflichtungsklage erreicht werden könnte (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 9). Mit dem Hauptantrag wurde beantragt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in den Ruhestand zu versetzen. Nach § 59 Satz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) kann die Zurruhesetzungsverfügung – nur – bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (BVerwG, U.v. 25.10.2007 – 2 C 22.06 – Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.). Die Versetzung in den Ruhestand ist – wie die Ernennung des Beamten – ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen (BVerwG, U.v. 30.04.2014 – 2 C 65/11 – juris Rn. 24).
2. Die Kammer legt den Hilfsantrag dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, den Antragssteller bis zum 31.12.2016 gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost (BEDBPStruktG) in den Ruhestand zu versetzen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der so verstandene Antrag überhaupt zulässig ist, da mit der Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde und der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann nicht gilt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Hierfür wurde eine umfangreiche Kasuistik entwickelt und die Zulässigkeit angenommen bei Grundrechtseingriffen oder wenn der Antragsteller eine nachhaltige Gefährdung der sozialen, wirtschaftlichen oder beruflichen Existenz zu befürchten hätte (hierzu Kopp/Schenke, VwGO 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 14 f.). Solche Eingriffe sind hier bereits nicht ersichtlich. Ein schwerwiegender Nachteil für den Antragsteller ist nicht zu erkennen, weil er als Vollzeitbeamter verpflichtet ist, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 61 Satz 1 BBG). Diese Beamtenpflicht stellt schon von ihrem Grundsatz her keinen schwerwiegenden Nachteil dar. Ein Nachteil stellt hier allein der zeitliche Ablauf der gesetzlichen Regelung zum 31.12.2016 dar und die Tatsache, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zu erreichen ist.
Jedenfalls hat der Hilfsantrag in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Gemessen daran wäre für die einstweilige Anordnung, da sie mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden wäre, erforderlich, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 26). Dies ist hier aber nicht der Fall, da der Antragsteller nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nach dem von der Antragsgegnerin ausgearbeiteten Regelungsbogen in Zielgruppe 1 oder 2 einzugruppieren wäre, ob die Ausarbeitung dieser Zielgruppen rechtmäßig ist und ob der Antragsteller durch diese wegen seiner Beurlaubung für Gewerkschaftstätigkeiten diskriminiert würde, da selbst bei Einteilung in eine der Zielgruppen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nicht vorliegen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG wäre Voraussetzung, dass die Verwendung des Antragstellers in Bereichen mit Personalbedarf bei der sie beschäftigenden Aktiengesellschaft nicht möglich ist und der Aktiengesellschaft auch keine Verwendungsmöglichkeit in Verwaltungen bekannt ist. Auf diese gesetzliche Voraussetzung hat die Antragsgegnerin auch in ihrem Merkblatt zum Vorruhestand (Anlage 3 Seite 1 unter Voraussetzungen und Seite 2 unter Verfahren) und im Regelungsbogen (unter Nr. 5) hingewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da eine Verwendung des Antragstellers möglich ist. Nach eigenen Angaben wurde der Antragsteller als Überhangkraft der Personalabteilung … in der Kräftegruppe der Aufsicht im Briefzentrum …eingeteilt. Er hat diese Tätigkeit auch bereits wahrgenommen.
Eine Verwendung des Antragstellers ist somit möglich, da ihm eine amtsangemessene Beschäftigung übertragen werden kann. Der bei einem privaten Unternehmen beschäftigte Beamte hat zwar kein „Amt“. Es kann deshalb bei dem privaten Unternehmen auch keine „amtsangemessene Beschäftigung“ im engeren Sinne geben. Allerdings bestimmt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, dass die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten auf die Postnachfolgeunternehmen „unter Wahrung ihrer Rechtsstellung“ beschäftigt werden. Die gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG erforderliche bundesgesetzliche Bestimmung des Näheren ist im Postpersonalrechtsgesetz geregelt. § 8 PostPersRG ordnet an, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (BVerwG, U.v. 19.03.2015 – 2 C 31/13 – juris Rn. 12). Ist der Beamte in diesem Rahmen auf einen regulären Arbeitsposten beschäftigt oder kann er auf einen solchen Arbeitsposten beschäftigt werden, fehlt es an den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEDBPStruktG, wenn die Wertigkeit des Arbeitspostens der des Statusamts entspricht. Die Gleichwertigkeit der Tätigkeit wurde vorliegend nicht bestritten und es ist auch sonst nichts ersichtlich, was gegen die Beurteilung der Gleichwertigkeit sprechen würde.
Dass dem Antragsteller tatsächlich noch keine Planstelle zugewiesen wurde, ist hierbei unschädlich, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abzustellen ist, dass eine Beschäftigung in absehbarer Zeit zu ermöglichen ist, wobei hierfür auf eine Frist von 2 Jahren abzustellen ist (BVerwG, U.v. 19.03.2015 – 2 C 31/13 – juris Rn. 21). Dass dies innerhalb dieser Frist nicht möglich sein wird, ist nach dem Vortrag der Beteiligten nicht zu erwarten, zumal der bisherige Inhaber des Arbeitspostens in den Vorruhestand versetzt werden soll und auch der Betriebsrat seine Zustimmung zur Umsetzung/Versetzung des Antragstellers erteilt hat (Schreiben vom 16. August 2016).
Auf die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BEDBPStruktG) kommt es daher nicht mehr an, wobei auch hierzu angemerkt werden kann, dass eine Weiterbeschäftigung bei sachgerechter Aufgabenerfüllung einen betrieblichen Belang darstellen würde, der einer Ruhestandsversetzung entgegen stünde, da die Weiterbeschäftigung in diesem Fall wirtschaftlicher als die Zurruhesetzung wäre.
Da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen fehlt, kommt es auf die Frage nach Ermessensfehlern oder einer Ermessensreduktion auf Null nicht mehr entscheidungserheblich an.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (6 x 3.185,77 EUR), wobei wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung die Hälfte des zu ermittelnden Betrages anzusetzen ist.