Aktenzeichen W 2 K 18.31723
Leitsatz
Zwar ist Genitalverstümmelung immer noch ein weitverbreitetes Phänomen in der Elfenbeinküste; sie ist jedoch seit 1998 strafbewehrt und wird zunehmend tatsächlich geahndet. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt werden konnte, ist unbegründet.
1. Der Bundesamtsbescheid vom 1. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
Das Gericht folgt der entsprechenden Begründung im Bescheid vom 1. August 2018 hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten und verweist auf die dortigen Ausführungen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
1.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat die Klägerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht.
An der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Klägerin sind erhebliche Zweifel angebracht. Bei ihrer Anhörung am 22. August 2017 gab sie an, im Dezember 2015 von ihrem Onkel aus dem Haus geworfen worden zu sein. In der Bundesamtsakte befindet sich aber ein Schriftstück des EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment) der Schweiz vom 1. September 2017 (Blatt 86 der Bundesamtsakte), wonach die Klägerin am 7. Juli 2015 in der Schweiz als Asylsuchende registriert wurde. Dort wollte sie unter Vorspiegelung eines falschen Geburtsdatums Leistungen für Minderjährige in Anspruch nehmen. Die Klägerin muss ihr Heimatland also schon viel früher verlassen haben. Diese Widersprüchlichkeiten konnten auch in der mündlichen Verhandlung nicht bereinigt werden.
Zwar stellen Genitalverstümmelungen unstreitig eine schwerwiegende Verletzung des grundlegenden Menschenrechts auf körperliche Integrität dar. Aber der Vortrag der Klägerin zur vom Onkel angestrebten Zwangsverheiratung und Beschneidung kann – zumindest in großen Teilen – nicht als glaubwürdig angesehen werden. Es treten zu viele Widersprüche zwischen dem Vortrag der Klägerin beim Bundesamt und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung auf. Zunächst will die Klägerin die Beschneiderin gesehen haben, später sagt sie, dass der Besuch der Beschneiderin nur angekündigt war. Außerdem hat der Onkel selbst nach der Schilderung der Klägerin nicht einen hinreichend intensiven Druck auf die Klägerin ausgeübt, denn es war ihr möglich, sich einige Tage bei der Familie ihrer Freundin aufzuhalten, um dann aufgrund des Ratschlags der Mutter ihrer Freundin wieder zum Onkel zurückzukehren. Dieser Geschehensablauf legt den Verdacht nahe, dass es dem Onkel hauptsächlich darum ging, sich der Unterhaltslast für die Klägerin zu entledigen, und weniger um eine geschlechtsspezifische Verfolgung.
Letztendlich kann der Wahrheitsgehalt der Angaben der Klägerin dahingestellt bleiben, denn selbst nach ihren eigenen Angaben hätte die Klägerin den Schutz der ivorischen Sicherheitskräfte vor einer möglichen Zwangsverheiratung, Beschneidung oder sonstigen Nachstellungen durch ihren Onkel in Anspruch nehmen können. Denn gemäß §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG besteht eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr durch nichtstaatliche Akteure nur dann, wenn der eigene Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, wirksam und nicht nur vorrübergehend Schutz zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist ein solcher Schutz generell gewährleistet, wenn die Staatsorgane geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndungen von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen und, wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Das Gericht hält es in diesem Sinne nicht für erwiesen, dass die ivorischen Sicherheitskräfte, sei es Gendarmerie, Polizei oder andere Sicherheitsbehörden mit polizeilicher Zuständigkeit (vgl. zur Struktur der Sicherheitsbehörden im Einzelnen: österr. Bundesamt, Länderinformationsblatt, Stand: 28.10.2015, S. 8f.), nicht bereit oder in der Lage gewesen wären, der Klägerin wirksamen Schutz zu gewähren. Zwar ist laut Auswärtigem Amt (Lagebericht v. 15.1.2018, S. 7) Genitalverstümmelung, obwohl unter Strafe stehend, ein weitverbreitetes Phänomen in der Elfenbeinküste. Wie vom Bundesamt im verfahrensgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt, steht die Genitalverstümmelung jedoch seit 1998 in der Elfenbeinküste unter Strafe und wird auch zunehmend tatsächlich geahndet (vgl. z.B. US Department of State, Human Rights Report 2017, S. 18). Für die weiteren Einzelheiten bezüglich der Bereitschaft und Möglichkeit des ivorischen Staates zur Schutzgewährung wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, die sich das Gericht insoweit zu eigen macht.
Des Weiteren wäre es – selbst bei bestehender Gefahr einer Beschneidung oder Zwangsverheiratung im Haushalt des Onkels – der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts möglich gewesen, innerhalb der Elfenbeinküste, z.B. in Abidjan oder einem anderen Ballungszentrum, Zuflucht zu finden. Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. In diesem Sinne hatte die Klägerin – selbst bei Wahrunterstellung ihres Vortrags – sogar schon im Haushalt der Freundin eine interne Fluchtalternative gefunden. Denn nach Auffassung des Gerichts war die Furcht der Klägerin vor Verfolgung durch ihren Onkel als privatem Dritten i.S. des § 3c Nr. 3 AsylG dort nicht mehr hinreichend intensiv begründet. Ihr drohte zur Überzeugung des Gerichts dort keine Gefahr einer Beschneidung, da die Freundin selbst nicht beschnitten ist und wohl auch die Mutter der Freundin die Genitalverstümmelung ablehnt. Die Misshandlungen der Klägerin durch den Onkel im Haus der Freundin, waren nicht so gravierend oder zwingend, dass diese zur Rückkehr der Klägerin geführt hätten. Vielmehr ist sie freiwillig aufgrund des Ratschlags der Mutter der Freundin zum Onkel zurückgekehrt. Allein der Vortrag der Klägerin, dass sie nicht sicher woanders hätte leben könne, begründet keine objektive Verfolgungsgefahr. So ist nicht ersichtlich, welches weitergehende Verfolgungsinteresse der Onkel haben sollte, nachdem die Klägerin aus seinem häuslichen Verantwortungsbereich verschwunden war. Auf jeden Fall hätte die Klägerin in Abidjan oder einem anderen Ballungszentrum Zuflucht finden können. Zwar gehen die kanadischen Immigrationsbehörden davon aus, dass es für allein lebende Frauen unter 30 Jahre in der Elfenbeinküste etwas komplizierter ist, alleine zu leben, differenzieren dabei jedoch zwischen dem Leben in Großstädten wie Abidjan oder Bouaké und dem ländlichen Raum. Im Wesentlichen sei dies eine Frage ihrer finanziellen und ökonomischen Verhältnisse (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Côte d’Ivoire: Situation of educated women living alone, whether single or divorced, particularly in Abidjan and Bouaké; whether they can find work and housing, support services available to them (2014-April 2016) [CIV105508.FE], 2. Mai 2016).
Die Klägerin hat mithin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
1.2 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG.
Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Weder die Vollstreckung noch Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht.
Zur Überzeugung des Gerichts droht der Klägerin auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch eine drohende Beschneidung, Zwangsverheiratung oder sonstige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung seitens des Onkels. Für die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Frage der Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags, zum gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch im Rahmen des subsidiären Schutzes zu beachtendem Vorrang des internen Schutzes und der internen Fluchtalternative, wird auf die Ausführungen zur Flüchtlingsanerkennung Bezug genommen.
1.3. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 – juris, Rn. 11). Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05, U.v. 28.6.2011 – 8319/07). Solche Umstände liegen in der Person der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als junge Mutter und den sich daraus ergebenden Unterhalts- und Betreuungslasten für ihre Tochter nicht vor. Zwar wird es ihr im Hinblick auf die Betreuung ihres derzeit noch kleinen Kindes – jedenfalls ohne familiäres oder soziales Netzwerk vor Ort – für einen geraumen Zeitraum nicht im gleichen Maße möglich sein, am Erwerbsleben teilzuhaben, wie sie es vor ihrer Ausreise bzw. während ihrer Zeit in Mali konnte. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin angegebene Kindsvater, Herr …, ebenfalls ein ivorischer Staatsangehöriger mit verwaltungsgerichtlich anhängigem Asylverfahren, bereits durch seinen Besuch bei der Klägerin und seinem Kind in der Gemeinschaftsunterkunft in Würzburg die Bereitschaft gezeigt hat, sich um sein Kind zu kümmern. Eine offizielle Anerkennung der Vaterschaft liegt dem Gericht zwar nicht vor, allerdings hat Herr … öffentlich erklärt, dass er Vater der Tochter der Klägerin sei. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Kindsvater die Klägerin und das Kind auch zukünftig unterstützt – sei es in der Elfenbeinküste vor Ort, sei es finanziell vom Ausland aus. Auch wenn die Klägerin über keine formalisierte Schulbildung verfügt, war sie in der Lage, ihre Ausreise zu finanzieren. Ihre Einlassungen in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Arbeitsverhältnis in Mali lassen zur Überzeugung des Gerichtes darauf schließen, dass die Klägerin auch unter den in der Elfenbeinküste gegebenen Bedingungen fähig ist, sich dort jedenfalls eine bescheidene Existenz zu erwirtschaften. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin dabei im Hinblick auf ihr Kind sowohl in der Erwerbsmöglichkeit eingeschränkt als auch mit dessen Unterhalt zusätzlich belastet sein wird. Zu Recht führt die Beklagte im angegriffenen Bescheid jedoch die finanziellen Rückkehr- und Starthilfen für freiwillige Rückkehrer an, mit denen die Klägerin – selbst ohne finanziellen oder persönlichen Beistand des Kindsvaters – die ersten Zeit nach einer Rückkehr überbrücken und sich ein neuen sozialen Netzwerk aufbauen kann, mit dessen Hilfe sie sowohl die Kindesbetreuung als auch ein Erwerbsleben zur Existenzsicherung organisieren kann.
Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem für § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG relevanten Schweregrad sind nicht ersichtlich.
1.4. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.5. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen. Da im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG, keine gemeinsame amtliche Erklärung zur Vaterschaft vorlag, konnte diese Beziehung – ungeachtet des Aufenthaltsstatus des Vaters – nicht fristverkürzend berücksichtigt werden.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.