Aktenzeichen AN 3 K 14.30816
Leitsatz
Die bloße politische Aktivität bei einer oppositionellen Partei bzw. das Stellen eines Asylantrags im Ausland führt in Äthiopien nicht zur politischen Verfolgung. (redaktioneller Leitsatz)
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 3 K 14.30816
Im Namen des Volkes
Urteil
24. Februar 2016
3. Kammer
Sachgebiets -Nr.: 0710
Hauptpunkte: Äthiopien, alleinstehende Frau, exilpolitische Betätigung EPPF
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
… – Klägerin –
bevollmächtigt: …
gegen
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch: …
– Beklagte –
wegen Verfahrens nach dem AsylVfG/AsylG
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Februar 2016 am 24. Februar 2016 folgendes
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige und gibt an, ihr Alter nicht genau zu kennen. Sie ist nach eigenen Angaben oromische Volkszugehörige und spricht die amharische Sprache. Sie war bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Besitz eines äthiopischen Reisepasses, der vom 1. April 2009 bis 31. März 2014 Gültigkeit besaß und ihr Geburtsdatum mit dem 14. September 1987 angibt.
In ihrer Anhörung zur Identitätsklärung am 19. Januar 2012 erklärte die Klägerin, sie sei im Oktober 2009 mit Hilfe ihrer Nachbarin … von Addis Abeba nach Dubai geflogen, wo ihr diese eine Arbeitsstelle als Aupair-Mädchen bei einer arabischen Familie vermittelt habe. Sie sei bis Januar 2012 legal in Dubai gewesen. Am 6. Januar 2012 sei sie dann zusammen mit ihrer arabischen Arbeitgeberfamilie von Dubai nach Deutschland geflogen. Sie sei von dieser Familie misshandelt und geschlagen worden. Das Familienoberhaupt habe auch versucht, sie zu vergewaltigen. Deswegen habe sie jetzt die Gelegenheit ergriffen und sei geflüchtet.
Die durchgeführte Visa-Auskunft ergab, dass die Klägerin mit einem Visum des Generalkonsulats Dubai mit Gültigkeit vom 6. Januar 2012 bis 20. Januar 2012 in die Bundesrepublik Deutschland einreisen konnte.
Einem Vermerk der Polizeiinspektion München vom 16. Januar 2012 ist zu entnehmen, dass die Klägerin nach eigenen Angaben von ihrer Arbeitgeberin in München „auf die Straße gesetzt“ worden sei, da diese mit ihrer Arbeit nicht zufrieden gewesen sei. Vermutlich sei die Klägerin über den Flughafen München eingereist. Die Klägerin erklärte gegenüber den Polizeibeamten, dass sie in Deutschland bleiben und arbeiten wolle. Aus einem Vermerk des Kriminalfachdezernats 6 München vom 17. Januar 2012 ergibt sich, dass die Klägerin als Kindermädchen und Köchin für die Familie aus Dubai tätig gewesen, hierfür jedoch keine Entlohnung erhalten habe. Mit dem Familienoberhaupt habe sie nach eigenen Angaben nichts zu tun gehabt, da sie in Dubai nur immer in den Räumlichkeiten der Ehefrau sich aufgehalten habe. Sie nannte als Begründung, dass sie die Familie verlassen habe, sie habe kein Geld für ihre Arbeit bekommen. Andere Gründe nannte sie nicht.
In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 17. April 2012 in Zirndorf erklärte die Klägerin, sie selbst spreche kein Oromo, nur ihre Eltern hätten Oromisch gesprochen. Sie sei bei ihrem Adoptivvater groß geworden, weil ihre Eltern schon verstorben seien. Bei ihm sei auch ihr Kebele-Ausweis geblieben. Der Adoptivvater und seine Familie lebten immer noch in … Angaben zu ihren Eltern könne sie nicht machen. Sie habe vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Jahr 2009 nicht mehr bei ihrem Adoptivvater, sondern bei einer Bekannten gelebt. Ihr Adoptivvater sei Moslem und dürfe als solcher traditionell mehrere Frauen haben. Er habe sie einmal vergewaltigt und habe sie zu seiner zweiten Frau machen wollen. Eine Anzeige bei der Polizei hätte keinen Erfolg gehabt. Sie sei in der Folge häufig, täglich von ihm vergewaltigt worden. Dies habe schließlich dazu geführt, dass sie seinen Haushalt verlassen habe. Im Jahr 2005 habe sie im Zusammenhang mit den Wahlen in Äthiopien die Kinijit unterstützt. Sie habe gewollt, dass Frauen mehr Rechte bekommen, dass Frauen gleichberechtigt seien und von jedermann anerkannt würden. Die Ziele der Kinijit hätten ihr imponiert. Sie habe Flugblätter verteilt und ihren Kandidaten unterstützt. Im September 2005 sei ein Polizist zu der Bekannten, bei der sie gewohnt habe, gekommen und habe sie mitgenommen. Am nächsten Tag sei sie dann einem Richter vorgeführt worden. Er habe ihr vorgeworfen, dass sie an den Wahlen teilgenommen habe und Unruhe gestiftet habe. Danach sei sie von September bis Dezember in Haft gewesen. Es hätten schlechte Haftbedingungen geherrscht. Gegen Unterschriftsleistung, dass sie nicht noch einmal Unruhe stiften würde, sei sie dann entlassen worden.
Im Mai 2009 habe sie dann die EPPF unterstützt. In der EPPF hätten ihr insbesondere die Aufmerksamkeit für Frauenrechte gefallen. Sie habe auch Aufklärungsarbeit für HIV-Positive gemacht und habe an Treffen in Cafes zusammen mit anderen Frauen teilgenommen. Als sie einmal aushäusig übernachtet habe, seien Polizisten zu ihrer Bekannten nach Hause gekommen, bei sie gelebt habe. Sie hätten sie geschlagen und Unterlagen von der Klägerin mitgenommen. Sie hätten sie gesucht. Als sie davon erfahren habe, sei sie zu …Schwester nach Addis Abeba gegangen. Vorher hätte sie ihren Pass und ihre Sachen geholt. Von Addis Abeba sei sie dann nach Dubai gegangen. Dies sei zu ihrem eigenen Schutz erfolgt.
Für den Fall ihrer Rückkehr nach Äthiopien befürchte sie vor allem eine Verfolgung durch ihre Adoptivfamilie. Denn sie sei nicht die Frau ihres Adoptivvaters geworden. Dies sei gegen seinen Willen gewesen. Insbesondere befürchte sie auch, dass ihr Adoptivvater gegen sie und gegen ihre politischen Aktivitäten für den Fall ihrer Rückkehr aussagen würde.
Mit Schreiben vom 13. August 2012 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen von der Klägerin verfassten Artikel in der Zeitschrift „…“, August 2012 (Blatt 18 der Behördenakte). Des Weiteren übergab er eine Parteibescheinigung der EPPF vom 1. Juli 2012 und Fotos von der Klägerin anlässlich einer Demonstration in München am 26. Mai 2012. Mit Schreiben vom 27. September 2012 übergab der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen von der Klägerin verfassten Artikel in der Zeitschrift „Hagere“, August 2012, Seite 9. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 übergab der Prozessbevollmächtigte einen von der Klägerin verfassten Artikel in der Zeitschrift „TILA“, November 2012, Seite 20, eine Kopie der Parteibescheinigung der EPPF, Fotos von der Klägerin anlässlich einer Demonstration in Berlin am 6. November 2012 und Fotos anlässlich einer Demonstration in Nürnberg am 27. Oktober 2012. Ausweislich einer Bescheinigung vom 10. September 2012, ausgestellt von der EPPF Deutschland, sei die Klägerin nicht nur ein Mitglied dieser Organisation, vielmehr sei sie „Head of Secretary of EPPF Support Committee in …“ seit 12. Januar 2013. In den Akten befindet sich außerdem ein Zertifikat für das „Vierte Jahr des Internationalen Begegnungstages der EPPF-Guards“ in …, das an die Klägerin für herausragende Leistungen in der Organisation des Events verliehen wurde.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2014, zugestellt per Einschreiben am 21. Oktober 2014, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde ihr die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen rückübernahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 5).
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe bereits mehrfach über ihre Identität getäuscht, sie habe Name und Geburtsdatum mehrfach widersprüchlich genannt. Da die Klägerin bereits in diesen grundlegenden Fragen ganz offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt habe, um ihre Identität zu verschleiern, sei wohl davon auszugehen, dass auch ihre gesamte Asylbegründung erfunden sei. Außerdem habe sie jeweils nur auf genaues Nachfragen Antworten zu ihrem politischen Verfolgungsschicksal gegeben. Sie habe nicht von sich aus umfassend darüber berichtet. Außerdem seien die Angaben widersprüchlich und damit nicht glaubhaft gewesen. So habe sie einerseits erklärt, sie habe durch ihre Nachbarin und Bekannte eine Aupair-Stelle in Dubai vermittelt bekommen. Andererseits habe sie auch erklärt, sie sei aufgrund ihrer Verfolgung in Äthiopien nach Dubai gereist und habe die Stelle dort durch einen Arbeitsvermittler erhalten. Auch habe sie trotz mehrfacher Nachfragen keine Angaben zu der Organisation Kinijit machen können, für die so viel riskiert haben wolle. Sie habe kein Beispiel nennen können, warum sie sich für sie eingesetzt habe. Außerdem sei kein oppositioneller Zusammenhang ersichtlich gemacht worden. Ähnlich verhalte es sich mit der angeblichen Tätigkeit für die EPPF, die sie dann vier Jahre später ohne konkreten Anlass begonnen haben wolle. Es sei erstaunlich, dass die Klägerin als eine Oromozugehörige, die aus einem Oromogebiet stammt, aber kein Oromo spricht, sich nicht der klassischen Oppositionsgruppe OLF angeschlossen und für die Rechte der Oromo gekämpft habe. Der Sachvortrag zu ihrer kurzzeitigen Inhaftierung und der behaupteten Folter sei unsubstantiiert und zu knapp gewesen. Unklar sei auch, weshalb, obwohl die Klägerin in der Nähe ihres Adoptivvaters bei der Nachbarin gewohnt habe, durch diesen kein Zugriff mehr erfolgt sei. Aus alldem ergebe sich, dass die Klägerin in erster Linie, weil sie auf ein besseres Leben hoffe, ihr Heimatland verlassen habe. Dies sei asylrechtlich unbeachtlich. Auch die exilpolitische Betätigung sei nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Hier sei von einem bloßen Mitläufertum der Klägerin auszugehen, woran auch die ca. drei Artikel in Exilzeitschriften nichts ändern würden. Zu dem angeblichen Amt bei der EPPF habe die Klägerin keinerlei nähere Angaben gemacht. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das am 22. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, erhob die Klägerin Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes.
Mit Schreiben vom 9. Februar wurde mitgeteilt, dass die Klägerin seit Januar 2013 Sekretärin im Vorstand der EPPF-G sei, sie habe außerdem das Treffen zum fünfjährigen Jubiläum der EPPF-G in Nürnberg am 20. Dezember 2014 mitorganisiert. Auch habe die Klägerin im Zeitraum August 2012 bis 2014 Artikel in den Zeitschriften Hagere, Tila-Magazin und Goh-Magazin veröffentlicht. Im August 2015 habe die Klägerin eine Ausbildung zur Pflegefachhelferin (Altenpflege) begonnen.
Sie beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juli 2014 zu verpflichten, für die Klägerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 1 AsylVfG festzustellen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass der Klägerin subsidiärer Schutz gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylVfG zu gewähren und weiterhin
hilfsweise
festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 wurde die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die im Hauptantrag auf die Verpflichtung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) beschränkte Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 29. Juli 2014 ist im Umfange des Klagebegehrens rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ihr steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Hauptantrag) noch auf Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder auf Feststellung des Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Hilfsanträge) zu.
1. Vorliegend ist kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i. S. d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Ergänzend hierzu bestimmt § 3 a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3 b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3 c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3 d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3 e AsylG den internen Schutz.
§ 3 a Abs. 3 AsylG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. den in § 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss.
Ausschlussgründe, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, sind in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG geregelt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG.
Unter Würdigung dieser Voraussetzungen steht bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs.1 AsylG) zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen.
Denn die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass ihre politischen Aktivitäten für die EPPF in Äthiopien und damit verbundene staatliche Verfolgungshandlungen zu ihrer Ausreise nach Dubai im Oktober 2009 geführt haben. Sie gab an, dass sie ab Mai 2009 die EPPF unterstützt habe und bei Frauen Aufklärungsarbeit für HIV-Positive gemacht und ihnen währenddessen von der EPPF erzählt habe. Daraufhin habe es bei ihrer Freundin und „Betreuerin“ … eines Nachts eine Hausdurchsuchung gegeben. Diese habe sie dann zu ihrer Schwester nach Addis Abeba geschickt, nachdem sie selbst den Reisepass aus ihrer gemeinsamen Wohnung geholt habe. In der mündlichen Verhandlung ergänzte sie, sie habe in dieser Nacht bei einer Freundin übernachtet, mit der zusammen sie politischer Arbeit verrichtet und Papiere zusammengestellt habe. Dieser Sachvortrag wirkt insgesamt konstruiert. Direkte Übergriffe staatlicher Stellen unmittelbar vor ihrer Ausreise auf die Klägerin hat diese nicht beschrieben. Vielmehr deckt sich der Vortrag der Klägerin mit dem Vortrag vieler weiblicher Asylbewerberinnen aus Äthiopien, die stets angeben, einmal inhaftiert gewesen, gegen Zusicherung, sich nicht mehr politisch zu engagieren, aus der Haft entlassen worden zu sein und bei bevorstehenden wiederholten Übergriffen durch staatliche Stellen schließlich ausgereist zu sein. Außerdem wurde der Reisepass, mit dem die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, am 1. April 2009 mit Gültigkeit bis zum 31. März 2014 ausgestellt. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie sei mit diesem Reisepass bereits von Äthiopien aus nach Dubai gereist. Wie sie allerdings in den Besitz des Reisepasses gelangt sei, könne sie nicht sagen. Dies habe alles ihre Mentorin … für sie erledigt. Aufgrund des Ausstellungsdatums (April 2009) und des Ausreisedatums nach Dubai (Oktober 2009) spricht viel dafür, dass der Aufenthalt der Klägerin in Dubai zum Zwecke der Arbeitsaufnahme bereits im Frühjahr 2009 geplant war und dass die Gründe für ihre Ausreise, die die Klägerin im Asylverfahren angibt, nachträglich erfunden wurden, um in der Bundesrepublik Deutschland ein Bleiberecht zu erhalten. Unglaubhaft ist auch, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angab, sie habe keinerlei Kenntnis darüber gehabt, zu welcher Arbeitgeber-Familie sie in Dubai reisen würde und auch, dass sie in diesem Moment den Kontakt zu ihrer langjährigen Mentorin … verloren haben will. Das Gericht glaubt der Klägerin auch nicht, dass diese überhaupt keine Informationen zu ihren leiblichen Eltern hat, obwohl …, bei der die Klägerin mindestens vier Jahre lang lebte, die Eltern und auch den Adoptivvater der Klägerin persönlich kannte. Nach Angaben der Klägerin, die diese in der mündlichen Verhandlung wiederholte, bekam sie von … lediglich die Auskunft, ihre Eltern seien gute Menschen gewesen. Es entsteht hier der Eindruck, dass die Klägerin ihre familiäre Herkunft absichtlich verschleiert und angibt, seit dem Zeitpunkt ihrer Ausreise keinerlei Kontakte in ihr Heimatland zu haben, um so eine Rückführung zu erschweren.
Auch die Schilderungen der Klägerin zur Unzumutbarkeit des Zusammenlebens mit dem Adoptivvater, der sie ausgenutzt und vergewaltigt haben soll, sind im Hinblick darauf, dass die Klägerin angab, durch staatliche Stellen gegen seine Übergriffe keinen Schutz erhalten zu haben, nicht geeignet, einen Anhaltspunkt für das Vorliegen staatlicher Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 c Nr. 3 AsylG zu schaffen. Zum einen handelt es sich um rein privatrechtliche Straftaten. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, dass der Adoptivvater in einem Zeitraum von vier Jahren (2005-2009), in dem die Klägerin nach eigenen Angaben in räumlicher Nähe zu ihm bei einer gemeinsamen Bekannten (…) lebte, niemals versucht haben soll, die Klägerin zurückzuholen. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass er auch für den Fall einer Rückkehr der Klägerin nach Äthiopien keine Gefahr für diese darstellen wird. Außerdem gab die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 17. April 2012 zunächst an, bei dem Adoptivvater befinde sich ihr Kebeleausweis. Sie hätten Probleme gehabt und deswegen sei sie ausgereist, wegen ihrer gemeinsamen Probleme könne der Adoptivvater den Ausweis nicht schicken. Die Probleme mit dem Adoptivvater selbst beschrieb die Klägerin erst später in einem anderen Zusammenhang.
Die demnach nicht vorverfolgt aus Äthiopien ausgereiste Klägerin hat nach Auffassung des Gerichts unter Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien auch wegen der in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt exilpolitischen Betätigung nicht mit einer im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden Rückkehrgefährdung zu rechnen.
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen als terroristisch angesehen wird, wie zum Beispiel der OLF und Ginbot 7 und welche Art exilpolitischer Aktivität festgestellt wird (u. a. führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung ist insbesondere auch, ob und wie sich eine zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätigt. Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne Konsequenzen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 4. März 2015, II 1.9.). Insgesamt ist den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünften zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Diaspora beobachtet bzw. durch die Auslandsvertretungen und im Ausland wohnhaften TPLF-Mitglieder beobachten lässt. Spitzenpolitiker von Exilparteien, die der Regierung missliebig sind, müssen deshalb im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit Verfolgung rechnen. Auch herausgehobenen Aktivisten, die sich im Ausland gegen die Regierung aussprechen (zum Beispiel durch öffentliche Statements oder die Veranstaltung von Treffen), drohen in Äthiopien Verfolgungen aufgrund revolutionärer Absichten. Aktivitäten einfacher Parteimitglieder werden danach hingegen von den äthiopischen Behörden nicht registriert, da den Behörden dazu die Ressourcen fehlen. Solche Personen können nach Auffassung der Kooperation Asylwesen (D-A-CH Äthiopien/Somaliland Mai 2010) unbehelligt nach Äthiopien reisen. Es sind allerdings Einzelfälle bekannt geworden, in denen es trotzdem zu Verhaftungen kam. Andererseits sind zahlreiche Fälle von Mitgliedern von Exilparteien bekannt, die nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien nicht belangt worden sind.
Insgesamt lässt sich den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünften und Stellungnahmen zur Überzeugung des Gerichts entnehmen, dass jedenfalls Personen, die sich hier in der Bundesrepublik Deutschland exponiert und politisch überzeugt, d. h. nicht nur auf das Asylverfahren abzielend, betätigt haben und sich nicht nur als einfache Mitglieder oder bloße Mitläufer gerieren, bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, zumal der äthiopische Staat in der Bundesrepublik Deutschland die Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger überwacht (ebenso BayVGH, U.v. 25.2.2008 – 21 B 07.30363; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 17.8.2010 – 8 A 4063/06.A in juris).
Bei den Tätigkeiten für die EPPF hier in der Bundesrepublik Deutschland fällt auf, dass die Exponiertheit zunimmt, d. h. dass jede Veranstaltung, jede Demonstration, jede Tätigkeit sofort unmittelbar ins Internet gesetzt wird, Personen sich völlig ohne Scheu ablichten lassen bzw. unter ihrer Namensnennung politische Statements in Exilzeitungen abgeben, obwohl ihre aufenthaltsrechtliche Situation hier in der Bundesrepublik Deutschland völlig unklar ist, sie also eigentlich damit rechnen müssen, bei negativem Ausgang ihres Asylverfahrens nach Äthiopien abgeschoben zu werden. Insoweit erscheinen diese Handlungen eigentlich wenig nachvollziehbar, es sei denn, äthiopische Asylbewerber hier in der Bundesrepublik Deutschland kennen die Grenzen des Erlaubten ziemlich genau, d. h. es ist in der äthiopischen Community bekannt, welches Verhalten von den äthiopischen Behörden im Rahmen des Asylverfahrens als tolerabel angesehen wird und davon ausgegangen werden kann, dass bei einer Rückkehr nach Äthiopien die zur Schau gestellte politische Einstellung nicht fortgeführt wird. Die Betätigung der Klägerin für die EPPF hat sich in keiner Weise über die der Masse äthiopischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland abgehoben, so dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit politisch motivierten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.
Daran vermag auch das hier seit Januar 2013 übertragene Amt einer Sekretärin bzw. Protokollführerin der EPPF für Ansbach und Umgebung nichts zu ändern.
Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie sich besonders exponiert betätigt. Auch die Tätigkeit als Redakteurin für exilpolitische Zeitschriften ist nicht geeignet, zu einer politischen Exposition zu gelangen, zumal der letzte Artikel nach Angaben der Klägerin und nach den von ihr vorgelegten Unterlagen im März 2014, also vor knapp zwei Jahren, in der Zeitschrift Goh veröffentlicht wurde. Insgesamt ergibt sich damit der Eindruck, dass die Klägerin nicht besonders politisch interessiert und aktiv ist. Dass der Name der Klägerin in der genannten Ausgabe der Zeitschrift Goh unter „Computer Writing“ im Editorial genannt ist, bestätigt nach Auffassung des Gerichts, dass die Klägerin allenfalls Verwaltungsaufgaben für die Partei wahrnimmt, jedoch nicht selbst politisch aktiv und interessiert ist und aus diesem Grund kaum als ernsthafte Regimegegnerin wahrgenommen werden dürfte.
2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ( § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AslVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). In diesem Rahmen sind gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG die §§ 3 c bis 3 e AsylVfG entsprechend anzuwenden.
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht.
3. Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.
b) Ebenso wenig besteht im Falle der Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Eine solche ergibt sich weder aus der Tatsache, dass die Klägerin anführt, sie sei als alleinstehende junge Frauen nicht in der Lage, ihr Existenzminimum in Äthiopien zu sichern noch aus der Befürchtung, sie sei Übergriffen durch ihren Adoptivvater ausgesetzt.
In der Gesamtschau entsteht eher der Eindruck, dass die Angaben zu den Ursachen ihrer Ausreise komplett erfunden sind, weshalb die Einzelrichterin der Klägerin nicht glaubt, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende junge Frau handelt, die für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien sich dort keine Existenz aufbauen könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jedenfalls die weitere Familie der Klägerin noch in Äthiopien lebt. Denn die Angaben zu ihren Eltern sind unglaubhaft, wie oben ausgeführt. Wie oben bereits dargelegt, ist außerdem davon auszugehen, dass jedenfalls zu der Mentorin … und deren Schwester, die nach Angaben der Klägerin in Addis Abeba lebt, eine Kontaktaufnahme möglich sein wird. Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb mit ihrer Ausreise nach Dubai der intensive Kontakt zu dieser Frau abgebrochen sein soll. Daher würde sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien, wenn sie denn nicht selbst Arbeit finden würde, von ihrer Familie Unterstützung erfahren. Das Existenzminimum der Klägerin wäre gesichert und somit keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu befürchten. Die Klägerin ist gesund, verfügt über Berufserfahrungen im Bereich Haushaltsdienste und hat in Deutschland seit August 2015 eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin begonnen. Diese beruflichen Erfahrungen werden ihr auch in Äthiopien helfen, wieder Fuß zu fassen. Im Übrigen scheint sich die Versorgungslage in Äthiopien insgesamt leicht verbessert zu haben. So ist nach aktuellen Presseberichten trotz einer Dürreperiode nicht mit einer Hungersnot zu rechnen (Nürnberger Nachrichten vom 16. Februar 2016 „Sieg über den Hunger“).
Wie bereits oben ausgeführt, besteht nach Überzeugung des Gerichts auch keinerlei Gefahr für die Klägerin, wegen des Verhaltens ihres Adoptivvaters eine Verletzung der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter zu erleiden. Denn zum einen hatte dieser schon während ihres Aufenthalts in Äthiopien offensichtlich kein Interesse mehr an ihr, zum anderen ist die Klägerin nicht gezwungen, in seine unmittelbare Nähe zurückzukehren
4. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung unter Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34, 38 AsylG, 59 AufenthG liegen vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs.1, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Beschluss:
Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde angreifbar.