Aktenzeichen B 2 K 17.31936
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 13.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides, § 77 Abs. 2 AsylG. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Weder aus dem klägerischen Vortrag im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt noch aus dem schriftsätzlichen Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ergibt sich ein Anhaltspunkt für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Klägerin, die in Deutschland geboren wurde und sich noch nie in im Iran aufgehalten hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Vortrag der Eltern der Klägerin in deren Asylverfahren bzw. gerichtlichen Verfahren (B 2 K 17.31427) keine Anhaltspunkte für eine solche Verfolgung der Klägerin ergeben. Insoweit wird auf das Urteil vom gleichen Tag in dem Verfahren B 2 K 17.31427 entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.
2. Unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und den vorstehenden Ausführungen des Gerichts ist auch kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ersichtlich. Insbesondere ist eine existenzsichernde Unterstützung der Klägerin – sollte tatsächlich eine Abschiebung in den Iran erfolgen – gegeben. Die Klägerin wird allenfalls zusammen mit ihren Eltern in den Iran überstellt, die für den Lebensunterhalt sorgen können. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom gleichen Tag in dem Verfahren der Eltern und Geschwister der Klägerin verwiesen (Az. B 2 K 17.31427).
3. Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ZPO.