Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz

Aktenzeichen  M 27 K 17.70226

Datum:
17.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 26741
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Die begründete Furcht vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden muss glaubhaft gemacht werden. Pauschale und detailarme Angaben sprechen für einen unglaubwürdigen Sachvortrag. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren, da in den Ladungsschreiben auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unbegründet, da der angegriffene Bescheid auch bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, der auf die von ihm begehrte Verpflichtung der Beklagten keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger zur Begründung seines Asylantrags genannten Gründe sind ohne flüchtlingsrechtliche Relevanz. Wegen der näheren Begründung wird insoweit unter Absehen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angegriffenen Bescheids des Bundesamts, der das Gericht folgt, Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren keine Gründe genannt hat, aus denen sich nach Art oder nach Intensität eine asylerhebliche Verfolgungs- oder Bedrohungslage entnehmen lässt, und dass er auch hiernach weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG hat. Aus denselben Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger insbesondere nicht deutlich machen können, aus welchem Grund ihm bei einer Rückkehr nach Jordanien Verfolgung oder ernsthafte Gefahr im flüchtlingsrechtlichen Sinn drohen solle. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass der Kläger die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt. Für ihn wurde ein jordanischer Pass mit der Nationalnummer … ausgestellt, der von 2013 bis 2018 gültig war. Warum dieser Pass bei Verlängerung der Gültigkeit von Jordanien oder von anderen arabischen Staaten nicht akzeptiert werden sollte, ist nicht erkennbar und auch nicht plausibel vorgetragen. Auch § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG führt nicht zur Begründetheit des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf internationalen Schutz. Aufgrund seiner Registrierung bei dem UN-Hilfswerk UNRWA in Syrien ist der Kläger als Palästinenser schon aufgrund der Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG offensichtlich nicht Flüchtling gewesen. Ihm wurde aber nach seinem Verlassen Syriens dieser Schutz dieses Hilfswerks nicht „nicht länger gewährt“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, vielmehr hat sich der Kläger aufgrund seiner jordanischen Staatsangehörigkeit und seines jordanischen Reisepasses seit 2013 wiederholt aus eigenem Entschluss nach Jordanien begeben. Nach den Stempeleintragungen in seinem Pass ist er offensichtlich bereits zwischen 2013 und 2015 mehrfach zwischen Syrien und Jordanien hin und her gereist und hatte sich in Jordanien wiederholt aufgehalten. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juli 2017 (M 19 K 16.34514) zur Asylklage einer Syrerin ist der Fall des Klägers deshalb nicht zu vergleichen, da dem dortigen Fall die Flucht diese Syrerin aus Syrien zugrunde lag, der diese Möglichkeit des Klägers, nach Jordanien auszuweichen, aufgrund fehlender entsprechender Staatsangehörigkeit versagt geblieben war (vgl. S. 4 d. Urteilsumdr.). Dass der Vater des Klägers vor seinem Tod von der jordanischen Polizei angeblich gesucht worden sei, ist ebenfalls kein Hinweis auf eine persönliche Verfolgung des Klägers in Jordanien im flüchtlingsrechtlichen Sinn.
Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der § 34, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in das Land Jordanien sind rechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich begegnet auch die dortige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung im Bescheid des Bundesamts Bezug genommen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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