Aktenzeichen AN 3 K 14.30778
AufenthG § 60 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, § 108 Abs. 1 S. 1, § 113 Abs. 1, Abs. 5 S. 1
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 16a
Leitsatz
1. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet aus, wenn die Einreise auf dem Landweg – also aus einem sicheren Drittstaat – in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. An der Glaubhaftmachung der Verfolgungsfurcht fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint oder wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nur Personen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland exponiert und politisch überzeugt, dh nicht nur auf das Asylverfahren abzielend, betätigt haben und sich nicht nur als einfache Mitglieder oder bloße Mitläufer gerieren, haben bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 3 K 14.30778
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 17.02.2016
3. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 710 01
Hauptpunkte: Äthiopien, Rückkehr einer alleinstehenden Frau, EPPF, EPPF-G
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
…, geb. …1982
… – Klägerin –
bevollmächtigt: Rechtsanwälte …
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch Bundesamt … Referat Außenstelle …, …
– Beklagte –
wegen Verfahrens nach dem AsylVfG/AsylG
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch die Einzelrichterin, Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Februar 2016 am 17. Februar 2016 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Die Klägerin, die ohne Identitätsnachweis ist, ist nach eigenen Angaben 1982 geboren, äthiopische Staatsangehörige mit der Volkszugehörigkeit der Amharen und orthodoxe Christin. Sie reiste nach eigenen Angaben am 15. August 2012 aus …/Sudan mit einem Direktflug der Lufthansa nach … in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellte am 27. November 2012 einen Asylantrag.
Zu ihrem Reiseweg erklärte sie in der Anhörung zur Identitätsklärung bei der Regierung von Mittelfranken am 31. Oktober 2012, ein Schlepper habe ihre Reise organisiert. Dieser habe ihr einen sudanesischen Reisepass organisiert und sei mit ihr gemeinsam am 15. August 2012 nach … gereist. Sie habe 300.000 Birr gezahlt für die gesamte Reise inklusive Flugtickets. Am Flughafen habe es keine Probleme mit dem gefälschten Pass gegeben. Sie habe die Papiere immer für sich selbst vorgezeigt. In der Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates vom 27. März 2014 erklärte die Klägerin, sie sei am 20. Oktober 2012 von Äthiopien aus nach … mit einem Reisebus gefahren, morgens sei sie in … angekommen und abends habe sie das Flugzeug nach … genommen.
Auf Vorhalt erklärte sie, das abweichende Reisedatum habe sie genannt, da sie in ihrer Unterkunft in Deutschland aus dem Bett gefallen sei und sich am Kopf verletzt habe, sie sei deswegen im Krankenhaus gewesen und verwirrt und durcheinander.
In ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 27. März 2014 erklärte die Klägerin, ihre Ausreise habe der Onkel bezahlt, sie wisse nicht, mit welchen Personalien der gefälschte Reisepass versehen gewesen sei, sie habe in diesen nicht hineingeschaut, da der Schlepper ihr das nicht erlaubt habe. Sie habe den Reisepass lediglich bei der Passkontrolle vorgelegt, danach sei er ihr wieder vom Schlepper abgenommen worden.
Eine unter dem 28. November 2012 durchgeführte Visa-Anfrage verlief negativ.
Zu ihrem Verfolgungsschicksal erklärte die Klägerin im Wesentlichen, sie habe in Äthiopien während der Wahlen 2005 Unregelmäßigkeiten gesehen. Sie habe danach angefangen, Informationen zu sammeln, um gegen das Regime vorzugehen. Durch eine Bekanntschaft ihrer Mutter habe sie Kontakt zu zwei Männern von der EPPF-Partei aufgenommen und sie habe diesen ihre Wohnung und ihren Lagerraum zur Verfügung gestellt und habe Proviant, Medikamente und Kleidung für Kämpfer an der Front gesammelt. Sie habe dabei mit diesen Männern dauerhaft zusammengearbeitet. Im Oktober 2011 sei es bei einem Transport der Waren zu einer Kontrolle durch die Verkehrspolizei gekommen. Der Fahrer habe den Polizisten verraten, dass er seine Warensendung von der Klägerin bekommen hätte. Daraufhin sei die Polizei nachts zu ihr nach Hause gekommen und habe das ganze Haus durchsucht. Als die Klägerin sich gegen die Hausdurchsuchung gewehrt habe, sei sie geschlagen worden. Dabei habe man ihr ein Bein gebrochen und sie sei in Ohnmacht gefallen, sie sei erst im Krankenhaus wieder wach geworden. Dort sei sie von Polizisten rund um die Uhr überwacht worden und immer wieder befragt worden. Mit Hilfe ihres Onkels habe sie das Krankenhaus nach 1 ½ Monaten verlassen können. Sie habe sich danach ein Jahr in dem ländlichen Gebiet von … aufgehalten, wo sie von ihrem Onkel u. a. unterstützt worden sei. Sie sei dann ausgereist, weil sie sich in der ländlichen Gegend unwohl gefühlt habe und keine Arbeit gefunden habe.
Zu ihrem Mann habe sie seit dem Jahr 2011 keinen Kontakt mehr. Dieser habe sie auch nie im Krankenhaus besucht, weil er Angst gehabt habe, selber in den Verdacht wie die Klägerin zu geraten.
Hier in Deutschland unterstütze die Klägerin die EPCOU und die EPPF. Sie nehme an Veranstaltungen teil und sammle Mitgliedsbeiträge für die EPPF in Höchstadt.
Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge legte die Klägerin eine Vielzahl von Bescheinigungen vor.
Sie legte vor:
– Bestätigung der Mitgliedschaft in der EPPF
– Teilnahmebestätigung an der Demo von EPPF in … … am 1. März 2013
– Bilder von der Demonstration vom 1. März 2013 in …
– Zeitungsartikel vom März 2013 aus der Zeitschrift „Goch“, Seite Nr. 15
– Teilnahmebestätigung an einer Konferenz am 13. April 2013
– Teilnahmebestätigung an der Versammlung von EPPF in … am 29. Juni 2013
– Teilnahmebestätigung an der Versammlung von EPPFG in … am 4. August 2013
– Teilnahmebestätigung an der Versammlung von EPPF am 12. Oktober 2013
– Teilnahmebestätigung an der Versammlung von EPPF in … am 15. Februar 2014
Mit Schreiben vom 7. April 2013 bestätigte die EPPFG, dass die Klägerin seit 27. April 2013 nicht nur ein Mitglied der Organisation sei, sondern dem EPPFG-Support Committee … angehöre.
Mit Bescheid vom 24. September 2014, der der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 25. September 2014 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr anderenfalls die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen rücknahmebereiten oder zur Rücknahme verpflichteten Staat an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine ausreichenden Hinweise darauf ergäben, dass sie sich aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb ihres Heimatstaates aufhalte. Ihr Vortrag zu ihren Aktivitäten für die EPPF überzeuge nicht davon, dass es sich bei ihr um eine sehr gegen das Regime engagierte Person handele. Auf die Frage, welche Inhalte die EPPF vertrete, habe die Klägerin nur allgemeine Phrasen geäußert, wie z. B., dass die EPPF für gleiche Rechte und gegen Diskriminierung kämpfe. Konkrete Angaben zur Partei habe die Klägerin nicht machen können. Auch die behauptete Verfolgung durch die Federalpolizei habe die Klägerin nicht glaubhaft vorgetragen. Auch die von der Klägerin ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland erschöpften sich in der Teilnahme an den Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen sowie im Verfassen eines kurzen regimekritischen Artikels im März 2013 in der Exilzeitschrift „…“. Das Innehaben des Amtes des Accountant of EPPFG Support Committee in … reiche nicht aus, um von einer sichtbaren Betätigung oder gar einer Exponiertheit auszugehen, die eine eventuell auch für das äthiopische Regime gefährlich werdende Breitenwirksamkeit erreichen könnte. Die Klägerin sei vielmehr als Mitläuferin einzustufen und weit entfernt von einer hervorgehobenen Persönlichkeit der äthiopischen Exilszene, so dass sie auch nicht ins Blickfeld des in Deutschland operierenden äthiopischen Geheimdienstes geraten sein könne.
Im Übrigen wird auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten, das am 29. September 2014 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 24. September 2014 erheben.
Insbesondere sei die Androhung einer Abschiebung der Klägerin wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 2 GG sowie gegen Art. 3 EMRK unzulässig, da diese zumindest zu Gefahren für Leib, Leben und Freiheit der Klägerin führen würden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2014 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise der Klägerin den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass bei der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 1. Oktober 2014,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten, der am 2. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin ergänzend vortragen, sie sei bereits vorverfolgt aus Äthiopien ausgereist, weshalb für sie ein herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab gelte. Weiterhin legte sie Bescheinigungen über ihre Funktion in der EPPFG vor:
– Bestätigung der EPPFG vom 20.12.2014 über ein Treffen in …
– Bestätigung der EPPFG vom 2.5.2015 über ein Treffen …
– Bestätigung der EPPFG vom 16.9.2015 über eine Konferenz in …
– Bestätigung der EPPFG vom 5.12.2015 über ein Treffen in …
– Unterstützerbrief der EPPFG vom 13.1.2016.
Des Weiteren habe die Klägerin zahlreiche regimekritische Artikel verfasst, welche in verschiedenen Zeitschriften veröffentlicht worden seien. Unter Namensnennung habe die Klägerin einen Artikel mit dem Titel “In unserem Land gibt es keine Demokratie, sondern nur eine Diktatur“ in der Zeitschrift „Goh magazine“, Ausgabe 2015, Seite … verfasst, einen Artikel in der Zeitschrift Meleket, Juli 2014, Seite … mit dem Titel „Bitte alle sind eine Einheit“ und einen Artikel in der Zeitschrift Meleket, Dezember 2014, Seite … mit dem Titel „Unser Volk wird bis jetzt von der EPRPDF unterdrückt“. Hierzu ließ die Klägerin Auszüge aus den Zeitschriften in amharischer Sprache vorlegen.
Die Klägerin sei eine exponierte Person der politischen Opposition. Ihr drohe bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine Verfolgungsgefahr in Form willkürlicher Verhaftung und Inhaftierung, unfaire Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlungen bis hin zur Todesstrafe. Die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liege bei der Klägerin deshalb vor.
Außerdem leide die Klägerin unter erheblichen körperlichen Einschränkungen, die einer Erwerbstätigkeit entgegenstünden. Es sei eine Operation erforderlich, um eine schmerzfreie Bewegungsfreiheit der Klägerin wieder herzustellen, damit auch wieder selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen könne. Hierzu legte die Klägerin Atteste vom 18.2.2015 (Kreiskrankenhaus …, …) und vom 12.10.2015 (Drs. …) vor. Infolge einer in Fehlstellung verheilten distalen Unterschenkelspiralfraktur (AO42A1.2) am rechten Bein könne die Klägerin nur ca. 30 Minuten gehen bzw. stehen. Eine Hilfsmittelversorgung habe keine Besserung erbracht. Die Klägerin klage auch zunehmend über Schmerzen im linken Knie und Oberschenkel. Es werde eine Vorstellung in der unfallchirurgischen Klinik des Klinikums … bei Professor Doktor … empfohlen, der eventuell eine Umstellungsosteotomie vornehmen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 24. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO.
Ihr steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG, noch ein solcher auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG, noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG oder auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.
1. Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte hat die Klägerin schon deshalb nicht, weil davon auszugehen ist, dass sie entweder auf dem Landweg ins Bundesgebiet und damit zwangsläufig aus einem sicheren Drittstatt (Art. 16a GG, § 26a AsylVfG) oder mit gültigen Reisedokumenten, die sie im Verfahren nicht vorlegt, und damit unverfolgt aus ihrem Heimatland aus- und in die BRD eingereist ist.
Beruft sich ein Asylbewerber auf eine Einreise auf dem Luftweg, bleibt es zwar grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden, § 86 Abs. 1 Satz 1; § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten entbinden das Gericht grundsätzlich nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten kann allerdings die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen. Ein Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts ist beispielsweise dann zu verneinen, wenn der Asylbewerber keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht hat und es damit an einem Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen fehlt. Macht der Asylbewerber Angaben, so hat das Gericht diese zu berücksichtigen. Es kann in diesem Zusammenhang insbesondere frei würdigen, dass und aus welchen Gründen der Asylbewerber mit falschen Papieren eingereist ist, dass und warum er Reiseunterlagen, die für die Feststellung seines Reisewegs bedeutsam sind, nach seiner Ankunft in Deutschland aus der Hand gegeben hat und schließlich, dass und weshalb er den Asylantrag nicht vor seiner Einreise am Flughafen, sondern Tage oder Wochen später an einem anderen Ort gestellt hat. Gerade in den Fällen, in denen der Asylbewerber die Weggabe wichtiger Beweismittel behauptet, also in den Fällen einer selbst geschaffenen Beweisnot, hat das Gericht das Vorbringen besonders kritisch und sorgfältig zu prüfen. Den Asylsuchenden trifft zwar insoweit keine Beweisführungspflicht. Das Gericht kann aber bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe von Beweismitteln, wie bei einer Beweisvereitelung, zulasten des Asylbewerbers würdigen (BVerwG vom 29.6.1999, InfAuslR 1999, 526). Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates i. S. v. Art. 16 a Abs. 2 GG; § 26 a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein (BVerwG a. a. O.).
Die Klägerin machte zum Zeitpunkt ihrer Einreise unterschiedliche Angaben. Zunächst erklärte sie, sie sei am 15. August 2012 aus dem Sudan auf dem Luftweg nach … gereist. Später erklärte sie, auf demselben Weg am 20. Oktober 2012 in das Bundesgebiet gelangt zu sein. Den Widerspruch erklärte sie mit Verwirrung nach einem Sturz aus dem Bett. Bereits deshalb ist das Vorbringen der Klägerin, die keinerlei Dokumente zum Nachweis ihrer Identität oder zu ihrer behaupteten Einreise auf dem Luftweg vorlegen kann und behauptet, sie habe den Kebele-Ausweis dem Schlepper aushändigen müssen und keinen Blick in ihren falschen Reisepass werfen dürfen, unglaubhaft.
Das Gericht kann keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die Klägerin tatsächlich auf dem Luftweg eingereist ist.
Außerdem ist kein Grund ersichtlich, warum sich die Klägerin, die spätestens am 20. Oktober 2012 in die Bundesrepublik eingereist sein will, nicht unmittelbar nach der Ankunft am Flughafen Hilfe suchend an die zuständigen Stellen gewandt und Asyl beantragt hat. Sie hat sich vielmehr erst am 27. November 2012 asylsuchend gemeldet.
Auch ergibt sich aus der Auskunft der Bundespolizeidirektion vom 18. September 2014 gegenüber dem Verwaltungsgericht Ansbach, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, dass die allgemeine Behauptung äthiopischer Staatsangehöriger, die für die Einreise in den Schengen-Raum visumspflichtig sind, problemlos mit gefälschten Reisedokumenten über den Flughafen … in die BRD eingereist zu sein, jeglicher Grundlage entbehre. Die bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle vorgelegten Ausweisdokumente würden eingehend auf Fälschungs- und/oder Verfälschungsmerkmale überprüft werden. Das Vorbringen der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bei der Schilderung der Einreise auf dem Luftweg mit Hilfe eines Schleusers und gefälschter Papiere blieb, ist nach Auffassung der Einzelrichterin unglaubhaft.
2. Auch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG steht der Klägerin nicht zu. Unter Würdigung des klägerischen Vortags in der mündlichen Verhandlung und der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdungen drohen. Für den Erfolg des Antrags muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Angesichts des typischen Beweisnotstands, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Anspruch auf der Grundlage des § 3 Abs. 4, 1 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei ist es seine Sache, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U. v. 8.5.1984 – 9 C 141.83 – Buchholz § 108 VwGO Nr. 147). An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B. vom 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – infAuslR1991, 94, 95; BVerwG, U. vom 30.10.1990 – 9 C 72.89 -Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135).
Gemessen an diesen Erwägungen hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor ihrer Ausreise relevanter staatlicher Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt war.
Insbesondere die von ihr beschriebene Flucht aus dem bewachten Krankenhaus ist unglaubhaft. Denn wenn die Klägerin tatsächlich ins Visier der äthiopischen Sicherheitsbehörden geraten wäre, wäre ein solch nachlässiger Umgang mit Inhaftierten eher realitätsfremd. Sollte die beschriebene durch den Onkel erfolgte Bestechung zu ihrer Freilassung geführt haben, ist weiterhin überhaupt nicht nachvollziehbar, dass es dem Onkel, mit dem die Klägerin sehr intensiven Kontakt hatte und der wohlhabend und nach den Schilderungen der Klägerin so einflussreich war, dass er sie durch Zahlung von Bestechungsgeld vor dem Zugriff der äthiopischen Sicherheitsbehörden schützen konnte, nicht möglich gewesen sein soll, einen Kontakt zum Ehemann der Klägerin herzustellen, der seit ihrer geschilderten Inhaftierung einfach verschwunden sein soll, angeblich aus Sorge, auch in den Verdacht oppositioneller Betätigung zu geraten. Diese Schilderung ist völlig lebensfremd. Ebenso unglaubhaft ist, dass der Onkel nach der Schleusung nach Deutschland keinen Kontakt mehr zu der Klägerin gehabt haben und auch für sie nicht erreichbar gewesen sein soll. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass eine aus dem Heimatland ausgereiste Person überhaupt keine Kontakte zu Familienangehörigen oder engen Freunden unterhält.
Schließlich war die Klägerin, wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung erklärte, in der ländlichen Region von …, wo sie sich nach ihrer Flucht für ein Jahr mit finanzieller Unterstützung des Onkels und tatsächlicher Unterstützung einer Pflegeperson aufhielt, vor Verfolgungshandlungen staatlicher Stellen sicher. Sie beschrieb die Zustände dort als unkomfortabel und schwierig, erklärte jedoch nicht nachvollziehbar, wieso eine Ausreise aus Äthiopien schließlich aufgrund der Verfolgungssituation erforderlich wurde, nachdem sie nicht damit rechnen musste, von Sicherheitskräften an ihrem Aufenthaltsort aufgespürt zu werden.
Die demnach nicht vorverfolgt aus Äthiopien ausgereist die Klägerin hat nach Auffassung des Gerichts unter Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien auch wegen der in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt exilpolitischen Betätigung nicht mit einer im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden Rückkehrgefährdung zu rechnen.
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen als terroristisch angesehen wird, wie zum Beispiel der OLF und Ginbot 7 und welche Art exilpolitischer Aktivität festgestellt wird (u. a. führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung ist insbesondere auch, ob und wie sich eine zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätigt. Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne Konsequenzen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 4. März 2015, II 1.9.). Insgesamt ist den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünften zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Diaspora beobachtet bzw. durch die Auslandsvertretungen und im Ausland wohnhaften TPLF-Mitglieder beobachten lässt. Spitzenpolitiker von Exilparteien, die der Regierung missliebig sind, müssen deshalb im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit Verfolgung rechnen. Auch herausgehobene Aktivisten, die sich im Ausland gegen die Regierung aussprechen (zum Beispiel durch öffentliche Statements oder die Veranstaltung von Treffen), drohen in Äthiopien Verfolgungen aufgrund revolutionärer Absichten. Aktivitäten einfacher Parteimitglieder werden danach hingegen von den äthiopischen Behörden nicht registriert, da den Behörden dazu die Ressourcen fehlen. Solche Personen können nach Auffassung der Kooperation Asylwesen (D-A-CH Äthiopien/Somaliland Mai 2010) unbehelligt nach Äthiopien reisen. Es sind allerdings Einzelfälle bekannt geworden, in denen es trotzdem zu Verhaftungen kam. Andererseits sind zahlreiche Fälle von Mitgliedern von Exilparteien bekannt, die nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien nicht belangt worden sind.
Insgesamt lässt sich wohl den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünften und Stellungnahmen zur Überzeugung des Gerichts entnehmen, dass jedenfalls Personen, die sich hier in der Bundesrepublik Deutschland exponiert und politisch überzeugt, d. h. nicht nur auf das Asylverfahren abzielend, betätigt haben und sich nicht nur als einfache Mitglieder oder bloße Mitläufer gerieren, bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, zumal der äthiopische Staat in der Bundesrepublik Deutschland die Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger überwacht (ebenso BayVGH, U. v. 25.2.2008 – 21 B 07.30363; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 17.8.2010 – 8 A 4063/06.A in juris).
Bei den Tätigkeiten für die EPPF hier in der Bundesrepublik Deutschland fällt auf, dass die Exponiertheit zunimmt, d. h. dass jede Veranstaltung, jede Demonstration, jede Tätigkeit sofort unmittelbar ins Internet gesetzt wird, Personen sich völlig ohne Scheu ablichten lassen bzw. unter ihrer Namensnennung politische Statements in Exilzeitungen abgeben, obwohl ihre aufenthaltsrechtliche Situation hier in der Bundesrepublik Deutschland völlig unklar ist, sie also eigentlich damit rechnen müssen, bei negativem Ausgang ihres Asylverfahrens nach Äthiopien abgeschoben zu werden. Insoweit erscheinen diese Handlungen eigentlich wenig nachvollziehbar, es sei denn, äthiopische Asylbewerber hier in der Bundesrepublik Deutschland kennen die Grenzen des Erlaubten ziemlich genau, d. h. es ist in der äthiopischen Community bekannt, welches Verhalten von den äthiopischen Behörden im Rahmen des Asylverfahrens als tolerabel angesehen wird und davon ausgegangen werden kann, dass bei einer Rückkehr nach Äthiopien die zur Schau gestellte politische Einstellung nicht fortgeführt wird. Die Betätigung der Klägerin für die EPPF hat sich in keiner Weise über die der Masse äthiopischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland abgehoben, so dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit politisch motivierten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.
Daran vermögen auch weder die Zugehörigkeit der Klägerin zum „EPPF-G Support Committee …“ im Jahr 2013 noch ihre Funktion als Kassenwart für die EPPF etwas zu ändern. Sie ist in diesen Funktionen nie exponiert regimekritisch tätig gewesen. Diesen Eindruck hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ( § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In diesem Rahmen sind gemäß § 4 Abs. 3 AsylG die §§ 3 c bis 3 e AsylG entsprechend anzuwenden.
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht.
4. Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben.
a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.
b. Ebenso wenig besteht im Falle der Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Dies gilt sowohl hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden als auch hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse in Äthiopien.
Leben und körperliche Unversehrtheit des einzelnen müssen hinsichtlich der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung und der Eintrittswahrscheinlichkeit so erheblich, konkret und unmittelbar gefährdet sein, dass eine Abschiebung nur unter Verletzung der zwingenden Verfassungsgebote des Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgen könnte (HTK-AuslR, § 60 Abs. 7 Satz 1 Rn. 13 ff.).
Die Gefahr im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist deshalb dann erheblich, wenn sich bei einer Krankheit der Gesundheitszustand des Ausländers im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, bzw. ist die Gefahr konkret, wenn eine solche Verschlechterung für den Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in den Zielstaat zu befürchten stünde, weil er dort auf bestimmte Behandlungen angewiesen wäre, die dort indes entweder gar nicht zur Verfügung stehen oder aber für ihn – und sei es gegebenenfalls auch nur aus finanziellen Gründen – nicht erreichbar sind.
Nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG ist allerdings eine extreme, lebensbedrohende Gefahr nicht erforderlich (BVerwG, U. v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 -, juris; BVerwG , B. v. 24.05.2006 – 1 B 118.05 -, juris).
Auf der anderen Seite kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn “lediglich” eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 30.10.2006 – 13 A 2820/04.A -, juris).
Aus diesen Gründen führen die beschriebenen schmerzhaften Zustände an der in Fehlstellung verheilten distalen Unterschenkelspiralfraktur am rechten Bein nicht zu der Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes. Es ist weder ersichtlich, dass sich ihr Gesundheitszustand bei Nichtbehandlung in der genannten Weise verschlechtern würde, noch dass die Klägerin infolge dieser Beeinträchtigung nicht ihren Lebensunterhalt (z. B. in ihrem Beruf als Organisatorin von Hochzeiten) selbstständig sichern könnte. Außerdem glaubt die Einzelrichterin wie oben ausgeführt nicht, dass die Klägerin im Heimatland ohne familiären Rückhalt auskommen müsste, so dass auch die allgemein schwierige Versorgungslage in Äthiopien keinen Grund für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes darstellt. Im Übrigen scheint sich die Versorgungslage in Äthiopien insgesamt leicht verbessert zu haben. So ist nach aktuellen Presseberichten trotz einer Dürreperiode nicht mit einer Hungersnot zu rechnen (Nürnberger Nachrichten vom 16. Februar 2016 „Sieg über den Hunger“).
5. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung unter Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34, 38 AsylG, 59 AufenthG liegen vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs.1, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 Euro (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde angreifbar.