Aktenzeichen AN 10 K 16.32327
Leitsatz
1 Die Erlasslage hinsichtlich allgemeiner Gefahren bietet derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Irak, sodass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bedarf (BVerwG BeckRS 2001, 30193066). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde; eine der medizinischen Versorgung in Deutschland gleichwertige Versorgung im Herkunftsland wird nicht vorausgesetzt. (Rn. 32 ff.) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen, § 102 Abs. 2 VwGO.
I.
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Asylgesetz – AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es ist ihnen zudem weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, noch liegen nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Das Gericht verweist insoweit vorab auf die zutreffende Begründung des Bundesamtsbescheids gemäß § 77 Abs. 2 AsylG, an der auch der Vortrag in der mündlichen Verhandlung nichts geändert hat.
Lediglich ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen für die Kläger nicht vor.
Nach § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3 e Abs. 1 AsylG).
Bei der Beurteilung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936 ff.; VG München, U.v. 28.1.2015 – M 12 K 14.30579 – juris Rn. 23).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus.
Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; Hess. VGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Kläger nicht zum Erfolg.
Das Vorbringen der Kläger zu den Bedrohungen durch den Exmann der Klägerin zu 2. ist bereits nicht glaubhaft, da es undetailliert bleibt. Genaue, detaillierte Schilderungen zur Häufigkeit der Bedrohungen wurden nicht vorgetragen. Der Vortrag ist zudem insoweit widersprüchlich, als dass der Kläger zu 1. im Rahmen der Bundesamtsanhörung, anders als in der mündlichen Verhandlung und anders als die Klägerin zu 2. angibt, man wäre wegen der Vorfälle nicht zur Polizei gegangen, da dies keinen Erfolg verspricht.
Bereits aus diesem Grund, dem nicht glaubhaften Vortrag, scheitert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG im Hinblick auf die Kläger zu 1. und 2. Daher ist der Klägerin zu 3) auch kein internationaler Schutz für Familienangehörige nach § 26 Abs. 1, 3 AsylG zu gewähren.
Die Wahrheit des Vortrags unterstellt, scheitert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch auch daran, dass die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Insbesondere ist hier nicht ersichtlich, dass durch den Exmann der Klägerin zu 1. eine Verfolgung, die einen der nach § 3b Abs. 1 AsylG erforderlichen Verfolgungsgründe aufweist, vorliegt. Die geschilderten Repressalien sind in der Weigerung, die volljährige Tochter der Kläger zu 1. und 2. herauszugeben, begründet, nicht wegen der Merkmale der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung. Es handelt sich vielmehr um einen sozialen Konflikt.
Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG bzw. in der Folge auch die Zuerkennung von internationalem Schutz für die Klägerin zu 3) nach § 26 Abs. 1, 3 AsylG scheitert ebenfalls am undetaillierten und widersprüchlichen Vortrag zu den geschilderten Bedrohungen. Unabhängig davon lässt sich die tatsächliche Schilderung auch nicht unter § 4 Abs. 1 AsylG subsumieren. Allein in Betracht kommt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Bei den geschilderten Bedrohungen, den Bedrohungen, auch mit Waffe, fehlt es jedoch an der für eine unmenschliche Behandlung erforderlichen zeitliche, ununterbrochene Dauerhaftigkeit und bzgl. der Erniedrigung an der hierfür typischen Situation des Ausgeliefertseins (s. BeckOK Ausländerrecht, § 4 AsylG, Rn. 11 ff.).
Ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen der humanitären Lage im Heimatland ist nicht festzustellen, wie vom Bundesamt überzeugend im Bescheid ausgeführt wird.
Auch ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG lag nicht vor.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung des Irak auf Grund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten und Rachebestrebungen von Privatpersonen.
Das Bayerische Staatsministerium des Inneren hat im Erlasswege mit Rundschreiben vom 3. Juli 2008 (Az. IA-2086.10-439), welches nach wie vor Gültigkeit beansprucht, verfügt, dass irakische Staatsangehörige, die nicht Straftäter sind oder unter Sicherheitsaspekten vordringlich abzuschieben sind, nicht abgeschoben werden und Duldungen bis auf Weiteres auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zur Dauer von sechs Monaten erteilt bzw. verlängert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erlasslage hinsichtlich allgemeiner Gefahren derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – NVwZ 2001, 1420).
Sonstige Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die nicht von den Anordnungen des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren erfasst werden, wurden nur hinsichtlich der Klägerin zu 2. vorgetragen, liegen im Ergebnis jedoch nach dem nach der mündlichen Verhandlung berücksichtigungsfähigem Sachstand nicht vor. Die Klägerin zu 2. ließ in der mündlichen Verhandlung ein ärztliches Attest von Dr. med. …, Neurologe, Psychiater und Psychotherapeut vom … 2017 vorlegen. Aus diesem geht hervor, dass die Klägerin zu 2. sich seit 31. Januar 2017 dort in Behandlung befindet. Diagnostiziert und behandelt (mit dem Medikament Flunarizin) wird zum einen eine Migräne, zum anderen eine schwere depressive Episode F 32.2 ohne psychotische Symptome. Trotz Behandlung mit den Medikamenten Citalopram und Trimipramin läge insoweit noch eine schwere depressive Verstimmung mit verminderter affektiver Belastbarkeit und Stressresistenz vor. Die psychiatrische Behandlung würde durch eine Rückführung in das Heimatland unterbrochen und es wäre mit erheblichen Gesundheitsschäden bis hin zu Suizidhandlungen zu rechnen.
Es ist damit nach Überzeugung des Gerichts, § 108 Abs. 1 VwGO, nicht dargetan, dass bei der Klägerin zu 2. eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen wegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, § 60 Abs. 7 Satz 2 AsylG. Dafür ist erforderlich, dass eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zielstaat alsbald nach der Rückkehr dorthin eintritt, weil der Betroffene auf die dortigen unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten angewiesen ist und anderweitige Hilfe nicht erreichbar ist (Hofmann, Ausländerrecht, § 60 AufenthG, Rn. 34).
Denn unabhängig von der Frage der medizinischen Versorgungsmöglichkeiten ist eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zielstaat alsbald nach der Rückkehr nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt.
Die Einschätzung des Krankheitsverlaufs ist eine medizinische Fachfrage, die das Gericht nicht selbst klären kann, sondern wofür es regelmäßig auf ein Sachverständigengutachten angewiesen ist. Das Gericht kann jedoch vorgelegte Atteste würdigen und seine Entscheidung darauf stützen, solange sie aussagekräftig sind. (Hofmann, a.a.O.; BVerwG, B.v. 17.8.2011, 10 B 13/11). Dazu gehört insbesondere, dass das Attest nachvollziehbar ist, Beginn und Regelmäßigkeit der Behandlung und insbesondere die tatsächlichen Grundlagen für die Diagnose und den prognostizierten Krankheitsverlauf schildert; wenn die Krankheit auf Erlebnissen im Heimatland beruht, muss auch dargelegt werden, warum die Krankheit nicht frühzeitig gelten gemacht wurde, falls erforderlich (BVerwG, NVwZ 2008, 330; die insoweit für die posttraumatische Belastungsstörung entwickelten Anforderungen sind auch auf andere psychische Krankheiten zu übertragen, vgl. BeckOK Ausländerrecht, § 60 AufenthG, Rn. 38 ff). Diese Anforderungen, die im Hinblick auf die notwendige Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrages gestellt wurden, sind auch für die vorliegende Fragestellung, der Beurteilung der Aussagekraft des vorgelegten Attestes heranzuziehen. Diesen Anforderungen wird das Attest nicht gerecht. Die ärztliche Würdigung, dass bei einer Rückführung in das Heimatland mit erheblichen Gesundheitsschäden bis hin zu Suizidhandlungen zu rechnen ist, wird nicht näher begründet und es wird insbesondere nicht dargelegt, auf welcher Tatsachengrundlage zu dieser Einschätzung gekommen ist. Für den Leser ist die Schlussfolgerung daher nicht nachvollziehbar. Es wird so nicht klar, ob der geschilderte Krankheitsverlauf auf und auf welche Erlebnisse im Heimatland zurückzuführen ist oder auf andere Umstände.
Aufgrund dieser fehlenden Substantiierung war auch von einer Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzusehen, da das Gericht hier hinsichtlich dieser in der individuellen Sphäre der Klägerin zu 2) liegenden Umstände zunächst auf ihre substantiierte Mitwirkung angewiesen ist.
Soweit sich die Klage auch gegen die im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Abschiebeandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 AufenthG richtet, bleibt die Klage ebenfalls erfolglos, da Einwände insoweit nicht geltend gemacht wurden oder ersichtlich sind.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.