Verwaltungsrecht

Kein Asyl für albanische Staatsangehörige

Aktenzeichen  M 2 K 16.30950

Datum:
7.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 4, § 29a, § 30 Abs. 2
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Die derzeitigen Lebensbedingungen in Albanien führen auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich unbegründet ist. Die Kläger kommen aus einem sicheren Herkunftsstaat (Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a i. V. m. Anlage 2 AsylG) und halten sich nach eigenen Angaben nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet auf (§ 30 Abs. 2 AsylG). Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat. Den Klägern droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Albanien noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die vom Kläger zu 1) erst bei Klageerhebung behauptete Gefahr einer Verfolgung durch mehrere Personen, die ihm Geld geliehen hätten, ist nicht glaubhaft, nachdem er ebenso wie seine Ehefrau gegenüber dem Bundesamt von einem Bankdarlehen berichtet hatte. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptungen der Kläger ergeben sich im Übrigen auch aus ihren widersprüchlichen Angaben auf die bei ihren getrennten Anhörungen jeweils gestellten Fragen, ob sie bei ihrer Heimatgemeinde um Unterstützung nachgesucht hätten.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 12. Oktober 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

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