Verwaltungsrecht

Kein Erfordernis einer einstweiligen Anordnung wegen Pflichterfüllung

Aktenzeichen  22 CS 19.547

Datum:
21.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13785
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG Art. 37 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Wird durch die Verwaltungsbehörde die Fälligkeit eines angedrohten Zwangsgeldes mitgeteilt, ist die Mitteilung mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt. Sie hat nur deklaratorische Wirkung hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunkt. Hiergegen ist einstweiliger Rechtsschutz nach.  (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Deshalb ist gegen die Mitteilung der Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes in der Hauptsache eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO der statthafte Rechtsbehelf, dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO entspricht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Betreibung eines fälligen Zwangsgeldes gehört noch zur Anwendung des Zwangsmittels. Erfüllt der Pflichtige die sanktionierte Pflicht, ist nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG die Anwendung des Zwangsmittels einzustellen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
4. Hat der Pflichtige das Zwangsgeld beglichen, ist das im Zusammenhang mit dem Zwangsgeld bestehende Rechtsverhältnis erledigt. „Wesentliche Nachteile“ im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die durch eine vorläufige gerichtliche Anordnung dann noch abgewendet werden könnten, bestehen nicht. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 S 19.59 2019-02-18 Ent VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Vom Beschwerdeverfahren 22 CS 19.547 wird das Begehren des Antragstellers, soweit es die Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2018 (Nr. II.1 Buchst. b des angegriffenen Beschlusses) betrifft, abgetrennt und unter einem eigenen Aktenzeichen fortgeführt.
II. Im verbleibenden Verfahren 22 CS 19.547 wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

I.
1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Mitteilung des Antragsgegners, dass ein ihm angedrohtes Zwangsgeld wegen nicht fristgerechter Erfüllung der ihm auferlegten Pflicht fällig geworden sei (Fälligkeitsmitteilung). Der Antragsteller ist Nuklearmediziner mit eigener Praxis. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (nachfolgend: LfU) hat die Genehmigung des Antragstellers zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und deren Anwendung am Menschen mit Bescheid vom 21. August 2015 rechtskräftig widerrufen (Nr. 1 des Bescheids) und ihn verpflichtet, die in seiner Praxis vorhandenen radioaktiven Stoffe bis spätestens vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids an einen Inhaber einer entsprechenden strahlenschutzrechtlichen Genehmigung oder an die GRB Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe GmbH abzugeben und die ordnungsgemäße Abgabe dem LfU zu belegen (Nr. 2 des Bescheids); bei einem Verstoß gegen diese Anordnung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € fällig.
Da die dem Antragsteller unter Nr. 2 des Bescheids vom 21. August 2015 auferlegten Pflichten auch nach längerer Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und dem LfU nicht erfüllt waren, teilte das LfU unter dem 13. Dezember 2018 dem Antragsteller mit, dass das im Bescheid vom 21. August 2015 angedrohte Zwangsgeld fällig sei und beigetrieben werde, sollten die genannten Pflichten nicht binnen einer letzten Frist (bis 31.12.2018) erfüllt sein. Zugleich drohte das LfU im Schreiben vom 13. Dezember 2018 dem Antragsteller unter Setzung einer neuen Frist (bis 22.1.2019) ein weiteres Zwangsgeld an.
2. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 klagte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht wegen des Schreibens des LfU vom 13. Dezember 2018 und begehrte zugleich vorläufigen Rechtsschutz; einen unter demselben Datum (18.1.2019) beim LfU gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 13. Dezember 2018 lehnte das LfU mit Schreiben vom 24. Januar 2019 ab. Über die Klagen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte es mit Beschluss vom 18. Februar 2019 sowohl bezüglich der Fälligkeitsmitteilung als auch bezüglich der erneuten Zwangsgeldandrohung ab.
3. Mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen diesen Beschluss, die er mit Schriftsatz vom 20. März 2019 begründete, verfolgte der Antragsteller seine beiden Begehren zunächst weiter. Mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. April 2019 (nebst beigefügter Stellungnahme des LfU vom 8.4.2019) teilte der Antragsgegner mit, dass der Antragsteller während des Beschwerdeverfahrens die ihm auferlegte, zwangsgeldbewehrte Pflicht vollständig erfüllt habe, da alle radioaktiven Stoffe am 4. April 2019 aus seiner Praxis abgeholt worden seien. Das Vollstreckungsverfahren habe sich damit erledigt. Es obliege dem Antragsteller, hieraus die prozessualen Konsequenzen zu ziehen. Der Antragsteller erklärt hierauf mit Schriftsatz vom 2. Mai 2019 sein Begehren für erledigt, soweit es die erneute Zwangsgeldandrohung betrifft. Dagegen hielt er sein Begehren ausdrücklich aufrecht, soweit „die Fälligstellung des Zwangsgeldes wie im Bescheid vom 21.08.2015 angedroht, nicht wirksam ist“; auch die Feststellungsklage, dass das fällig gestellte Zwangsgeld nicht fällig geworden sei, sei nicht erledigt. Der Antragsteller trat außerdem den weiteren Ausführungen des Antragsgegners bzw. des LfU (Stellungnahme vom 8.4.2019) entgegen. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung des Antragstellers zugestimmt (Schriftsatz vom 14.5.2019).
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.
II.
1. Die Verfahrenstrennung beruht auf § 93 Satz 2 VwGO. Sie ist sachgerecht. Denn Gegenstand der Beschwerde waren zunächst sowohl die im Bescheid vom 13. Dezember 2018 enthaltene Fälligkeitsmitteilung über das erste angedrohte Zwangsgeld als auch die im selben Bescheid enthaltene erneute Zwangsgeldandrohung. Gegen Beides hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt, über beide Anträge hat das Verwaltungsgericht im selben Beschluss, aber mit getrennter Begründung entschieden (Nr. II.1 Buchst. a bzw. Buchst. b des Beschlusses vom 18.2.2019). Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung haben die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung dagegen macht der Antragsteller geltend, der Rechtsstreit habe sich nicht erledigt. Bezüglich des letztgenannten Begehrens hat das Kollegialgericht (die zuständige Spruchgruppe des Senats) zu befinden, während hinsichtlich des erstgenannten Begehrens der Berichterstatter das Verfahren einstellt und über die Kosten entscheidet (§ 161 Abs. 2, § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO).
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass gegen die Mitteilung der Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes in der Hauptsache eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO der statthafte Rechtsbehelf ist, dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO entspricht. Denn die Fälligkeitsmitteilung sei mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt, die Fälligkeit ergebe sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG); die Mitteilung der Fälligkeit habe nur deklaratorische Wirkung hinsichtlich des Bedingungseintritts (Beschlussabdruck – BA – S. 6 unten). Gegen diesen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts ist nichts zu erinnern; auch der Antragsteller hat hiergegen nichts vorgebracht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch dargelegt, dass die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass der Antragsteller das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr der Beeinträchtigung dieses Rechts (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) und dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich sind (BA S. 6).
Dahinstehen kann vorliegend, ob ein Anordnungsanspruch besteht oder bestanden hat (nämlich die Feststellung, dass das im Bescheid vom 21.8.2015 angedrohte Zwangsgeld nicht fällig geworden ist); auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beteiligten braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen. Denn jedenfalls der – für eine einstweilige Anordnung zusätzlich erforderliche – Anordnungsgrund besteht im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht (mehr). Es ist nicht ersichtlich, welche „wesentlichen Nachteile“ im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch eine vorläufige gerichtliche Anordnung nunmehr noch abzuwenden sein sollten oder aus welchen anderen gleich wichtigen Gründen eine solche Anordnung nötig sein sollte. Der Antragsgegner hat nämlich mitgeteilt, dass der Antragsteller die ihm auferlegte, zwangsgeldbewehrte Verpflichtung aus dem Bescheid vom 21. August 2015 erfüllt habe, da am 4. April 2019 alle radioaktiven Stoffe aus der Praxis der Antragstellers abgeholt worden seien; das Vollstreckungsverfahren habe sich damit erledigt. Ob der Antragsteller mittlerweile das fällig gestellte Zwangsgeld bezahlt hat, ob es beigetrieben wurde oder ob es noch offen ist, konnte der Verwaltungsgerichtshof weder dem Vortrag eines der Beteiligten noch den Akten entnehmen (dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Antragsgegners vom 6.2.2019, S. 3, zufolge ist die Vollstreckung des im Bescheid vom 21.8.2015 angedrohten Zwangsgeldes „vorerst bis zum 18.02.2019 gestoppt“ worden; vgl. Bl. 23 der Gerichtsakte). Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn in jedem Fall ist diesbezüglich eine einstweilige Anordnung aus folgenden Gründen nicht veranlasst.
2.1. Sollte das fällig gestellte Zwangsgeld noch nicht beglichen worden sein, so unterbleibt gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG eine Beitreibung des Zwangsgeldes, nachdem der Antragsteller jetzt die ihm auferlegte, mit dem Zwangsgeld sanktionierte Pflicht erfüllt hat. Denn gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG ist die Anwendung des Zwangsmittels einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt. Diese Regelung geht – wie auch die ähnlich gerichteten Regelungen nach Art. 22 Nrn. 2 und 3 VwZVG – dem allgemeinen Grundsatz vor, dass ein bereits fällig gewordenes Zwangsgeld an sich grundsätzlich vollstreckt werden kann (BayVGH, B.v. 10.10.1991 – 7 CS 91.2523 – juris m.w.N.). Bezüglich der Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid vom 21. August 2015, die zur Fälligkeitsmitteilung vom 13. Dezember 2018 geführt hat, hat die „Anwendung des Zwangsmittels“ im Sinn des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG nicht mit dem – vorliegend bestrittenen – Eintritt der Fälligkeit (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) geendet. Vielmehr gehört die Beitreibung eines fälligen Zwangsgeldes noch zur Anwendung des Zwangsmittels, wie sich unmittelbar aus den Regelungen von Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG einerseits, Satz 2 dieser Vorschrift andererseits ergibt. Eine Beitreibung des fälligen Zwangsgeldes wäre vorliegend auch nicht nach Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG zulässig. Denn der Antragsteller sollte mit dem angedrohten Zwangsgeld zu einer Handlung (Abgabe der radioaktiven Stoffe an eine berechtigte Stelle und Nachweis dieser Abgabe) angehalten werden. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG betrifft aber (nur) Duldungs- und Unterlassungspflichten und gilt wegen seines Charakters als Ausnahmevorschrift und seiner speziellen Zweckrichtung nicht für Handlungspflichten (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.1991 – 7 CS 91.2523 – m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 13.12.2016 – 20 ZB 16.1025 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.9.2008 – 10 CS 08.1911 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 9.8.2007 – 2 ZB 05.843 – juris Rn. 9; VG Würzburg, U.v. 11.10.2000 – W 6 K 99.1203 – juris Rn. 24 und 25 m.w.N., das zutreffend auch auf die gerechtfertige unterschiedliche Bewertung des – wenngleich späten – rechtstreuen Verhaltens des Handlungspflichtigen einerseits und der Zuwiderhandlung des Unterlassungspflichtigen andererseits hinweist). Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass der Antragsgegner – sollte das fällig gestellte Zwangsgeld noch nicht beglichen sein – in Kenntnis des Gebots aus Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG und trotz des Umstands, dass er im Schriftsatz vom 11. April 2019 noch eigens auf Art. 37 Abs. 4 VwZVG hingewiesen hat, dennoch das Vollstreckungsverfahren mit der Beitreibung des fällig gestellten Zwangsgeldes fortsetzen wollte. Einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung einer solchen Beitreibung bedarf es daher nicht.
2.2. Sollte dagegen das fällig gestellte Zwangsgeld mittlerweile beglichen worden sein, dann dürfte sich der Rechtsstreitstreit, dessen Gegenstand das zwischen dem Antragsteller und dem LfU hinsichtlich des Zwangsgeldes bestehende Rechtsverhältnis ist, entgegen der Ansicht des Antragstellers erledigt haben. Die Fälligkeitsmitteilung ist kein Verwaltungsakt (vgl. die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts – BA S. 6 unten), hat also nicht die einem Verwaltungsakt eigenen Rechtswirkungen. Es sind auch keine anderen, rein tatsächlichen Wirkungen ersichtlich, die eine Fälligkeitsmitteilung im Fall eines schon beglichenen Zwangsgeldes noch haben könnte. Schon gar nicht wäre eine einstweilige Anordnung veranlasst. Denn irgendwelche „wesentlichen Nachteile“ im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die durch eine vorläufige gerichtliche Anordnung noch abgewendet werden könnten, sind nicht ersichtlich. Der ehemals abzuwendende Nachteil (nämlich die Beitreibung oder anderweitige Zahlung des Zwangsgeldes) wäre vielmehr schon eingetreten.
2.3. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deswegen, weil der Antragsgegner erklärt hat, zwar habe sich das Zwangsvollstreckungsverfahren erledigt, offen bleibe aber noch die Kostenrechnung in Höhe von 100 € für den Bescheid vom 13. Dezember 2018 (S. 1 Nr. 1 der Stellungnahme des LfU vom 8.4.2019 in der Anlage zum Schriftsatz vom 11.4.2019). Denn diese Gebühr von 100 € wird nicht für die im Bescheid vom 13. Dezember 2018 enthaltene Fälligkeitsmitteilung erhoben, sondern (nur) für die erneute Androhung eines Zwangsgeldes. Dies ergibt sich – ungeachtet der insoweit ungenauen Bezeichnung in der Kostenrechnung vom 14. Dezember 2018 – aus der Verfügung Nr. 1 auf S. 2 des Bescheids vom 13. Dezember 2018 sowie aus der Begründung der Kostenentscheidung des LfU (Nr. lI auf S. 3 des Bescheids). Dieser Begründung zufolge beruht die Kostenentscheidung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG, die Kosten werden also für eine im Kostenverzeichnis aufgeführte Amtshandlung erhoben (dagegen liegt kein Fall einer nicht im Kostenverzeichnis aufgeführten Amtshandlung – Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KVz – vor). Die in der Begründung zur Kostenentscheidung des LfU weiter genannte Nr. 1.I.8 Tarifstelle 1 KVz betrifft die Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG. Für eine Fälligkeitsmitteilung dagegen sieht das Kostenverzeichnis keine Gebühr vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Es ging vorliegend vor der Verfahrenstrennung um Zwangsgelder jeweils in Höhe von 2.000 € in einem selbständigen Vollstreckungsverfahren, von denen eines fällig gestellt wurde (Nr. 1.7.1 Satz 1 Streitwertkatalog) und das andere angedroht wurde (Nr. 1.7.1 Satz 3 Streitwertkatalog: 1/2 von 2.000 € = 1.000 €). Beide Fälle betreffen bezifferte Geldleistungen, so dass es sachgerecht erscheint, gemäß Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog jeweils ein Viertel des Hauptsachestreitwerts (hier also 1/4 von 1.000 € = 250 € im abgetrennten Verfahren um die erneute Zwangsgeldandrohung bzw. 1/4 von 2.000 € = 500 € im vorliegenden verbliebenen Verfahren wegen der Fälligkeitsmitteilung) anzusetzen (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 22 CS 17.1806 – juris Rn. 38).
Von einer Änderung des erstinstanzlich – einheitlich für beide Anträge gemeinsam – auf 1.500 € festgesetzten Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sieht der Verwaltungsgerichtshof ab. Anhand der vom Verwaltungsgericht für die einheitliche Streitwertfestsetzung (insgesamt 1.500 €) gegebenen Begründung kann nicht festgestellt werden, welchen anteiligen Streitwert das Verwaltungsgericht zum Einen dem Begehren wegen der Fälligkeitsmitteilung und zum Andern dem Begehren wegen der Zwangsgeldandrohung beigemessen hat.

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