Verwaltungsrecht

Kein Erlöschen einer straßenrechtlichen Widmung durch Zwangsversteigerung

Aktenzeichen  8 ZB 18.1187

Datum:
26.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 25043
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 153 Abs. 1
ZPO § 580 Nr. 7b
ZVG § 52 Abs. 1 S. 2
BayStrWG Art. 6 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Die Widmung eines Eigentümerwegs nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG erlischt nicht durch eine Zwangsversteigerung.  (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Entscheidung kann nicht auf der Ablehnung einer Schriftsatzfrist beruhen, wenn das Verwaltungsgericht die Tatsachen, zu denen der Kläger ergänzend schriftlich vortragen wollte, nicht als entscheidungserheblich angesehen hat. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 2 K 17.61 2017-11-14 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt im Wege der Restitutionsklage die Wiederaufnahme der durch rechtskräftige Urteile abgeschlossenen Verfahren M 2 K 14.1380 und M 2 K 15.1096.
Gegenstand dieser Klageverfahren waren Anordnungen der Beklagten, den vom Wohngrundstück des Klägers (FlNr. … Gemarkung T…) in den angrenzenden Eigentümerweg (FlNr. …) hineinragenden Pflanzenwuchs bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Der Kläger ist zu 1/33 Miteigentümer des Eigentümerwegs, der im Jahr 1980 gewidmet wurde. Der Voreigentümer hatte den Miteigentumsanteil im Zwangsversteigerungsverfahren mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 14. August 1984 erworben.
Mit Urteil vom 14. November 2017 hat das Verwaltungsgericht München die Restitutionsklage abgewiesen. Weder die Widmung noch die Zustimmung hierzu seien durch die Zwangsversteigerung erloschen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Widmung des Eigentümerwegs (Art. 6 Abs. 1, Art. 53 Nr. 3 BayStrWG) nicht durch Zwangsversteigerung erloschen ist. § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG, wonach die Rechte an einem Grundstück erlöschen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wurden, ist insoweit nicht einschlägig. Bei der Widmung nach Art. 6 Bay-StrWG handelt es sich nämlich nicht um ein Recht in diesem Sinn (vgl. OVG Hamburg, U.v. 12.11.1992 – Bf II 29/91 – MDR 1993, 763 = juris Rn. 46; in diese Richtung auch BVerwG, B.v. 29.10.1992 – 4 B 218.92 – NJW 1993, 480 = juris Rn. 7 – jeweils zur öffentlichen Baulast; OVG MV, B.v. 27.5.2008 – 3 M 117/05 – NVwZ-RR 2009, 76 = juris Rn. 21). Art. 6 Abs. 5 BayStrWG legt demgemäß fest, dass Verfügungen im Weg der Zwangsvollstreckung die Widmung einer Straße nicht berühren.
Für eine analoge Anwendung des § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG auf straßenrechtliche Widmungen besteht entgegen der Auffassung des Klägers kein Raum. Weshalb eine planwidrige Regelungslücke vorliegen sollte (vgl. hierzu z.B. BVerwG, U.v. 29.3.2018 – 5 C 14.16 – juris Rn. 23 ff.) legt der Zulassungsantrag nicht dar. Abgesehen davon sprechen hiergegen die in §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 EGZVG enthaltenen Vorbehalte zugunsten des Landesgesetzgebers (vgl. auch BVerwG, B.v. 29.10.1992 – 4 B 218.92 – NJW 1993, 480 = juris Rn. 7). Im Übrigen erschließt sich das für eine Analogie angeführte Vorbingen, entscheidend sei nicht die Eintragung in das Grundbuch, sondern die Außenwirkung der Widmung als Verwaltungsakt, dem Senat nicht.
1.2 Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch, dass die Zustimmung zur Widmung, die als empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung spätestens mit Erlass der Widmung unwiderruflich wurde (vgl. BayVGH, U.v. 20.7.2010 – 8 ZB 10.1109 – juris Rn. 12), nicht als Recht nach § 52 Abs. 1 ZVG verstanden werden kann.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Zulassungsbegründung legt nicht dar, welche Fragen rechtlich oder tatsächlich besonders schwierig sein sollten. Die zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführten Fragen sind – wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt – weder komplex noch fehleranfällig (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28). Sie können vielmehr ohne Weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden.
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 29; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Der Rechtsmittelführer muss daher eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und darlegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist, sowie aufzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 29; B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – Rn. 18; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat innerhalb der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine entsprechende Frage formuliert.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen.
4.1 Ein Verfahrensmangel wegen des Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan.
Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – ZfBR 2009, 692 = juris Rn. 7) .
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt nicht dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei Erhebung der beantragten Beweise zur „Historie“ der Grundstücke voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können.
4.2. Das Verwaltungsgericht hat mit der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Denn die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt nur dann das rechtliche Gehör, wenn die dafür angegebenen Gründe im Prozessrecht keine Stütze mehr finden (vgl. BVerfG, B.v. 2.7.2018 – 1 BvR 612/12 – juris Rn. 31; B.v. 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 – juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 28.6.2018 – 10 B 20.17 – juris Rn. 9; vgl. auch Höfling/Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 108 Rn. 212). Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Beweiserhebung ausgehend von seiner Rechtsauffassung (vgl. BVerwG, B.v. 19.4.2018 – 1 B 8.18 – juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75), dass die Zwangsversteigerung die straßenrechtliche Widmung unberührt lässt, zu Recht mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt.
4.3 Ein Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Nichteinräumung der beantragten Schriftsatzfrist wird nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor. Der Zulassungsbegründung lässt sich nicht entnehmen, was der Kläger innerhalb der erbetenen Schriftsatzfrist hätte vortragen wollen und inwieweit dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.2003 – 8 B 144.02 – Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 143 = juris Rn. 6 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; BayVGH, B.v. 4.10.2017 – 1 ZB 15.1673 – juris Rn. 10). Abgesehen davon bestand vorliegend keine Verpflichtung, dem Kläger eine schriftliche Äußerungsfrist zur Klärung der Sachlage hinsichtlich der Ablehnung seines Beweisantrags einzuräumen. Das Erstgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Äußerung bestand. Im Übrigen kann die Entscheidung nicht auf der Ablehnung der Schriftsatzfrist beruhen, weil das Verwaltungsgericht die Tatsachen, zu denen der Kläger ergänzend schriftlich vortragen wollte, nicht als entscheidungserheblich angesehen hat (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 220).
4.4. Auch im Zusammenhang mit der Protokollierung der mündlichen Verhandlung (§ 105 VwGO i.V.m. §§ 159 bis 165 ZPO) macht der Kläger keinen Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
4.4.1 Ob eine angeblich fehlerhafte Protokollierung als Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO oder nur mit einem Antrag auf Protokollberichtigung nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO gerügt werden kann (so OVG Saarl, B.v. 24.4.2006 – 3 Q 60/05 – NJW 2006, 1750 = juris Rn. 15; in diese Richtung auch BayVGH, B.v. 23.1.2012 – 3 ZB 11.1088 – juris Rn. 5), kann offenbleiben. Die Niederschrift ist jedenfalls nicht unrichtig, weil für die vom Kläger vermisste Erwähnung seiner angeblichen Konzentrationsschwäche keine Protokollierungspflicht bestand (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 ZPO).
4.4.2 Dass das Verwaltungsgericht den mit Schreiben vom 28. November 2017 sinngemäß gestellten Antrag des Klägers auf Protokollberichtigung nicht förmlich abgelehnt hat, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Zulassungsbegründung legt nicht dar, inwiefern die Klageabweisung hierauf nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte; dies ist für den Senat auch sonst nicht erkennbar.
4.5 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei seinem Befangenheitsantrag nicht formell-rechtlich ordnungsgemäß nachgekommen, zeigt der Kläger ebenfalls keinen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf. Im Gegensatz zur Behauptung einer fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags, die als unanfechtbare Vorentscheidung (§§ 146 Abs. 2, 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO) der Überprüfung durch das Berufungsgericht nur ausnahmsweise – im Falle von Willkür oder vergleichbar schweren Mängeln – zugänglich ist (vgl. BVerfG, B.v. 18.12.2007 – 1 BvR 1273/07 – NVwZ-RR 2008, 289 = juris Rn. 10 f.; BVerwG, B.v. 25.1.2016 – 2 B 34.14 u.a. – NVwZ-RR 2016, 428 = juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), kann eine solche Rüge zwar grundsätzlich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.2011 – 7 PKH 9.11 – NVwZ-RR 2011, 621 = juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO m.w.N.).
Die Zulassungsbegründung setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe das zeitlich begrenzte Ablehnungsrecht nach § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO mit Erlass der angegriffenen Entscheidung, vorliegend spätestens mit Abruf des niedergelegten Urteilstenors durch die Beklagtenseite am 15. November 2017, nicht mehr geltend machen können, aber nicht auseinander. Abgesehen davon erweist sich diese Annahme des Erstgerichts als rechtlich zutreffend. Nach Beendigung der Instanz kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden (vgl. BVerwG, B.v. 29.6.2016 – 2 B 18.15 – BayVBl 2017, 353 = juris Rn. 38; B.v. 6.10.1989 – 4 CB 23.89 – NVwZ 1990, 460 = juris Rn. 3). Spätestens mit Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle und formloser Bekanntgabe des Entscheidungstenors an einen Beteiligten war das angegriffene Urteil mit der Bindungsfolge nach § 167 VwGO i.V.m. § 318 ZPO erlassen (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.2015 – 7 B 18.14 – ZfB 2015, 85 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 2.12.1996 – 19 B 95.629 – NVwZ 1997, 1233/1234; vgl. auch Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 116 Rn. 10).
4.6 Das Vorbringen, es liege ein Verfahrensfehler vor, weil das Erstgericht „entsprechende Unterlagen“ entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung gegebenen Zusage nicht herausgegeben habe, ist anhand der Zulassungsbegründung nicht nachzuvollziehen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Unklar ist schon, welche Unterlagen die Klägerseite überhaupt meint. Dem Senat erschließt sich auch nicht, inwiefern ein Zulassungsgrund aus einem angeblichen Verstoß gegen das Informationsfreiheitsgesetz hergeleitet werden soll. Im Übrigen gilt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nur gegenüber dessen Behörden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG); in Bayern existiert keine entsprechende landesgesetzliche Regelung.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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