Aktenzeichen W 1 K 16.30885
AsylG AsylG § 3, § 4, § 31 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
Versäumt ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers beruht, als verschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer allerdings nicht der Sorgfaltspflicht beider Wahrnehmung seiner Rechte (vgl. BVerfG BeckRS 1992, 08097). (red. LS Clemens Kurzidem)
Voraussetzung des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es, dass dem betroffenen Ausländer in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit Verfolgung droht. Dagegen erweist es sich als unerheblich, ob er in einem Drittstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Verfolgung befürchten muss, denn eines Schutzes vor Verfolgung bedarf es zur Erreichung des mit § 3 AsylG verfolgten Ziels nicht, wenn derjenige, der in einem Drittstaat verfolgt worden ist, den Schutz des Staates in Anspruch nehmen kann, dem er angehört (BVerwG BeckRS 9998, 44943). (red. LS Clemens Kurzidem)
Hazara und Schiiten unterliegen in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung; sie sind derzeit und in überschaubarer Zukunft jedoch keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt (wie VGH München BeckRS 2015, 56404). (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klage, über die auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist bereits unzulässig, darüber hinaus auch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2016 ist – soweit er Gegenstand dieser Klage ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klage ist unzulässig, weil sie nach Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist erhoben wurde und somit verfristet ist, § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes wurde gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO am 6. Mai 2016 einem zum Empfang desselben ermächtigten Vertreter in der Asylbewerberunterkunft in der … Straße …, in der der Kläger zu wohnen verpflichtet war, übergeben und damit rechtmäßig zugestellt. Der Bundesamtsbescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG auch in der Sprache Persisch beigefügt war, die der Kläger beherrscht, § 58 Abs. 1 VwGO. Die sonach einzuhaltende zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG begann am 7. Mai 2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 23. Mai 2016, § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Die beim Verwaltungsgericht Würzburg am 1. Juli 2016 erhobene Klage ist somit verfristet.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt vorliegend nicht in Betracht. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschuldet i. S. des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumung dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BVerwG, B. v. 23.2.1996 – 8 B 28/96 – juris Rn. 1 m. w. N.). Auch bei einem Ausländer, der eine Frist versäumt, beurteilt sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand danach, ob ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat. Dabei sind seine Sprachschwierigkeiten zu berücksichtigen. Versäumt ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers beruht, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer allerdings nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte (BVerfG, E. v. 2.6.1992 – 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92 – juris Rn. 20). Gemessen hieran hat der Kläger die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt. Er hat insoweit vorgetragen, er habe, nachdem er selbst der deutschen Sprache nicht mächtig sei, den Bundesamtsbescheid einem Flüchtlingsbetreuer der Stadt Würzburg gezeigt mit der Bitte, ihm den Inhalt des Schreibens zu erklären. Dieser habe ihm gesagt, dass es sich um eine Asylanerkennung handele und er einen Reisepass sowie einen Aufenthaltstitel für drei Jahre erhalten werde. Später habe er dann von der Ausländerbehörde erfahren, dass er lediglich den subsidiären Schutzstatus erhalten habe, ihm kein Reiseausweis ausgestellt werde und er lediglich eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erhalte. Hätte er eine korrekte rechtliche Beratung erhalten, so hätte er rechtzeitig Klage erhoben.
Nach Auffassung des Gerichts waren die mangelnden deutschen Sprachkenntnisse des Klägers bereits nicht kausal für die Versäumung der Klagefrist. Der Kläger hat nämlich zeitgleich mit dem Bescheid des Bundesamtes ein Merkblatt erhalten, das eingehend über die Rechte und Pflichten des subsidiär Schutzberechtigten informiert. Dieses Merkblatt war in persischer Sprache abgefasst, vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz AsylG. Aus dem Merkblatt ergibt sich – neben zahlreichen weiteren Informationen über Rechte und Pflichten in Deutschland – bereits, dass der Kläger zunächst nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erhält. Ebenso wird in dem Merkblatt – insbesondere unter der Rubrik „5.) Residenzpflicht/Freizügigkeit“ – die Ausstellung eines Reiseausweises nicht erwähnt. Der Kläger war somit über seine Rechte als subsidiär Schutzberechtigter vollumfänglich in einer für ihn verständlichen Sprache informiert. Zudem ist bereits dem Wortlaut der Tenorierung des Bundesamtsbescheides sowie der Überschrift des erwähnten Merkblattes zu entnehmen, dass der Kläger nur den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen hat; von einer Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung ist dort nicht die Rede. Der Kläger hat auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, dass er – obwohl er im Iran nur ein Jahr lang die Schule besucht hat – des Lesens und Schreibens in persischer Sprache mächtig ist.
Unabhängig davon hat der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um sich über den Inhalt des Bundesamtsbescheides Klarheit zu verschaffen. So hat der Kläger es bereits unterlassen, den Bescheid des Bundesamtes sowie das Merkblatt – soweit diese in persischer Sprache verfasst waren – überhaupt zu lesen, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Dabei handelt es sich jedoch um das Minimum, was von dem Kläger erwartet werden musste. Er hat sich vielmehr allein auf die Aussage eines Flüchtlingshelfers der Stadt Würzburg verlassen, welcher – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – nur die ersten beiden Seiten des Bundesamtsbescheides gelesen hat. Allein dies hätte den Kläger veranlassen müssen, den Bescheid selbst zu lesen, was dann auch einen Widerspruch zwischen der Aussage des Flüchtlingshelfers (sofern so erfolgt, wie der Kläger vorträgt) und dem Inhalt des Bescheides/Merkblattes zu Tage gefördert hätte (vgl. oben). Spätestens dies hätte den Kläger veranlassen müssen, eine rechtliche Beratung durch eine hierzu geeignete Person einzuholen, was gerade in einer Stadt der Größe Würzburgs auch unproblematisch innerhalb der Klagefrist möglich ist.
Des weiteren war der vom Kläger hinsichtlich des Inhalts seines Bescheides befragte Flüchtlingshelfer Herr M. für Rechtsauskünfte erkennbar ungeeignet. Die Stadt Würzburg hat diesbezüglich auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass das Aufgabengebiet des Herrn M. lediglich die alltägliche Betreuung und Begleitung umfasse und dessen Arbeitsgebiet dort ende, wo das Tätigkeitsfeld Dritter beginne. Herr M. erinnere sich noch gut an das seinerzeitige Gespräch mit dem Kläger, in dem er diesem eine allgemeine Darstellung der Grundsätze des Asylverfahrens in Deutschland übermittelt sowie deutlich beigefügt habe, dass der Kläger sich in rechtlichen Angelegenheiten sein persönliches Asylverfahren betreffend verbindlich von der zuständigen Asylsozialberatung bzw. von einem Rechtsanwalt beraten lassen könne. Herr M. habe keine konkrete Rechtsberatung erteilt oder auch nur ansatzweise rechtliche Wertungen vorgenommen. Das diesbezügliche pauschale Bestreiten des Klägers wertet das Gericht als Schutzbehauptung und geht davon aus, dass der genannte Flüchtlingsbetreuer für den Kläger eine erkennbar ungeeignete Person für die Erteilung verbindlicher Rechtsauskünfte zu seinem Asylverfahren darstellte und er es unterlassen hat, fristgerecht rechtskundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, was zu seinen Sorgfaltspflichten im Asylverfahren gehört hätte.
Der Kläger hat damit die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit nicht möglich und die erhobene Klage verfristet und damit unzulässig.
Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hat.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der ab 6. August 2016 geltenden, durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 ff.) geschaffenen Fassung anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht, ist die Frage, ob ihm in dem Land seiner Staatsangehörigkeit Verfolgung droht. Dagegen ist es unerheblich, ob er in einem Drittstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Verfolgung befürchten muss. Denn eines Schutzes vor Verfolgung bedarf es zur Erreichung des mit § 3 AsylG verfolgten Zieles nicht, wenn derjenige, der in einem Drittstaat verfolgt worden ist, den Schutz des Staates in Anspruch nehmen kann, dem er angehört (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.1983 – 9 C 158.80 – BVerwGE 68, 106). Der Kläger ist aufgrund seines eigenen Vortrages afghanischer Staatsangehöriger. Gründe, dies in Zweifel zu ziehen, bestehen vorliegend nicht. Eine Prüfung des § 3 AsylG erfolgt daher nur insoweit, ob dem Kläger in Afghanistan beachtliche Gefahren drohen, nicht jedoch in Bezug auf den Iran. Insofern kommt dem klägerischen Vortrag vor dem Bundesamt, wonach der iranische Staat versucht habe, ihn für den Syrien-Krieg zwangsweise zu rekrutieren, für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung zu, da dieser Vortrag in keiner Hinsicht geeignet ist, eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan zu begründen. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Vermutungsregelung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen, wonach bei einem vorverfolgt ausgereisten Kläger vermutet wird, dass die Verfolgungsfurcht i. S. d. § 3 AsylG im Falle einer Rückkehr begründet ist bzw. der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden i. S. d. § 4 AsylG zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen im Einzelfall gegen diese Annahme. Denn die vom Bundesamt festgestellte Gefahr eines ernsthaften Schadens betreffend die individuelle Situation des Klägers im Iran weist wesentliche Unterschiede zu den im Heimatstaat befürchteten Verfolgungsmaßnahmen auf und ist unter wesentlich abweichenden politischen Verhältnissen erfolgt. Der innere Grund für die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie entfällt, wenn die in der Vergangenheit liegende Verfolgung sich wesentlich von den in der Zukunft befürchteten Nachstellungen unterscheidet oder keinerlei Verbindung mit diesen aufweist, weil sich in diesem Fall die beendete Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig erweist und daher kein erhöhtes Risiko auslöst (vgl. BVerwG, a. a. O.). Die Gefahr, dass der Kläger zwangsweise nach Syrien geschickt würde, um im dortigen Bürgerkrieg zu kämpfen, stellt sich allein im Iran, nicht jedoch in Afghanistan, wo entsprechende Berichte über eine solche Gefahr nicht existieren bzw. auch von Klägerseite nicht vorgetragen wurden.
Auch betreffend Afghanistan hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Vor dem Bundesamt hat der Kläger im Rahmen der Frage nach seinen Asylgründen und seinem Verfolgungsschicksal allein seine Erlebnisse im Iran geschildert, etwaige Gefahren bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedoch mit keinem Wort erwähnt. Auch auf Hinweis des Gerichts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass allein auf eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan abzustellen ist, hat der Kläger zumindest keine individuelle Verfolgungsgefahr vorgetragen. Er hat vielmehr nur erklärt, nie einen afghanischen Ausweis besessen zu haben und keinerlei Sprachkenntnisse in Dari zu besitzen. Zudem sei er aufgrund einer politischen Verfolgung seines Vaters nie in Afghanistan gewesen und Schiiten sowie Hazara hätten in Afghanistan keinen Lebensraum. Erst im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erstmals vorgetragen, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Afghanistan individuelle Gefahren drohten. Sein Vater habe im Jahr 1358 nach dem persischen Kalender (etwa 1980 nach dem westlichen Kalender) eine politische Gruppe von Hazara gegründet. Unter den Gruppenmitgliedern sei es zu Konflikten gekommen; seinem Vater sei vorgeworfen worden, dass er durch die Amerikaner unterstützt werde. Hieraufhin seien sein Vater und sein Großvater durch Mitglieder einer anderen Hazara-Gruppe festgenommen worden. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde er sofort getötet werden, da vor 30 Jahren in seiner Heimatregion Menschen zu Tode gekommen seien und die Bevölkerung dort glaube, dass sein Vater der Täter gewesen sei. Die Bevölkerung würde dann im Falle seiner Rückkehr glauben, dass auch er plane, etwas Böses zu tun, z. B. jemanden zu töten. Die Gefahr gehe von früheren Mitgliedern der Gruppe seines Vaters aus, die nun zum Teil Mitglieder der Regierung seien und viel Macht hätten.
Dieses Vorbringen kann dem Kläger nicht abgenommen werden. Der Kläger hat nämlich zum einen seinen fluchtrelevanten Vortrag im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens erheblich gesteigert, ohne dass es hierfür nachvollziehbare sachliche Gründe gäbe, so dass ihm sein Vortrag betreffend eine individuelle Verfolgung in Afghanistan nicht geglaubt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 23.5.1996 – 9 B 273/96 – juris). Wie bereits erwähnt hat der Kläger eine individuelle Verfolgungsgefahr in Afghanistan weder vor dem Bundesamt noch schriftlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen. Dies wäre ihm jedoch ohne weiteres möglich gewesen. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er sei nie gefragt worden, warum seine Familie Afghanistan verlassen habe, so ist hierzu zu bemerken, dass der Kläger vor dem Bundesamt aufgefordert wurde, sein Verfolgungsschicksal anhand eines freien Vortrages darzustellen. Auch in seinen Schriftsätzen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestand für den Kläger jede Möglichkeit, sich zu individuellen Verfolgungsgründen zu äußern, so dass das Gericht aus der Nichtwahrnehmung dieser Möglichkeit den Schluss zieht, dass die Anführung individueller Verfolgungsgefahren in der mündlichen Verhandlung allein aus prozesstaktischen Gründen vorgenommen wurde und nicht auf realen Geschehnissen basiert.
Unabhängig davon erscheint der klägerische Vortrag auch in keiner Weise hinreichend substantiiert, detailliert und wirklichkeitsnah, um diesen dem Kläger glauben zu können. Das Vorbringen erweist sich vielmehr auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vorgetragenen Ereignisse sehr lange Zeit zurückliegen, als ausgesprochen oberflächlich, ohne dass sie vom Kläger zeitlich, örtlich oder hinsichtlich lebensnaher Einzelheiten zu den Vorgängen und Beweggründen näher eingeordnet würden. Dies erscheint umso unverständlicher, da davon auszugehen ist, dass die Eltern des Klägers sicherlich eingehend über die diesbezüglich einschneidenden Erlebnisse berichtet haben. Selbst wenn es seinerzeit zu Todesfällen in der Heimatregion des Klägers gekommen sein sollte, für die man den Vater des Klägers verantwortlich machte, so erscheint es doch nicht nachvollziehbar, warum die dort lebenden Menschen nunmehr glauben sollten, dass sie sich durch den Sohn des Klägers – überdies nach einem sehr langen Zeitraum von rund 30 Jahren – ebenfalls in Gefahr befinden würden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sein gesamtes bisheriges Leben im Iran verbracht hat und somit in Afghanistan in den fraglichen Bevölkerungskreisen gar nicht bekannt ist. Auch müsste der Kläger, um ein neues Personaldokument zu erhalten, nicht – wie von ihm vorgetragen – in die Herkunftsregion des Vaters reisen, sondern würde das Passdokument bei der afghanischen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat in Deutschland beantragen. Schließlich weist der Vortrag des Klägers einen unauflösbaren Widerspruch zu den Aussagen seines Bruders, dem Kläger im Verfahren W 1 K 16.30886, auf. Dieser hat im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nämlich nicht erwähnt, dass vor etwa 30 Jahren in der Heimatregion des Vaters Menschen getötet worden seien, wofür man den Vater verantwortlich gemacht habe, so dass sich nunmehr aufgrund dessen auch der Kläger in Todesgefahr befinde. Die Tatsache, dass der Bruder des Klägers einen solch zentralen Punkt des angeblichen Verfolgungsgeschehens nicht vorgetragen hat, lässt nach Auffassung des Gerichts allein den Schluss zu, dass der diesbezügliche Vortrag des Klägers tatsächlich nicht auf realen Geschehnissen basiert und somit für den Kläger auch keine Verfolgungsgefahr besteht. Sein diesbezüglicher Vortrag kann ihm auch aus den genannten Gründen nicht geglaubt werden.
Darüber hinaus knüpft die vorgetragene Verfolgung – selbst wenn man diese als wahr unterstellen würde – nicht an eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale an. Denn der Kläger hat die für ihn bestehende Todesgefahr damit begründet, dass die einheimische Bevölkerung aufgrund der früheren Todesfälle, die diese mit seinem Vater in Verbindung bringe, nun auch vor ihm Angst habe bzw. sich rächen wolle. Anknüpfungspunkt ist demgemäß ersichtlich keines der in § 3b AsylG genannten Merkmale, insbesondere auch nicht die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, nachdem der Kläger vorgetragen hat, dass die Gefahr gerade von anderen Volkszugehörigen der Hazara ausgehe.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, unterliegen Hazara und Schiiten in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung; sie sind derzeit und in überschaubarer Zukunft jedoch keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt (BayVGH, U. v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris; U. v. 1.2.2013 – 13a B 12.30045 – juris; B. v. 1.12.2015 – 13a ZB 15.30224 – juris). Auch durch den neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes wird diese Einschätzung nicht erschüttert. Zwar wird darin berichtet, dass die Hazara in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert seien. Auch gesellschaftliche Spannungen bestünden fort und lebten in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Zudem sei es im Jahre 2015 zu Entführungen von Hazara mit Todesfällen gekommen. Insgesamt habe sich jedoch die Lage der insbesondere unter der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara grundsätzlich verbessert. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten seien in Afghanistan selten. Zwar habe zum schiitischen Ashura-Fest am 6. Dezember 2011 eine der schwersten Anschlagserien der letzten Jahre stattgefunden, bei denen 60 Menschen getötet und etwa 200 verletzt worden seien. Eine längerfristige Auswirkung dieser Ereignisse auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen habe jedoch nicht beobachtet werden können. 2015 sei das Ashura-Fest in Afghanistan friedlich verlaufen (vgl. zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 6.11.2015, S. 11 f.). Die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara und die Schiiten ausgesetzt sind, verfügen somit nach Auffassung des Gerichts nicht über die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag bot – auch zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 166 VwGO, 114 ZPO. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren W 1 K 16.30885 wird insoweit Bezug genommen.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).