Verwaltungsrecht

Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Irak

Aktenzeichen  Au 5 K 17.32786

Datum:
7.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, § 60a

 

Leitsatz

1 Die angespannte Sicherheitslage im Irak resultiert aus inneren Unruhen und Spannungen, die aber nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit eines Bürgerkriegs aufweisen, sodass kein innerstaatlich bewaffneter Konflikt vorliegt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Aussetzung der Abschiebung irakischer Staatsangehöriger in Bayern nach § 60a AufenthG steht einer verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG entgegen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen worden.
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der im Folgeantragsverfahren (§ 71 AsylG) ergangene streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes, weil die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben.
1.1 Soweit der Kläger seine Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG beantragt, ist die Klage unbegründet. Soweit das Bundesamt in der mit der Klage angegriffenen Entscheidung die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Fall des Klägers für gegeben erachtet, erweist sich dies als zutreffend. Insoweit kann auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Mai 2017 verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehend vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannte Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Auch bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers, fehlt es jedenfalls an der Anknüpfung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG. Auch nach seinen eigenen Ausführungen gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Irak jedenfalls unverfolgt verlassen. Der Kläger hat insoweit lediglich auf die allgemeine Situation im Irak verwiesen, da insbesondere auf allgemein bestehende Bedrohungen durch die Terrormiliz IS. Auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat dieser vor seiner erneuten Ausreise aus dem Irak mindestens ein Jahr in … unbehelligt mit seiner Familie bei seinem Bruder in dessen Haus gelebt. Ein individualisierter Vortrag bezüglich persönlich erlittener politischer Verfolgung ist aus dem Vorbringen des Klägers nicht im Ansatz erkennbar. Der Vortrag des Klägers, anknüpfend an eine Bedrohungslage durch die Terrormiliz IS ist nicht individualisiert auf die Person des Klägers erfolgt, sondern hat dieser mehrfach auf die allgemeine Lage im Irak landesweit verwiesen. Eine persönliche Betroffenheit anknüpfend an ein Merkmal des § 3 Abs. 1 AsylG hat der Kläger bereits nicht geltend gemacht. Insoweit scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage des § 3 AsylG für den Kläger aus. Für diesen ist eine Rückkehr jedenfalls nach, dem jetzigen Aufenthaltsort seiner Familie und seines Bruders durchaus zumutbar.
Als unglaubwürdig erachtet das Gericht in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Klägers, seine Familie habe seit 2015 in einem Flüchtlingslager in … gelebt und sei zwischenzeitlich dorthin wieder zurückgekehrt. Der Kläger hat sich gegenüber dem Bundesamt dahingehend eingelassen, dass er und seine Familie vor seiner erneuten Ausreise aus dem Irak zusammen mit seinem Bruder in dessen 400 qm großen Haus gelebt hätten. Die jetzige abweichende Schilderung des Klägers ist dem offensichtlichen Wunsch des Klägers geschuldet, seine Familie nach Deutschland zu holen, um hier in den Genuss einer besseren ärztlichen Versorgung für seinen behinderten Sohn zu gelangen.
Der Kläger selbst war mehrere Jahre im Irak berufstätig und ist mit den dortigen Verhältnissen durchaus vertraut. Dem Kläger ist es nach seiner erstmaligen Rückkehr in den Irak im Jahr 2004 gelungen, sich dort erneut eine berufliche Existenz aufzubauen. Dass ihm dies bei einer neuerlichen Rückkehr in den Irak nicht mehr gelingen könnte, ist für das Gericht nicht erkennbar. Im Übrigen hält sich die weitere Familie des Klägers einschließlich dem Bruder und weiterer Onkel nach wie vor im Großraum … auf.
1.2 Dem Kläger steht aber auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) in Bezug auf den Irak zu. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3 c bis 3 e AsylG entsprechend.
Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt ist, wenn eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht.
Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – BVerwGE 131, 198). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann landesweit oder regional bestehen und muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 a.a.O.).
Danach rechtfertigt die derzeitige Situation im Irak und insbesondere in der Region, in der der Kläger jedenfalls im letzten Jahr vor seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt hatte, nicht die Annahme eines Bürgerkrieges im oben genannten Sinne und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Der Kläger hat selbst gegenüber dem Bundesamt bei seiner persönlichen Anhörung geltend gemacht, dass die Lage in … wesentlich besser sei, als in seinem damals bewohnten Heimatdorf …. Zwar ist die Sicherheitslage im Irak immer noch verheerend. Trotz der Verschlechterung der Sicherheitslage ab dem Jahr 2013 geht das Gericht aber davon aus, dass im Irak derzeit weder landesweit noch in der Region, in der der Kläger zuletzt seinen Aufenthalt hatte, ein regionaler innerstaatlicher oder internationaler bewaffneter Konflikt festgestellt werden kann. Die angespannte Sicherheitslage resultiert vielmehr aus inneren Unruhen und Spannungen, die nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit eines Bürgerkrieges aufweisen.
Unabhängig davon begründet ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und kein interner Schutz besteht, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, § 3 e AsylG.
Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht dem Kläger als Angehöriger der Zivilbevölkerung vorliegend aber nicht. Insoweit bleibt zu berücksichtigen, dass auch die übrige Familie des Klägers derzeit nach wie vor in der Stadt … lebt und der Kläger dort auch über weitere Familienangehörige (Bruder, Onkel) verfügt.
Zwar kann sich auch eine allgemeine Gefahr willkürlicher Gewalt, die von einem bewaffneten Konflikt ausgeht, individuell verdichten und damit zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG führen. Für die Feststellung der Gefahrendichte können dabei die Kriterien, die im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung gelten, entsprechend herangezogen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass ein innerstaatlicher Konflikt üblicherweise nicht eine solche Gefahrendichte hat, dass alle Bewohner des betroffenen Gebietes ernsthaft persönlich betroffen sein werden. Allgemeine Lebensgefahren, die lediglich Folge des bewaffneten Konfliktes sind, z.B. eine durch den Konflikt bedingte Verschlechterung der Versorgungslage, können nicht in die Bemessung der Gefahrendichte einbezogen werden.
Vorliegend kann, selbst wenn man im Irak einen innerstaatlichen oder internationalen Konflikt bejahte, nicht davon ausgegangen werden, dass der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in den Irak allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet bzw. dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die erforderliche Gefahrendichte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist daher jedenfalls für den Großraum, in der der Kläger im letzten Jahr vor seiner Ausreise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht gegeben.
Hinsichtlich des vom Kläger vorgetragenen gerade nicht individuellen Verfolgungsschicksals ist der Kläger auf die internen Fluchtalternativen im Irak zu verweisen.
1.3 Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben bzw. vorgetragen.
Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat der Kläger nicht geltend gemacht bzw. sind auch sonst nicht ersichtlich.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung des Irak aufgrund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden, wie sie der Kläger im Wesentlichen geltend macht, auch Gefahren durch die desolate Versorgungslage neben Gefahren krimineller Aktivitäten und Rachebestrebungen von Privatpersonen.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 10. August 2012 (Gz. IA2-2081.13-15) in der Fassung vom 3. März 2014 bekanntgegeben, dass eine zwangsweise Rückführung zur Ausreise verpflichteter irakischer Staatsangehöriger grundsätzlich (Ausnahme: Straftäter aus den Autonomiegebieten) nach wie vor nicht möglich ist und ihr Aufenthalt wie bisher weiter in dem Bundesgebiet geduldet wird. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Mitteilung eines faktischen Abschiebungsstopps derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung hinsichtlich allgemeiner Gefahren vermittelt, so dass es keines zusätzlichen Schutzes in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – NVwZ 2001, 1420). Demzufolge ist in Bayern die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger weiterhin ausgesetzt (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2005 – 23 B 05.30217 – juris Rn. 30). Damit liegt aber eine Erlasslage im Sinne des § 60 a AufenthG vor, welche dem Kläger derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, so dass dem Kläger nicht zusätzlich Schutz vor der Durchführung der Abschiebung etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren wäre (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2017 – 20 ZB 17.30809 – nicht veröffentlicht; BVerwG, B.v. 1.9.2005 – 1 B 68/05 – juris; B.v. 22.3.2006 – 1 C 13.05 – veröffentlicht unter www.bverwg.de).
Sonstige Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die nicht von den Anordnungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern erfasst werden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren Unterlegener hat der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO.

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