Aktenzeichen 30 M 30 K 17.44625K 17.44625
Leitsatz
1. Jedenfalls in den größeren Städten Sierra Leones – ggf. mit Ausnahme der Stadt des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – ist es möglich, grundsätzlich unbehelligt von Geheimgesellschaften zu leben. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einem gesunden und erwerbsfähigen Mann ist es möglich und zumutbar, sich am Standort der inländischen Fluchtalternative, etwa in einer der größeren Städte Sierra Leones, ein neues Leben aufzubauen und zumindest sein Existenzminimum zu sichern. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2018 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der fristund formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
In Bezug auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 6 des Bescheids ist die Klage mangels Verpflichtungsantrags bereits unzulässig (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2016 – 10 BV 14.1818 – juris). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Dieser hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Für die Prognose, die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft sowie bei der des subsidiären Schutzes anzustellen ist, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32). Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gem. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Hinsichtlich einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Ausländer insbesondere hinsichtlich individueller Gründe für einen asylrechtlichen Schutzstatus befindet, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dabei obliegt es dem Ausländer, gegenüber dem Tatsachengericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Schutzbegehren lückenlos zu tragen. Der Ausländer muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen; er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171; BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – NVwZ 1985, 658; BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – juris Rn. 11). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171; BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 NVwZ 1985, 658).
In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus beim Kläger nicht vor. Er hat weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass ihm in seinem Herkunftsland in schutzrelevanter Weise Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohen sollte. Das Gericht hält die Angaben des Klägers bereits für unglaubhaft. Sein Vortrag stellt sich in zentralen Punkten des ausreisebegründenden Geschehens widersprüchlich und reichlich gesteigert dar, ohne dass dies überzeugend aufgelöst worden wäre.
So gab der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt an, dass er Anfang 2015 zum Christentum konvertiert sei. Sein Vater sei am 2. Juli 2015 gestorben. Im gerichtlichen Verfahren brachte er demgegenüber mit Schriftsatz vom 2. August 2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vor, dass er erst nach dem Tod seines Vaters konvertiert sei. Den Zeitpunkt des Todes seines Vaters gab er in der mündlichen Verhandlung, wie vor dem Bundesamt, mit Juli 2015 an. Auch den Zeitpunkt seiner Konversion gab er, wie vor dem Bundesamt, mit Anfang 2015 an. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben führte er aus, dass er nach dem Tod seines Vaters angefangen habe zur Kirche zu gehen und nach dem Tod seines Vaters konvertiert sei. Auf nochmalige Nachfrage seiner Bevollmächtigten gab er an, dass er bereits vor dem Tod seines Vaters zur Kirche gegangen, aber erst nach dem Tod seines Vaters konvertiert sei. Eine plausible Erläuterung des in sich und im Vergleich mit den Angaben beim Bundesamt widersprüchlichen Vorbringens erfolgte nicht. Dass der Kläger nicht in der Lage ist, die zeitliche Reihenfolge der Ereignisse, die schließlich der Hintergrund für seine Begegnung mit der Poro Society sein und seine Ausreise begründet haben sollen, plausibel einzuordnen, ist nicht nachvollziehbar.
Ferner brachte der Kläger erstmals im gerichtlichen Verfahren vor, dass sein Vater eine bedeutende Stellung innerhalb des Geheimbundes innehatte. So brachte er schriftsätzlich vor, dass sein Vater der Anführer der Poro Society gewesen sein soll. In der mündlichen Verhandlung führte er schließlich aus, dass sein Vater einer der älteren und wichtigeren Männer innerhalb der Poro Society gewesen sei. Der Vortrag des Klägers stellt sich insoweit im Vergleich zu seinen Angaben beim Bundesamt erheblich gesteigert dar, ohne dass diese nachträgliche Steigerung plausibel erläutert worden wäre. Die angebliche Position seines Vaters innerhalb der Gesellschaft und einen möglichen Zusammenhang mit dem von ihm verlangten Beitritt konnte der Kläger dem Gericht nicht ansatzweise schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Seine Angaben blieben derart vage sowie detail- und inhaltsarm, dass auch deshalb nicht von einem wahrheitsgemäßen Vortrag zur angeblichen Stellung seines Vaters ausgegangen werden kann. Sollte der Kläger tatsächlich die Nachfolge eines bedeutenderen Mitgliedes innerhalb der Poro Society antreten, so erscheint es gänzlich unwahrscheinlich, dass er erst in Zusammenhang mit seiner Konversion zum Christentum mit der Aufnahme in die Poro Society konfrontiert worden wäre. Beim Bundesamt hat er angegeben, dass er vor dem Tod seines Vaters noch nicht mit der Poro Society zu tun gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung führte er zudem aus, dass sein Vater ihm nicht mitgeteilt hatte, dass er dessen Nachfolge antreten sollte. Er glaube, dass sein Beitritt aufgrund seiner Konversion erfolgen sollte, da sein Onkel ihm zuvor nie mitgeteilt habe, dass er Mitglied bei der Poro Society habe werden sollen. Ferner brachte der Kläger vor, dass sein Onkel gemeint habe, dass der Beitritt zur Poro Society der einzige Weg sei, die Familienstreitigkeiten zu beenden.
Auch soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass die Poro Society Christen hasse und die meisten Mitglieder der Poro Society Moslems seien, stellt sich sein Vorbringen erheblich gesteigert dar. Nähere Erläuterungen hierzu erfolgten nicht. Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich dies zudem nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln, dass die Zugehörigkeit zum Islam oder zum Christentum die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft häufig nicht ausschließt (vgl. Auskunft des GIGA Institut für Afrika-Studien vom 25. November 2007 an das VG Freiburg; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ): LIPortal – Länder-Informations-Portal – Sierra Leone – Stand Januar 2018).
Auch im Hinblick auf Randbereiche des vom Kläger geschilderten Geschehens weist der Vortrag des Klägers Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die nicht überzeugend aufgelöst werden konnten. Befragt zu Personalpapieren aus Sierra Leone gab der Kläger vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung an, dass er nie Papiere aus Sierra Leone gehabt habe. Bei einer Befragung bei der Regierung von Oberbayern am 20. Dezember 2016 hatte er demgegenüber angegeben, dass er einen Personalausweis gehabt habe, welcher im Jahr 2006 ausgestellt worden sei. Auf Vorhalt dieser Angaben in der mündlichen Verhandlung führte der Kläger aus, dass es sich nur um einen Wählerausweis gehandelt habe und er sich die Angaben in der Niederschrift über die Anhörung bei der Regierung von Oberbayern kann nicht erklären könne. Da der Kläger bei der Regierung von Oberbayern sowohl zum Besitz eines Personalausweises als auch zum Besitz eines Wählerausweises befragt wurde und zu beiden Dokumenten Angaben machte, sind seine sich widersprechenden Ausführungen nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass der Kläger auf seiner Reise niemals die Dokumente für die Einreise in der Hand gehabt haben will. In der mündlichen Verhandlung gab er hierzu an, dass der Mann, mit dem er gereist sei, die Dokumente bei sich gehabt habe. Er sei immer hinter dem Mann gestanden. Der Mann habe ihm die Dokumente nie vorgezeigt.
Selbst bei Zutreffen der Angaben des Klägers zu den Familienstreitigkeiten und dem von ihm geforderten Beitritt zur Poro Society hat dieser aber keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG oder des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG, da ihm im Falle einer Bedrohung durch seine Familie bzw. seinen Onkel oder eine Geheimgesellschaft jedenfalls das Ausweichen auf eine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG möglich und zumutbar ist.
Das Gericht geht davon aus, dass es jedenfalls in den größeren Städten Sierra Leones – ggf. mit Ausnahme der Stadt des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts – möglich ist, grundsätzlich unbehelligt von Geheimgesellschaften zu leben (vgl. auch VG München, U.v. 14.5.2018 – M 30 K 17.40892 – BeckRS 2018, 20432; VG Augsburg, U.v. 22.3.2017 – Au 4 K 16.32061 – BeckRS 2017, 106195). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Januar 2017 gibt es in Sierra Leone viele Menschen, die nicht Mitglied einer Geheimgesellschaft sind und die insbesondere in den größeren Städten ohne Probleme leben können. Es sei nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sehr unwahrscheinlich, dass jemand gefoltert werde oder seinen Arbeitsplatz verliere, wenn er offen bekenne, die Mitgliedschaft in einer Geheimgesellschaft abzulehnen. Diese Einschätzung würde auf das ganze Land zutreffen. Dass sich an dieser Auskunftslage etwas ändert, wenn jemand zwangsweise einer Geheimgesellschaft zugeführt werden sollte, sich dem jedoch vor der Aufnahme durch Initiierungsrituale entzog, ist aus Sicht des Gerichts nicht zu erwarten.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Kläger landesweit von der von ihm genannten Geheimgesellschaft oder seiner Familie gesucht werden sollte. Schließlich wissen die Familie des Klägers und die Poro Society bereits nicht, dass bzw. ob der Kläger nach seiner über zweijährigen Abwesenheit nach Sierra Leone zurückkehrt. Aus dem Vortrag des Klägers erschließt sich zudem nicht, warum die Gesellschaft ein derart gesteigertes Interesse am Kläger haben und deshalb jahrelang nach diesem suchen und hierfür einen nicht unerheblichen Aufwand betreiben sollte. Der Kläger war noch kein Mitglied des Geheimbundes und kann dementsprechend auch keine Kenntnis von den Geheimnissen der Gesellschaft haben. Aus den vagen Angaben des Klägers zur Position seines Vaters innerhalb des Geheimbundes ist nicht erkennbar, dass dieser tatsächlich eine derart bedeutende Stellung innegehabt haben könnte, dass deshalb ein Interesse am Kläger bestehen sollte. Im Gegenteil gab der Kläger an, dass er glaube, dass er vor allem aufgrund seiner Konversion in den Geheimbund hätte eintreten sollen. Vorliegend ist daher keine Konstellation erkennbar, in welcher die Geheimgesellschaft unter Umständen ein besonderes Interesse am Auffinden einer Person aufgrund der anstehenden Nachfolge in eine herausragende Führungsposition innerhalb des Geheimbundes oder aufgrund der Informationserteilung an Nichtmitglieder haben könnte (vgl. insoweit Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Dezember 2007 an das VG Freiburg bzgl. der Poro Society).
Selbst wenn noch ein gewisses Interesse am Kläger bestehen sollte, so ist zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger auch außerhalb seines bisherigen Aufenthaltsortes, z.B. in einem anderen Landesteil, Gefahr laufen sollte von seiner Familie oder der Poro Society bedroht zu werden. Zwar hat der Kläger angegeben, dass die Poro Society auch untereinander kommuniziere. Auch bei einer gewissen unterstellten Vernetzung der Poro Society ist aber nicht erkennbar, wie es dieser oder dem Onkel des Klägers gelingen sollte, den Kläger – noch dazu ohne ordnungsgemäßes Zivilregister in Sierra Leone (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.10.2017) – auch außerhalb seines bisherigen Aufenthaltsortes aufzufinden. Den Mitgliedern des Geheimbundes oder dem Onkel des Klägers ist es nach den Angaben des Klägers nicht einmal, unmittelbar nachdem der Kläger sich der Aufnahme in den Geheimbund entzogen hatte, gelungen den Kläger aufzufinden, obwohl sich dieser zunächst in der Stadt seines gewöhnlichen Aufenthalts bei einem Freund und anschließend mehrere Monate bei einem Pastor aus der Umgebung aufgehalten hat und nach seinen Angaben dort sogar aktiv von der Poro Society bzw. seinem Onkel gesucht worden sein will. Sollte der Geheimbund oder der Onkel des Klägers aber tatsächlich ein besonderes Interesse am Kläger bzw. den entsprechenden Einfluss und die Möglichkeiten haben, Leute in Sierra Leone aufzuspüren, so ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger – innerhalb eines beträchtlichen Zeitraumes – nicht einmal in der Gegend, in welcher er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, aufgefunden werden konnten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung einer inländischen Fluchtalternative eine Bedrohung durch die Geheimgesellschaft oder seine Familie zu befürchten haben sollte. Es ist dem Kläger als gesundem und erwerbsfähigem Mann zudem auch möglich und zumutbar, sich am Standort einer inländischen Fluchtalternative, z.B. in einer der größeren Städte Sierra Leones, ein neues Leben aufzubauen und sich, z.B. durch Gelegenheitsarbeiten, zumindest sein Existenzminimum zu sichern.
Dass der Kläger aufgrund einer Konversion zum Christentum von weiteren Akteuren neben seiner Familie oder der Poro Society etwas zu befürchten haben sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus den den Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich vielmehr, dass man in Sierra Leone stolz auf das friedliche und respektvolle Zusammenleben der Religionen ist (vgl. Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ): LIPortal – Länder-Informations-Portal – Sierra Leone – Stand Januar 2018).
Die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Sierra Leone liegen ebenfalls nicht vor. Selbst bei Zutreffen seines Vortrags hinsichtlich einer etwaigen Bedrohung durch seine Familie oder die Geheimgesellschaft könnte der Kläger dieser durch das Ausweichen auf einen anderen Landesteil Sierra Leones entgehen. Überdies ist der Vortrag des Klägers bereits nicht glaubhaft und kann daher schon aus diesem Grund nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen.
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Hinblick auf die allgemeine Situation in Sierra Leone oder aufgrund besonderer individueller Umstände eine Gefährdung im Sinne der § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG drohen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger als gesunder und erwerbsfähiger Mann bei einer Rückkehr nach Sierra Leone auch ohne familiären Rückhalt in der Lage sein wird, sich zumindest eine existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Diesbezüglich und im Übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheids, denen das Gericht folgt, Bezug genommen und von der weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der § 34, § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.