Aktenzeichen M 4 S 17.881
Leitsatz
Die mit einer Wohnsitzzuweisung verbundene Zuteilung einer Unterkunft beschwert den Adressaten nicht, da er ihn nur berechtigt, in der genannten Unterkunft den Wohnsitz zu nehmen, jedoch nicht dazu verpflichtet. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid, der sie verpflichtet, ihren Wohnsitz im Landkreis … zu nehmen.
Die Antragstellerin stellte in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Sie wurde mit Bescheid vom 31. Dezember 2016 als Asylberechtigte, Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigte anerkannt oder ist Begünstigte eines Abschiebungsverbotes. Seit dem … Dezember 2015 hat die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft in …
Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer geplanten Wohnsitzzuweisung (…) an. Im Rahmen dieser Anhörung trug die Antragstellerin vor, dass weder ihr Ehegatte noch ein Lebenspartner noch ein minderjähriges Kind an einem anderen Ort in Deutschland lebten. Auch habe weder sie selbst noch ihr Ehegatte/Lebenspartner/minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich und einem monatlichen Einkommen von mindestens 722 Euro aufgenommen bzw. stehe keine Aufnahme unmittelbar bevor. Es erfolge auch bei keiner der genannten Personen die Aufnahme einer Berufsausbildung bzw. stehe eine solche bevor. Auch bestehe kein Studien- oder Ausbildungsverhältnis.
Mit Bescheid vom 2. März 2017 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin, ihren Wohnsitz im Landkreis … zu nehmen. Diese Verpflichtung gelte für längstens drei Jahre ab Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. (1.). Falls sie der Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheids zuwiderhandle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 400 Euro zur Zahlung fällig (2.). In der Begründung des Bescheids führte der Antragsgegner aus, dass die Antragstellerin berechtigt sei, durch die Kreisverwaltungsbehörde in einer dezentralen Unterkunft des Landkreises in M. untergebracht zu werden, falls ihr kein anderer Wohnraum im Landkreis … zur Verfügung stehe. Die Wohnberechtigung erlösche, sobald der Antragstellerin im Landkreis … ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehe. Die Wohnsitzentscheidung beruhe auf § 12a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, § 8 Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Die Bevollmächtigte der Antragstellerin erhob am 2. März 2017 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid (Az. M 4 K 17.878) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zu Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Familie der Antragstellerin aus insgesamt fünf Personen mit zwei inzwischen fast erwachsenen Töchtern bestehe. In der Unterkunft in M. stehe ihnen jedoch gemeinsam nur ein Zimmer zur Verfügung. Die Unterbringung sei deshalb nicht zumutbar, zumal der Vater gesundheitlich beeinträchtigt sei und der Bruder Entwicklungsstörungen aufweise.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis/an der Antragsbefugnis, da keine belastende Regelung vorliegt, durch die die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt sein könnte.
Zwar enthält der streitgegenständliche Bescheid insoweit eine Belastung, als er die Antragstellerin verpflichtet, ihren Wohnsitz im Landkreis … zu nehmen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin ausweislich der Antragsbegründung jedoch nicht. Sie wendet sich gegen die Zuteilung zu einer konkreten Unterkunft in M. bzw. gegen die Zuteilung von nur einem Zimmer für ihre Familie. Insofern enthält der streitgegenständliche Bescheid jedoch keine Beschwer, da er die Antragstellerin nur berechtigt, in der genannten Unterkunft ihren Wohnsitz zu nehmen, jedoch nicht dazu verpflichtet. Es steht der Antragstellerin bzw. ihrer Familie jederzeit offen, sich selbst eine andere (geräumigere) Unterkunft zu suchen.
Nach alledem war der Antrag mit der Rechtsfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog.