Aktenzeichen RN 5 S 16.30590
Leitsatz
Erwächst die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über einen Asylantrag in Bestandskraft, wird nach § 11 Abs. 7 S. 2 AufenthG ein nach § 11 Abs. 7 S. 1 AufenthG verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot wirksam. (red. LS Clemens Kurzidem)
Kann ein abgelehnter Asylbewerber die Bundesrepublik nicht verlassen, da er aktuell über keinen Nationalpass verfügt, fehlt ihm für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist ihm zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da er erst ab dem Zeitpunkt der Ausreise durch das Einreise- und Aufenthaltsverbot beschwert wird. (red. LS Clemens Kurzidem)
Der Gegenstandswert einer isolierten Klage gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 S. 1 AufenthG wird unter Anwendung von § 30 Abs. 2 RVG mit 1.000 Euro bemessen. (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG.
Der am … 1981 geborene Antragsteller, ein senegalesischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens, stellte am 4.4.2013 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 6.7.2015 gab er im Wesentlichen an, er habe im Senegal mit gebrauchten Handys gehandelt. Eines Tages habe der Antragsteller dem Chef einer kriminellen Bande ein Handy verkauft. Aufgrund einer Reklamation habe er das Handy in ein erheblich teureres Gerät eintauschen sollen. Dem habe der Antragsteller nicht zustimmen können, weshalb er von Bandenmitgliedern verfolgt worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung (Blatt 46 ff BA) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 23.2.2016 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die diesen bereits im Asylverfahren vertreten haben, teilte das Bundesamt mit, dass seitens des Bundesamts seit dem 1.8.2015 für den Fall einer künftigen, vollzogenen Abschiebung auch die Prüfung der Befristung eines kraft Gesetzes eingetretenen Einreise- und Aufenthaltsverbots erfolge. Der Antragsteller werde aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich die Tatsachen vorzutragen, die bei einer Entscheidung zur Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen seien. Erfolge innerhalb der genannten Frist keine Antwort, könne das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden. Es werde empfohlen, dem Bundesamt auch nach Ablauf der gesetzten Frist etwaige schutzwürdige Belange unverzüglich mitzuteilen. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 22.3.2016, der gemäß § 4 Abs. 2 VwZG am 29.3.2016 zur Post gegeben wurde, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 und 2). Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde abgelehnt (Ziffer 3). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG würden nicht vorliegen (Ziffer 4). Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids enthält eine Abschiebungsandrohung in den Senegal. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7).
Zum gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6) führt der Bescheid aus, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen könne, wenn dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde, die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt werden und er keinen Aufenthaltstitel besitze. Anhaltspunkte auf schutzwürdige Belange des Drittstaatsangehörigen seien vom Antragsteller weder vorgetragen worden, noch würden sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vorliegen. Daher werde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet.
Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots werde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls (Ermessen) festgesetzt und solle bei der ersten Anordnung ein Jahr nicht überschreiten. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien vom Antragsteller weder vorgetragen worden, noch würden sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vorliegen.
Am 5.4.2016 ließ der Antragsteller Anfechtungsklage gegen die Ziffer 6 des Bundesamtsbescheids erheben. Zugleich beantragte er die Aufhebung der Ziffer 7 des Bundesamtsbescheids sowie die Verpflichtung des Bundesamts, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 7) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu befristen. Darüber hinaus ließ er die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheids beantragen.
Das Bundesamt habe sein Entschließungsermessen nicht ausgeübt. Das Bundesamt sei offenbar davon ausgegangen, dass ein entsprechendes Verbot anzuordnen sei, wenn keine schutzwürdigen Belange vorliegen würden. Im Übrigen würden tatsächlich schutzwürdige Belange vorliegen. Der Antragsteller habe am 1.8.2015 eine Berufsausbildung als Beton- und Stahlbetonbauer begonnen. Auch dies habe das Bundesamt im Rahmen seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Der Antragsteller befinde sich in einer Berufsausbildung, die ihn für einen Mangelberuf qualifiziere. Zum Nachweis ließ er die Kopie eines Berufsausbildungsvertrages vorlegen. Es habe sich dem Antragsteller auch nicht aufdrängen müssen, dass er diesen Grund bereits auf die schriftliche Anhörung seitens des Bundesamtes habe vorbringen müssen, weil dort beispielhaft ausschließlich nach familiären Belangen gefragt worden sei. Das angeordnete Aufenthaltsverbot sei somit ermessensfehlerhaft angeordnet worden und rechtswidrig, weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen sei.
Eine Ausreise des Antragstellers scheitere derzeit daran, dass er über keinen Nationalpass verfüge.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamts vom 22.3.2016 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Eilrechtsschutzverfahren noch nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsacheverfahren (RN 5 K 16.30593) sowie im Eilrechtsschutzverfahren und auf die Akten des Bundesamts, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
1. Der Antrag ist zwar statthaft; denn nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Vorliegend kommt der Klage gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu, weshalb Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 zu gewähren ist.
2. Dem Antrag fehlt jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist bereits wirksam geworden. Nach der zitierten Vorschrift wird das Verbot nämlich mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Nachdem die Ziffern 1 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheides innerhalb der nach § 74 Abs. 1 Alt. 2 AsylG geltenden Klagefrist nicht angefochten worden sind, ist dies vorliegend der Fall. Dementsprechend entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon deshalb, weil das angeordnete Verbot noch nicht wirksam ist.
Allerdings hat der Antragsteller gleichwohl kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung im Eilrechtschutzverfahren, da er – wie er im Klage- und Eilrechtsschutzantrag selbst ausführen lässt – die Bundesrepublik Deutschland derzeit überhaupt nicht ver-lassen kann, weil er über keinen Nationalpass verfügt. Dementsprechend ist es ihm ohne Weiteres zuzumuten, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, da er durch die Anordnung erst ab dem Zeitpunkt der Ausreise beschwert ist. Sollte er vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren Ausreisepapiere erhalten, so ist es ihm unbenommen, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Da es sich bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots um ein Verfahren nach dem Asylgesetz handelt, werden Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, weshalb grundsätzlich auch für eine Streitwertfestsetzung kein Raum ist.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 30 Abs. 2 RVG. Danach kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert als den nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmten Wert festsetzen, wenn dieser nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Letzteres ist vorliegend der Fall, da sich der Antragsteller nicht gegen die Ablehnung seines Asylantrages als solches wendet, sondern allein gegen das in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot. Insofern ist lediglich ein geringer Teilausschnitt des der Grundnorm des § 30 Abs. 1 RVG typischerweise zugrunde liegenden Streitgegenstandes betroffen. Das Gericht bewertet den Gegenstandswert in der Hauptsache mit 1000,– € und setzt den Gegenstandswert daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 500,– € fest (so auch VG Düsseldorf vom 20.1.2016, Az. 6 L 23/16.A ; VG Ansbach vom 18.11.2015, Az. AN 5 S 15.01616 ).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.