Aktenzeichen 3 ZB 15.825
Leitsatz
Mit der bestandskräftigen Versetzung in den Ruhestand entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage und einen Antrag auf Zulassung der Berufung wegen der Neubeurteilung einer dienstlichen Beurteilung (Parallelentscheidungen VGH München BeckRS 2017, 105361; BeckRS 2017, 105347). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 5 K 13.1093 2015-02-24 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a VwGO bleibt ohne Erfolg. Das ursprüngliche, auf Neubeurteilung des Klägers hinsichtlich der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung gerichtete Klagebegehren hat sich mit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand zum 31. Oktober 2016, gegen die der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt hat und die deshalb unanfechtbar geworden ist, erledigt (BVerwG, U.v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 14). Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage und damit auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung ist damit entfallen. Der Kläger hat dem trotz Aufforderung, hieraus die gebotenen prozessualen Konsequenzen zu ziehen, auch nicht dadurch Rechnung getragen, dass er die Hauptsache für erledigt erklärt bzw. auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, so dass der Zulassungsantrag abzulehnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).