Aktenzeichen B 1 K 18.30385
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Bei den Klägern liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, für eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht vor. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben. Gegen das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehen keine Bedenken. Die Klage ist daher abzuweisen (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht verweist zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts und macht sich diese zu eigen. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Die Kläger machen keine Verfolgung geltend sondern begründen ihre Asylanträge alleine mit der Augenerkrankung ihres Sohnes, des Klägers zu 3 sowie – ergänzend – mit dem Gesundheitszustand des Klägers zu 1. Der Kläger zu 3 leidet seit seiner Geburt an Glaukom (Grüner Star). Die Kläger gaben dazu an, dass sie nach Deutschland gekommen seien, weil der Kläger zu 3 eine Operation benötige, die es in Georgien nicht gäbe und er sonst zu erblinden drohe.
Die Gewährung eines Schutzstatus scheidet damit schon dem Grunde nach aus und es kommt lediglich die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) in Betracht. Allerdings ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger zu 1 und 2 bei ihrer Anhörung beim Bundesamt am 17.01.2018 sowie aus der vorgelegten übersetzten Bescheinigung über den Gesundheitszustands des Klägers zu 3 des „New Hospotals“ vom 25.12.2017, dass der Kläger zu 3 bereits an beiden Augen in Georgien operiert wurde. Er war dort bereits seit Geburt in Behandlung, seine Eltern wurden beraten und er hat Medikamente in Form von Tropfen erhalten. Nach den Angaben der Klägerin zu 2 sei auch alles in Ordnung gewesen, nachdem der Kläger zu 3 mit 12 Monaten operiert worden sei und eine Brille erhalten habe. Damit erweist sich aber die Augenerkrankung des Klägers zu 3 schon nach dem eigenen Vortrag der Kläger in Georgien als behandelbar. Dass diese Behandlung in Georgien nach deutschem Standard erfolgt ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG gerade nicht erforderlich.
Zudem wurde der Kläger zu 3 bereits mehrfach in Deutschland wegen seiner Augenerkrankung operiert. Aus dem jüngsten dem Gericht vorliegenden Attest bezüglich des Klägers zu 3 – Arztbrief des Universitätsklinikums … vom 10.10.2019 – geht hervor, dass sich weiterhin beidseits stabile Befunde gezeigt hätten. Auch der Patient habe berichtet, keine Veränderung im Vergleich zur Voruntersuchung im Juli 2019 bemerkt zu haben. Eine mit Wahrscheinlichkeit drohende Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) lässt sich somit aktuell auch nicht feststellen, so dass auch aus diesem Grund kein Abschiebungsverbot festgestellt werden kann. Die bloße Möglichkeit dass evtl. einmal wieder eine Verschlechterung – ggf. durch Änderung des Augendrucks – eintreten könnte, reicht nicht aus, um ein Abschiebungsverbot feststellen zu können.
Ebenso ist die Frage, ob es für sehbehinderte Kinder in Georgien eine geeignete, einer deutschen Sehbehindertenschule vergleichbare, Beschulungsmöglichkeit gibt, für die Feststellung eines Abschiebungsverbots, insbesondere nach § 60 Abs. 5 AufenthG, nicht relevant. Denn auch eine im Vergleich zum deutschen Standard unzureichende Beschulung des Klägers zu 3 in Georgien, würde keine für ein Abschiebungsverbot relevante Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK darstellen.
Aufgrund des Gesundheitszustands des Klägers zu 1 kann ebenfalls kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt werden. Aus den vorgelegten Attesten der Sozialstiftung … vom 27.04.2018 und des Dr. … vom 11.06.2018 geht schon keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des Klägers zu 1 hervor, die sich im Falle einer Rückkehr nach Georgien – – zumindest mit Beachtlicher Wahrscheinlichkeit – alsbald verschlechtern würde. Der Gesundheitszustand des Klägers zu 1 erweist sich schon nicht als lebensbedrohlich oder schwerwiegend schlecht im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Zudem wurde das letzte vorliegende ärztliche Attest bereits im Juni 2018 ausgestellt und seitdem keine Gesundheitsveränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen, mehr geltend gemacht. Es ist somit auch von einer Stabilität des bestehenden Gesundheitszustands des Klägers zu 1 auszugehen, so dass auch bei einer Rückkehr nach Georgien keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers zu 1 zu erwarten ist.
2. Die Kostenentscheidung des nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.