Verwaltungsrecht

Kein Verbrauch der Abschiebungsandrohung bei Ausreise in einen Drittstaat

Aktenzeichen  4 T 3387/16

Datum:
25.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 135697
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 14, § 3, § 4, § 14 Abs. 1, § 58 Abs. 2 S. 1, § 59 Abs. 1, § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5

 

Leitsatz

1 Eine Abschiebungsandrohung ist nicht wegen zwischenzeitlicher Ausreise verbraucht, wenn der Betroffene nicht in das Abschiebeland, sondern in einen Drittstaat ausgereist war. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nach § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG können konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr sein, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht. Zur Identität gehört auch die Staatsangehörigkeit. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 XIV 114/16 2016-09-12 Bes AGROSENHEIM AG Rosenheim

Tenor

1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 12.09.2016 angeordneten und bis 28.09.2016 vollzogenen Haft wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
3. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Betroffene reiste nach eigenen Angaben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 25.06.2013, Bl. 31/33 Ausländerakte) in das Bundesgebiet ein, ohne im Besitz von aufenthaltslegitimierenden Papieren zu sein. Er wurde in Hamburg aufgrund eines zuvor in Italien erlittenen Verkehrsunfalls mit Knochenbrüchen ärztlich behandelt (vgl. Arztbrief der klinik; Arztbrief der chirurgischen Praxis S.). Bei der Anmeldung bei der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern am 14.06.2013 gab der Betroffene eine ghanaische Staatsangehörigkeit an. Auch sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter bezeichnete ihn als ghanaischen Staatsangehörigen und beantragte die Feststellung von Abschiebehindernissen; Asylantrag wurde ausdrücklich nicht gestellt. Nach Stellungnahme durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 14.07.2014 lehnte die beteiligte Ausländerbehörde mit Bescheid vom 23.05.2015 den Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen ab (Ziffer 1), forderte den Betroffenen auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen vier Wochen zu verlassen (Ziffer 2) und drohte die Abschiebung des Betroffenen nach Ghana an (Ziffer 3).
Zwei Mal ordnete die beteiligte Ausländerbehörde die Vorführung des Betroffenen vor Vertretern einer ghanaischen Delegation in Berlin an, nämlich mit Bescheid vom 06.11.2015 zu einem Termin am 25.11.2015 und mit Bescheid vom 17.02.2016 zu einem Termin am 24.02.2016. Beide Termine nahm der Betroffene unentschuldigt nicht wahr. Als er zu einem nicht angekündigten Termin am 30.03.2016 vorgeführt werden sollte, floh er zunächst mit dem Fahrrad, kam dann aber auf Vermittlung des örtlichen Pastors zum Termin. Dort gab er vor Vertretern der ghanaischen Botschaft an, dass er kein ghanaischer Staatsangehöriger sei, woraufhin der Termin beendet wurde (vgl. Interviewbescheinigung und Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 21.04.2016.
Am 12.09.2016 gegen 00.01 Uhr wurde der Betroffene auf der Bundesautobahn A93 an der Tank- und Rastanlage Kiefersfelden im Rahmen einer Grenzkontrolle von Beamten der MKÜ Rosenheim grenzpolizeilich kontrolliert. Er zeigte hierbei einen am 30.08.2016 in Rom ausgestellten ghanaischen Reisepass vor. Der Betroffene wurde daraufhin festgenommen. Auf die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung vom 12.09.2016 wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 12.09.2016 beantragte die beteiligte Behörde beim Amtsgericht Rosenheim die Anordnung von Sicherungshaft für die Dauer von drei Wochen. Der Betroffene sei aufgrund unerlaubter Einreise und aufgrund der Abschiebungsandrohung vom 23.03.2015 vollziehbar ausreisepflichtig. Die erforderliche Dauer der Sicherungshaft von drei Wochen beruht auf einer Auskunft des Landesamts für Innere Verwaltung von Mecklenburg-Vorpommern.
Am 12.09.2016 hörte der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Rosenheim den Betroffenen an (Protokoll Bl. 30/31). Mit Beschluss vom 12.09.2016 ordnete das Amtsgericht Rosenheim gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 03.10.2016 an. Das Amtsgericht nahm die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 AufenthG an.
Ein anderer Verfahrensbevollmächtigter des Betroffenen stellte am 26.09.2016 schriftlich beim BAMF Asylantrag. Einen Antrag des Betroffenen vom 26.09.2016 auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO wies das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 27.09.2016 zurück.
Der Betroffene legte mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 28.09.2016 Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.09.2016 ein, beantragte die Rechtwidrigkeit der Haft festzustellen und beantragte die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Am 29.09.2016 half das Amtsgericht Rosenheim der Beschwerde nicht ab. Am 28.09.2016 wurde der Betroffene abgeschoben. Mit Schriftsätzen vom 19.12.2016 und 24.01.2016 begründete der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen den Feststellungsantrag. Die beteiligte Behörde nahm mit Schreiben vom 10.01.2017 zur Beschwerde Stellung.
II.
1. Gegen die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung durch Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 12.09.2016 ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Diese wurde fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt und ist zulässig. Da sich das Beschwerdeverfahren durch die am 28.09.2016 erfolgte Abschiebung erledigt hat, kann nach § 62 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft begehrt werden
2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet.
Der Betroffene war aufgrund der am 12.09.2016 erfolgten unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Seine Einreise war unerlaubt, da er den erforderlichen Pass nach § 3 AufenthG oder Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG nicht besaß (§ 14 Abs. 1 AufenthG). Die vollziehbare Ausreisepflicht besteht darüber hinaus aufgrund der mit Bescheid vom 23.03.2015 erfolgten Abschiebungsandrohung.
a) Der Anordnung der Abschiebehaft lag ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde vom 12.09.2016 zugrunde. Für Abschiebehaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (vgl. § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 – 5 FamFG). Inhalt und Umfang der erforderlichen Darlegung bestimmen sich nach dem Zweck des Begründungserfordernisses. Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317).
(1) Aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde vom 12.09.2016 geht hervor, dass der Betroffene in sein Heimatland Ghana abgeschoben werden soll.
(2) Der Antrag enthält eine Begründung, dass die beteiligte Behörde voraussichtlich drei Wochen für die beabsichtigte Abschiebung benötigt. Eine Passbeschaffung war aufgrund des dem Betroffenen in Rom zwischenzeitlich ausgestellten Reisepasses nicht mehr erforderlich. Die erforderliche Dauer der Haft ergab sich aus der von der beteiligten Behörde erholten Auskunft beim Landesamt für Innere Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Im Haftantrag ist ausgeführt, dass dem Betroffenen mit Bescheid vom 06.11.2015 gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung nach Ghana angedroht wurde. Diese Abschiebungsandrohung ist nicht wegen zwischenzeitlicher Ausreise verbraucht, da der Betroffene nicht nach Ghana, sondern – wie sich aus seiner Beschuldigtenvernehmung vom 12.09.2016 ergibt – nur nach Italien gereist war.
b) Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft für die beabsichtigte Abschiebung ist nach der aktuellen Fassung des § 72 Abs. 4 AufenthG nicht mehr erforderlich.
c) Es bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von §§ 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 i.v.M. § 2 Abs. 14 Ziffer 2, 3, 5 AufenthG.
(1) Nach § 2 Abs. 14 Ziffer 2 AufenthG können konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr sein, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisepapieren oder das Vorgeben einer falschen Identität.
Der Betroffene hat über seine Identität getäuscht. Zur Identität gehört auch die Staatsangehörigkeit. Der Betroffene selbst und sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter gaben anlässlich seiner Aufnahme in eine Erstaufnahmeeinrichtung zunächst die Staatsangehörigkeit des Betroffenen mit ghanaisch an. Deshalb beabsichtigte die Ausländerbehörde über die ghanaische Botschaft Passersatzpapiere ausstellen zu lassen und hierzu den Betroffenen bei einer ghanaischen Delegation der Botschaft vorführen zu lassen. Nachdem der Betroffene zwei Mal (25.11.2015 und 24.02.2016) hierzu nicht erschienen ist, erfolgte schließlich eine Vorführung am 30.03.2016. Dort gab er bewusst wahrheitswidrig an, dass er kein ghanaischer Staatsangehöriger sei. Seine Mutter sei burkinische Staatsangehörige und er sei in Burkina-Faso geboren. Sein Vater sei sudanesischer Staatsangehöriger. Daraufhin wurde die Anhörung durch die Botschaftsvertreterin beendet. Der Betroffene tat dies um zu vereiteln, dass er nach Ghana abgeschoben wird. Diese Täuschung kam nicht etwa deshalb auf, weil der Betroffene den ihm von der Botschaft Ghanas in Rom am 30.08.2016 ausgestellten Pass bei den deutschen Behörden vorgewiesen hätte. Vielmehr ist der Betroffene ohne Mitteilung an die Ausländerbehörde nach Italien gereist und am 12.09.2016 erneut illegal eingereist. Anlässlich einer grenzpolizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Betroffene inzwischen einen ghanaischen Reisepass hat, also tatsächlich doch ghanaischer Staatsangehöriger ist. Der Betroffene wollte sich nicht etwa mit diesem ghanaischen Reisepass bei den Ausländerbehörden melden. Anlässlich der Vernehmung gab er an, dass er nur vier Tage in Deutschland bleiben und dann wieder nach Italien zurück wollte. Er wollte sich also erneut einer Abschiebung entziehen.
(2) Nach § 2 Abs. 14 Ziffer 3 AufenthG können konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr sein, wenn der Ausländer seine gesetzliche Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Identität verweigert. Nach § 82 Abs. 4 AufenthG war der Betroffene verpflichtet, bei Bediensteten eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt zu erscheinen. Dieser Anordnung der Ausländerbehörde ist er – wie oben ausgeführt – zweimal nicht nachgekommen.
(3) Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer. 5, § 2 Abs. 14 Ziffer 5 AufenthG. Danach kann ein konkreter Anhaltspunkt für eine erhebliche Fluchtgefahr sein, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Dies liegt hier vor.
Der Betroffene hat mehrfach angegeben, dass er nicht nach Ghana abgeschoben werden will. Anlässlich der polizeilichen Vernehmung vom 12.09.2016 erklärte er, dass er nicht nach Ghana zurück wolle. Er gab an, dass er nach vier Tagen wieder nach Italien reisen wollte. Auch anlässlich der richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Rosenheim am 12.09.2016 gab er an, dass er nicht nach Ghana abgeschoben werden wolle.
Die Kammer hat daher keinen Zweifel, dass der Betroffene ohne die Anordnung der Abschiebehaft sich dem weiteren Verfahren entzogen hätte und wieder nach Italien zurückgereist wäre.
d) Die Haft war nicht wegen des am 26.09.2016 gestellten Asylantrages aufzuheben. Da gegen den Betroffenen gemäß § 62 Abs. 3 Ziffer 5 AufenthG Sicherungshaft verhängt wurde, steht die Asylantragstellung der Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 4 AsylG).
Ob die Abschiebung zu Recht erfolgte, ist nicht im hiesigen Verfahren zu entscheiden. Insoweit bestand die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
e) Das Verfahren wurde von der beteiligten Behörde mit der nötigen Beschleunigung betrieben. Bereits am Tag nach der Inhaftierung, dem 13.09.2016, beantragte die beteiligte Behörde beim Landesamt für Innere Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Buchung des Fluges. Diese beantragte bereits am 15.09.2016 bei der PI Schubwesen die Buchung des Fluges. Die für den 27.09.2016 vorgesehene Abschiebung scheiterte aufgrund des Widerstands des Betroffenen. Bereits am nächsten Tag, den 28.09.2016, konnte die Abschiebung erfolgreich durchgeführt werden.
f) Die Zurückschiebehaft wurde in der zentralen Abschiebehafteinrichtung in Mühldorf am Inn vollzogen (§ 62a Abs. 1 AufenthG).
g) Der Haftgrund ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 Abs. 1 AufenthG) zu bejahen, da ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen zur Sicherung der Zurückschiebung nicht gegeben war.
h) Das Amtsgericht hat die vom Betroffenen gemäß § 432 FamFG gewünschte Benachrichtigung einer Vertrauensperson, des Rechtsanwaltes M., ausweislich des Erledigungsvermerks (Bl. 26) durchgeführt. Im Übrigen würde die unterlasse Benachrichtigung die Haftanordnung nicht rechtswidrig machen (BGH vom 21.01.2016, V ZB 6/14).
i) Die durch das Amtsgericht erfolgte Anordnung der sofortigen Wirksamkeit (§ 422 Abs. 2 FamFG) ist nicht zu beanstanden. Bei Bejahung der Fluchtgefahr ist regelmäßig der Sofortvollzug anzuordnen, weil sonst damit gerechnet werden muss, dass der Betroffene den Zeitraum bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft nutzen wird, um seine Abschiebung zu vereiteln (vgl. Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 422 Rn. 1).
3. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 1 ZPO). Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt neben der Bedürftigkeit des Betroffenen voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BGH vom 20.05.2016, V ZB 140/15). Die Beschwerde war nicht erfolgreich.
Die Verfahrenskostenhilfe war auch nicht wegen der Schwierigkeit der Rechtslage zu gewähren. Da das Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht dem Zweck dient, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden, darf ein Gericht die Erfolgsaussicht nicht verneinen, wenn eine solche Rechtsfrage zu klären ist, auch wenn das Gericht in der Sache zu Ungunsten des Antragstellers entscheiden möchte. Entsprechendes muss dann gelten, wenn sich in tatsächlicher Hinsicht schwierige und komplexe Fragen stellen. (vgl. BGH a.a.O.). Solche schwierigen Rechtsfragen sind hier nicht zu klären.
4. Eine persönliche Anhörung im Beschwerdeverfahren war nicht mehr möglich, da das Beschwerdeverfahren am 01.10.2016 beim Landgericht einging, der Betroffene aber bereits am 28.09.2016 abgeschoben wurde.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG
6. Die Festsetzung des Geschäftswerts der Beschwerde beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.

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