Aktenzeichen 11 ZB 17.31500
VwGO § 60 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, § 138 Nr. 3, § 173
ZPO § 85 Abs. 2
Leitsatz
Im Wiedereinsetzungsantrag bei verfristeter Klage ist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass kein schuldhaftes Handeln des Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten vorliegt, das zur Fristversäumnis geführt hat. Dazu gehört u.a. auch die Darlegung, welche Absprachen zwischen dem Beteiligten und seinem Bevollmächtigten getroffen worden sind, damit Rechtsmittelfristen gewahrt werden können. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 9 K 17.34576 2017-09-26 GeB VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Mit der Begründung des Zulassungsantrags wird keiner der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe ausdrücklich geltend gemacht. Dem Zulassungsantrag lässt sich jedoch sinngemäß entnehmen, dass die Kläger sich auf einen Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO stützen möchten, da ihnen Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt worden ist.
Ein solcher Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass die Fristversäumung unverschuldet i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO war und deshalb keine Wiedereinsetzung gewährt werden konnte.
„Verschulden“ i.S.v. § 60 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2017 – 1 B 113.17 u.a. – juris Rn. 5 m.w.N.). Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, steht dabei gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. In dem Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb darzulegen, dass kein schuldhaftes Handeln des Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten vorliegt, das zu dem Fristversäumnis geführt hat und die diesbezüglichen Tatsachen sind nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen.
Ein gewissenhafter Beteiligter wird dabei mit seinem Prozessbevollmächtigen eine Absprache treffen, damit er von eingehenden Schriftstücken rechtzeitig benachrichtigt wird und Rechtsmittelfristen gewahrt werden können. Die Kläger haben weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch mit dem Zulassungsantrag Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht, die belegen, welche Absprachen hinsichtlich der Benachrichtigung bezüglich des Bescheids, bei dem eine Klagefrist von nur einer Woche zu erwarten war, getroffen worden sind, dass alle sich an die Absprachen gehalten haben und es gleichwohl ohne eigenes Verschulden oder Verschulden des früheren Bevollmächtigten zu dem Fristversäumnis gekommen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).