Aktenzeichen Au 2 K 17.32253
AufenthG § 59, § 60 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 7
Leitsatz
1 Politisch unverdächtigen und erwerbsfähigen Tschetschenen steht in den meisten Teilen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Angesichts der im Verhältnis zur kaukasischen Bevölkerung in der Russischen Föderation geringen Opferzahlen kann nicht angenommen werden, dass Kaukasier außerhalb ihrer Heimatregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer fremdenfeindlicher und rassistischer Übergriffe oder diskriminierender staatlicher Maßnahmen werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3 Medizinische Versorgung ist in der Russischen Föderation auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend gewährleistet. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer der Berichterstatter als Einzelrichter berufen ist (§ 76 Abs. 1 AsylG), konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da das Bundesamt mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch – hilfsweise – auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder – weiter hilfsweise – auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots, sodass sie durch die Ablehnung der geltend gemachten Schutzbegehren sowie die Abschiebungsandrohung nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO).
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in § 3a Abs. 2 AsylG geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 17 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67). Eine derartige Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. „interner Schutz“, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.71989 – 9 B 239.89 – juris Rn. 3).
Dabei ist es Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 3.8.1990 – 9 B 45.90 juris Rn. 2; B.v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 – juris Rn. 8; B.v. 21.7.1989 – 9 B 239.89 -juris Rn. 3 f.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend aus. Aus den Angaben der Kläger zu 1 und 2 wird nicht deutlich, dass die Kläger Tschetschenien unter dem Druck bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen haben. Eine glaubhafte Verfolgung durch staatliche Organe wurde nicht vorgetragen. Soweit der Kläger zu 1 angibt, im April 2013 von Unbekannten mitgenommen, zu seinem Bruder befragt und dann wieder freigelassen worden zu sein, ist dies nicht glaubhaft, da die Schilderung insgesamt nur sehr vage und detailarm ist. So konnte der Kläger z.B. zur zeitlichen Einordnung nur angeben, dies sei „Mitte April“ gewesen. Nicht glaubhaft ist auch die angebliche Ermordung des Cousins der Klägerin zu 2 am 5. März 2013. Abgesehen davon, dass der Kläger zu 1 bei seiner Anhörung durch das Bundesamt hiervon nichts berichtet hat, obwohl sich diese Tat bei ihm zuhause ereignet haben soll, weichen auch die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Kläger zu 1 und 2 diesbezüglich in wesentlichen Punkten voneinander ab. Vor Gericht erklärte der Kläger zu 1 zunächst, dass dies am 3. März 2013 gegen 23 Uhr geschehen sei und dass die Kinder im Bett gewesen seien. Die Täter seien teils maskiert, teils nicht maskiert gewesen. Hiervon abweichend gab die Klägerin zu 2 an, dass sich dieser Vorfall am frühen Morgen ereignet habe und die Kinder bei ihnen gewesen seien. Die schwarz Uniformierten seien maskiert gewesen. Gerade bei Ereignissen, wie der Ermordung eines Verwandten ist aber zu erwarten, dass, wenn es sich um real erlebtes Geschehen handelt, Datum und einprägsame Einzelheiten widerspruchsfrei wiedergegeben werden können.
Gegen ein Verfolgungsinteresse der tschetschenischen Staatsorgane spricht im Übrigen auch, dass den Klägern im Zeitraum vom 12. bis zum 19. April 2013 problemlos Reisepässe ausgestellt wurden.
Im Übrigen besteht für die Kläger jedenfalls eine zumutbare inländische Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation. Nach § 3e AufenthG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes internen Schutz genießt, d.h. keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Kläger können sich nach den vom Gericht herangezogenen Erkenntnismaterialien in außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Föderation niederlassen, da sie dort keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen. Es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass den Klägern dort die geltend gemachte Verfolgung droht.
Politisch unverdächtigen und erwerbsfähigen Tschetschenen steht generell in den meisten Teilen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative bzw. interner Schutz zur Verfügung (vgl. BayVGH, U.v. 7.1.2015 – 11 B 12.30471 – juris Rn. 34 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 3.3.2009 – OVG 3 B 16/08 – juris; s. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation 24. Januar 2017, S. 15 und vom 5. Januar 2016). Für die Kläger besteht die Möglichkeit einer legalen Einreise in die Russische Föderation. Zwar mag der Kontrolldruck gegenüber „kaukasisch aussehenden“ Personen aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus erheblich sein. In diesem Zusammenhang erfolgende Personenkontrollen und häufig ohne Durchsuchungsbefehle stattfindende Hausdurchsuchungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 24. Januar 2017, S. 20 und vom 5. Januar 2016, S. 28) weisen jedoch trotz ihres teilweise durchaus diskriminierenden Charakters nicht eine derartige Intensität auf, dass ein Aufenthalt außerhalb des Kaukasus generell als unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 24.3.2015 – VG 33 K 229/13 A – juris Rn. 21). Was die Gefahr fremdenfeindlicher und rassistischer Übergriffe aus Teilen der Bevölkerung anbelangt, so sind solche zwar ebenfalls nicht zu leugnen (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 24.Januar 2017, S. 12 und vom 5. Januar 2016, S. 12). Angesichts der im Verhältnis zur kaukasischen Bevölkerung in der Russischen Föderation (allein in Moskau sollen über 200.000 Tschetschenen leben, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 5. Januar 2016, S. 20) geringen Opferzahlen kann aber nicht angenommen werden, dass Kaukasier außerhalb ihrer Heimatregionen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Opfer gewalttätiger Übergriffe werden (vgl. auch VGH BW, U.v. 15.2.2012 – A 3 S 1876/09 – juris Rn. 55). Ebenso wenig liegen gesicherte Erkenntnisse dafür vor, dass Personen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach einer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt wären oder allein deshalb staatlich verfolgt werden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 24. Januar 2017, S. 20 und vom 5. Januar 2016, S. 28).
Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem individuellen Vortrag der Kläger zu 1 und 2, dessen Richtigkeit unterstellt. Nach diesen Schilderungen ist der Kläger zu 1 nicht wegen einer ihm zugeschriebenen feindlichen Haltung gegenüber dem herrschenden Regime verfolgt worden, sondern um über ihn seines Bruders habhaft zu werden. Dies lässt nicht erkennen, dass ihn die tschetschenischen Sicherheitskräfte als eine derart missliebige Person betrachteten, dass er landesweite Fahndungsund Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte. Dies ergibt sich zudem auch aus dem Umstand, dass dem Kläger am 17. April 2013 von den tschetschenischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde. Es bestehen infolgedessen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1 im Falle einer Rückkehr in andere Landesteile der Russischen Föderation von staatlichen Stellen festgenommen und nach Tschetschenien überstellt werden würde.
Für die Kläger als tschetschenische Volkszugehörige ist die Begründung eines Wohnsitzes in anderen Landesteilen der Russischen Föderation außerhalb ihrer Heimatregion nicht ausgeschlossen (vgl. auch VG Berlin, U.v. 24.3.2015 – 33 K 26 229.13 A – juris Rn. 20 f.). Es sind nach den vorliegenden Erkenntnissen auch keine unüberwindbaren Schwierigkeiten zu erwarten, eine Registrierung für einen legalen Aufenthalt zu erlangen. Allerdings haben Kaukasier größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalitäten, überhaupt einen Vermieter zu finden. An vielen Orten wird der legale Zuzug durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert, insbesondere in großen Städten wird der Zuzug reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 28 f.). Derartige Schwierigkeiten können jedoch, gegebenenfalls überwunden werden, so ist beispielsweise in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan), wo viele Kaukasier leben, eine Registrierung zudem leichter zu erlangen, auch weil der Wohnraum dort billiger ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011, S. 37).
Der Aufenthalt in anderen Landesteilen ist dem Kläger auch mit Blick auf das Erfordernis der Existenzsicherung zumutbar. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – NVwZ 2007, 590). Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich, seine Frau und seine Kinder zu sichern. Er ist ein erwerbsfähiger Mann und es spricht daher nichts dafür, dass es ihm außerhalb seiner Heimatregion nicht gelingen wird, sich eine neue Lebensgrundlage zu schaffen.
Den Klägern ist auf ihren Hilfsantrag hin auch nicht subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren. Denn über das von den Klägern zu 1 und 2 geschilderte, aber unglaubhafte Verfolgungsschicksal hinausgehende Gründe für die Gewährung sub-sidiären Schutzes wurden von ihnen nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Gewährung subsidiären Schutzes steht im Übrigen nach § 4 Abs. 3, § 3e AsylG ebenfalls die Möglichkeit internen Schutzes entgegen. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe des Bescheids der Beklagten verwiesen sowie auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, U.v. 7.1.2015 – 11 B 12.30471 – juris Rn. 34), wonach sich die Kläger auf die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, verweisen lassen müssen.
Es ist auf den weiteren Hilfsantrag auch kein Abschiebungsverbot zugunsten der Kläger festzustellen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor. Das Gericht nimmt auch insoweit entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe der Bescheide des Bundesamts vom 6. April 2017, denen es folgt. Insbesondere besteht kein Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der von den Klägern vorgetragenen Erkrankungen festzustellen, da die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend, gewährleistet ist und damit grundsätzlich die Möglichkeit einer Behandlung der diagnostizierten Erkrankungen besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG; vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 24. Januar 2017, S. 19). Damit kommt es auf die Frage, ob die vorgelegten Atteste den in § 60a AufenthG normierten qualitativen Anforderungen entsprechen, nicht mehr entscheidungserheblich an. Ergänzend ist auf die zutreffenden Darlegungen hierzu im angegriffenen Bescheid des Bundesamts vom 6. April 2017 (S. 8 ff.) zu verweisen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 Auf-enthG erlassene Abschiebungsandrohung im Fall der Kläger nicht zu beanstanden. Die Ausreisefrist wurde mit 30 Tagen an der oberen Grenze des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angesetzt. Ebenfalls rechtmäßig ist das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist von den Klägern weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet keinen Bedenken.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Nach § 83b AsylG ergeht die Entscheidung gerichtskostenfrei.