Aktenzeichen B 6 S 18.7
AsylG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
VwGO § 114 S. 1
VwZVG Art. 21a S. 1, S. 2
Leitsatz
1. Es genügt zur Begründung des Sofortvollzugs, wenn ein besonderes öffentliches Interesse, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger, nicht mitwirkungsbereiter Ausländer den Bezirk der Ausländerbehörde nicht unkontrolliert verlässt, aus dem Ziel der zeitnahen Aufenthaltsbeendigung hergeleitet wird. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die – kraft Gesetzes sofort vollziehbare – Anordnung der Auflage, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, kann ihren Zweck nicht effektiv erfüllen, wenn es dem betroffenen Ausländer erlaubt ist, den Bezirk der Ausländerbehörde unkontrolliert zu verlassen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, nach eigenen Angaben russischer Staatsangehöriger, reiste am 09.06.2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.06.2007 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 17.09.2007 vollumfänglich ablehnte, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einem Monat. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 12.03.2008 als offensichtlich unbegründet ab.
Mit Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 17.09.2007 wurde dem Antragsteller ein Wohnsitz in H. zugewiesen.
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens stellte die Ausländerbehörde dem Antragsteller fortlaufend bis heute Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) aus, weil seine Abschiebung ohne ein Identitätspapier aus tatsächlichen Gründen unmöglich war und ist.
Mit Schreiben vom 24.07.2008 teilte die Regierung von Oberbayern – Passbeschaffung Bayern der Ausländerbehörde mit, die Prüfung eines Antrages auf Rückübernahme des Antragstellers durch den Föderalen Migrationsdienst der Russischen Föderation (FMS) habe ergeben, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil die russische Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht habe festgestellt werden können.
In den Folgejahren forderte die Ausländerbehörde den Antragsteller immer wieder unter Hinweis auf seine vollziehbare Ausreisepflicht erfolglos auf, an der Klärung seiner Identität mitzuwirken.
Auf die Anhörung vom 06.12.2017 zur beabsichtigten Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung in Bamberg Wohnung zu nehmen sowie den Aufenthalt des Antragstellers räumlich auf das Gebiet der Stadt B. zu beschränken, äußerte sich der Antragsteller mit Schreiben seiner Betreuerin vom 20.12.2017 dahingehend, die Behauptung, der Antragsteller habe an der Klärung der Identität nicht mitgewirkt und bei der Einreise in das Bundesgebiet falsche Personalien angegeben, werde momentan in einem Strafverfahren gerichtlich geprüft. Momentan gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass er falsche Angaben gemacht habe. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei daher abzuwarten. Es gebe verschiedene Gründe, warum das Rückübernahmeersuchen gescheitert sei. Wie allgemein bekannt sei, erlösche die russische Staatsbürgerschaft automatisch, wenn die Person sich längere Zeit im Ausland aufhalte und/oder nicht mehr in Russland an einem Wohnort gemeldet sei. Die Vorwürfe mangelhafter Mitarbeit seien daher ungerechtfertigt. Der Antragsteller sei schwer erkrankt. Er befinde sich dauerhaft in ärztlicher Behandlung bei mehreren Fachärzten. Auch betreuungsrechtlich führe ein Umzug des Betreuten zu enormen Schwierigkeiten. Der Wohnortwechsel und der damit verbundene Betreuerwechsel erfolgten nicht zum Wohle des Betroffenen. Daher halte es die Betreuerin nicht für notwendig, die Bereitschaft des Antragstellers zum Umzug nach B. und die damit verbundenen Schwierigkeiten zu fördern.
Mit Bescheid vom 27.12.2017 wurden von der Regierung von Oberfranken – Zentrale Ausländerbehörde (im Folgenden: ZAB)
1. der Antragsteller verpflichtet, ab dem 03.01.2018 seinen Wohnsitz in der Ausreiseeinrichtung in B. zu nehmen;
2. dem Antragsteller die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Form des Vollzuges der Verpflichtung unter Zuhilfenahme der Polizei für den Fall angedroht, dass er der Verpflichtung nicht fristgerecht nachkomme;
3. der Aufenthalt des Antragstellers räumlich auf das Gebiet der Stadt B. beschränkt;
4. die sofortige Vollziehung der Ziffer 3 dieses Bescheides angeordnet.
Auf die ausführlichen und umfangreichen Gründe des Bescheides wird verwiesen.
Mit Schriftsatz seiner Betreuerin vom 02.02.2018 (richtig wohl 02.01.2018), beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 03.01.2018, hat der Antragsteller Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der ZAB vom 27.12.2017 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller aus humanitären Gründen weiterhin unter der bisherigen Adresse wohnen zu lassen. Zur Begründung wird auf die gegenüber der Ausländerbehörde im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben Bezug genommen, aus denen sich ergebe, dass eine Verlegung nach Bamberg eine unzumutbare Härte darstelle.
Gleichzeitig hat der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, da ein Vollzug der Wohnsitzänderung unzumutbare Tatsachen schaffe.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 06.02.2018 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich des Sachverhaltes und der Begründung werde auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Der Antrag sei unbegründet, da das Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung überwiege. Die im Anhörungsverfahren vorgetragenen Argumente, auf die sich der Antragsteller beziehe, seien im angegriffenen Bescheid hinreichend gewürdigt worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten B 6 K 18.8 und B 6 S 18.7 sowie der beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen.
II.
1. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Auflage, in der Ausreiseeinrichtung in B. Wohnung zu nehmen (Ziffer 1 des Bescheides vom 27.12.2017), ist nicht begründet.
Das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig nicht in der Ausreiseeinrichtung in B. Wohnung nehmen zu müssen, überwiegt nicht ausnahmsweise das kraft Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) im Regelfall bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auflage, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, weil nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die dagegen erhobene Anfechtungsklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Mit einer Aufhebung der angeordneten Wohnsitzauflage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ernsthaft zu rechnen, weil sie aller Voraussicht nach rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.
Dass gemäß § 61 Abs. 1e AufenthG gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer insbesondere die Auflage angeordnet werden kann, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, wonach die Klage gegen die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsteller ist seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG). In diesem Fall ist die Ausländerbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob sie die Auflage, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, anordnet oder nicht. Das Gericht prüft gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur, ob die Anordnung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Beides ist vorliegend nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall.
Ein Überschreiten der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ist nicht ersichtlich, insbesondere handelt es sich bei der Ausreiseeinrichtung in B., in der der Antragsteller Wohnung nehmen soll, unstreitig um eine Ausreiseeinrichtung im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 1e und Abs. 2 AufenthG.
Ferner spricht alles für die Annahme, dass die ZAB von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Gebrauch gemacht hat. Die Ermessenserwägungen knüpfen zutreffend an die Funktionen an, welche die Ausreiseeinrichtungen, die die Länder gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen können, gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/420, Seite 92) erfüllen sollen. Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll in den Ausreiseeinrichtungen durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Nach der Gesetzesbegründung „dienen Ausreiseeinrichtungen als offene Einrichtungen der Unterbringung von Personen, die keine oder unzutreffende Angaben zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit machen und/oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten verweigern.“ Dass die ZAB den Antragsteller diesem Personenkreis zuordnet, ist allem Anschein nach sachgerecht, unabhängig vom Ausgang des beim Amtsgericht anhängigen Strafverfahrens. Selbst wenn die negative Antwort des FMS aus dem Jahr 2008 nicht auf unzutreffende Angaben des Antragstellers zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit zurückzuführen sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt ernsthaft und zielführend an der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitgewirkt, sondern im Gegenteil anlässlich seiner Vorsprache bei der ZAB am 15.11.2017 ausdrücklich erklärt hat, sich keinen Reisepass besorgen zu wollen, da er denke, dann abgeschoben zu werden. Mit dem Anhörungsvorbringen des Antragstellers (Schreiben seiner Betreuerin vom 20.12.2017) hat sich die ZAB im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung umfassend und sachgerecht auseinandergesetzt. Die Argumentation sowie das Ergebnis, dass die Anordnung, in der Ausreiseeinrichtung in B. Wohnung zu nehmen, verhältnismäßig, d.h. im Hinblick auf den Zweck der Ermächtigung geeignet und erforderlich sowie unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist, erweisen sich nach summarischer Prüfung als zutreffend. Das Gericht folgt den umfassenden und sachgerechten Ausführungen unter II. 1. der Gründe des Bescheides vom 27.12.2017 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
2. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 21a Sätze 1 und 2 VwZVG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Androhung unmittelbaren Zwanges für den Fall der Nichterfüllung der Wohnsitzauflage (Ziffer 2 des Bescheides vom 27.12.2017) ist nicht begründet.
Das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig von der Anwendung unmittelbaren Zwanges verschont zu bleiben, überwiegt nicht ausnahmsweise das kraft Gesetzes (Art. 21a Satz 1 VwZVG) im Regelfall bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zwangsmittelandrohung, weil nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage die dagegen erhobene Anfechtungsklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Mit einer Aufhebung der Androhung unmittelbaren Zwanges ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ernsthaft zu rechnen, weil sie aller Voraussicht nach rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist. Das Gericht folgt den umfassenden Ausführungen unter II. 2. der Gründe des Bescheides vom 27.12.2017 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Insbesondere hat die ZAB zutreffend begründet, warum die Anwendung der sonstigen zulässigen Zwangsmittel – Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder Ersatzzwangshaft (§ 29 Abs. 2 VwZVG) – keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten lässt (§ 34 Satz 1 VwZVG).
3. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit Ziffer 4 des Bescheides vom 27.12.2017 zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf das Gebiet der Stadt B. (Ziffer 3 des Bescheides vom 27.12.2017) ist unbegründet, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufenthaltsbeschränkung formell und materiell rechtmäßig ist.
3.1 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 3 des Bescheides vom 27.12.2017 ist formell rechtmäßig, insbesondere genügt sie dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere (öffentliche, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. An die Begründung der Anordnung sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, nicht ausreichend sind aber nicht auf den konkreten Einzelfall abstellende, formelhafte Begründungen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses besondere öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Bei gleichartigen Tatbeständen können diesem Erfordernis auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen genügen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 85).
Die diesbezüglichen Ausführungen unter II. 4. der Gründe des Bescheides vom 27.12.2017 (Ziffer 4) entsprechen diesen Anforderungen. Die Herleitung eines besonderen öffentlichen Interesses daran, dass der Antragsteller den Bezirk der Ausländerbehörde nicht unkontrolliert verlässt, aus der Zielsetzung, den Aufenthalt des seit Jahren vollziehbar ausreisepflichtigen und nicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten bereiten Antragstellers zeitnah zu beenden, ist nicht formelhaft und berücksichtigt die Umstände des konkreten Einzelfalles. Mit den gesundheitlichen und betreuungsbedingten Interessen des Antragstellers hat sich die ZAB in der Begründung zu Ziffer 1 des Bescheides vom 27.12.2017 (II. 1.2., Seite 6 unten / Seite 7) und mit der dort angesprochenen Möglichkeit, bei Bedarf, etwa für einen Facharztbesuch, eine Verlassenserlaubnis zu erteilen, noch einmal in der Begründung zu Ziffer 3 des Bescheides vom 27.12.2017 (II. 3.2., Seite 9 unten) auseinandergesetzt. Ein darüberhinausgehendes Interesse des Antragstellers daran, die Aufenthaltsbeschränkung zumindest vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – nicht befolgen zu müssen, hat er nicht geltend gemacht, sodass sich zusätzliche diesbezügliche Ausführungen in der Begründung der Sofortvollzugsanordnung erübrigten.
3.2 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 3 des Bescheides vom 27.12.2017 ist auch materiell rechtmäßig, weil die gebotene Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zu dem Ergebnis führt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesses daran besteht, dass der Antragsteller die räumliche Beschränkung seines Aufenthalts auf das Gebiet der Stadt B. sofort befolgt.
Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer 3 des Bescheides vom 27.12.2017 könnte anzunehmen sein, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hätte. Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird Ziffer 3 des Bescheides vom 27.12.2017 jedoch aller Voraussicht nach nicht aufgehoben werden, weil sie rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt den umfassenden und sachgerechten Ausführungen unter II. 3. der Gründe des Bescheides vom 27.12.2017 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass der Tatbestand des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG, wonach eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden soll, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt, unabhängig vom Ausgang des beim Amtsgericht anhängigen Strafverfahrens vorliegt, weil der Antragsteller jedenfalls an der Beschaffung von Heimreisedokumenten und damit an der Beseitigung von Ausreisehindernissen trotz wiederholter Aufforderungen nicht ernsthaft und zielführend mitgewirkt hat.
Die geltend gemachten gesundheitlichen und betreuungsbedingten Belange des Antragstellers begründen kein überwiegendes Interesse an einer vorläufigen Nichterfüllung der räumlichen Aufenthaltsbeschränkung. Diesbezüglich hat die ZAB unter II. 1.2. der Gründe des Bescheides vom 27.12.2017 zutreffend dargelegt, dass auch B. über Fachärzte verfügt, bei Bedarf eine Verlassenserlaubnis erteilt werden kann und ein Betreuerwechsel, falls umzugsbedingt notwendig, zumutbar ist.
Demgegenüber besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass der Antragsteller die räumliche Aufenthaltsbeschränkung sofort befolgt. Das Gericht folgt der zutreffenden Sofortvollzugsbegründung unter II. 4. der Gründe des Bescheides vom 27.12.2017 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die – kraft Gesetztes sofort vollziehbare – Anordnung der Auflage, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, ihren Zweck nicht effektiv erfüllen kann, wenn es dem betroffenen Ausländer erlaubt ist, den Bezirk der Ausländerbehörde unkontrolliert zu verlassen.
4. Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abgelehnt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Auffangstreitwert).